Beschluss
13 A 10629/24.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2024:1016.13A10629.24.OVG.00
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Leitsätze
Zur Sicherung der Integrität und Authentizität eines Dokuments bei mehrfacher qualifizierter elektronischer Signatur (hier: nacheinander erfolgendes qualifiziertes Signieren der einzelnen Kammermitglieder bei einer Übertragung des Rechtsstreit auf den Einzelrichter). (Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. April 2024 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Sicherung der Integrität und Authentizität eines Dokuments bei mehrfacher qualifizierter elektronischer Signatur (hier: nacheinander erfolgendes qualifiziertes Signieren der einzelnen Kammermitglieder bei einer Übertragung des Rechtsstreit auf den Einzelrichter). (Rn.9) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. April 2024 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 Asylgesetz – AsylG – nicht vorliegen bzw. nicht entsprechend den Anforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt worden sind. 1. Das Verwaltungsgericht hat – nach Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter (Beschluss der Kammer vom 11. März 2024) – die auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung nahm die Einzelrichterin gemäß § 77 Abs. 3 AsylG zunächst Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und führte ergänzend aus, dass den Klägern selbst bei Wahrunterstellung ihres Vortrages nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch die in El Salvador agierenden Banden drohe. Zwar streite bei einem vorverfolgt ausgereisten Schutzsuchenden die grundsätzliche Vermutung dafür, dass sich frühere Schädigungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholten. Gegen eine erneute Bedrohung oder Verletzung der Kläger durch Mitglieder der Bande „M…“ sprächen jedoch stichhaltige Gründe. So habe sich die allgemeine Lage in El Salvador seit Verhängung des Ausnahmezustandes im März 2022, der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin fortbestehe, erheblich verändert. Die Strukturen der Banden seien zerschlagen worden, sodass derzeit insbesondere davon auszugehen sei, dass Rekrutierungen nicht erfolgten. Die Kriminalitätsrate, insbesondere die Anzahl der Morde in El Salvador sei seither erheblich gesunken und habe jedenfalls nach offiziellen Angaben einen historischen Tiefpunkt erreicht, wenn auch diese Zahlen nicht unabhängig überprüfbar seien. Durch den Rückgang der Ganggewalt sei die Bewegungsfreiheit der Bürger wieder gestiegen. Die Bevölkerung habe die Wahrnehmung, dass sie nun sicherer lebe als zuvor. Viele Salvadorianer, die einst wegen der Gewalt emigriert seien, kehrten derzeit zurück und Bürger könnten im Alltag Aktivitäten nachgehen, ohne dauerhaft von Gewalt und Erpressung bedroht zu sein (vgl. zu alledem UA S. 6 ff. mit Nachweisen zu den ausgewerteten Erkenntnismitteln). Diese Erkenntnisse würden durch die von den Klägern vorgelegten Erkenntnismittel, insbesondere durch die Berichte in sozialen Medien über gleichwohl vorkommende Tötungsdelikte in El Salvador in den vergangenen Monaten nicht ernsthaft erschüttert. Vor diesem Hintergrund habe es auch keiner weiteren Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO entsprechend den Beweisanregungen der Kläger bedurft, insbesondere zu der Tatsache, dass das Vorgehen der Regierung zu keiner Verbesserung der Sicherheitslage geführt habe. Dass den Klägern bei einer Rückkehr nach El Salvador ein erheblicher Schaden durch Mitglieder einer bestimmten Bande und damit einen spezifischen Verfolgungsakteur drohe, ergebe sich auch im Übrigen weder aus dem entsprechenden Vorbringen der Kläger noch aus der Erkenntnismittellage. Eine erneute Bedrohung der Kläger durch die Mitglieder der Bande „M…“ sei nicht beachtlich wahrscheinlich. Auch im Übrigen bestehe für die Kläger keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Opfer von Bandenkriminalität in El Salvador zu werden. Das tatsächliche individuelle Risiko, Opfer von Gewalttaten krimineller Banden in El Salvador zu werden, sei mit dem Amtsantritt von Präsident Bukele gesunken. Ein erhöhtes Risiko ergebe sich für die Kläger auch nicht allein aus der Tatsache, dass sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt hätten. Dem Anspruch der Kläger auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes stehe darüber hinaus entgegen, dass sie auf die Inanspruchnahme internen Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG zu verweisen seien. Die Kläger hätten sich nach eigenen Angaben in den Wochen bis zu ihrer Ausreise bei der Cousine des Klägers zu 1) aufgehalten, ohne dass ihnen dort etwas zugestoßen sei. Soweit sie angegeben hätten, dies sei nur möglich gewesen, da sie sich dort versteckt und die Fenster und Türen immer geschlossen hielten, sei der klägerische Vortrag jedenfalls diesbezüglich unglaubhaft. Den Klägern drohe auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dabei könne dahinstehen, ob die Bandenkriminalität bzw. die Gewalt zwischen – rivalisierenden – Banden und der Polizei einen innerstaatlichen Konflikt im Sinne dieser Norm darstellen könnte. Denn die Beurteilung, ob eine Zivilperson ernsthaft individuell infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen Konflikts bedroht ist, sei anhand einer Abwägung unter Berücksichtigung qualitativer und quantitativer Faktoren zu treffen. Im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sei aber insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Schlagkraft der Banden infolge des Ausnahmezustandes eingeschränkt sei und der Staat erhebliche Anstrengungen unternehme, seine Bürger vor dieser Gewalt zu schützen. Individuell gefahrerhöhende – fortbestehende – Umstände hätten die Kläger nicht glaubhaft vorgetragen und seien im Fall der Kläger auch nicht ersichtlich. Den Klägern drohe zuletzt auch kein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch die Polizeibehörden in El Salvador. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. 2. Die Berufung ist nicht aufgrund einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zuzulassen. Entgegen dem Vorbingen im Zulassungsantrag ist der Beschluss vom 11. März 2024, mit dem die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat, formell nicht zu beanstanden. Der Beschluss wurde von allen Kammermitgliedern vollständig qualifiziert elektronisch signiert. Das Vorbringen der Antragsschrift, die ihrerseits nicht auf das Prüfergebnis der Gesamtprüfung abstellt, demzufolge „sämtliche durchgeführte Prüfungen […] ein positives Ergebnis [lieferten]“, sondern die qualifizierten Signaturen der einzelnen „Revisionen“ des jeweils nacheinander qualifiziert signierten Originaldokuments (hier: des Einzelrichterbeschlusses) in den Blick nimmt, offenbart insoweit ein Fehlverständnis zu den technischen Abläufen bei einem von mehreren Personen nacheinander qualifiziert zu signierenden Dokument. Das als Anlage zum Zulassungsantrag übermittelte Prüfprotokoll vom „22.03.2024 16:01:05“ (Bl. 496 ff. d. Hauptakte) weist zu dem Beschluss zur Einzelrichterübertragung folgenden Eintrag auf: Wenn (wie hier) ein PDF-Dokument mehrfach qualifiziert elektronisch signiert wird, so bezieht sich jede digitale Signatur auf den gesamten Dokumenteninhalt in dem Zustand, in dem er sich zum Zeitpunkt der jeweiligen Signatur befindet. Die erste Signatur stellt die Integrität des Originaldokuments (hier: Einzelrichterbeschluss mit der Bezeichnung „ER_BESCHLUSS_26-02_Revision1.2.pdf, s.o.) sicher. Originaldokument ist dabei vorliegend der gesamte Beschluss zur Einzelrichterübertragung, beginnend oben links mit dem Aktenzeichen und endend mit der Namenswiedergabe der drei zur Entscheidung berufenen Richter im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung. Jede nachfolgende Signatur bezieht sich sodann auf den aktuellen Dokumenteninhalt, einschließlich aller bereits enthaltenen Signaturen, und stellt somit ein neues, integriertes Dokument dar (Anm.: Das jeweils neue, integrierte Dokument erhält in der vorliegenden Darstellung im Prüfvermerk (s.o.) eine fortlaufende Revisionsnummer; hier: „Revision1.2“ bis „Revision4.2“). In der Signaturkette beziehen sich die vorhergehenden Signaturen indes lediglich auf den Dokumenteninhalt bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie gesetzt wurden. Auch wenn also bei jeder qualifizierten Signatur in der Signaturkette das gesamte(!) Originaldokument von jeder (nacheinander) hinzugefügten Signatur inhaltlich umfasst wird – zur Erinnerung: die Integrität des Originaldokuments wird mit der ersten(!) Signatur sichergestellt –, kann eine vorhergehende Signatur eine nachfolgende Signatur naturgemäß nicht einschließen. Aus diesem Grund werden die Signaturen der ersten beiden qualifiziert Signierenden im Prüfprotokoll, dem eine ex-post Betrachtung auf die Signaturvorgänge zugrunde liegt, dann auch als „Teile des Dokuments wurden signiert“ dargestellt. Der nicht von der Signatur umfasste Teil erschöpft sich in der Sache jedoch in den später hinzugefügten qualifizierten Signaturen. Im Ergebnis gewährleistet also jede qualifiziert elektronische Signatur den vollständigen Schutz des Originaldokuments und bescheinigt, dass es seit der vorhergehenden Signatur unverändert geblieben ist. Wenn das Prüfergebnis der Signaturkette – wie hier – insgesamt als gültig ausgegeben wird, ist somit sichergestellt, dass seit der Erstsignatur keine Veränderung an dem Originaldokument vorgenommen wurde. Die Integrität und Authentizität des gesamten Dokuments bleibt bei jeder Signatur erhalten, da in der zeitlichen Abfolge betrachtet jede Signatur sich auf den kompletten Inhalt zum Zeitpunkt der Signatur bezieht und nicht nur auf Teile davon. Bei alldem kann dahinstehen, ob die textlichen Darstellungen in dem Prüfvermerk glücklich sind. Jedenfalls wäre es im Hinblick auf eine Verfahrensrüge – jenseits der Anforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG – zielführend, diese nicht allein auf textliche Fragmente eines Prüfberichts zu stützen, sondern die Rüge in konkreter Auseinandersetzung mit den dahinterstehenden Vorgängen herauszuarbeiten und aufzuzeigen, insbesondere wenn – wie vorliegend – ein positives Ergebnis der Gesamtprüfung bestätigt wird. 3. Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO auf einem schweren Verfahrensfehler in der Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen würde. a. Im gerichtlichen Verfahren verpflichten Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz und dessen einfachgesetzliche Ausprägung in § 108 Abs. 2 VwGO das Gericht, nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist allerdings nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung nicht auf jedes Element des Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (st. Rspr., siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 8 B 39.22 - juris Rn. 4 m.w.N.). b. Das Vorliegen der hiernach notwendigen „besonderen Umstände“ wird mit der Antragsschrift nicht i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargetan. Mit dem letztlich dahingehend zusammenzufassenden Vortrag, die klägerseits vorgebrachten Argumente bezüglich eines fortbestehenden Interesses der Banden an den Klägern seien „zumindest ebenso einleuchtend“ wie die Darlegungen der Beklagten und ein durch Zeitablauf entfallendes Interesse an Rückkehrern lasse sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen, rügt die Antragsschrift keinen qualifizierten Verfahrensfehler i.S.d. § 138 Nr. 3 VwGO, sondern etwaige Fehler des Verwaltungsgerichts bei dessen Tatsachen- und Beweiswürdigung i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hierbei handelt es sich jedoch grundsätzlich weder um einen allgemeinen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) noch um einen qualifizierten Verfahrensfehler, denn Fehler in der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung sind grundsätzlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2021 – 4 BN 35.20 –, juris Rn. 15 m.w.N. sowie Marx, InfAuslR 2023, S. 45 ff. [46]). Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausnahmsweise dann einen (einfachen) Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO – und damit grundsätzlich auch einen solchen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – begründen kann, wenn die die angegriffene Entscheidung tragende Sachverhalts- und Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, ferner wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Ein die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO rechtfertigender qualifizierter Verfahrensmangel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs ergibt sich aber auch daraus grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 – 5 B 48.13 –, Rn. 22 und vom 31. Januar 2018 – 9 B 11.17 –, Rn. 3, beide juris m.w.N. und auch die klägerseitig zitierte Entscheidung des OVG Bremen, Beschluss vom 21. September 2020 – 1 LA 33/20 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn das Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung einen eindeutig aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat oder sonst über entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten hinweggegangen ist, wenn also im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass namentlich tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. zu alldem: OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2021 – 6 A 31/20.A –, juris Rn. 24 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung). Entsprechendes ist indessen weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit mit der Antragsschrift geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe sich – aus Klägersicht – nicht hinreichend mit den widerstreitenden Auffassungen auseinandergesetzt und dies in den Urteilsgründen niedergelegt, rügen sie gerade keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine vermeintlich unzureichende Begründung der Entscheidung (dazu unter 4.). Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Antragsschrift selbst anführt, das Verwaltungsgericht habe das klägerische Vorbringen zwar erwähnt, sei jedoch – ohne dies in den Urteilsgründen hinreichend abzubilden – zu einem anderen Ergebnis gelangt. Auch mit dem weiteren Vorbringen zu einer nicht nur drohenden Wiederholung der früheren Erpressungen, sondern auch einer drohenden Bestrafung aufgrund der verweigerten Kooperation setzt die Antragsschrift allein die eigenen Würdigung an die Stelle derjenigen des dazu berufenen Verwaltungsgerichts, das seinerseits ein fortbestehendes Interesse der Bande „M…“ an den Klägern verneint hat. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die Kläger selbständig tragend auch auf internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG verwiesen hat, mithin der zu weiteren drohenden Gefahren durch die Bande(n) erfolgende Vortrag, und zwar unabhängig davon, ob es um eine Wiederholung der früheren Erpressungen oder eine Bestrafung wegen abgelehnter Kooperation gehen sollte, auch keinen entscheidungstagenden Gegenstand beträfe (vgl. zu diesem Erfordernis: Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 138 VwGO Rn. 75 ff. und Kraft, in: Eyermann [Hrsg.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 138 Rn. 4, 37, jeweils m.w.N.). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern allenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung macht die Antragsschrift schließlich geltend, soweit sie anführt, die angenommene Verbesserung der Sicherheitslage in El Salvador beseitige nicht die bestehenden Gefahren für die Kläger. Ein Gehörsverstoß ist insoweit abermals weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf die in der Sache – und dies denkbar knapp – geltend gemachten ernstlichen Zweifel kann im vorliegenden Asylverfahren – anders als in einem allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – eine Zulassung der Berufung bereits dem Grunde nach nicht gestützt werden (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). 4. Soweit der Antragsschrift inhaltlich auch die Rüge einer unzureichenden Begründung entnommen werden könnte, dringt sie, unabhängig davon, dass sich die behaupteten Begründungsdefizite für den Senat auch inhaltlich nicht bestätigen lassen, damit ebenfalls nicht durch. An einem Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO leidet ein Urteil nämlich erst dann, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2021 – 4 C 6.19 –, juris Rn. 19 m.w.N. zur St. Rspr.). § 138 Nr. 6 VwGO erfasst dabei lediglich die formelle Begründungspflicht des Gerichts; ob die Gründe inhaltlich richtig sind, betrifft hingegen nicht den Verfahrens- oder Formmangel, der Gegenstand dieses absoluten Revisionsgrunds ist (vgl. Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 138 VwGO Rn. 135 m.w.N.). Entsprechendes wird mit der Antragsschrift nicht einmal im Ansatz, geschweige denn den Anforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt und ist auch sonst in keiner Weise ersichtlich. Auch in diesem Punkt werden mit dem Zulassungsantrag allenfalls ernstliche Zweifel geltend gemacht, die eine Zulassung von vorneherein nicht tragen können (s.o.). 5. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.