Beschluss
13 A 10108/24.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0618.13A10108.24.OVG.00
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Leitsätze
1. Der Grundsatzfrage nach einer sogenannten Bindungswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes fehlt es inzwischen an einer weiteren Klärungsbedürftigkeit, nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18. Juni 2024 C-753/22 (juris); dort auch zu der konkret hinter dem Stichwort Bindungswirkung stehenden Fragestellung) sowie im Anschluss das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. März 2025 1 C 7.24 (juris) die Frage entschieden haben.(Rn.3)
2. Ist danach die Grundsatzfrage zur Bindungswirkung wie hier im Sinne der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und entgegen dem Antrag auf Zulassung der Berufung beantwortet worden, ist mangels einer nachträglichen Divergenz auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2000 2 BvR 2125/97 , juris) kein Raum für eine dahingehende Umdeutung.(Rn.9)
3. Soweit der Europäische Gerichtshof mit dem eine Bindungswirkung ablehnenden Urteil zugleich entschieden hat, dass der zweitprüfende Mitgliedstaat ohne an die Entscheidung des ersten Mitgliedstaats gebunden zu sein, eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung des Antrags vornehmen muss und dabei allerdings im Sinne einer Berücksichtigungspflicht die Entscheidung des ersten Mitgliedstaats, dem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen hat (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 80; dem nachfolgend auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 1 C 7.24 , juris), vermag auch dies im vorliegenden Fall eine Zulassung der Berufung aufgrund einer nachträglichen Divergenz im vorgenannten Sinne nicht zu tragen.(Rn.10)
4. Bezogen auf diese, die inhaltlichen Anforderungen an die autonom und ohne Bindungswirkung zu treffende Entscheidung des zweitentscheidenden Mitgliedstaats betreffenden Vorgaben fehlte es zum zulassungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) hier nämlich an einem entsprechend den Anforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dargelegten Zulassungsgrund, der im Anschluss an die erfolgte Klärung zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG in eine nachträgliche Divergenz umgedeutet werden könnte.(Rn.11)
5. Hierzu genügt es insbesondere nicht, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage zur Bindungswirkung seinerzeit den Anforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) genügend dargelegt wurde.(Rn.11)
6. Denn die ursprünglich hinreichend begründete, inzwischen indessen geklärte Grundsatzfrage zur Bindungswirkung steht zu der nunmehr formulierten Berücksichtigungspflicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, sodass die ausgeurteilte Berücksichtigungspflicht gerade nicht als etwaiges Minus der zulässig erhobenen Grundsatzrüge betreffend der letztlich verneinten Bindungswirkung betrachtet werden kann.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. November 2023 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundsatzfrage nach einer sogenannten Bindungswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes fehlt es inzwischen an einer weiteren Klärungsbedürftigkeit, nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18. Juni 2024 C-753/22 (juris); dort auch zu der konkret hinter dem Stichwort Bindungswirkung stehenden Fragestellung) sowie im Anschluss das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. März 2025 1 C 7.24 (juris) die Frage entschieden haben.(Rn.3) 2. Ist danach die Grundsatzfrage zur Bindungswirkung wie hier im Sinne der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und entgegen dem Antrag auf Zulassung der Berufung beantwortet worden, ist mangels einer nachträglichen Divergenz auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2000 2 BvR 2125/97 , juris) kein Raum für eine dahingehende Umdeutung.(Rn.9) 3. Soweit der Europäische Gerichtshof mit dem eine Bindungswirkung ablehnenden Urteil zugleich entschieden hat, dass der zweitprüfende Mitgliedstaat ohne an die Entscheidung des ersten Mitgliedstaats gebunden zu sein, eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung des Antrags vornehmen muss und dabei allerdings im Sinne einer Berücksichtigungspflicht die Entscheidung des ersten Mitgliedstaats, dem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen hat (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 80; dem nachfolgend auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 1 C 7.24 , juris), vermag auch dies im vorliegenden Fall eine Zulassung der Berufung aufgrund einer nachträglichen Divergenz im vorgenannten Sinne nicht zu tragen.(Rn.10) 4. Bezogen auf diese, die inhaltlichen Anforderungen an die autonom und ohne Bindungswirkung zu treffende Entscheidung des zweitentscheidenden Mitgliedstaats betreffenden Vorgaben fehlte es zum zulassungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) hier nämlich an einem entsprechend den Anforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dargelegten Zulassungsgrund, der im Anschluss an die erfolgte Klärung zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG in eine nachträgliche Divergenz umgedeutet werden könnte.(Rn.11) 5. Hierzu genügt es insbesondere nicht, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage zur Bindungswirkung seinerzeit den Anforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) genügend dargelegt wurde.(Rn.11) 6. Denn die ursprünglich hinreichend begründete, inzwischen indessen geklärte Grundsatzfrage zur Bindungswirkung steht zu der nunmehr formulierten Berücksichtigungspflicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, sodass die ausgeurteilte Berücksichtigungspflicht gerade nicht als etwaiges Minus der zulässig erhobenen Grundsatzrüge betreffend der letztlich verneinten Bindungswirkung betrachtet werden kann.(Rn.11) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. November 2023 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das mit Beschluss des Senats vom 27. Februar 2024 zunächst zum Ruhen gebrachte Verfahren wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Mai 2025 wiederaufgenommen. Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht (mehr) vorliegt bzw. nicht entsprechend den Anforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz – AsylG – dargelegt worden ist. 1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren – ggf. erneute oder weitergehende – Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. etwa Happ, in: Eyermann [Hrsg.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 36 m.w.N.). Hierfür ist es im Einzelfall notwendig, dass die Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig erweist, also vor allem nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten ist, und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sie also nicht die ausschließlich einzelfallbezogene Anwendung betrifft. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Dazu muss er eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit und allgemeine Bedeutung aufzeigen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 13 A 10716/22.OVG –, juris Rn. 5 m.w.N.). 2. Nach diesen Maßstäben fehlt es der mit der Antragsschrift als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage, "ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen EU-Mitgliedstaat, in dem der schutzsuchenden Person eine Verletzung von Art. 4 GRCh / Art. 3 EMRK droht, an diese Entscheidung im Drittstaat gebunden ist", inzwischen an einer weiteren Klärungsbedürftigkeit, nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18. Juni 2024 – C-753/22 – (juris) sowie im Anschluss das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 7.24 –, juris) die dahinterstehende Frage nach einer sog. Bindungswirkung in dem Sinne, ob in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf, weil die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat den Antragsteller der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aussetzen würden, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 604/2013, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 der Richtlinie 2011/95/EU sowie Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen sind, dass die bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Mitgliedstaat daran hindert, den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergebnisoffen zu prüfen, und ihn dazu verpflichtet, ohne Untersuchung der materiellen Voraussetzungen dieses Schutzes dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, verneinend geklärt haben (vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 17. März 2025 – 5 ZB 24.30431 –, juris, Rn. 7; OVG NW, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 14 A 963/23.A –, juris). Konkret hat der Europäische Gerichtshof zur Frage der Bindungswirkung entschieden, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft allein deshalb zuzuerkennen, weil dieser zuvor durch eine Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. EuGH, a.a.O –, juris Rn. 56 ff., 76 ff., 80). Die Berufung ist in Anbetracht dieser nachträglichen Klärung der bei Antragstellung noch klärungsbedürftigen Grundsatzfrage auch nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zuzulassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet es Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – zwar, einen – wie hier – ursprünglich den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Zulassungsantrag wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in den Zulassungsantrag einer (nachträglichen) Divergenz umzudeuten, da andernfalls der Zugang zur Berufungsinstanz in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert würde (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2000 – 2 BvR 2125/97 –, juris, OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2005 – 11 A 2482/03.A –, juris m.w.N. und Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 78 Rn. 49 m.w.N., sowie zur analogen Anwendung des § 140 BGB im Prozessrecht: BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 – XII ZB 93/00 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Allerdings fehlt es hier bereits inhaltlich an einer nachträglichen Divergenz, nachdem der Europäische Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht (jeweils a.a.O.) hinsichtlich der aufgeworfenen Frage zur Bindungswirkung die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und gerade nicht im Sinne des Zulassungsantrages entschieden haben. 3. Soweit der Europäische Gerichtshof mit dem eine Bindungswirkung ablehnenden Urteil zugleich entschieden hat, dass der zweitprüfende Mitgliedstaat ohne an die Entscheidung des ersten Mitgliedstaats gebunden zu sein, eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung des Antrags vornehmen muss und dabei allerdings im Sinne einer Berücksichtigungspflicht die Entscheidung des ersten Mitgliedstaats, dem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen hat (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 80; dem nachfolgend auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 7.24 – juris), vermag auch dies eine Zulassung der Berufung aufgrund einer nachträglichen Divergenz im vorgenannten Sinne nicht zu tragen. Bezogen auf diese, die inhaltlichen Anforderungen an die autonom und ohne Bindungswirkung zu treffende Entscheidung des zweitentscheidenden Mitgliedstaats betreffenden Vorgaben fehlte es zum zulassungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG) nämlich an einem entsprechend den Anforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegten Zulassungsgrund, der im Anschluss an eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof und dem folgend durch das Bundesverwaltungsgericht zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (s.o.) in eine nachträgliche Divergenz umgedeutet werden könnte. Hier genügt es insbesondere nicht, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage zur Bindungswirkung seinerzeit den Anforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügend dargelegt wurde und bis zur skizzierten Klärung durch den Europäischen Gerichtshof eine Zulassung der Berufung gestützt auf dieses Vorbringen hätte tragen können. Denn die ursprünglich hinreichend begründete, inzwischen indessen geklärte Grundsatzfrage zur Bindungswirkung steht zu der nunmehr formulierten Berücksichtigungspflicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, sodass die ausgeurteilte Berücksichtigungspflicht gerade nicht als etwaiges "Minus" der zulässig erhobenen Grundsatzrüge betreffend der letztlich verneinten Bindungswirkung betrachtet werden kann. Die Ausschließlichkeit beruht darauf, dass mit der im Zulassungsantrag geltend gemachten Bindungswirkung die Durchführung einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung des Antrags im zweiten Mitgliedstaat gerade negiert würde, diese autonome Prüfung indessen notwendige Bedingung für die ausgeurteilte Berücksichtigungspflicht ist. In diesem Kontext ist ergänzend anzumerken, dass angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris Rn. 54) auch ansonsten vor dem Hintergrund des zu gewährenden effektiven Rechtsschutzes kein Anlass besteht, jenseits der gesetzlich normierten Zulassungsvoraussetzungen einen Zugang zur Berufung zu eröffnen. 4. Weitere Zulassungsgründe wurden mit der Antragsschrift vom 22. Januar 2024 nicht oder jedenfalls nicht den Anforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend geltend gemacht. Namentlich enthält die Antragsschrift vor allem keine belastbaren Ausführungen dazu, inwieweit die Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat auch ohne Bindungswirkung einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat entgegenstehen könnte, sodass die dahingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 10) auch nicht mit Zulassungsgründen nach § 78 Abs. 3 AsylG angegriffen werden. 5. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.