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Urteil

2 A 10022/14

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2014:0415.2A10022.14.0A
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Leitsätze
Die Einrichtung eines neuen Studiengangs ist eine Angelegenheit der Lehre im Sinne des § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG und berechtigt daher die Gruppe der Studierenden zu einem suspensiven Gruppenveto. (Rn.26)
Tenor
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Tagesordnungspunkt „Einrichtung des Studiengangs Pflegewissenschaften (Klinische Pflege)“ erneut im Senat der Universität Trier beraten werden muss. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einrichtung eines neuen Studiengangs ist eine Angelegenheit der Lehre im Sinne des § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG und berechtigt daher die Gruppe der Studierenden zu einem suspensiven Gruppenveto. (Rn.26) Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Tagesordnungspunkt „Einrichtung des Studiengangs Pflegewissenschaften (Klinische Pflege)“ erneut im Senat der Universität Trier beraten werden muss. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Er führt auch in der Sache zum Erfolg. Die Voraussetzungen für ein suspensives Vetorecht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 Grundordnung, § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG sind erfüllt. Die Kläger haben aufgrund ihres Gruppenvetos einen Anspruch darauf, dass der in der Sitzung des Senats am 13. Juni 2013 behandelte Tagesordnungspunkt 4 „Einführung eines dualen Studiengangs 'Pflegewissenschaften (Klinische Pflege)' an der Universität Trier“ erneut im Senat beraten wird. Zwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass § 37 Abs. 3 Satz 1 Grundordnung den Regelungsgehalt des § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG aufnimmt und der Begriff der Angelegenheiten der Lehre damit gleich auszulegen ist. Bei der Einrichtung eines neuen Studiengangs handelt es sich allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine Angelegenheit der Lehre im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Beklagte erkennen insoweit an, dass die Einrichtung von Studiengängen grundsätzlich dem Begriff der „Lehre“ unterfällt. Ihrer Ansicht zufolge sind § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG und § 37 Abs. 3 Satz 1 Grundordnung jedoch dahingehend – einschränkend – auszulegen, dass die Studierendenvertreter nur bezüglich solcher Entscheidungen, welche die Lehre „unmittelbar“ betreffen, durch ihre geschlossene Ablehnung eine erneute Beratung und Abstimmung erzwingen können. 1. Bereits der Wortlaut der vorgenannten Vorschriften lässt keine Anhaltspunkte für eine derartige einschränkende Auslegung erkennen. Dies folgt erst recht aus einer Wortlautinterpretation im Lichte der Verfassung. Die Einrichtung von Studiengängen unterfällt dem Begriff der Lehre in Art. 5 Abs. 3 GG. Die Lehrfreiheit beinhaltet als gegenüber der Forschungsfreiheit eigenständiges Grundrecht die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 u.a. –, BVerfGE 35, 79 [113]). Der Schutz der Lehrfreiheit erschöpft sich insoweit nicht in der Abwehr staatlicher Eingriffe. Ihr Schutzbereich ist vielmehr weit auszulegen (vgl. Gärditz, JZ 2010, 952 [953]). Sie entfaltet deshalb über das Außenverhältnis Hochschule – Staat hinaus Wirkung ebenso im universitären Innenbereich, indem sie auch die Hochschulstrukturen und insbesondere das Zusammenwirken der Kollegial- und Leitungsorgane der Hochschule bestimmt (vgl. Schenke, NVwZ 2005, 1000 [1007]; Sieweke, DÖV 2011, 472 [473]). Hieraus folgt zugleich, dass der Begriff der Lehre auch dort, wo ihr verfassungsrechtlich vorrangig im Außenverhältnis Bedeutung zukommt, gleichermaßen auf die Auslegung einfachrechtlicher, das universitäre Innenverhältnis regelnder Vorschriften ausstrahlt. Insofern gewinnt vorliegend der Umstand Bedeutung, dass die Lehrfreiheit die Einrichtung von Studiengängen, ihre Aufhebung und ihre Veränderung einschließt; sie gehören zum Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts staatlicher Universitäten (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 16. April 2010 – 12 K 2689/08 –, BeckRS 2010, 49801; Pautsch, WissR 38 [2005], 200 [213]). Zwar gebietet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Zusammenspiel von Staat und Hochschule keine ausschließliche Entscheidung letzterer hierüber. Auch umfasst die Lehrfreiheit grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einrichtung oder Beibehaltung eines bestimmten Studiengangs. Jedoch vermittelt Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Hinblick auf die mit den Studiengängen verbundenen und darauf ausgerichteten Lehrleistungen den Hochschulen einen Anspruch zumindest auf eine sachgerechte Entscheidung über die Einführung, Aufhebung und Änderung eines Studiengangs, sowie damit verbunden auch auf eine angemessene Beteiligung im Vorfeld der Entscheidung der zuständigen staatlichen Stellen hierüber (Epping, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Losebl., § 10 Rn. 10 [Dez. 2000]; von Brünneck, DÖV 1984, 994 ff.; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl. 1986, Rn. 306; Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, Kap. XI Rn. 179 mit Fn. 374). 2. Unterfällt danach die Einrichtung von Studiengängen dem verfassungsrechtlichen Begriff der Lehre, so ist kein Grund ersichtlich, den Begriff der „Angelegenheiten der Lehre“ in § 37 Abs. 3 Satz 1 Grundordnung, § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG teleologisch zu reduzieren und auf Angelegenheiten zu beschränken, die die Lehre „unmittelbar“ betreffen. Hierfür findet sich weder im Gesetzeswortlaut, noch in den Gesetzesmaterialien ein tragfähiger Ansatzpunkt. Eine derartige Auslegung läuft vielmehr dem Sinn und Zweck der § 37 Abs. 3 Satz 1 Grundordnung, § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG zuwider. a) Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG ausweislich der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs „das suspensive Vetorecht der Studierenden bei Entscheidungen in Angelegenheiten der Lehre einschließlich der Studienpläne und Prüfungsordnungen aus § 35 Abs. 3 UG“ übernimmt (vgl. LT-Drucks. 14/2017, S. 97). Hieraus jedoch zu folgern, bei der Einrichtung eines Studiengangs handele es sich „eindeutig nicht um eine Angelegenheit, welche die Lehre unmittelbar berührt, sondern vielmehr um eine hochschulpolitische Entscheidung“, weil die Einrichtung des Studiengangs ein dem Aufstellen des Lehrprogramms vorgeschalteter Schritt sei, überzeugt nicht. Ausweislich der amtlichen Begründung zu dem in Bezug genommenen § 35 Abs. 3 UG war mit der seinerzeitigen Einführung des suspensiven Vetorechts gerade eine Ausweitung der Mitbestimmung der Studierenden beabsichtigt (vgl. LT-Drucks. 12/5711, S. 33 u. S. 40). Das suspensive Gruppenveto im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 1 Grundordnung, § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG stellt sich danach als Regelung dar, die das Zusammenwirken der Grundrechtsträger innerhalb der Universität als kollegiale Verfassung des Hochschullebens (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Mai 1997 – 2 A 10914/96 -, DVBl. 1997, 1242) ordnet und hierzu die Mitwirkung und damit die Teilhabe der Studierenden in Angelegenheiten der Lehre besonders sichert. Der Begriff der Lehre (aus der Sicht der Lehrenden) und der Begriff des Studiums (aus der Sicht der Studierenden) sind danach nicht völlig isoliert zu betrachten, sondern aufeinander bezogen (Epping, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Losebl., § 2 Rn. 12 [22. Lfg., Nov. 1999]). Die Studierenden sind keine Schüler und auch keine bloßen Objekte der Wissensvermittlung, sondern selbständig mitarbeitende, an den wissenschaftlichen Erörterungen beteiligte Mitglieder der Hochschule (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, BVerfGE 35, 79 [125]; Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvR 1289/78 -, BVerfGE 55, 37 [67]; Kempen, in: Epping/Hillgruber, 2. Aufl. 2013, Art. 5 Rn. 184). Die ihnen zustehende Lernfreiheit - gleich ob sie unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. Bethge, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 5 Rn. 208; Fehling, in: Bonner Kommentar, Losebl., Art. 5 Abs. 3 Rn. 98 [110. Lfg., März 2004]) oder aus Art. 12 GG hergeleitet wird (vgl. Sodan, in: ders., GG, 2. Aufl. 2011, Art. 5 Rn. 47) – rechtfertigt daher ihre, durch das suspensive Gruppenvetorecht in § 37 Abs. 3 Satz 1 Grundordnung, § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG besonders abgesicherte, effektive Mitwirkung in den Kollegialorganen der Hochschule. Im Übrigen werden, wie das Bundesverfassungsgericht bereits betont hat und wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, sachgerechte Entscheidungen auf dem Gebiet der Lehre vielfach nur getroffen werden können, wenn Erfahrungen und Argumente von Lehrenden und Lernenden berücksichtigt und ausgeglichen werden (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, BVerfGE 35, 79 [125]). b) Anders als das Verwaltungsgericht meint, ist auch dem Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts nichts für eine einengende Auslegung des Begriffs der Lehre in § 37 Abs. 3 Satz 1 Grundordnung, § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG zu entnehmen. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht u.a. klargestellt, dass bei Entscheidungen, die unmittelbar die Lehre betreffen, der Gruppe der Hochschullehrer der ihrer besonderen Stellung entsprechende Einfluss verbleiben muss (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, BVerfGE 35, 79 [131 ff.]). Diesem Postulat wird insbesondere durch die Regelung über die Zusammensetzung der Gremien in § 37 Abs. 5 Satz 2 HochSchG Rechnung getragen. Für ein verfahrensmäßiges Recht wie das suspensive Gruppenveto und seine Voraussetzungen kann daraus jedoch nichts abgeleitet werden, vor allem nicht ein Argument dafür, das Erfordernis der „unmittelbaren“ Betroffenheit der Lehre im Sinne eines einengendes Zusatzerfordernisses in § 37 Abs. 3 Satz 1 Grundordnung, § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG hineinzulesen. Es ist vielmehr umgekehrt so, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont hat, dass die Studierenden durch die Art und Weise, wie die Universität ihre Ausbildungsfunktion erfüllt, unmittelbar betroffen sind und dass ihr Interesse an einem Ausgleich und Gegengewicht zu der sozialen Abhängigkeit, in der sie sich zur Universität als der Vermittlerin ihrer Berufs- und Lebenschancen befinden, grundsätzlich eine Mitsprache bei der Erfüllung der der Universität gestellten Aufgaben rechtfertigt (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, BVerfGE 35, 79 [125 f.]). § 37 Abs. 3 Satz 1 Grundordnung, § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG räumt der Gruppe der Studierenden deshalb auch kein besonderes Stimmrecht in Angelegenheiten der Lehre ein, was im Hinblick auf Entscheidungen, die die Lehre unmittelbar berühren, verfassungsrechtlich problematisch wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, BVerfGE 35, 79 [129 ff.]), sondern lediglich ein (bloßes) Verfahrensrecht auf erneute Behandlung des betreffenden Tagesordnungspunktes im Senat der Hochschule. Dieses sichert die studentische Mitsprache ab, die keinesfalls generell als „wissenschaftsfremd“ angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, BVerfGE 35, 79 [125]). c) Art. 5 Abs. 3 GG stellt sich danach als eine wertentscheidende Grundsatznorm dar, die auf die Organisationsvorgaben im inneruniversitären Bereich ausstrahlt (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79 [112, 117]; Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvR 1289/78 -, BVerfGE 55, 37 [68]). Hochschulinterne Willensbildungsstrukturen erweisen sich vor diesem Hintergrund als grundrechtssichernde Binnenstruktur (Bethge, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 5 Rn. 210; Britz, in: Dreier, GG, Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 5 III [Wissenschaftsfreiheit] Rn. 88 ff.). Das Modell der Gruppenuniversität erfordert daher Regelungen, welche die Grundrechtspositionen der Beteiligten zu einem sachgerechten Ausgleich bringen. Diese dürfen sich nicht in bloßen Abwehrpositionen erschöpfen, sondern zielen auf Teilhabe (Bethge, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 5 Rn. 217a f.). Die Universität selbst ist insoweit gegenüber den anderen Trägern des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Adressatin der individuellen Wissenschaftsfreiheit (Bettermann, NJW 1969, 1312 ff.; Bethge, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 5 Rn. 219). § 37 Abs. 3 Satz 1 Grundordnung, § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG trägt dem für den Bereich der für die Belange der Studierenden zentral bedeutsamen Angelegenheiten der Lehre besonders Rechnung, ohne die durch Art. 5 Abs. 3 GG vermittelte besondere Stellung der Hochschullehrer im Wissenschaftsbetrieb (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79 [132 ff.]) zu tangieren. Dies spricht nach alledem nicht dafür, das Verfahrensrecht der Studierenden aus § 37 Abs. 3 Satz 1 Grundordnung, § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG eng auszulegen, sondern im Gegenteil dafür, dieses Recht auch möglichst weit zur Entfaltung zu bringen. d) Für dieses Ergebnis lässt sich auch Art. 39 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - anführen, der die Mitwirkung der Studierenden im Wege der Selbstverwaltung ausdrücklich als Grundsatz für die Hochschulen neben den Grundsätzen des Art. 39 Abs. 1 LV (Selbstverwaltung sowie Freiheit von Forschung und Lehre) bestimmt (vgl. Dörr, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 39 Rn. 1). Selbstverwaltung des akademischen Bereichs im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 LV bedeutet nichts anderes als Institutionalisierung der Freiheit von Forschung und Lehre (OVG RP, Urteil vom 19. Dezember 1958 - 2 C 47/57 -, AS 7, 318 [323]). Das Selbstverwaltungsrecht ist Bestandteil der Freiheit von Forschung und Lehre nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 LV. In diesem Sinne „unmittelbar berührt“ werden Forschung und Lehre danach durch alle Angelegenheiten, die für die Freiheit von Forschung und Lehre relevant sind (Dörr, a.a.O., Art. 39 Rn. 5 und 8). Dabei bezieht sich im Bereich der Lehre die Mitwirkung der Studierenden im Wege der Selbstverwaltung im Sinne des Art. 39 Abs. 2 LV auf ihre eigenen Angelegenheiten und damit thematisch ohne weitere Einschränkungen auf alle diejenigen Fragen, die sie insoweit als Angehörige der Hochschule betreffen (vgl. Dörr, a.a.O., Art. 39 Rn. 21). 3. Gemessen daran ist die Einrichtung eines Studiengangs keinesfalls eine, wie das Verwaltungsgericht meint, allein hochschulpolitische Entscheidung, welche die Lehre (auch praktisch) nicht (unmittelbar) berührt. Im Rahmen ihrer Ausbildungsaufgabe obliegt es der Hochschule, die Rahmenbedingungen zu setzen, wozu insbesondere auch die Einrichtung von Studiengängen gehört. Damit korrespondiert ein entsprechendes, durch Art. 3 und 12 GG vermitteltes Recht der Studierenden in die Lage versetzt zu werden, das Ziel des Studiums auch erreichen zu können (OVG RP, Urteil vom 9. Mai 1997 - 2 A 10914/96 -, DVBl. 1997, 1242 [1244]). Die Neueinrichtung eines Studiengangs kann dabei vor allem, zumal unter dem den Hochschulen auferlegten Spardruck, grundsätzlich mit einem Dienstleistungsabzug zulasten einer schon bestehenden Lerneinheit verbunden sein und so die Interessen der Studierenden in Angelegenheiten der Lehre unmittelbar tangieren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2010 - 13 C 235/10 -, BeckRS 2010, 49066). Hinzu kommt im Fall der „Einführung eines dualen Studiengangs 'Pflegewissenschaften (Klinische Pflege)' an der Universität Trier“ der Umstand der (teilweisen) Finanzierung dieses neuen Studiengangs durch Drittmittel (VA Bl. 3 f.). Nicht zuletzt durch diese Erscheinungsform einer verstärkten Ökonomisierung des Wissenschaftsbetriebs kann durch zunehmende Steuerungseffekte, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen können, die Wissenschafts- und Lehrfreiheit gefährdet werden. Im Modell der leistungsorientierten Mittelvergabe stellt sich die Ressourcenverteilung durchaus als ein ernst zu nehmendes Gefährdungspotential für die Wissenschaftsfreiheit dar (Sieweke, DÖV 2011, 472 [480]; Wagner/Brink, LKRZ 2014, 1 [4]). Derartigen strukturellen Gefahren für die Wissenschaftsfreiheit kann zumindest potentiell begegnet werden, indem in den Kollegialorganen der Hochschule Erfahrungen und Argumente von Lehrenden und Lernenden berücksichtigt und sachgerecht ausgeglichen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79 [125]; vgl. auch Gärditz, WissR 43 [2010], 220 [229]; Sieweke, DÖV 2011, 472 [480]). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage der studentischen Vertreter im Senat der Universität Trier ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Tagesordnungspunkt „Einrichtung des Studiengangs Pflegewissenschaften (Klinische Pflege)“ zum Wintersemester 2014/2015, den der Senat in seiner Sitzung vom 13. Juni 2013 als Tagesordnungspunkt 4 behandelt hatte, erneut im Senat beraten werden muss. Im Rahmen der Beratungen dieses Tagesordnungspunktes wurden ausweislich des Protokolls der Sitzungen (Bl. 63 f. der Gerichtsakte [GA]) sowie der Vorlage zu diesem Tagesordnungspunkt (Bl. 3 der Verwaltungsakte [VA]) vor allem auch Fragen der Finanzierung des neuen Studiengangs einschließlich des Einsatzes von Drittmitteln (Stiftungsprofessur), der Sicherstellung des Lehrangebots und der Lehrkapazitäten sowie des „Einfließenlassens vorhandener Lehrdeputate in den Studiengang“ erörtert. Der Kanzler der Hochschule wies hierbei u.a. auf die „heute noch vorherrschenden Finanzierungsunsicherheiten“ hin, die aber kalkulierbar seien (Bl. 63 GA). Der Antrag auf Einrichtung des Studiengangs wurde schließlich gegen die Stimmen der Kläger mit 12:5:4 Stimmen angenommen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 stellten die Kläger bei dem Beklagten unter Bezugnahme auf § 37 Abs. 3 der Grundordnung der Universität Trier (im Folgenden: Grundordnung) sowie auf § 37 Abs. 5 Satz 3 des Hochschulgesetzes - HochSchG - den Antrag, den Tagesordnungspunkt 4 erneut im Senat zu behandeln (sog. suspensives Gruppenveto). Zur Begründung machten sie geltend, die Einrichtung eines neuen Studiengangs stelle eine Angelegenheit der Lehre im Sinne dieser Bestimmungen dar. Der Beklagte teilte daraufhin sämtlichen Mitgliedern des Senats durch Schreiben vom 28. Juni 2013 mit, er beabsichtige nach sorgfältiger Prüfung nicht, den Antrag auf Einrichtung des Studiengangs erneut in einer Sitzung des Senats beraten und entscheiden zu lassen, weil der Beschluss des Senats die Lehre nicht unmittelbar berühre. Mit ihrer daraufhin am 5. Juli 2013 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, sie könnten eine erneute Beratung über den Tagesordnungspunkt 4 der Senatssitzung vom 13. Juni 2013 beanspruchen, da die Voraussetzungen für ein sog. suspensives Gruppenvotum vorlägen. Bei diesem Tagesordnungspunkt handele es sich um eine Angelegenheit der Lehre. Der Begriff der Lehre in § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG sei in gleicher Weise auszulegen wie in § 37 Abs. 5 Satz 2 HochSchG. Hierzu könne die Entstehungsgeschichte der Norm herangezogen werden. Mit der Regelung in § 37 Abs. 5 Satz 2 HochSchG werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Hochschulmitbestimmung in der Gruppenuniversität Rechnung getragen. Insoweit werde auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 und 325/72 – (Hochschulurteil) verwiesen. Danach seien das Aufstellen von Lehrprogrammen und die Planung des Lehrangebots Angelegenheiten der Lehre. Hierfür spreche auch, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zum Hochschulgesetz (LT-Drucks. 14/2017, S. 97) explizit an die frühere Regelung des § 35 Abs. 3 des Universitätsgesetzes - UG - angeknüpft habe; dort heiße es: „Abs. 5 Satz 3 und 4 übernehmen das suspensive Vetorecht der Studierenden bei Entscheidungen in Angelegenheiten der Lehre einschließlich der Studienpläne und Prüfungsordnungen aus § 35 Abs. 3 UG“. Im Übrigen seien durch die Einrichtung des neuen Studiengangs und die damit verbundene Finanzierungsproblematik nachteilige (finanzielle) Auswirkungen auf bestehende Studiengänge zu befürchten. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass der Tagesordnungspunkt „Einrichtung des Studiengangs Pflegewissenschaften (Klinische Pflege)“ erneut im Senat der Universität Trier beraten werden muss. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die rechtlichen Voraussetzungen für ein Gruppenveto als nicht erfüllt angesehen. Der Tagesordnungspunkt 4 betreffe keine Angelegenheit der Lehre im Sinne von § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG und § 37 Abs. 3 Satz 1 Grundordnung. Derartige Angelegenheiten seien nur solche, welche die Lehre unmittelbar berührten. Die in § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG getroffene Regelung entspreche im Wesentlichen derjenigen des § 35 Abs. 3 Satz 1 UG a.F. Diese Vorschrift habe in einem Klammerzusatz auf § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UG a.F. verwiesen, der die Stimmberechtigung für Entscheidungen geregelt habe, welche die Lehre einschließlich der Studien- und Prüfungsordnungen unmittelbar berührten. Dass im Hochschulgesetz eine entsprechende Regelung nicht mehr enthalten und der konkretisierende Klammerzusatz entfallen sei, bedeute nicht, der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich für das Gruppenveto der Studierenden ausdehnen wollen. Bei der Entscheidung über die Einrichtung eines neuen Studienganges handele es sich nicht um eine Angelegenheit der Lehre. Dies folge schon daraus, dass der Gesetzgeber die Studienpläne und Prüfungsordnungen ausdrücklich als Angelegenheiten der Lehre bezeichnet habe. Bezüglich der Regelung des § 38 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes in seiner damaligen Fassung, auf der die Regelung des § 35 Abs. 1 UG a.F. beruht habe, sei früher umstritten gewesen, ob die Lehre durch den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen unmittelbar berührt werde. Diesen Streit habe der rheinland-pfälzische Gesetzgeber seinerzeit mit der Klarstellung in § 35 Abs. 1 Nr. 2 UG entschieden. Wenn aber nicht einmal Studienordnungen/-pläne und Prüfungsordnungen eindeutig als Angelegenheiten anzusehen seien, welche die Lehre unmittelbar berührten, könne daraus geschlossen werden, dass es sich bei der Einrichtung eines Studiengangs nicht um eine solche Angelegenheit handele. Zwischen der Einrichtung eines Studiengangs und der Übermittlung durch Forschung gewonnener Erkenntnisse (Lehre) lägen noch verschiedene Umsetzungsschritte, zu denen auch der Beschluss von Studienplan und Prüfungsordnung gehöre. Sinn und Zweck des § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG und des § 37 Abs. 3 Satz 1 Grundordnung sei es, den Studierenden in Angelegenheiten, die ihren Interessenbereich unmittelbar berührten, die Möglichkeit zu geben, ihre Sichtweise in besonderem Maße einzubringen. Sachgerechte Entscheidungen auf dem Gebiet der Lehre könnten vielfach nur getroffen werden, wenn Erfahrungen und Argumente von Lehrenden und Lernenden berücksichtigt und ausgeglichen würden. Anders als die Durchführung eines Studiengangs, die den Interessenbereich der Studierenden unmittelbar berühre, sei die Entscheidung über die Einrichtung eines Studiengangs jedoch eine strategische, hochschulpolitische Entscheidung, die die Universität langfristig präge. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts. Dieses befasse sich mit der Frage, inwieweit der Staat in die Organisation des Wissenschaftsbetriebes einer Hochschule eingreifen könne und welche Zusammensetzung der Gremien im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer geboten sei. Als Argument für eine möglichst weite Auslegung des Begriffs der Angelegenheiten der Lehre im Zusammenhang mit dem studentischen Gruppenveto könne es nicht herangezogen werden. Die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht das Aufstellen von Lehrprogrammen und die Planung des Lehrangebots als Angelegenheiten der Lehre nenne, bedeute nicht, dass auch die Einrichtung eines Studiengangs eine Angelegenheit der Lehre in diesem Sinne sei. Die Einrichtung eines Studiengangs sei ein dem Aufstellen des Lehrprogramms vorgeschalteter Schritt. Eine Ausdehnung des Begriffs der Lehre auf strategische, hochschulpolitische Entscheidungen beinhalte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. November 2013 abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Argumente des Beklagten gestützt. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs sei eine hochschulpolitische Entscheidung, die sich auf das „Ob“ und nicht auf das „Wie“ der Abwicklung und Organisation eines Studiengangs beziehe und damit den Interessenbereich der Studierenden, den zu umfassen der Zweck der § 37 Abs. 3 Grundordnung; § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG sei, nicht unmittelbar berühre. Im Übrigen müsse im Bereich der Mitbestimmung in den Kollegialorganen der Hochschule dem Merkmal der unmittelbaren Betroffenheit der Lehre eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Dies ergebe sich auch aus dem Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich die Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 3 GG im Bereich der Organisationsnormen auf die Angelegenheiten beschränke, welche die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Sie sind nach wie vor der Auffassung, dass die Voraussetzungen eines suspensiven Gruppenvetos vorlägen und sie daher einen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung hätten, dass der Tagesordnungspunkt „Einrichtung des Studiengangs Pflegewissenschaften (Klinische Pflege)“ erneut im Senat der Beklagten beraten werden müsse. Im Übrigen wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus der ersten Instanz. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der Einrichtung eines neuen Studiengangs um eine Angelegenheit der Lehre im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 1 Grundordnung, § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG. Hierfür sprächen nicht nur Wortlaut, Systematik und Telos der Norm, sondern auch die historische Auslegung des § 37 Abs. 5 Satz 3 HochSchG. Diese dürfe - anders als es das Verwaltungsgericht getan habe - nicht bei der Änderung in der 14. Wahlperiode des Landtags (LT-Drucks. 14/2017) stehen bleiben, sondern müsse auch die Vorläuferänderung in den Blick nehmen. In der 12. Wahlperiode nämlich habe das suspensive Gruppenveto erstmals in das damalige Universitätsgesetz Eingang gefunden; in der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 12/5711, S. 40) finde sich allerdings gerade nichts darüber, dass eine Begrenzung auf bestimmte Angelegenheiten der Lehre beabsichtigt gewesen sei. Die Kläger beantragen, das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier aufzuheben und festzustellen, dass der Tagesordnungspunkt „Einrichtung des Studiengangs Pflegewissenschaften (Klinische Pflege)“ erneut im Senat der Universität Trier beraten werden muss. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere könnten die Belange der aktuellen (und damit in den Gremien vertretenen) Studierenden in einer ein besonderes Mitwirkungsrecht rechtfertigenden Weise nur im Rahmen der Durchführung bereits existierender Studiengänge betroffen werden. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs betreffe die Interessen der aktuellen Studierenden allenfalls insoweit, als sie Auswirkungen auf die Verteilung von Mitteln habe, mithin auf eine Frage, die nicht zu den Angelegenheiten der Lehre zähle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.