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Beschluss

13 A 10945/22.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0123.13A10945.22.OVG.00
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Leitsätze
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 27. März 2023 13 A 10948/22.OVG ) fest, wonach in Italien anerkannt Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Italien insbesondere im Zeitraum unmittelbar nach der Wiedereinreise die Obdachlosigkeit im Sinne einer dauerhaften Wohnungslosigkeit droht. Soweit das Verwaltungsgericht Trier dieser Lageeinschätzung jüngst entgegengetreten ist (vgl. VG Trier, Urteil vom 29. November 2023 8 K 3466/23.TR , n.v., gegen das der Senat die Berufung zugelassen hat), überzeugt dies nicht.(Rn.30) 2. Zwar hat sich die Zahl der im SAI vorgehaltenen Plätze zwischenzeitlich um insgesamt 8.025 erhöht, dem stand im gesamten Jahr 2023 jedoch die Zahl von über 157.000 Schutzsuchenden gegenüber, die Italien allein auf der sogenannten Mittelmeerroute erreichten. Selbst unter der Prämisse, dass ein bedeutender Teil dieser Personen Italien zeitnah wieder in andere europäische Staaten verlassen sollte, und unter der weiteren Vorannahme, dass eine Unterbringung im SAI nur für die Dauer von sechs Monaten gewährt wird (mit indes weiteren chartarelevanten Konsequenzen für die Aufnahmesituation anerkannt Schutzsuchender), änderte dies nichts daran, dass die Aufnahmekapazitäten des SAI schon bei ausschließlicher Beachtung der neu ankommenden Bootsflüchtlinge rechnerisch um mindestens den Faktor 2 überlastet sind.(Rn.40) 3. Anders als dies bei alleinstehenden Erwachsenen ohne individuelle Sonderrisikofaktoren der Fall ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. März 2023 13 A 10948/22.OVG ), ist die drohende Obdachlosigkeit nach Maßgabe u.a. der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom Urteil vom 4. November 2014 Nr. 29217/12 [Tarakhel] ) und des EuGH (Urteil vom 19. März 2019 Rs. C-297/17 [Ibrahim] ) dann hinreichend für die Annahme einer mit Art. 4 GRC (juris: EUGrundrCharta) (bzw. Art. 3 EMRK (juris: MRK)) unvereinbaren Aufnahmesituation, wenn es sich bei den Betroffenen um Angehörige einer besonders vulnerablen Personengruppe hier einer Familie mit einem erst dreijährigen Kind handelt, von deren gemeinsamer Rückkehr nach Italien grundsätzlich auch bei einer heterogenen Flucht- und Anerkennungsgeschichte auszugehen ist (Anschluss an VGH BW, Urteil vom 7. Juli 2022 A 4 S 3696/21). In diesen Fällen muss die nach der Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR notwendige Zusicherung der italienischen Stellen, dass den Betroffenen jedenfalls eine Wohnungsnahme ermöglicht wird, zwingend vorab eingeholt werden, da sie ansonsten nicht mehr in die Rückkehrgefährdungsprognose eingestellt werden kann.(Rn.42) 4. Die Prognose, dass anerkannt Schutzberechtigte im Zielstaat (auch) durch Dritte, namentlich Familienangehörige und/oder soziale Netzwerke hinreichend unterstützt werden könnten, muss ihrerseits auf belastbaren Feststellungen beruhen, denn diese Personen müssten jedenfalls übergangsweise nahezu die gesamte Lebensführung der Betroffenen einschließlich der Wohnungskosten finanzieren können. Insoweit wäre es beispielsweise ein gewichtiges Indiz, dass eine entsprechende Unterstützung bereits während eines Voraufenthalts im Zielstaat oder auch noch in der Bundesrepublik erfolgt(e).(Rn.44)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Januar 2020 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2019 wird mit Ausnahme der dort getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Somalia abgeschoben werden darf, aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 27. März 2023 13 A 10948/22.OVG ) fest, wonach in Italien anerkannt Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Italien insbesondere im Zeitraum unmittelbar nach der Wiedereinreise die Obdachlosigkeit im Sinne einer dauerhaften Wohnungslosigkeit droht. Soweit das Verwaltungsgericht Trier dieser Lageeinschätzung jüngst entgegengetreten ist (vgl. VG Trier, Urteil vom 29. November 2023 8 K 3466/23.TR , n.v., gegen das der Senat die Berufung zugelassen hat), überzeugt dies nicht.(Rn.30) 2. Zwar hat sich die Zahl der im SAI vorgehaltenen Plätze zwischenzeitlich um insgesamt 8.025 erhöht, dem stand im gesamten Jahr 2023 jedoch die Zahl von über 157.000 Schutzsuchenden gegenüber, die Italien allein auf der sogenannten Mittelmeerroute erreichten. Selbst unter der Prämisse, dass ein bedeutender Teil dieser Personen Italien zeitnah wieder in andere europäische Staaten verlassen sollte, und unter der weiteren Vorannahme, dass eine Unterbringung im SAI nur für die Dauer von sechs Monaten gewährt wird (mit indes weiteren chartarelevanten Konsequenzen für die Aufnahmesituation anerkannt Schutzsuchender), änderte dies nichts daran, dass die Aufnahmekapazitäten des SAI schon bei ausschließlicher Beachtung der neu ankommenden Bootsflüchtlinge rechnerisch um mindestens den Faktor 2 überlastet sind.(Rn.40) 3. Anders als dies bei alleinstehenden Erwachsenen ohne individuelle Sonderrisikofaktoren der Fall ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. März 2023 13 A 10948/22.OVG ), ist die drohende Obdachlosigkeit nach Maßgabe u.a. der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom Urteil vom 4. November 2014 Nr. 29217/12 [Tarakhel] ) und des EuGH (Urteil vom 19. März 2019 Rs. C-297/17 [Ibrahim] ) dann hinreichend für die Annahme einer mit Art. 4 GRC (juris: EUGrundrCharta) (bzw. Art. 3 EMRK (juris: MRK)) unvereinbaren Aufnahmesituation, wenn es sich bei den Betroffenen um Angehörige einer besonders vulnerablen Personengruppe hier einer Familie mit einem erst dreijährigen Kind handelt, von deren gemeinsamer Rückkehr nach Italien grundsätzlich auch bei einer heterogenen Flucht- und Anerkennungsgeschichte auszugehen ist (Anschluss an VGH BW, Urteil vom 7. Juli 2022 A 4 S 3696/21). In diesen Fällen muss die nach der Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR notwendige Zusicherung der italienischen Stellen, dass den Betroffenen jedenfalls eine Wohnungsnahme ermöglicht wird, zwingend vorab eingeholt werden, da sie ansonsten nicht mehr in die Rückkehrgefährdungsprognose eingestellt werden kann.(Rn.42) 4. Die Prognose, dass anerkannt Schutzberechtigte im Zielstaat (auch) durch Dritte, namentlich Familienangehörige und/oder soziale Netzwerke hinreichend unterstützt werden könnten, muss ihrerseits auf belastbaren Feststellungen beruhen, denn diese Personen müssten jedenfalls übergangsweise nahezu die gesamte Lebensführung der Betroffenen einschließlich der Wohnungskosten finanzieren können. Insoweit wäre es beispielsweise ein gewichtiges Indiz, dass eine entsprechende Unterstützung bereits während eines Voraufenthalts im Zielstaat oder auch noch in der Bundesrepublik erfolgt(e).(Rn.44) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Januar 2020 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2019 wird mit Ausnahme der dort getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Somalia abgeschoben werden darf, aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines sogenannten Drittstaatenbescheides, mit dem im Wesentlichen ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihr die Abschiebung nach Italien angedroht wurde. Sie ist somalische Staatsangehörige, reiste eigenen Angaben zufolge am 23. November 2018 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergaben sich Anhaltspunkte, dass die Klägerin bereits in Italien einen Asylantrag gestellt habe, was die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – auch selbst bestätigte. Auf ein entsprechendes, an die italienischen Stellen gerichtetes, Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 23 Dublin III-VO teilten diese unter dem 28. Januar 2019 mit, dass dem Ersuchen nicht entsprochen werden könne, da der Klägerin in Italien bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Mit Bescheid vom 31. Januar 2019 lehnte die Beklagte den Asylantrag daher gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, stellte fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebeverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – hinsichtlich Italiens nicht vorlägen und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach dort oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, dazu auf, die Bundesrepublik binnen Frist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei eine Abschiebung nach Somalia nicht erfolgen dürfe. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde indessen gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ausgesetzt. Zudem sprach die Beklagte ein dreißigmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, nach § 11 Abs. 1 AufenthG aus. Hiergegen hat die Klägerin am 18. Februar 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortrug, dass die Aufnahmebedingungen für in Italien anerkannte Schutzberechtigte einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung gleichkämen. Zumindest drohe der Klägerin eine konkrete Gefahr für Leib und Leben, da sie im Falle ihrer Rückkehr nach Italien in die Obdachlosigkeit entlassen würde. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2019 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nahm die Beklagte auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug. Mit Gerichtsbescheid vom 5. November 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage in der Sache abgewiesen und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass der Klägerin in Italien internationaler Schutz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden sei. Im Falle der Rückkehr nach Italien drohe ihr auch keine mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC – oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – unvereinbare Aufnahmesituation. Nach der ausgewerteten Erkenntnismittellage genössen in Italien anerkannt Schutzberechtigte Freizügigkeit und einen ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie seien auch im Übrigen nicht gehindert, sich eine Existenz – ggf. mit Unterstützung staatlicher und nichtstaatlicher Stellen – aufzubauen und zu sichern und eine Unterkunft zu beziehen, sodass sie nicht von Obdachlosigkeit oder Verelendung bedroht seien. Zudem stehe ihnen der Zugang zu einer den Anforderungen des Art. 3 ERMK bzw. Art. 4 GRC genügenden medizinischen Versorgung offen. Hiergegen hat die Klägerin die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt, in deren Rahmen sie unter Vorlage eines Mutterpasses vortrug, dass sie am 20. Juli 2020 ein Kind erwarte. Mit Urteil vom 7. Januar 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage – erneut – in der Sache abgewiesen. Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO auf die Entscheidungsgründe des in der Sache ergangenen Gerichtsbescheides vom 5. November 2019 und führte lediglich ergänzend aus, dass auch das weitere Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine stattgebende Entscheidung rechtfertige. Die Kammer sei der Überzeugung, dass auch Schwangeren sowie Familien mit Kleinkindern in Italien weder während des Asylverfahrens, noch nach dessen Abschluss eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Auf den am 10. Februar 2020 eingegangenen Antrag der Klägerin hat der zwischenzeitlich zuständig gewordene 13. Senat die Berufung mit Beschluss vom 7. Oktober 2022 (13 A 10229/20.OVG) gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob in Italien anerkannt Schutzberechtigten eine mit Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung drohe. Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin unter dem 14. November 2022 zunächst zu ihrer familiären Situation aus, dass sie am 24. Juli 2020 ein Kind geboren habe. Mit dem Vater sei sie – nur – nach islamischem Recht verheiratet. Die Familie lebe zusammen. Im Falle der Rückkehr der Klägerin nach Italien würde ihr eine existentielle Notlage, insbesondere aufgrund einer fehlenden Unterkunft drohen. Dies gelte erst Recht, soweit hierbei fiktiv zu unterstellen sei, dass sie hierbei nicht nur von ihrem Kind, sondern auch von dessen Vater, dem Lebenspartner der Klägerin, begleitet würde. Die Familie sei als besonders vulnerabel anzusehen. Hierzu führt die Klägerin weiter unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung, namentlich die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2020 (11 A 1674/20.A u.a., juris) zur seinerzeit aktuellen Aufnahmesituation in Italien aus. Die Klägerin b e a n t r a g t im Berufungsverfahren lediglich noch, das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Januar 2020 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2019 mit Ausnahme der Feststellung aufzuheben, dass die Klägerin nicht nach Somalia abgeschoben werden darf. Die Beklagte b e g e h r t erkennbar, die Berufung zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, der Berufung gemäß § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung stattzugeben, da er sie aufgrund des Alters der Tochter der Klägerin und der damit einhergehenden besonderen Vulnerabilität des Familienverbandes im weiteren Kontext der zwischenzeitlich mit Urteil vom 27. März 2023 (13 A 10948/22.OVG, juris) getroffenen Grundsatzentscheidung zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Italien einstimmig als begründet erachte. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus dem Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und dem vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten (dortiges Az.: 7670731-273), die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO in der sich aus § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Besetzung im Beschlusswege, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten wurden jeweils mit Hinweisverfügung vom 22. Mai 2023 (Bl. 162 ff. d.A.) auf die beabsichtigte Entscheidung des Senats nach § 130a VwGO unter ausführlicher Mitteilung des Ergebnisses einer durchgeführten Zwischenberatung hingewiesen (vgl. § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ohne dass hierzu binnen der gesetzten Stellungnahmefrist – oder darüber hinaus – noch ein weiterer Sachvortrag erfolgt wäre. Vor diesem Hintergrund war auch gemäß Art. 6 EMRK (bzw. Art. 47 GRC) nicht in eine mündliche Verhandlung einzutreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2021 – 1 B 4.21 –, juris Rn. 9 und ergänzend: Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 –, juris Rn. 24). Der Umstand, dass die Klägerin ihren Berufungsantrag gemäß § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO auf den vormaligen (Kassations-)Hauptantrag beschränkt hat, führt im Übrigen nicht zum Vorliegen einer (teilweisen) Klagerücknahme im Umfang des ursprünglichen Hilfsantrags (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. Januar 2020 – 13 A 11356/19.OVG –, BeckRS 2020, 1740 Rn. 27; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 25 f. m.w.N.). 1. Dies vorweggeschickt, ist die durch den Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung nach Maßgabe des § 128 VwGO in der Sache begründet. In diesem Umfang ist die erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 129 VwGO abzuändern. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2019 erweist sich im gemäß § 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als materiell rechtswidrig und verletzt die Klägerin gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in subjektiven Rechten. a. Die durch die Beklagte mit dem bereits in Italien zuerkannten Flüchtlingsstatus begründete Ablehnung des Asylantrags als unzulässig findet ihre Rechtsgrundlage zunächst in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat und wie es hier ausweislich einer Mitteilung des italienischen Innenministeriums vom 28. Januar 2019 (vgl. Bl. 106 d. Asylakte) der Fall ist. b. Diese Unzulässigkeitsentscheidung ist hier indessen mit höherrangigem Unionsrecht unvereinbar, denn die Klägerin würde im Falle ihrer Rückkehr nach Italien in eine Aufnahmesituation entlassen, die mit Art. 4 GRC unvereinbar wäre (vgl. hierzu instruktiv: OVG RP, Urteil vom 27. März 2023 – 13 A 10948/22.OVG –, juris Rn. 40 ff. m.w.N.). Der Senat hat seiner Rückkehrgefährdungsprognose dabei die Situation zugrunde zu legen, die entstünde, wenn die Klägerin gemeinsam mit ihrem am 24. Juli 2020 geborenen Kind nach Italien zurückkehrte (Anschluss an: VGH BW, Urteil vom 7. Juli 2022 – A 4 S 3696/21 –, juris Rn. 33 unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris [hier zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG]). Ob darüber hinaus auch der Kindsvater, der nach Angaben der Klägerin in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihr und dem gemeinsamen Kind lebe (vgl. S. 2 d. Berufungsbegründung vom 14. November 2022, Bl. 142R d.A.), seiner Familie nach Italien folgen würde (vgl. ergänzend: VGH BW, a.a.O., Rn. 37), kann im Ergebnis offenbleiben (siehe hierzu unten bb.). aa. Zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Italien hat der Senat in seiner, den Beteiligten bekannten, Grundsatzentscheidung vom 27. März 2023 (a.a.O.) zusammengefasst festgestellt, dass anerkannt Schutzberechtigten – und zwar unabhängig von der Frage ihrer besonderen Vulnerabilität – im Falle der Rückkehr nach Italien die Obdachlosigkeit drohe (vgl. OVG RP, a.a.O., Rn. 50 ff. m.w.N. zur Erkenntnismittellage). Soweit das Verwaltungsgericht Trier jüngst dieser Lageeinschätzung entgegengetreten ist (vgl.: VG Trier, Urteil vom 29. November 2023 – 8 K 3466/23.TR –, n.v., gegen das der Senat die Berufung mit Beschluss vom 19. Januar 2024 – 13 A 10060/24.OVG –, n.v., zugelassen hat), überzeugt dies nicht. Im Einzelnen: Das Verwaltungsgericht meint in der vorgenannten Entscheidung implizit, dass die durch den Senat geäußerten „Bedenken“ gegen die Aufnahmefähigkeit des Unterbringungssystems (SAI) für anerkannt Schutzberechtigte auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage beruhten. So habe der Senat auf der Grundlage von Einwanderungsstatistiken ohne die Nennung der Zahl etwaiger Auswanderer und ohne unmittelbare Angaben zur Auslastung des Unterbringungssystems entschieden und der Erkenntnismittellage ferner entnommen, dass die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze – trotz des stetigen Ausbaus des SAI – nach wie vor nicht ausreiche. Hierbei verkennt das Verwaltungsgericht Trier, dass der Senat diese – im Übrigen auch durch das Verwaltungsgericht selbst nicht getroffenen – Feststellungen schon deshalb nicht dezidiert zu treffen hatte, weil er nach den getroffenen Feststellungen zu den Kapazitäten und Belastungen des SAI bereits den gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO belastbaren Schluss auf eine völlige Überlastung desselben ziehen konnte – und auch weiter ziehen kann. So hat der Senat zunächst festgestellt, dass „(…) das gesamte SAI mit Stand April 2022 aus 848 kleineren Projekten [besteht], die insgesamt 35.898 Unterbringungsplätze bereitstellen. Davon werden 28.451 Plätze für gewöhnliche Bewerber vorgehalten. Die restlichen Plätze sind etwa für unbegleitete Minderjährige (6.444 Plätze) oder für Personen mit psychischen Problemen bzw. Erkrankungen (803 Plätze) reserviert (vgl. AIDA v. 18. Mai 2022, S. 214 m.w.N.). Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die erst im Dezember 2021 neu geschaffenen 2.000 Plätze ausschließlich afghanischen Schutzsuchenden vorbehalten sind (vgl. AIDA v. 18. Mai 2022, S. 216 m.w.N.), sodass faktisch nur noch ca. 26.500 Plätze u.a. für anerkannt Schutzberechtigte zur Verfügung stehen.“ (OVG RP, a.a.O., Rn. 52). Sodann hat der Senat die Zahl der hiernach verfügbaren Plätze ins Verhältnis zur (seinerzeit) aktuellen Beanspruchung des Aufnahmesystems gesetzt und eine erhebliche Kapazitätsüberschreitung festgestellt, die wiederum zur weiteren Feststellung geführt hat, dass namentlich selbst eine de jure bestehende, privilegierte Zugangsmöglichkeit für vulnerable Personengruppen zum SAI de facto ohne Bedeutung ist: „Stellt man diese Zahlen in Relation zur derzeitigen Belastung des gesamten italienischen Asyl- und Aufnahmesystems, wird die völlige Unterdimensionierung des SAI deutlich. So kamen allein im Zeitraum von Jahresbeginn bis 12. März 2023 über 19.000 Schutzsuchende auf dem Seeweg in Italien an (vgl. UNHCR, Italy, Weekly Snapshot 06 MAR – 12 MAR 2023 […]). Zwar sollen diese Personen zuerst v.a. in den staatlichen Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS) untergebracht werden, diese sind jedoch ebenfalls stark unterfinanziert und überlastet (vgl. SFH v. 10. Juni 2021, S. 6 unter Verweis auf: SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 41 ff.). Hinzu kommt, dass seit der jüngsten Reform des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems auch Asylantragsteller bereits eine Aufnahme im SAI beantragen können, was die ohnehin angespannte Lage weiter verschärft (vgl. SFH v. 10. Juni 2021, S. 7 und AIDA, v. 18. Mai 2022., S. 213). Aufgrund des starken Zustroms ändert auch der Umstand, dass ein Aufenthalt in den Einrichtungen des SAI grundsätzlich nur für die Dauer von sechs Monaten gewährt wird (vgl. etwa Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF –, Beantworteter Fragenkatalog von Gruppe 61, u.a. eingeführt in das Verfahren 7878254-423 beim OVG Sachsen, dortiges AZ 4 A 341/20.A, S. 6), nichts an dieser strukturellen Überlastungssituation. Hinzu kommt, dass auch Italien in signifikantem Umfang von dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine betroffen ist. Laut Auskunft des UNHCR kamen bis Januar 2023 über 169.000 Ukrainer in Italien an und stellten dort einen „Antrag auf Gewährung vorläufigen Schutzes“ (vgl. UNHCR, Fact Sheet Italy, January 2023, […]). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine signifikante Anzahl dieser Personen außerhalb des SAI eine Unterkunft finden würde, erhöhte dies doch abermals beträchtlich den Druck auf das ohnehin überlastete SAI-System. Die 3.000 Plätze, die im SAI zusätzlich für ukrainische Kriegsflüchtlinge geschaffen wurden (vgl. AIDA v. 18. Mai 2022, S. 216) reichen in dieser Gesamtlage ersichtlich nicht aus, um die Belastung des Aufnahmesystems signifikant abzumildern. Obschon die Erkenntnismittellage schließlich davon spricht, dass besonders vulnerable Personengruppen (z.B. Familien mit minderjährigen Kindern oder unbegleitete Minderjährige) einen bevorzugten Zugang zum SAI erhielten (vgl. SFH v. 10. Juni 2021, S. 11 unter Verweis auf SFH v. Januar 2020, S. 96), besteht trotz dieser Priorisierung in der Gesamtschau de facto die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass auch vulnerable Personen nicht in das SAI aufgenommen werden (a.A. EGMR, Urteil vom 23. März 2021 – Rs. 46595/19, M.T. vs. Niederlande – [hier im Fall einer alleinerziehenden Mutter mit zwei minderjährigen Kindern], abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid %22:[%22001-209487%22]}). (OVG RP, a.a.O., Rn. 53 f., Hervorhebungen nur hier). Die durch das Verwaltungsgericht Trier ausgewertete, aktuellere Erkenntnismittellage ändert nichts an dieser andauernden Überlastungssituation. So hat es auf der Grundlage eines neueren Erkenntnismittels lediglich festgestellt, dass sich die Anzahl der landesweit im SAI verfügbaren Plätze nunmehr auf 43.923, darunter 6.299 für unbegleitete Minderjährige und 803 für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen, erhöht habe, wovon weiterhin 2.000 Plätze für afghanische Schutzsuchende und 3.000 Plätze für ukrainische Kriegsflüchtlinge vorgehalten würden (vgl. AIDA, Country Report: Italy, 2022 Update, Stand: Mai 2023, S. 236, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-IT_2022-Update.pdf zuletzt abgerufen am 23. Januar 2024). Selbst die Zugrundelegung dieser nunmehr um insgesamt 8.025 Plätze erhöhten Kapazität des SAI ändert indessen nichts an der bereits mit Senatsurteil vom 27. März 2023 (a.a.O.) festgestellten Überlastungssituation, die der Senat u.a. anhand der hohen Anzahl allein an „Bootsflüchtlingen“ (über 19.000 im Zeitraum vom 1. Januar bis 12. März 2023, vgl. OVG RP, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.) exemplifizierte. Dies wird durch die aktuellen Zahlen des UNHCR bestätigt, wonach im gesamten Jahr 2023 insgesamt 157.314 Schutzsuchende allein über die sogenannte Mittelmeerroute in Italien angekommen sind (vgl. UNHCR, Mediterranean Situation / Italy, abrufbar unter: https://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean /location/5205, zuletzt abgerufen am 23. Januar 2024). Selbst unter der Prämisse, dass ein bedeutender Teil dieser Personen Italien zeitnah wieder in andere europäische Staaten verlassen sollte und unter der weiteren Vorannahme, dass eine Unterbringung im SAI nur für die Dauer von sechs Monaten gewährt wird (mit indes weiteren chartarelevanten Konsequenzen für die Aufnahmesituation anerkannt Schutzsuchender, vgl. hierzu auch: BayVGH, Urteil vom 25. Mai 2023 – 24 B 22.30954 –, juris Rn. 24 ff.), änderte dies nichts daran, dass die Aufnahmekapazitäten des SAI schon bei ausschließlicher Beachtung der neu ankommenden „Bootsflüchtlinge“ rechnerisch um den Faktor 2 (!) überlastet sind (bei Annahme der aktuell insgesamt verfügbaren 38.923 Plätze [43.923 abzüglich der 5.000 Plätze für afghanische Schutzsuchende und ukrainische Kriegsflüchtlinge, vgl. VG Trier, a.a.O.], und einer gemittelten Zahl an Neuankömmlingen von 78.657 in einem Sechsmonatszeitraum), zumal sich hierunter auch eine signifikante Zahl vulnerabler Personen befindet – namentlich Kinder und deren Eltern(teile) (vgl. UNHCR, a.a.O.). Nähme man nun noch die Zahl der im Rahmen der europäischen Sekundärmigration nach Italien zurückkehrenden Personen und die sonstigen Gruppen – namentlich die ukrainischen Kriegsflüchtlinge (s.o.) – hinzu, die ebenfalls einen grundsätzlichen Anspruch auf Unterbringung im SAI besitzen, würde sich dieser Faktor sogar noch weiter signifikant verschlechtern. Überdies vermag der Senat der anderslautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier (a.a.O.) keine aktuelleren Feststellungen zu entnehmen, die erneut Anlass geben würden, die in der vorgenannten Grundsatzentscheidung festgestellte grundsätzliche Unzugänglichkeit des (sozialen) Wohnungsmarktes für anerkannt Schutzbedürftige zu überdenken (vgl. OVG RP, a.a.O., Rn. 55 ff.). bb. Steht damit fest, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem dreijährigen Kind in die Obdachlosigkeit entlassen würde, fände sie sich in einer Lage wieder, in der sie unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage wäre, einer dem Gewährleistungsgehalt des Art. 4 GRC zuwiderlaufenden Situation zu entfliehen. Es handelte sich dann – bedingt schon durch das geringe Alter des Kindes der Klägerin mit einem damit einhergehenden besonderen Betreuungsbedarf – um eine vulnerable Personengruppe, hinsichtlich derer im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa: Urteil vom 19. März 2019 – Rs. C-297/17 [Ibrahim] –, juris Rn. 93) ein höherer Versorgungsbedarf notwendig ist, um die Anforderungen des Art. 4 GRC zu wahren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat den Gewährleistungsgehalt des Art. 3 EMRK, der mit demjenigen des Art. 4 GRC identisch ist (vgl. Art. 53 Abs. 3 GRC), im Hinblick auf Kinder nämlich weiter konkretisiert und spricht von deren „extremen Verletzlichkeit“, die dazu führe, dass sie spezielle Bedürfnisse aufwiesen und auch eines besonderen – staatlichen – Schutzes bedürften, um die Anforderungen des Art. 3 EMRK zu wahren. Dieser besondere Schutzbedarf ist dabei nicht nur auf das Kind als solches beschränkt, sondern erfasst gerade auch den Familienverband als solchen (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12 [Tarakhel]), HUDOC Rn. 99, 112, 120 f. m.w.N. = NLMR 6/2014 - EGMR, S. 1, vgl. hierzu auch: BVerfG, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18, Rn. 19 und vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, Rn. 16 und 21, beide juris sowie OVG RP, a.a.O., Rn. 59). Notwendig ist daher jedenfalls, dass der Klägerin und ihrem Kind in Italien eine Wohnungsnahme ermöglicht wird (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 120), was aufgrund der unter oben aa. geschilderten Lage in Italien indessen eine individuelle Zusicherung der italienischen Stellen erfordern würde, die hier nicht vorliegt (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 122). Diese Zusicherung muss im Übrigen notwendig durch die Beklagte vorab eingeholt werden, da sie ansonsten nicht in die Rückkehrgefährdungsprognose eingestellt werden kann, was – wie hier – dazu führt, dass nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs dann bereits die Unzulässigkeitsentscheidung entsprechend Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU (= § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) aufzuheben ist. An der bis hierhin vorgenommenen Rückkehrgefährdungsprognose würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Klägerin nicht nur gemeinsam mit ihrem Kind, sondern auch zusammen mit dem Kindsvater nach Italien zurückkehren würde. Auch in diesem Fall würde die Familie auf absehbare Zeit in die Obdachlosigkeit entlassen werden und es käme nicht mehr entscheidungserheblich auf die Frage an, ob die Eltern durch eine arbeitsteilige Kindesbetreuung in Verbindung mit einer Arbeitsaufnahme die Mittel für eine den Anforderungen des Art. 4 GRC genügende Lebensführung erwirtschaften könnten. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin, respektive ihre Familienangehörigen, im Einzelfall über Mittel verfügten, die eine günstigere Rückkehrgefährdungsprognose zuließen. Soweit hierzu namentlich die (finanzielle) Hilfe durch im In- oder Ausland lebende Familienangehörige infrage kommt, ist jedenfalls die Feststellung notwendig, dass diese Familienangehörigen tatsächlich eine hinreichende (finanzielle) Unterstützung zu leisten imstand wären, denn sie müssten jedenfalls übergangsweise nahezu die gesamte Lebensführung der Betroffenen einschließlich der Wohnungskosten finanzieren können. Insoweit wäre es beispielsweise ein gewichtiges Indiz, dass eine entsprechende Unterstützung bereits während eines Voraufenthalts im Zielstaat oder auch noch in der Bundesrepublik erfolgt(e). Hier gab die Klägerin auf Nachfrage gegenüber der Beklagten indes an, dass sie selbst in ihrem Heimatland keine Verwandten mehr habe. Sie wisse noch nicht einmal, ob ihre Mutter noch lebe (vgl. Bl. 78 d. Asylakte). Entsprechendes gilt schließlich im Hinblick auf die von der Vorinstanz angenommenen „sozialen Netzwerke“, die entstünden, wenn man sich über einen längeren Zeitraum im Zielstaat – hier Italien – aufhalte (vgl. S. 14 des Gerichtsbescheides vom 5. November 2019, Bl. 63R d.A.). Auch insoweit bedarf es jedenfalls belastbarer Anhaltspunkte dafür, dass diese Netzwerke nicht nur konkret entstanden sind, sondern, dass diese zugleich auch hinreichend unterstützungsfähig sind, um die individuelle Aufnahmesituation über das von Art. 4 GRC geforderte Mindestmaß zu heben. c. Ist die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG mithin aufzuheben, fehlt den im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Nebenentscheidung – soweit diese streitgegenständlich sind – jeweils die tatbestandliche Grundlage. Dies gilt namentlich auch für die unter Ziff. 2 erfolgte Feststellung des Nichtbestehens eines zielstaatsbezogenen Abschiebeverbotes hinsichtlich Italiens (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG sowie BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 21). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. 4. Der Beschluss ist entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Ausspruch ergibt sich im Übrigen aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 Zivilprozessordnung. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO vorliegt. Zudem liegen hier auch die Voraussetzungen zur Zulassung einer sogenannten „Tatsachenrevision“ gemäß § 78 Abs. 8 AsylG nicht vor, da der Senat hier namentlich nicht in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in Italien von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht, konkret durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris), abweicht.