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Beschluss

13 A 10442/22

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2023:0315.13A10442.22.00
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Leitsätze
In der Regel ist dem gesetzlichen Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) eine Begehungsweise mittels List im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu entnehmen.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. November 2021 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Regel ist dem gesetzlichen Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) eine Begehungsweise mittels List im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu entnehmen.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. November 2021 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Verfahrensmängel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 Asylgesetz – AsylG – i.V.m. § 138 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, insbesondere eine Verletzung rechtlichen Gehörs oder ein Aufklärungsmangel, nicht vorliegen bzw. nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2021 sowie auf die Ausführungen im Eilbeschluss vom 10. September 2021 – 8 L 2679/21.TR – abgewiesen und ergänzend zur Begründung ausgeführt, die in diesen Entscheidungen bereits aufgeführten eklatanten Widersprüche in seinem Vorbringen habe der Kläger auch im weiteren gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nicht in der mündlichen Verhandlung aufzulösen vermocht. Insbesondere seien die Angaben des Klägers zu seinem vermeintlichen politischen Engagement auch unter Berücksichtigung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung unauflösbar widersprüchlich geblieben (wird näher ausgeführt). Aber auch darüber hinaus sei das Vorbringen des Klägers durchzogen von Ungereimtheiten. Die Schilderungen zu den Geschehnissen um seine angebliche Festnahme nach der behaupteten Demonstrationsteilnahme bzw. dem Filmen der Demonstranten Anfang März 2019 seien ebenfalls unglaubhaft (wird ausgeführt). Darüber hinaus seien auch die Ausführungen des Klägers zu der Form des angeblichen Urteils von Juni 2019 widersprüchlich (wird ausgeführt). Auch die Ausführungen zur Dauer seines dann folgenden Gefängnisaufenthalts seien inkonsistent (wird ausgeführt). Das Vorbringen des Klägers sei daher insgesamt unglaubhaft. Darüber hinaus teile die Berichterstatterin vor dem Hintergrund der oben geschilderten, von (teils eklatanten) Widersprüchen durchzogenen Aussagen des Klägers und vor dem Hintergrund der ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister zahlreichen in der Bundesrepublik begangenen (insbesondere) Betrugs- und Urkundsdelikte die im Bescheid vom 27. Juli 2021 zum Ausdruck gebrachte Einschätzung des Bundesamtes, dass der Kläger insgesamt unglaubwürdig sei. Die im AZR registrierten Zuzugs- und Wegzugsmeldungen sowie die Erläuterungen des Klägers zu seinen familiären Bindungen im Iran und der Bundesrepublik (soweit man diesen Glauben schenken möge) zeigten, dass der Kläger quasi nach Belieben zwischen Iran und der Bundesrepublik (sowie Schweden) hin- und hergereist sei. Überdies scheitere ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch am Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 60 Abs. 8 Satz 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG –. Auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Juli 2021 und im Eilbeschluss vom 10. September 2021 werde auch insofern verwiesen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Überdies liege der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 4 AsylG vor, weil der Kläger vor dem Hintergrund der von ihm in der Bundesrepublik begangenen, in der Asylakte dokumentierten Straftaten im Sinne dieser Norm eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Auf die Ausführungen im Bescheid vom 27. Juli 2021 und im Eilbeschluss vom 10. September 2021 zu der von der Beklagten (mit Blick auf § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG) aufgestellten Gefahrenprognose werde entsprechend verwiesen. Die Ablehnung der Anträge als offensichtlich unbegründet sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auch insofern auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Juli 2021 und die ergänzenden Ausführungen im Eilbeschluss vom 10. September 2021 verwiesen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nicht zuletzt vor dem Hintergrund des völlig unsubstantiierten Vorbringens des Klägers zu seinem Vorfluchtschicksal und zu der Herkunft des Dokumentes, das seine angebliche Vorladung für Mai 2020 belegen solle, auch keine Bedenken hinsichtlich des von der Beklagten ebenfalls bejahten Offensichtlichkeitsgrundes eines gefälschten bzw. verfälschten Beweismittels nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG bestünden. Auch für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestünden nach alledem keine konkreten Anhaltspunkte. Im Übrigen werde auch insofern auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde weder ordnungsgemäß dargelegt noch liegt sie vor. Der in Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG – verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1990 – 2 BvR 562/88 –, BVerfGE 93, 24 [35] m.w.N.). Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es darf sich vielmehr auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen kann daher nicht geschlossen werden, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2015 – 4 B 10/15, 4 B 42/14 –, juris m.w.N.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Auflage 2018, § 138 Rn. 108). Das rechtliche Gehör ist hingegen nicht verletzt, wenn das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 152a Rn. 4, 17). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es zudem, dass die Beteiligten Gelegenheit haben, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus ihrer Sicht zu ihrer Rechtsverfolgung notwendig ist. Ein Beteiligter hat nur dann die Möglichkeit, sich sachgerecht zu äußern, wenn er weiß auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Vortrag es für die Entscheidung des Gerichts ankommt (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 138 Rn. 105 ff.). Die Tatsache, dass in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich auf bestimmte tatsächliche Gesichtspunkte eingegangen wurde, die in der Entscheidung maßgeblich verwertet werden, begründet für sich noch keine Gehörsverletzung. Es kann jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommen, wenn ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt werden, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (Marx, AsylG, 11. Auflage 2022, § 78 Rn. 153 m.w.N.). Bei der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs in Bezug auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte muss der Rechtsmittelführer ausführen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1984 – 9 CB 444/81 –, juris Rn. 11 und Beschluss vom 29. Juni 2005 – 1 B 185/04 –, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 233 und § 124a Rn. 219; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Stand 42. Ergänzungslieferung Februar 2022, § 133 Rn. 41). Zur schlüssigen Erhebung der Gehörsrüge gehört daher auch die substantiierte Darlegung dessen, was im maßgeblichen Zusammenhang Erhebliches bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. Dezember 1997 – 11 A 12757/97.OVG –, S. 2 BA). 1. Der Zulassungsantrag rügt zunächst, soweit das Verwaltungsgericht sich für das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG auf die Ausführungen im Eilbeschluss vom 10. September 2021 beziehe, erschöpften sich die dortigen Ausführungen in der Feststellung, dass Rechtsfehler auch bei der vom Bundesamt ausgeübten Ermessensentscheidung bezüglich der Anwendung des § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG nicht erkennbar seien. Ein schlichter Verweis darauf, dass Ermessensfehler nicht ersichtlich seien, sei nicht ausreichend. Es wäre vielmehr eine Begründung erforderlich gewesen, weshalb das Verwaltungsgericht das ausgeübte Ermessen des Bundesamtes für zutreffend erachte. Es sei damit schon nicht ersichtlich, ob das Verwaltungsgericht überhaupt die Ermessensentscheidung des Bundesamtes auf Ermessensfehler überprüft habe. Darüber hinaus hätte das Verwaltungsgericht bei einer Überprüfung der Ermessensentscheidung des Bundesamtes zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes beruhe schon auf einer fehlerhaften Bewertung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen. Die Regelung des § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG fordere eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und eine Begehungsweise mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List oder, dass eine Straftat nach § 177 des StGB vorliege. An dieser Voraussetzung mangele es im konkreten Falle. Im Hinblick auf den Kläger komme unter Bezugnahme auf das zugrunde liegende Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - einzig eine Verurteilung wegen der Begehung von Eigentumsdelikten in Betracht. Aus den Urteilsgründen ergebe sich jedoch in keiner Weise, dass die abgeurteilten Taten unter einer der in § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG aufgeführten Begehungsweisen begangen worden seien. Insbesondere enthalte die Urteilsbegründung keinerlei Ausführungen zu einer Tatbegehung unter Anwendung von List. Soweit der Antrag rügt, eine eigenständige Prüfung des Ermessens durch das Verwaltungsgericht liege nicht vor, legt er schon nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, welche der hierauf bezogenen Ausführungen des Klägers das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen habe und zu welchem Vorbringen das Urteil sich hätte verhalten müssen. Soweit der Antrag hier ausführt, das Bundesamt habe fehlerhaft angenommen, der Tatbestand von § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG liege vor und hierauf beruhe die fehlerhafte Ermessensausübung, liegt darin im Kern lediglich eine Rüge ernstlicher Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche zwar in allgemeinen Verwaltungsstreitverfahren zur Zulassung der Berufung führen kann (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht aber in Asylstreitverfahren (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). Ungeachtet dessen wird auch der im Kern hier erhobene Vorwurf an das Bundesamt, es habe die Rechtsnorm fehlerhaft angewendet, nicht dargelegt. Die der Verurteilung durch das Amtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – zu zweimal einem Jahr und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. Bescheid vom 27. Juli 2021, Bescheidabdruck S. 5 bis 7) zugrunde liegenden Taten des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 42 Fällen und des Betrugs in 55 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Urkundenfälschung in einem gesonderten Fall, sind mit List im Sinne von § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG begangen worden. Mit dem Begriff der „List“, der weder im Gesetzestext noch in der Begründung definiert ist und sich im StGB nur etwa bei § 232 Abs. 4 Nr. 2 (Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung) oder § 234 (Menschenraub) findet, werden Vorgänge erfasst, bei denen der Täter auf hintertriebene, trickreiche, subtile oder manipulative Art und Weise bekommen hat, was er wollte (vgl. Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60 Rn. 62; die ausführlichere und ebenso zutreffende Definition von Wieck-Noodt, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auf. 2021, Rn. 37 f. wird auf S. 17 des Bescheidabdrucks im Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2021 zitiert). Im Rahmen der hier im Kern der Verurteilung zu den beiden Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten stehenden Normen § 263 und 267 StGB ist schon dem gesetzlichen Tatbestand eine besondere Form der List zu entnehmen (vgl. dazu näher Krack, List als Straftatbestand : zugleich ein Beitrag zu Täuschung und Irrtum beim Betrug, 1994, m.w.N. zur Rechtsprechung des Rechtsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu § 263 StGB; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 161/02 –, juris Rn. 12 m.w.N. zur Literatur zu § 263 StGB). Auch die im Bescheid dargelegte Auswertung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt zeigt auf, dass in verschiedenen Fällen mit List Betrug begangen wurde, so u.a. beim Erwerb in 53 Fällen von Waren und der (angeblichen) Bezahlung im Lastschriftverfahren, die jedoch mangels Deckung nicht eingelöst wurden. In der Zwischenzeit wurden Teile der erworbenen Waren gegen Barauszahlung vom Kläger wieder zurückgegeben. Ebenso hat der Kläger u.a. unter Vorlage eines gefälschten Passes zwei Mobiltelefone mit Mobilfunkvertrag zu je 1 Euro erworben und ein Konto bei einer Bank eröffnet. Grundlage für die Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 BGB) sind eine Täuschungshandlung (Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen) und Irrtumserregung, welche zu einer Vermögensverfügung führen. Hierbei bedarf es schon nach der reichsgerichtlichen Rechtsprechung der „Anwendung eines gewissen Grades von Klugheit, Schlauheit, Fertigkeit“, um die wahre Absicht zu verbergen (Krack, a.a.O., S. 51 ff. m.w.N.). Der Betrug beinhaltet ein „Überlistung“ des Opfers als Kern der Tathandlung (vgl. Tiedemann, in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2012, Rn. 76 ff.; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 161/02 –, juris Rn. 12 m.w.N. zur Literatur). Bei der Urkundenfälschung wird über den Aussteller oder den Inhalt der verfälschen echten Urkunde getäuscht, damit über ihren Beweiswert und das Vertrauen in den Rechtsverkehr (Zieschang, Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, Rn. 1 ff.). Weshalb eine vorsätzliche Täuschung im Sinne der §§ 263 und 267 StGB nicht unter den Oberbegriff „List“ im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG fallen soll, erläutert der Zulassungsantrag nicht und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. 2. Der Zulassungsantrag rügt weiter, mit der Ablehnung des Beweisantrages, die Ladung aus dem Iran durch das Auswärtige Amt bzw. die deutsche Botschaft in Teheran überprüfen zu lassen, habe das Gericht das rechtliche Gehör verletzt. Das Bundesamt habe das Ladungsschreiben des Landgerichtes Provinz Teheran (Bl. 148 und 154 der Bundesamtsakte) weder ausreichend gewürdigt noch die Echtheit überprüft. An der Frage der Echtheit des Dokumentes und damit einhergehend einer entsprechenden Vorverfolgung des Klägers im Iran habe sich jedoch der gesamte Asylfolgeantrag des Klägers entschieden. Aus diesem Grunde sei ein Beweisantrag mit dem entsprechenden Inhalt gestellt worden, die Abschrift der Ladung aus dem Iran durch das Auswärtige Amt bzw. die deutsche Botschaft in Teheran überprüfen zu lassen. Das Verwaltungsgericht habe den Beweisantrag abgelehnt, weil sich eine Überprüfung des Dokumentes erübrigen würde, da es sich nicht um ein Original handele. In der mündlichen Verhandlung habe der Prozessbevollmächtigte in seiner Gegenvorstellung auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2017 – 6 B 54.16 – und vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 – hingewiesen und erläutert, dass solche Ladungen im Iran nur den Betroffenen im Original ausgehändigt würden, sodass in der Regel nur Lichtbilder vorlägen. Es handelte sich hier somit auch nicht um einen Ausforschungsantrag, mit dem Behauptungen aufgestellt würden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche. Das Gericht habe auch eine eventuelle eigene Sachkunde nicht erwähnt oder nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Der Vortrag des Klägers sei nicht im Kernbereich unschlüssig gewesen. Insofern hätte hier das Gericht im Rahmen seines Amtsermittlungsgrundsatzes dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nachgehen müssen. Wäre das Gericht dem Beweisantrag nachgekommen, hätte über das Auswärtige Amt eruiert werden können, ob das Dokument Fälschungsmerkmale aufweist oder als echte Ladung anzusehen sei. Die Deutsche Botschaft in Teheran habe große Erfahrungen in diesen Dingen und könne selbst anhand eines Aktenzeichens oder der grafischen Aufteilung Feststellungen über die Echtheit eines solchen Dokuments treffen. Wäre die Echtheit festgestellt worden, hätte von einer im Sinne des § 3 AsylG relevanten Verfolgung des Klägers im Iran ausgegangen werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Ablehnung eines Beweisantrags nur dann das rechtliche Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 – 1 BvR 158/78 – BVerfGE 50, 32 [36]; BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017 – 1 B 118/17 –, juris Rn. 5). Dies hat der Kläger weder ausreichend dargelegt, noch ist es ersichtlich. Das Verwaltungsgericht führt zur Ablehnung des Beweisantrages im Urteil aus, für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sowie hinsichtlich der Ablehnung der Anträge als offensichtlich unbegründet sei der Beweisantrag bereits entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 Strafprozessordnung wegen rechtlicher Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache abzulehnen, da insofern jedenfalls die Ausschlussgründe des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 4 AsylG sowie der Offensichtlichkeitsgrund des § 30 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG griffen. Aber auch darüber hinaus und soweit es um die Frage gehe, ob hinsichtlich des Klägers Abschiebungsverbote nach Iran festzustellen seien, sei der Beweisantrag abzulehnen gewesen. Zunächst sei der Beweisantrag bereits unsubstantiiert. Denn der Kläger habe lediglich eine Kopie der angeblichen Vorladung vorgelegt und überdies, wie bereits ausgeführt, nicht substantiiert dazu vorgetragen, woher er dieses Dokument habe. Einerseits habe er im Schreiben an das Bundesamt angegeben, das Dokument habe sein Cousin im Iran besorgt. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger dann erklärt, sein Cousin habe plötzlich „jemanden“ gefunden, dem er 10 Millionen Toman gegeben habe und der habe seiner Familie dann das Dokument geschickt. Das sei über die in Kanada lebende Familie seines Bruders gelaufen und es sei über WhatsApp verschickt worden. Überdies sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Tatsachengerichte selbst substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen müssten, wenn die Schilderungen des Asylbewerbers zu seinem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich seien (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. August 2005 – 1 B 181.04 – und vom 24. November 2003 – 1 B 100.03 –, jeweils nach juris und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 13 A 11559/20.OVG –, nicht veröffentlicht). Mit dieser Begründung könne ein substantiierter Beweisantrag dann abgelehnt werden, wenn im Einzelfall unschlüssige, gänzlich unglaubhafte oder unsubstantiierte Angaben zum Verfolgungsschicksal gemacht würden, die nach ihrem tatsächlichen Inhalt keinen Anlass gäben, einer daraus hergeleiteten Verfolgungsfurcht näher nachzugehen. Beziehe sich ein substantiierter Beweisantrag zur Stützung des eigenen Vortrags hingegen etwa auf einen unmittelbar an dem behaupteten Geschehen beteiligten Zeugen, so dürfe das Tatsachengericht diesen Beweisantrag nicht schon deshalb ablehnen, weil es den Tatsachenvortrag, zu dem der Zeuge gehört werden solle, für unglaubhaft halte (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003, a.a.O.). In solchen Fällen müsse der Tatsachenrichter dem Asylbewerber vielmehr auf einen substantiierten Beweisantrag hin die Möglichkeit einräumen, ihn doch noch von der Wahrheit seines Verfolgungsvortrags zu überzeugen. Auch nach Maßgabe dieser Grundsätze habe es der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. einer Auskunft der Deutschen Auslandsvertretung in Teheran/Iran zur Frage der Echtheit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten (Kopie einer) Urkunde nicht bedurft. Denn das Vorbringen des Klägers zu seiner behaupteten Vorverfolgung und insbesondere auch das Vorbringen zu der ihm angeblich aufgrund einer (erneuten) Teilnahme an einer Demonstration im November 2019 drohenden Verfolgung weise, wie ausgeführt, erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, die der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht auszuräumen vermocht habe. Das Vorbringen sei unauflösbar widersprüchlich. Der Beweisantrag sei daher abzulehnen gewesen. Der Zulassungsantrag setzt sich schon nicht ausreichend mit der Begründung des Ablehnungsantrags und den darin in Bezug genommenen Ausführungen des Urteils, des Eilbeschlusses und des Bescheides der Beklagten zur Unglaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers auseinander. Schon nach den Ausführungen im Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2021 ist ein wesentlicher Grund für die Ablehnung des Folgeantrages, dass die Angaben des Klägers zu den fluchtauslösenden Ereignissen arm an Details, vage und oberflächlich geblieben seien, in sich widersprüchlich seien und den bekannten Verhältnissen im Herkunftsland widersprächen (Bescheidabdruck S. 9 - 12). Gleiches ist im Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2021 – 8 L 2679/21.TR – ausgeführt und wird im Urteil (Urteilsabdruck S. 8 bis 11) noch einmal vertieft mit der Schlussfolgerung, dass der Kläger insgesamt unglaubhaft sei. Dem setzt der Zulassungsantrag lediglich entgegen, der Vortrag sei nicht in Kernbereichen unschlüssig gewesen. Zu den aufgeführten Widersprüchen zum Kernvortrag äußert sich der Antrag nicht, sondern behauptet lediglich, das Dokument könne die Vorverfolgung nachweisen. Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, NVwZ-RR 1990, 379 und juris) findet die Ablehnung des Beweisantrages eine ausreichende Stütze im Prozessrecht. Ist nach den – hier nicht substantiiert angefochtenen Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Kerngeschehen – die Schilderung, die ein Asylkläger von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich, so braucht das Tatsachengericht auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachzugehen, sondern kann die Klage ohne Beweisaufnahme abweisen. Es bestand daher kein Anlass, auf den Beweisantrag hin oder von Amts wegen die Echtheit des Dokuments, welches noch nicht einmal im Original vorgelegt wurde, durch eine Beweisaufnahme zu überprüfen. Darüber hinaus ist es im Iran möglich, Urkunden – echte Dokumente unrichtigen Inhalts oder gefälschte Dokumente – zu kaufen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 16. Februar 2022, S. 22 f.). Danach sind die erläuternden Darlegungen zur Herkunft und zum Hintergrund des Dokuments, die der Kläger nach den nicht erfolgreich angefochtenen Feststellungen des Bescheides der Beklagten und des Urteils ebenfalls nicht nachvollziehbar, schlüssig und detailliert vorbringen konnte, in nicht zu beanstandender Weise vom Verwaltungsgericht als erforderliche Grundlage für die Beurteilung des Vortrags und des Dokuments (insbesondere zu dessen inhaltlicher Richtigkeit) zugrunde gelegt worden. Nach alldem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenentscheidung abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.