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Urteil

13 A 10779/25.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:1103.13A10779.25.OVG.00
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Leitsätze
1. Geht eine Verfolgungshandlung unmittelbar von staatlichen Organen aus, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie dem Willen des Staates entsprechen, in dessen Namen sie vorgenommen werden. Dies ist nach der im Rahmen der §§ 3 ff. AsylG (juris: AsylVfG 1992) entsprechend anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16a Grundgesetz (juris: GG) nur dann nicht der Fall, wenn es sich erstens um pflichtwidrige, in Überschreitung der Amtsgewalt verübte und vereinzelte Taten handelt, die zweitens dem Staat nicht zurechenbar sind, weil er sie etwa nicht systematisch unterstützt, duldet oder billigt (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2003 2 BvR 134/01 , juris Rn. 14; siehe hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2002 1 B 20.02 , juris Rn. 3 m.w.N.).(Rn.43) 2. Es handelt sich namentlich dann nicht mehr um vereinzelte Taten, wenn der Betroffene über einen längeren Zeitraum durch eine Anzahl Polizisten, die zudem aus verschiedenen (Teil-)Einheiten stammen und die augenscheinlich auch keine Entdeckung ihres Verhaltens in den jeweiligen Polizeidienststellen fürchten, in relevanter Weise verfolgt wird.(Rn.44) 3. Geht die begründete Furcht vor einer Verfolgung von einem staatlichen Akteur gemäß § 3c Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aus, besteht unter Einbeziehung der unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 8 i.V.m. dem Erwägungsgrund (27) Satz 2 RL 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) zwar eine Vermutung dafür, dass dem Schutzsuchenden landesweit kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht. Diese Vermutung kann indessen dann widerlegt werden, wenn die nach weiterer Maßgabe des § 3e Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) festzustellenden allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Antragstellers ausnahmsweise den belastbaren Schluss auf eine dennoch bestehende Ausweichmöglichkeit zulassen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betroffene angibt, dass er zwar von staatlichen Stellen verfolgt sei, der Anlass dieser Verfolgung indessen auf ausschließlich geografisch lokalisierten Gründen beruht und/oder der Einflussbereich der (extralegal) handelnden staatlichen Strukturen auch wenn es sich nicht um einen Amtswalterexzess handelt auf Teile des Staatsgebiets beschränkt ist.(Rn.48)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. August 2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geht eine Verfolgungshandlung unmittelbar von staatlichen Organen aus, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie dem Willen des Staates entsprechen, in dessen Namen sie vorgenommen werden. Dies ist nach der im Rahmen der §§ 3 ff. AsylG (juris: AsylVfG 1992) entsprechend anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16a Grundgesetz (juris: GG) nur dann nicht der Fall, wenn es sich erstens um pflichtwidrige, in Überschreitung der Amtsgewalt verübte und vereinzelte Taten handelt, die zweitens dem Staat nicht zurechenbar sind, weil er sie etwa nicht systematisch unterstützt, duldet oder billigt (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2003 2 BvR 134/01 , juris Rn. 14; siehe hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2002 1 B 20.02 , juris Rn. 3 m.w.N.).(Rn.43) 2. Es handelt sich namentlich dann nicht mehr um vereinzelte Taten, wenn der Betroffene über einen längeren Zeitraum durch eine Anzahl Polizisten, die zudem aus verschiedenen (Teil-)Einheiten stammen und die augenscheinlich auch keine Entdeckung ihres Verhaltens in den jeweiligen Polizeidienststellen fürchten, in relevanter Weise verfolgt wird.(Rn.44) 3. Geht die begründete Furcht vor einer Verfolgung von einem staatlichen Akteur gemäß § 3c Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aus, besteht unter Einbeziehung der unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 8 i.V.m. dem Erwägungsgrund (27) Satz 2 RL 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) zwar eine Vermutung dafür, dass dem Schutzsuchenden landesweit kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht. Diese Vermutung kann indessen dann widerlegt werden, wenn die nach weiterer Maßgabe des § 3e Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) festzustellenden allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Antragstellers ausnahmsweise den belastbaren Schluss auf eine dennoch bestehende Ausweichmöglichkeit zulassen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betroffene angibt, dass er zwar von staatlichen Stellen verfolgt sei, der Anlass dieser Verfolgung indessen auf ausschließlich geografisch lokalisierten Gründen beruht und/oder der Einflussbereich der (extralegal) handelnden staatlichen Strukturen auch wenn es sich nicht um einen Amtswalterexzess handelt auf Teile des Staatsgebiets beschränkt ist.(Rn.48) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. August 2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die durch den Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt nach Maßgabe des § 128 VwGO in der Sache erfolglos. Die – jeweils – zulässige Klage hat weder mit ihrem Haupt- noch mit ihren Hilfsanträgen Erfolg. Der formell rechtmäßige Bescheid der Beklagten vom 15. November 2023 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) und im hier noch streitgegenständlichen Umfang auch als materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in dessen Rechten. I. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – oder die Beklagte hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. a. Nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Tatbestandsmerkmale werden in Umsetzung des Kapitels III der Richtlinie 2011/95/EU in den §§ 3a ff. AsylG näher konkretisiert. So gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nur solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, oder eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine weitere Konkretisierung anhand eines nicht abschließenden Katalogs von Regelbeispielen. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob es bei der Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, zudem unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger bloß zugeschrieben werden. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG definierten Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine kausale Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung – oder beides – auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 – 2 BvR 478/86 u.a. –, juris). Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 – 1 C 11.18 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Hinreichend ist indes auch ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung. b. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (oftmals auch als "real risk" bezeichnet) drohen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19; vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 14 und Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 –, juris Rn. 8). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt im Ergebnis darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (so etwa: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Abzustellen ist dabei in geografischer Hinsicht auf den Herkunftsort bzw. die Herkunftsregion des Schutzsuchenden (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 13 entsprechend). Hierüber muss sich das Tatsachengericht – gerade auch in Ansehung der „asyltypischen“ Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme – die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, wobei es die „Beweiserleichterungen“ gemäß Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU richtlinienkonform berücksichtigen muss. Ein „benefit of doubt“ zugunsten des Schutzsuchenden existiert gleichwohl nicht. Eine unklare – und nicht weiter aufzuklärende – Faktenlage bei der Überzeugungsbildung wirkt sich im Zweifel also nach dem hergebrachten Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Schutzsuchenden aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 18 m.w.N.). 2. Nach diesen Maßgaben ist der Kläger kein Flüchtling. Ihm droht keine anlassbezogene Einzelverfolgung (nachfolgend a.). Auch ist er als einfaches HDP-Mitglied und ethnischer Kurde nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer fallrelevanten Gruppenverfolgung betroffen (nachfolgend b.). a. Der Kläger hat seine Heimatstadt A… bei Wahrunterstellung seines Vortrags zwar in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise durch die örtliche Polizei vorverfolgt verlassen, sodass ihm bei einer grundsätzlich anzunehmenden Rückkehr nach dort in richtlinienkonformer Mitberücksichtigung der Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU erneut eine solche droht (aa.). Er kann allerdings jedenfalls trotz einer dem Grunde nach staatlichen Vorverfolgung – ausnahmsweise – eine wirksame innerstaatliche Schutzalternative zumutbar in Anspruch nehmen (bb.). aa. Die Angaben des Klägers zugrunde gelegt, er sei im Zeitraum von 2019 bis 2022 mehrfach festgenommen und/oder körperlich misshandelt worden, wobei der Schwerpunkt zuletzt auf einer versuchten Rekrutierung des Klägers als Informant gegen die lokalen Aktivitäten der HDP gelegen habe, war er einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 AsylG ausgesetzt, die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG auch kausal auf einen Verfolgungsgrund jedenfalls gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG zurückgegangen ist. Diese Verfolgung ist auch von einem staatlichen Akteur gemäß § 3c Nr. 1 AsylG ausgegangen. Namentlich handelte es sich bei dem beschriebenen Verhalten der örtlichen Polizei nicht um einen sogenannten Amtswalterexzess. Damit ist in A… zugleich die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes gemäß § 3c Nr. 3 i.V.m. § 3d AsylG ausgeschlossen. (1) Geht eine Verfolgungshandlung unmittelbar von staatlichen Organen aus, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie dem Willen des Staates entsprechen, in dessen Namen sie vorgenommen werden (vgl. Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 1 Rn. 8 m.w.N.). Dies ist nach der im Rahmen der §§ 3 ff. AsylG entsprechend anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16a Grundgesetz nur dann nicht der Fall, wenn es sich erstens um pflichtwidrige, in Überschreitung der Amtsgewalt verübte und vereinzelte Taten handelt, die zweitens dem Staat nicht zurechenbar sind, weil er sie etwa nicht systematisch unterstützt, duldet oder billigt (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2003 – 2 BvR 134/01 –, juris Rn. 14; siehe hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2002 – 1 B 20.02 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Der bloße Umstand, dass bestimmte Maßnahmen – wie es auch hier der Fall gewesen wäre – der Rechtsordnung des Herkunftsstaats widersprechen, berechtigt also noch nicht dazu, sie als Amtswalterexzesse einzustufen. (2) Hier handelte es sich unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags offensichtlich nicht mehr um „vereinzelte Taten“. Der Kläger ist hiernach über einen Zeitraum von rund drei Jahren durch eine Anzahl Polizisten, die zudem aus verschiedenen (Teil-)Einheiten stammten („Spezialeinheit“, verschiedene „Zivilpolizisten“) und die augenscheinlich auch keine Entdeckung ihres Verhaltens in den jeweiligen Polizeidienststellen fürchteten, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden (siehe hierzu S. 4 ff. der asylverfahrensrechtlichen Anhörung des Klägers vom 27. Juni 2023 und S. 3 d. Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht). (3) Die Indizwirkung dieser Vorverfolgung ist auch nicht widerlegt. Hiervon kann in richtlinienkonformer Mitberücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 letzter Halbsatz RL 2011/95/EU nur dann ausgegangen werden, wenn „stichhaltige Gründe“ dagegen sprechen, dass der Schutzsuchende (an seinem Herkunftsort) erneut von einer solchen Verfolgung bedroht wäre. Entsprechende Gründe können auf der Grundlage der klägerischen Angaben freilich nicht angenommen werden. Er ist namentlich im engen zeitlichen Zusammenhang zu der ihn zuletzt treffenden Misshandlungs- und Bedrohungsserie am 14. September 2022 aus der Türkei ausgereist (vgl. hierzu S. 5 ff. der asylverfahrensrechtlichen Anhörung des Klägers vom 27. Juni 2023). Auch der Umstand, dass es ihm unproblematisch möglich gewesen ist, sein Heimatland auf dem Luftweg zu verlassen, lässt keinen belastbaren Schluss auf eine in A… nicht mehr bestehende Rückkehrgefährdung zu, da dies ein weiter bestehendes Verfolgungsinteresse der lokalen Polizei an seiner Person nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließt. bb. Dem Kläger droht indessen jedenfalls bei Verlagerung seines Wohnsitzes innerhalb der Türkei keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. (1) Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nämlich ausgeschlossen, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Geht die begründete Furcht vor einer Verfolgung von einem staatlichen Akteur gemäß § 3c Nr. 1 AsylG aus, besteht unter Einbeziehung der unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 8 i.V.m. dem Erwägungsgrund (27) Satz 2 RL 2011/95/EU zwar eine Vermutung dafür, dass dem Schutzsuchenden landesweit kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht (siehe hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, juris Rn. 14). Diese Vermutung kann indessen dann widerlegt werden, wenn die nach weiterer Maßgabe des § 3e Abs. 2 AsylG festzustellenden allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Antragstellers – ausnahmsweise – den belastbaren Schluss auf eine dennoch bestehende Ausweichmöglichkeit zulassen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betroffene angibt, dass er zwar von staatlichen Stellen verfolgt sei, der Anlass dieser Verfolgung indessen auf ausschließlich geografisch lokalisierten Gründen beruht und/oder der Einflussbereich der (extralegal) handelnden staatlichen Strukturen – auch wenn es sich nicht um einen Amtswalterexzess handelt – auf Teile des Staatsgebiets beschränkt ist. (2) Hier liegt die Besonderheit des Falls nach dem Vortrag des Klägers gerade darin, dass die letztlich fluchtauslösenden Ereignisse im Jahr 2022 darauf zurückgegangen sind, dass man einerseits aufgrund seiner Kontakte zu dem HDP-Abgeordneten X… und andererseits aufgrund seiner Parteimitgliedschaft als solcher versucht hat, ihn als Spitzel gegen die lokalen Strukturen der HDP zu gewinnen. Das Interesse der örtlichen (hierzu sogleich) Polizeibehörden war also auf das Stadtgebiet bzw. die Region beschränkt. Nur dort hat der Kläger aufgrund seiner Parteimitgliedschaft einen solchen Zugang zu den örtlichen Strukturen der HDP besessen, dass er als Informant von Wert gewesen war. Spiegelbildlich hierzu ist er im Falle seiner Rückkehr in eine andere Region der Türkei schon deshalb nicht mehr von polizeilichem Nutzen, weil er auf absehbare Zeit keinen derartigen Zugang zu den dort ggf. vorhandenen Strukturen der HDP hätte, die er sich erst durch eine langjährige Mitgliedschaft und den Aufbau eines entsprechenden Vertrauens erwerben müsste. Als Spitzel gegen den ehemaligen Abgeordneten X… ist er im Übrigen schon deshalb nicht mehr von Interesse für die türkischen Stellen, weil dieser sich mittlerweile in der Bundesrepublik aufhält. Zwar handelt es sich bei der Türkei um einen Zentralstaat, weshalb auch die türkische Polizei (Emniyet Genel Müdürlüğü) (organisatorisch) dem dortigen Innenministerium untersteht und was das zuvor gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnte. Trotz dieser grundsätzlich zentralisierten Behördenstruktur existieren nach der ausgewerteten Erkenntnismittellage dennoch regionale Führungsstrukturen mit der Folge einer entsprechenden institutionellen Abgrenzbarkeit der jeweiligen Polizeidienststellen. So unterstehen die zentralen Polizeidienststellen (Direktionen – Müdürlük) in den insgesamt einundachtzig Provinzen der Türkei operativ den jeweiligen Gouverneuren, während die Kommissariate (Amirlik) in den Landkreisen der Weisung des jeweiligen Landrats unterstehen. Im ländlichen Raum werden die polizeilichen Aufgaben zudem nach französischem Vorbild von der türkischen Gendarmerie (Jandarma) übernommen (vgl. den Eintrag „Polizei (Türkei) in der deutschsprachigen Wikipedia, abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Polizei _(Türkei)). Soweit klägerseitig der auch in der Terminsstunde umfassend erörterte Einwand erhoben worden ist, dass der Kläger trotz dieser heterogenen Behördenstruktur aufgrund von Einträgen in polizeilichen Datenbanken dennoch landesweit in das Visier der Sicherheitsbehörden geriete, folgt der Senat dem nicht. So gab der Kläger selbst an, dass gegen ihn zu keinem Zeitpunkt ein förmliches Ermittlungs- oder Strafverfahren eröffnet wurde, was er selbst durch eine Einsichtnahme in das türkische E-Government-Portal e-Devlet bestätigen konnte (vgl. S. 6 des Protokolls der asylverfahrensrechtlichen Anhörung vom 27. Juni 2023). Zwar schließt dies einen Eintrag in die landesweite Polizeidatenbank PolNet nicht aus, dem Kläger wäre es im Falle eines entsprechenden Eintrags nach der ausgewerteten Erkenntnismittellage indessen nicht möglich gewesen, die Türkei auf dem besonders kontrollintensiven Luftweg zu verlassen, da gerade mögliche Einträge in diese Datenbanken an den Landesgrenzen kontrolliert werden (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 9 vom 18. Oktober 2024, S. 275 m.w.N.). Die Existenz weiterer Datenbanken, die eine landesweite Vernetzung der Sicherheitsbehörden in der Türkei ermöglichen, wird in der gemäß § 3e Abs. 2 AsylG ausgewerteten Erkenntnismittellage nicht erwähnt und auch die Klägerseite konnte hierzu keine Angaben tätigen, die über bloße Vermutungen hinausgegangen wären. Es verbleibt allein eine mögliches Erkennen des Klägers im Falle seiner ihm im Übrigen sicher und legal möglichen Wiedereinreise bzw. nach einer melderechtlichen Erfassung am neuen Wohnort. Aufgrund des Vorstehenden ist der Kläger für die Polizei in A… außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs jedoch nicht mehr von Nutzen, sodass es nicht als beachtlich wahrscheinlich erscheint, dass sie – auch, um sich am Kläger zu „rächen“ oder ihn weiterhin einzuschüchtern – überhaupt die Anstrengung unternehmen werden, diesen nicht nur landesweit aufzuspüren, sondern ihn im Anschluss daran auch erneut in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise zu verfolgen. Damit lägen zugleich „stichhaltige Gründe“ i.S.d. Art. 4 Abs. 4 letzter Halbsatz der Richtlinie 2011/95/EU vor. Feststellungen, welche der Annahme widersprechen, dass der Kläger in einem anderen Landesteil der Türkei nicht i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgenommen wird oder dass sonst nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er – und seine Familie – sich dort niederlassen, vermochte der Senat ebenfalls nicht zu treffen. Hierzu ist zu bemerken, dass der gesunde und arbeitsfähige (siehe hierzu ergänzend unten III.) Kläger nach eigenen Angaben über berufliche Vorerfahrungen sowohl als Vorarbeiter in der Textilbranche als auch als Selbstständiger verfügt, die landesweit eine rasche Integration in den Arbeitsmarkt mit der einhergehenden Absicherung erwarten lassen. b. Im Übrigen ist der Kläger weder aufgrund seiner vorgetragenen – einfachen – Mitgliedschaft in der HDP noch aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer fallrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt. aa. Zur Frage der HDP-Mitgliedern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden (Gruppen-)Verfolgung hat der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 4. März 2024 (13 A 10994/23.OVG –, juris) nach umfangreicher Auswertung der aktuellen Erkenntnismittellage und im Anschluss an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 –, juris) namentlich ausgeführt, dass der türkische Staat im Kontext des anhaltenden Kurdenkonflikts zwar organisiert und zunehmend offener auch gegen die HDP als kurdische Partei vorgehe, wobei er in erheblichem Umfang auch auf extralegale Methoden, namentlich eine diskriminierende Strafverfolgung, zurückgreife. Es sei indessen nicht hinreichend wahrscheinlich, dass es zu einer beachtlich wahrscheinlichen Strafverfolgung aus politischen Gründen komme, wenn der Betroffene bloß einfaches Mitglied der HDP sei und/oder diese nur niederschwellig unterstütze. Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten (Gruppen-)Verfolgung setze nach der ausgewerteten Erkenntnismittellage jedenfalls notwendig voraus, dass sich der Betroffene für die türkischen Sicherheitsbehörden wahrnehmbar politisch exponiert habe, sodass er seitens der türkischen Regierung als ernstzunehmender Regierungsgegner erscheine. Soweit es dennoch zu i.E. willkürlichen Festnahmen auch einfacher Mitglieder und/oder Unterstützer der HDP komme, erreichten diese Vorfälle derzeit jedenfalls kein für die Annahme einer Gruppenverfolgung hinreichendes Ausmaß (OVG RP, a.a.O., Rn. 47 ff. m.w.N. zur Erkenntnismittellage). Für eine Gruppenverfolgung aller ethnischer Kurden bestünden im Übrigen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Diese Lagebeurteilung und die ihr zugrundeliegenden Feststellungen macht sich der Senat auch weiter vollumfänglich zu eigen. An ihr ist auch nach Auswertung der zwischenzeitlich fortgeschriebenen Erkenntnismittellage festzuhalten. bb. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten explizit angegeben, dass er innerhalb der HDP keine besondere Funktion wahrgenommen habe. Er habe (bloß) an Veranstaltungen teilgenommen und sei als Wahlhelfer und als „Security“ für die Partei tätig gewesen. Zudem habe er namentlich Fahr- und Sicherheitsdienste für den Abgeordneten X… übernommen (vgl. S. 6 des Protokolls der asylverfahrensrechtlichen Anhörung vom 27. Juni 2023 und lfd. Nr. 125 d. Verwaltungsakte). Auch sonst liegen über die bereits unter oben a. behandelten Aspekte hinaus keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich im vorstehenden Sinne wahrnehmbar für die türkischen Sicherheitsbehörden exponiert hätte. II. Die Klage bleibt in der Sache auch mit ihrem Hilfsantrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG erfolglos, über den nach der Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu entscheiden ist. Ungeachtet dessen, dass die hier infrage kommenden Rückkehrgefährdungen nach dem Vortrag des Klägers stets in einem kausalen Zusammenhang mit einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 stehen, wäre er entsprechend der vorstehenden Ausführungen zu oben I. 2. a. bb. jedenfalls auch insoweit auf die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer wirksamen innerstaatlichen Schutzalternative (§ 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG) zu verweisen. III. Gleiches gilt i.E. auch für den weiteren Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten, jedenfalls das Bestehen eines zielstaatsbezogenen Abschiebeverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei festzustellen. Ungeachtet des Umstands, dass über die klägerseits vorgetragenen Gründe hinaus bereits kein eigener Anwendungsbereich für § 60 Abs. 5 AufenthG (i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention) mehr verbliebe, da sämtliche in Betracht kommenden Schutzgründe vom Verhalten eines Akteurs i.S.d. § 3c Nr. 1 AsylG (i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG) abhingen, wäre der Kläger auch insoweit jedenfalls auf die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer wirksamen innerstaatlichen Schutzalternative entsprechend § 3e AsylG zu verweisen. Soweit der Kläger gegenüber der Beklagten angab, dass er an „Tinnitus“ und an „psychischen Problemen“, bzw. an „Vergesslichkeit“ leide (vgl. S. 4, 7 des Protokolls der asylverfahrensrechtlichen Anhörung vom 27. Juni 2023), ist weder ersichtlich, dass diese Erkrankungen die Erheblichkeitsschwelle gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG erreichen, noch, dass diese Erkrankungen nicht gemäß § 60 Abs. 7 Sätze 4 und 5 AufenthG auch in der Türkei hinreichend behandelt werden können. Da der Kläger weder im Asylverfahren noch später im streitigen Verfahren ein Attest vorgelegt hat (vgl. insoweit § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG), war der Senat auch nicht gehalten, hierzu weitere Feststellungen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zu treffen (siehe hierzu: OVG RP, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 6 A 11330/18 –, juris Rn. 19). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung ergeht gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der weiteren Kosten des Verfahrens resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO war aufgrund des Umstands, dass die Beklagte Teil der öffentlichen Hand ist, nicht auszusprechen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 30. April 2020 – 4 K 406/19.KO –, esovg). VI. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Gründe vorliegt. Die hier streitentscheidende Frage, ob ein Schutzsuchender trotz einer – örtlichen – staatlichen Verfolgung (§ 3c Nr. 1 AsylG) auf die zumutbare Inanspruchnahme einer wirksamen innerstaatlichen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG verwiesen werden kann, lässt sich unmittelbar anhand des Gesetzes- bzw. Richtlinienwortlauts beantworten, ohne dass es insoweit der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Auch der besondere Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 8 AsylG liegt nicht vor, weil der Senat bei der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in der Türkei nicht von der Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht. Der Kläger begehrt nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren die Verpflichtung der Beklagten, ihm internationalen Schutz, jedenfalls aber ein zielstaatsbezogenes Abschiebeverbot zuzuerkennen. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste eigenen Angaben zufolge am 14. September 2022 gemeinsam mit seiner Familie – im erstinstanzlichen Verfahren die Kläger zu 2. bis 5. – in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Im Rahmen seiner asylverfahrensrechtlichen Anhörung am 27. Juni 2023 trug er im Wesentlichen vor, dass er einfaches HDP-Mitglied sei und in A… gewohnt habe. Er habe für die Partei als Security und Wahlhelfer gearbeitet. Er gab weiter an, dass er im Zeitraum von 2019 bis kurz vor seiner Ausreise 2022 mehrmals durch die Polizei in Gewahrsam genommen und dabei auch körperlich misshandelt sowie mit dem Tode bedroht worden sei. Dabei habe man zuletzt versucht, ihn als Informanten gegen die lokalen Strukturen der HDP zu gewinnen. Er sei namentlich deshalb in das Visier der Polizei geraten, weil er zeitweise für den HDP-Abgeordneten X… u.a. als Fahrer gearbeitet habe, was dieser im Anschluss auch gegenüber der Beklagten bestätigte. Anklagen, Haftbefehle oder Urteile gegen den Kläger lägen nicht vor, was er durch eine Nachschau im System e-Devlet herausgefunden habe. Er habe auch keine Nachweise über den polizeilichen Gewahrsam, weil er nie etwas Schriftliches erhalten habe. Im Übrigen leide er an Tinnitus sowie an „Vergesslichkeit“ und habe auch „psychische Probleme“. Atteste könne er nicht vorlegen. Mit Bescheid vom 15. November 2023 lehnte die Beklagte den Asylantrag u.a. des Klägers als unbegründet ab, stellte fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebeverbote hinsichtlich der Türkei nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach dort oder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe, oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, dazu auf, die Bundesrepublik binnen Frist von dreißig Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Gleichzeitig wurde ein dreißigmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, ausgesprochen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die klägerseitig vorgetragenen Ingewahrsamnahmen durch die Polizei nach Art und Maß keine hinreichend schweren Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG bedeutet hätten. Ein Indiz hierfür sei auch die Tatsache, dass die Polizei den Kläger nach dem Gewahrsam jeweils wieder freigelassen und ihn bis zu seiner Ausreise am 7. September 2022 auch nicht mehr festgenommen habe. Selbst unter der gegenteiligen Annahme ergebe sich hieraus noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Denn dieses einschüchternde Verhalten einzelner Polizeibeamter stelle zwar einen – in der Türkei nicht singulär auftretenden (sic!) – Amtswalterexzess und damit kriminelles Unrecht der Beamten dar. Allein eine wenige Male erfolgte Schlechtbehandlung durch Polizeibeamte begründe jedoch nicht die beachtliche Gefahr einer Verfolgung durch den türkischen Staat. Die klägerseitig geschilderten Ereignisse stünden zudem in keinem zeitlichen und kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise am 7. September 2022. Hierfür spreche auch, dass es dem Kläger möglich gewesen sei, über den besonders kontrollintensiven Luftweg aus der Türkei auszureisen. Hiergegen hat u.a. der Kläger am 24. November 2023 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, hinsichtlich seiner Person den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagt hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezog sich zur Begründung auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides. Mit Urteil vom 8. August 2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage in der Sache abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger zwar einer hinreichend schweren Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen, andererseits aber zu beachten sei, dass diese Maßnahmen von einzelnen Polizeibeamten durchgeführt worden seien, ohne dass dem Kläger jeweils ein konkreter, auf bestimmte Handlungen abstellender, strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht und er insoweit angehört worden sei. Vielmehr sei der Kläger wohl mit unbestimmten Terrorismusvorwürfen konfrontiert und es sei unter Anwendung von Drohungen und körperlicher Gewalt versucht worden, ihn als Informanten gegen die HDP zu rekrutieren. Dass dem Kläger ein strafrechtlich relevanter Vorwurf etwa der Unterstützung einer Terrororganisation gemacht würde, sei nicht ersichtlich. Gegen das Bestehen entsprechender Ermittlungen spreche auch, dass der Kläger, nachdem er sich zur Ausreise entschlossen habe, problemlos in der Lage gewesen sei, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, um die Türkei anschließend legal über einen Flughafen samt Ausreisekontrollen zu verlassen. Die vorgetragenen Ingewahrsamnahmen und Bedrohungen samt Gewaltanwendungen seien daher als lokaler Amtswalterexzess zu bewerten, nicht als Teil eines landesweiten Verfolgungsprogramms. Daran ändere auch der Vortrag des Klägers nichts, es habe sich etwa bei den letzten beiden Vorfällen um verschiedene Zivilpolizisten gehandelt. Darüber hinaus hätten alle genannten Vorfälle in einem räumlich engen Bereich rund um den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers stattgefunden. Eine von den handelnden Personen unabhängige landesweite Bedrohung vermöge das Gericht daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erkennen, zumal sich der Kläger innerhalb der HDP nicht für die türkischen Sicherheitsbehörden wahrnehmbar politisch exponiert habe und somit seitens der türkischen Regierung nicht als ernstzunehmender Regierungsgegner erschienen sei. Auf einen am 23. September 2024 gestellten Antrag hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 3. Juli 2025 (13 A 11001/24.OVG) gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 Asylgesetz – AsylG – hinsichtlich des Klägers – des vormaligen Klägers zu 1. –zugelassen, weil die Entscheidung insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Juni 2000 – 2 BvR 81/00 –, juris Rn. 19 m.w.N.) hinsichtlich des Maßstabs eines sogenannten „Amtswalterexzesses“ (auch „Exzesstat“) abweiche und auch auf dieser Abweichung beruhe. Der Kläger hat die Berufung kongruent zu seinem bisherigen Vortrag begründet, wobei der Schwerpunkt zuletzt auch darauf gelegt worden ist, dass er in nicht näher bezeichneten Datenbanken der türkischen Sicherheitsbehörden geführt werde. Der Kläger b e a n t r a g t, das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. August 2024 zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, h i l f s w e i s e, ihn als subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen, h i l f s w e i s e, hinsichtlich des Klägers das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebeverbote bezogen auf die Türkei festzustellen. Die Beklagte b e a n t r a g t, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat sich im Berufungsverfahren im Wesentlichen ihre bisherige Argumentation zu eigen gemacht. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, dem Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, dem vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten (dortiges Az.: 9630363 [-2] - 163) und der bei Gericht vorhandenen Dokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse in der Türkei, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.