Beschluss
2 A 10783/16
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2016:1122.2A10783.16.0A
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Leitsätze
1. Erweist sich die von der Behörde im Verwaltungsverfahren zugrunde gelegte Strecke als (möglicherweise) "besonders gefährlich" im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG (juris: SchulG RP), ist vom Gericht aus Rechtsgründen auf eine alternative Streckenführung abzustellen.(Rn.6)
2. Durch das Merkmal der "besonderen Gefährlichkeit" in § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG (juris: SchulG RP) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten nur dann bestehen soll, wenn konkrete Umstände die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im Straßenverkehr ausgesetzt sind, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen. Dabei ist auch die "Ortsüblichkeit" in die Betrachtung der Frage, ob eine von der allgemeinen Gefährlichkeit abweichende "besondere Gefährlichkeit" vorliegt, einzustellen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Juni 2016 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 480,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erweist sich die von der Behörde im Verwaltungsverfahren zugrunde gelegte Strecke als (möglicherweise) "besonders gefährlich" im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG (juris: SchulG RP), ist vom Gericht aus Rechtsgründen auf eine alternative Streckenführung abzustellen.(Rn.6) 2. Durch das Merkmal der "besonderen Gefährlichkeit" in § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG (juris: SchulG RP) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten nur dann bestehen soll, wenn konkrete Umstände die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im Straßenverkehr ausgesetzt sind, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen. Dabei ist auch die "Ortsüblichkeit" in die Betrachtung der Frage, ob eine von der allgemeinen Gefährlichkeit abweichende "besondere Gefährlichkeit" vorliegt, einzustellen.(Rn.8) Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Juni 2016 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 480,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von der Klägerin mit ihrem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 – VwGO – bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Die von den Klägern gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten für den Besuch des Gymnasiums in B. zusteht. Denn die Strecke ist weder mehr als vier Kilometer lang, noch ist sie „besonders gefährlich“ (§ 69 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz – SchulG –). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken: a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht allein darauf abgestellt, welches der kürzeste, nicht gefährliche Schulweg ist und hat diesen seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Entgegen dem klägerischen Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren ist es unbeachtlich, ob auch der Beklagte oder der Kreisrechtsausschuss von dieser Strecke ausgegangen sind oder ihrer Entscheidung, wie hier, eine andere Strecke zugrunde gelegt haben. Denn bei dem Begriff der „besonderen Gefährlichkeit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei seiner Anwendung ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 – 2 LB 318/09 –, juris Rn. 25; Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 26). Erweist sich die vom Beklagten im Verwaltungsverfahren zugrunde gelegte Strecke als (möglicherweise) „besonders gefährlich“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG, ist daher vom Gericht aus Rechtsgründen auf eine alternative Streckenführung abzustellen (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2012 – 19 A 2625/07 –, juris Rn. 7). Denn die öffentliche Beförderungssorge entfällt, wenn der Schüler auf einen anderen zumutbaren Fußweg verwiesen werden kann, was voraussetzt, dass dieser Schulersatzweg die Entfernungsgrenze nicht überschreitet und nicht seinerseits besonders gefährlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04.OVG –, juris Rn. 3). b) Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend und überzeugend dargelegt, dass der von der Kammer in Augenschein genommene Schulersatzweg nicht „besonders gefährlich“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG ist. aa) Der Begriff „Gefahr“ bzw. „gefährlich“ ist allgemein als Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leib und Leben zu verstehen. Durch das zusätzliche Merkmal „besonders“ in § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er an die Übernahme der Schülerbeförderungskosten höhere, strengere Anforderungen stellt, als die bloße (durchschnittliche) Gefährlichkeit des Schulwegs. An das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt ist eine durch die spezifischen Gegebenheiten gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04.OVG –, juris Rn. 3 m.w.N; vgl. ebenso OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 – 2 LB 318/09 –, juris Rn. 25; Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 19 A 1512/14 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. September 2016 – 19 A 847/13 –, juris Rn. 24). Mit anderen Worten: Die konkreten Umstände müssen die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im Straßenverkehr ausgesetzt sind, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen; nur dann soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bestehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 19 A 1512/14 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. September 2016 – 19 A 847/13 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Dabei ist auch die „Ortsüblichkeit“ in die Betrachtung der Frage, ob eine von der allgemeinen Gefährlichkeit abweichende „besondere Gefährlichkeit“ vorliegt, einzustellen (vgl. OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 – 2 LB 318/09 –, juris Rn. 30; vgl. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04.OVG –, juris Rn. 4). Ob solche konkreten Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den – unter Umständen noch so verständlichen – subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, denn der Gesetzgeber hat durch das Anknüpfen an die Länge des kürzesten Fußwegs und an das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ einerseits objektivierbare und andererseits pauschalierende Voraussetzungen für die Verpflichtung der Kommunen zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten aufgestellt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04.OVG –, juris Rn. 2; OVG Nds., Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 26 und Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 – 19 A 847/13 –, juris Rn. 28). „Übliche Risiken“ des modernen Straßenverkehrs sollen danach schülerfahrtkostenrechtlich unbeachtlich sein (vgl. OVG Nds., Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 26). Dies ist auch keineswegs unsachgerecht, da es trotz der schrittweisen Entlastung der Eltern durch die Einführung und Ausweitung der staatlich finanzierten Schülerbeförderung dabei bleibt, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe ist, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch wie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14.OVG –, AS 43, 174 [175]). Es bleibt den Schülern oder ihren Eltern im Übrigen unbenommen, einen anderen (ggf. längeren) Weg zu wählen, um mögliche (übliche) Gefährdungen auf dem kürzesten Weg zu vermeiden (OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04.OVG –, juris Rn. 2). bb) Dies zugrunde gelegt gilt Folgendes: Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren geltend macht, die besondere Gefährlichkeit des Schulwegs ergebe sich vor allem aus dem ca. 350 Meter langen Teilabschnitt zwischen P. und B., der bis zu dem Verkehrskreisel in B. nicht über eine Straßenbeleuchtung verfügt und der im Winter nicht von Schnee geräumt werde, begründen auch diese Umstände, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs. Auf dem genannten Teilstück existiert nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wovon sich auch der Senat anhand des ausführlichen, mit Bildmaterial versehenen Protokolls der mündlichen Verhandlung und Ortsbesichtigung vom 17. März 2016 überzeugen konnte, ein von der Fahrbahn abgetrennter Fußweg. Dass auf diesem Streckenabschnitt zwischen zwei Orten eine Straßen- oder Gehwegbeleuchtung fehlt, macht den Schulweg deshalb noch nicht „besonders gefährlich“. Denn der Schulweg, den die Klägerin zurückzulegen hat, weist damit im Vergleich mit anderen Schulwegen keine Besonderheiten auf, die über das normale Maß von Gefahren im Straßenverkehr in ländlichen Bereichen hinausgehen (vgl. dazu OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 – 2 LB 318/09 –, juris Rn. 30; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 19 A 1512/14 –, juris Rn. 8). Dass auch in dem genannten Streckenabschnitt kein überdurchschnittlich hohes Schadensrisiko besteht wird auch dadurch unterstrichen, dass von einem besonderen Unfallschwerpunkt in diesem Streckenabschnitt nichts bekannt ist (vgl. dazu OVG Nds. Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 33). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Dunkelheit auch der Gehweg von der Fahrzeugbeleuchtung vorbeifahrender Kraftfahrzeuge beleuchtet wird (vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2012 – 19 A 2625/07 –, juris Rn. 13) und es einem auf dem Schulweg befindlichen Schüler zumutbar ist, durch eigenes Verhalten ein mögliches Unfallrisiko herabzusetzen, indem etwa helle oder besser noch reflektierende Kleidungsstücke getragen werden (vgl. OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 – 2 LB 318/09 –, juris Rn. 27). Darauf, ob zusätzlich eine Taschenlampe mitgeführt werden kann, wie es das Verwaltungsgericht zu Recht als sinnvolle zusätzliche Möglichkeit („zudem“) angeführt hat (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2012 – 19 A 2625/07 –, juris Rn. 13) und was die Klägerin „beim Mitführen eines Schulranzens, eines Musikinstruments und eventuell einer Sporttasche“ praktisch ausschließt, kommt es danach nicht an. Dass darüber hinaus der genannte Streckenabschnitt im Winter eventuell nicht von Schnee geräumt wird, hat die Klägerin im Zulassungsverfahren erst mit Schriftsatz vom 17. November 2016 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag geltend gemacht (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO), weshalb dieser Vortrag schon deshalb unbeachtlich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 48). Der Einwand ist aber auch in der Sache unbehelflich, da nach dem Vorgesagten schülerbeförderungsrechtlich auf Gefahren, Erschwernisse und sonstige Umstände abzustellen ist, die die Schüler normalerweise zu bewältigen haben. Auf gelegentlich auftretende extreme und eher seltene Straßenverhältnisse etwa infolge von Schneefalls kommt es daher nicht an (vgl. OVG Nds. Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 19 A 1512/14 –, juris Rn. 8). Soweit die Klägerin schließlich pauschal auf „die zuvor ergangenen Schriftsätze“ und den „erstinstanzlichen Vortrag“ verweist, genügt dies bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 19 A 1512/14 –, juris Rn. 8). 2. Aus den oben unter 1. dargelegten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Im Übrigen bleibt die Klägerin insoweit jede weitere Darlegung dieses Zulassungsgrundes schuldig. 3. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).