Beschluss
2 A 11071/12
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2013:0611.2A11071.12.0A
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Leitsätze
Bei einer psychiatrischen Untersuchung eines Beamten zur Frage seiner Dienstfähigkeit besteht grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht dritter Personen.(Rn.4)
Tenor
Der Klägerin wird aufgegeben, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses mitzuteilen, ob sie zur Vermeidung etwaiger Beweisnachteile bereit ist, sich ohne die Anwesenheit ihrer Schwester durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. B. untersuchen zu lassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer psychiatrischen Untersuchung eines Beamten zur Frage seiner Dienstfähigkeit besteht grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht dritter Personen.(Rn.4) Der Klägerin wird aufgegeben, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses mitzuteilen, ob sie zur Vermeidung etwaiger Beweisnachteile bereit ist, sich ohne die Anwesenheit ihrer Schwester durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. B. untersuchen zu lassen. Der mit Schriftsatz vom 31. Mai 2013 sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin, den durch Beschluss des Senats vom 5. März 2013 bestellten Sachverständigen Dr. med. B. anzuweisen, bei der noch zu erfolgenden Untersuchung die Anwesenheit ihrer Schwester zuzulassen, ist unbegründet. Der Sachverständige hat nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, als er die Anwesenheit der Schwester der Klägerin bei einer Untersuchung abgelehnt hat. Da spezielle Regelungen in der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht bestehen, sind für die hier im Wege einer prozessleitenden Zwischenregelung zu treffenden Entscheidung die Vorgaben der Zivilprozessordnung - ZPO - heranzuziehen (§ 173 Satz 1 VwGO). Im Zivilprozess wird bei Ermittlungen eines Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit § 357 ZPO entsprechend angewandt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 5 U 112/08 -, juris; Heinrich in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012 § 357 Rn. 2). Soweit es um die Anwesenheit einer Begleitperson während einer medizinischen Begutachtung geht, handelt es sich grundsätzlich um eine Frage, die der Sachverständige nach seinem fachlichen Ermessen zu beantworten hat. Das Gericht ist regelmäßig nicht befugt, ihm insofern Weisungen im Hinblick auf die Erstellung seines Gutachtens zu erteilen. Wenn es ein Sachverständiger für erforderlich hält, die Untersuchung in Abwesenheit dritter Personen vorzunehmen, weil er die Verfälschung des Ergebnisses der Exploration befürchtet, bewegt er sich (vorbehaltlich besonderer Umstände etwa in Form von anders nicht angemessen überwindbaren Kommunikationsschwierigkeiten des Probanden) im Bereich seiner Fachkompetenz. Es ist kein wissenschaftlicher Standard erkennbar, der die Anwesenheit Dritter bei Gutachten der vorliegenden Art vorsieht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. November 2009 - L 2 R 516/09 B -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2010 - L 31 R 1292/09 B -, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2011 - L 11 R 4243/10 -, jeweils m. w. N; a. A.: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom Februar 2006 - L 4 B 33/06 SB -, sämtlich zitiert nach juris). Im Hinblick auf die Stellung des Sachverständigen als eines Gehilfen des Gerichts, der zur Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet ist, besteht im Gegenteil kein Grund, der betroffenen Partei generell das Recht zuzubilligen, eine Vertrauensperson (etwa als Zeugen) zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen hinzuziehen. Ob sich dies im Einzelfall anders verhält, wenn der Intimbereich des zu Untersuchenden in besonderer Weise betroffen ist, kann dahinstehen. Um eine derartige Fallgestaltung geht es hier nicht. Die Begutachtung betrifft die Frage, ob die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht in der Lage ist, ihren Dienst als Lehrerin am neuen Dienstort in L. zu verrichten. Es ist nicht ersichtlich, warum bei einer akademisch ausgebildeten Person wie hier bei einem sich auf diese Fragestellung beziehenden Explorationsgespräch die Anwesenheit einer nahen Angehörigen erforderlich sein sollte. Jedenfalls handelt der Sachverständige nicht ermessensfehlerhaft, wenn er die Anwesenheit der Schwester während des Gesprächs nicht duldet. Hinzu kommt, dass der Sachverständige dem Gericht und den Beteiligten gegenüber unter Wahrung des Grundsatzes der Unparteilichkeit verpflichtet ist, ein verwertbares Gutachten zu erstatten. Ein solches Gutachten ist aber nur dann verwertbar, wenn es nach den in der Fachwelt anerkannten Regeln erstellt wurde. Insbesondere bei der Erstellung psychiatrischer Gutachten ist die Anwesenheit eines Dritten bei der Exploration außerordentlich problematisch. Denn es liegt auf der Hand, dass der Betroffene gerade durch die Anwesenheit eines nahen Angehörigen in eine besondere Situation gerät und sich möglicherweise genötigt sieht, dem Gutachter gegenüber unwahre Angaben zu machen, etwa um sein Verhältnis zur dritten Person nicht (weiter) zu belasten. So ist in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Auflage, 2009, auf Seite 19 unter Punkt 2.2.3 zur Anwesenheit dritter Personen bei der Exploration ausgeführt: „Das klinische und therapeutische Gespräch findet in einer ungestörten Zweiersituation statt. Es gibt keinen Grund, warum dies im gutachtlichen Gespräch anders sein sollte. Grundsätzlich ist die Anwesenheit dritter Personen während der Exploration und der Untersuchung kontraproduktiv und kann den Aufbau einer Beziehung zwischen Proband und Gutachter stören (Hausotter 2007). Dabei ist auch zu bedenken, dass bei Anwesenheit von Angehörigen (Partner, Eltern, Kinder) die Mitteilungen des Probanden verfälscht sein können, so dass diese Personen während des gutachtlichen Gesprächs nicht anwesend sein sollten. Selbstverständlich kann vor oder nach der Exploration mit den Angehörigen gesprochen werden, falls dies der Wunsch des Probanden und der Angehörigen ist.“ Vorliegend ist erkennbar, dass der Sachverständige sich nach diesen allgemein anerkannten Kriterien für die psychiatrische Begutachtung gerichtet hat, so dass sein Verhalten in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Dies gilt umso mehr, als gerade bei einer medizinischen Untersuchung zur Frage der Dienstfähigkeit kein Anwesenheitsrecht Dritter besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2006 – 1 Bs 102/06 -, IÖD 2006, 208 und juris). Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang ferner zu berücksichtigen, dass es auch im wohlverstandenen eigenen Interesse der Klägerin liegt, wenn der Sachverständige seinem Gutachten nur möglichst unverfälscht und zutreffend ermittelte Umstände zugrunde legen will. Zudem trägt die Klägerin die materielle Beweislast für die Tatsachen, die sie gegen die aus dienstlichen Gründen erfolgte Versetzung ins Feld führt. Nicht zuletzt deshalb entspricht eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts auch ihren eigenen Interessen. Nach alledem hat der Sachverständige nicht ermessenfehlerhaft gehandelt, als er die Anwesenheit der Schwester der Klägerin bei der Untersuchung abgelehnt hat. Er hat in seinem Schreiben vom 21. Mai 2013 vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass er die zu begutachtende Person grundsätzlich nur untersuche, ohne dass hierbei weitere Personen anwesend seien. Dies begründet er mit seinem methodischen Vorgehen, nach dem eine psychiatrische Exploration sinnvoll nur dann möglich ist, wenn das Explorationsgespräch in einem kommunikativen Zweiergespräch zwischen dem Sachverständigen und der Probandin durchgeführt werden kann. Es kommt nach seiner Fachauffassung darauf an, gerade einen Eindruck von einer Probandin zu bekommen, wie er sich darstellt, wenn keine Person ihres Vertrauens anwesend ist, etwa um Ängste, besondere seelische Blockierungen und Hemmnisse feststellen zu können. Dies sind sachliche und nachvollziehbare Gründe für die Ablehnung der Anwesenheit einer weiteren Person. Dass der Klägerin bei anderen Explorationen die Anwesenheit ihrer Schwester gestattet worden ist, steht dem nicht entgegen, zumal die Begutachtung im Gesundheitsamt X. offenbar von der Klägerin nicht im Beisein ihrer Schwester durchgeführt wurde. Da es im Rahmen des Beweisbeschlusses jedoch gerade um eine fachliche Überprüfung dieser Begutachtung geht, sollte dies – ausgehend von der Methodik des Sachverständigen – gleichfalls ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson geschehen. Die Klägerin hat Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses mitzuteilen, ob sie zur Vermeidung etwaiger Beweisnachteile bereit ist, sich ohne die Anwesenheit ihrer Schwester durch den Sachverständigen untersuchen zu lassen. Andernfalls wird der Senat den Sachverständigen um die Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage bitten, sofern dieser sich hierzu in der Lage sieht. Sollte er sich zu einer Gutachtenerstellung nach Aktenlage nicht in der Lage sehen, wird eine Entscheidung ohne entsprechende Begutachtung ergehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).