Beschluss
13 A 10716/22.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2023:0119.13A10716.22.OVG.00
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Leitsätze
1. Erweist sich eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG (juris: AsylVfG 1992) als rechtswidrig, wirkt sich dies nicht auf die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG (juris: AsylVfG 1992) aus.
2. Der europäische Verordnungsgeber hat die Vermeidung der Situation eines refugee in orbit i.S.d. Vorbemerkung (5) der Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) ausschließlich dem strengen Fristenregime der Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) überantwortet. Eine ergänzende Absicherung dieses Verordnungszwecks durch die gleichzeitige Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung ist daher (auch) unionsrechtlich nicht indiziert.(Rn.19)
3. Der bloße Verweis auf eine von der angegriffenen Entscheidung abweichenden Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder die Einbindung eines Zitats dieser Entscheidung in den Zulassungsantrag genügen auch im Kontext des § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG n.F. (juris: AsylVfG 1992) nicht, um die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG; juris: AsylVfG 1992) hinreichend i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) darzulegen. Es bedarf auch hier einer angemessenen Aufbereitung der Tatsachen (und ggf. Erkenntnismittel) im Zulassungsantrag, da ansonsten die nicht vorliegenden gesetzlichen Voraussetzungen einer Divergenzberufung umgangen würden.(Rn.28)
(Rn.32)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. Juni 2022 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erweist sich eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG (juris: AsylVfG 1992) als rechtswidrig, wirkt sich dies nicht auf die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG (juris: AsylVfG 1992) aus. 2. Der europäische Verordnungsgeber hat die Vermeidung der Situation eines refugee in orbit i.S.d. Vorbemerkung (5) der Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) ausschließlich dem strengen Fristenregime der Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) überantwortet. Eine ergänzende Absicherung dieses Verordnungszwecks durch die gleichzeitige Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung ist daher (auch) unionsrechtlich nicht indiziert.(Rn.19) 3. Der bloße Verweis auf eine von der angegriffenen Entscheidung abweichenden Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder die Einbindung eines Zitats dieser Entscheidung in den Zulassungsantrag genügen auch im Kontext des § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG n.F. (juris: AsylVfG 1992) nicht, um die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG; juris: AsylVfG 1992) hinreichend i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) darzulegen. Es bedarf auch hier einer angemessenen Aufbereitung der Tatsachen (und ggf. Erkenntnismittel) im Zulassungsantrag, da ansonsten die nicht vorliegenden gesetzlichen Voraussetzungen einer Divergenzberufung umgangen würden.(Rn.28) (Rn.32) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. Juni 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht entsprechend den Anforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz – AsylG – gerügt worden sind. 1. Das Verwaltungsgericht hat der gegen einen sogenannten Dublin-Bescheid gerichteten Klage teilweise stattgegeben und die Anordnung der Abschiebung der Klägerin nach Italien (vgl. § 34a Abs. 1AsylG) sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – auf fünfzehn Monate aufgehoben. Im Übrigen sei die Entscheidungen der Beklagten, den Asylantrag der Klägerin nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG als unzulässig abzulehnen und die Feststellung des Nichtbestehens zielstaatsbezogener Abschiebeverbote (vgl. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG) hinsichtlich Italiens rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht machte sich insoweit die Ausführungen in dessen Beschluss vom 4. Mai 2022 (7 L 1127/22.TR) zu eigen, der in der parallel betriebenen Eilsache ergangen ist. Dort heißt es in dem für den Antrag auf Zulassung der Berufung maßgeblichen Umfang, dass Italien nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO für die Prüfung des klägerischen Asylantrags zuständig sei und die Beklagte innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 UA 1 der Dublin III-VO ein entsprechendes Aufnahmeersuchen an die italienischen Stellen gerichtet habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 UA 2 und 3 der Dublin III-VO auf die Bundesrepublik übergegangen sei, lägen nicht vor. Nach der ausgewerteten Erkenntnismittellage litten weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen an systemischen Mängeln, welche die Schwelle des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh – erreichen würden. Dies gelte auch hinsichtlich der mit in den Blick zu nehmenden Aufnahmebedingungen bereits anerkannter Schutzsuchender. Im Ergebnis aus denselben Gründen lägen hinsichtlich Italiens auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – und des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Hierzu machte sich das Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auch die entsprechenden Ausführungen der Beklagten in deren streitgegenständlichen Bescheid vom 19. April 2022 zu eigen. 2. Der Senat hat bei seiner Entscheidung lediglich die Darlegungen in der Antragsschrift des vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. Juli 2022, nicht jedoch auch diejenigen im Schriftsatz des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 5. Januar 2023 zu berücksichtigen, da das letztgenannte Schreiben erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 4 AsylG bei Gericht eingegangen ist. Zwar wird auch hierdurch ein ergänzendes und vertiefendes Vorbringen nicht prinzipiell ausgeschlossen, notwendig ist jedoch, dass der Zulassungsgrund innerhalb der vorgenannten Frist bereits in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargelegt worden ist (vgl. nur: Marx, AsylG, 11. Aufl. 2022, § 78 Rn. 233 m.w.N. und Happ, in: Eyermann [Hrsg.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 53). Dies war indessen aus den nachfolgenden Gründen nicht der Fall. 3. Die Berufung ist nicht aufgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. a. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren – ggf. erneute oder weitergehende – Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. etwa Happ, in: Eyermann H, a.a.O., § 124 Rn. 36 m.w.N.). Hierfür ist es im Einzelfall notwendig, dass die Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig erweist, also vor allem nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten ist, und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sie also nicht die ausschließlich einzelfallbezogene Anwendung betrifft. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Dazu muss er eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit und allgemeine Bedeutung aufzeigen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 2 A 2255/20.A –, juris Rn. 3 m.w.N. und BayVGH, Beschluss vom 10. November 2021 – 14 ZB 21.50043 –, juris Rn. 2 m.w.N.). b. Dies leistet die Antragsschrift nicht. Mit den als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, 1. „ob ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG auch dann als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn eine Abschiebung des Schutzsuchenden zum Entscheidungszeitpunkt unmöglich ist und deswegen richtigerweise die Abschiebungsanordnung (im Dublin-Bescheid) aufgehoben worden ist; oder ob bei Aufhebung der Abschiebungsanordnung nicht auch gleichzeitig die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben werden muss, mit der Folge, dass das Bundesamt den Asylantrag des Schutzsuchenden inhaltlich prüfen muss“, und 2. „ob für einen nach Italien zurückkehrenden international Schutzberechtigten dort tatsächliche Gefahren bestehen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Art. 4 bzw. 19 Abs. 2 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK befürchten lassen; ob also solche erheblichen Schwachstellen („systemische Mängel“) im Versorgungs- und Unterbringungssystem vorhanden sind, die die Beklagte dazu verpflichten, - insbesondere im Blick auf die Gesetzesänderung durch das Gesetzesdekret (decreto legge) Nr. 130/2020 vom 21.10.2020, bestätigt und modifiziert durch das Gesetz (legge) Nr. 173/2020 vom 18.12.2020, - von einer Unzulässigkeitsentscheidung abzusehen; - und sie dazu verpflichten, das Asylverfahren im Bundesgebiet durchzuführen; - und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG hinsichtlich Italiens festzustellen“, wird deren Klärungsfähigkeit nur teilweise und im Übrigen deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. aa. Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage zu 1. beruht ausweislich der weiteren Antragsbegründung auf der Rechtsauffassung, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG keinen Bestand haben könne, wenn die Überstellung undurchführbar sei. In diesen Fällen müsse es zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte kommen, um die Situation eines – dauerhaft – der materiell-rechtlichen Entscheidung über seinen Asylantrag entzogenen Schutzsuchenden (sog. refugees in orbit) zu verhindern. Dies würde dem zentralen Anliegen des Dublin-Regimes zuwiderlaufen, einen effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten. Sofern die Abschiebungsanordnung aufgehoben werde, könne dieser Situation nur durch die gleichzeitige Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung begegnet werden (vgl. S. 2 d. Antragsschrift). Mit dieser Hypothese und ihrer Begründung zeigt die Antragsschrift indessen keinen weiteren Klärungsbedarf auf, denn sie lässt sich ohne weiteres anhand des Gesetzes, respektive der Richtlinie 2013/32/EU und vor allem der Dublin III-VO, widerlegen (so auch OVG RP, Beschluss vom 5. September 2022 – 13 A 10331/22.OVG –, n.v.). Daher lässt sich auch die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage zu 1. unmittelbar – verneinend – beantworten (vgl. zu diesem Maßstab etwa Happ, in: Eyermann H, a.a.O. § 124 Rn. 7, 38 m.w.N.). (1) Der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG spricht zunächst ausnahmslos davon, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesen Fällen ordnet § 34a Abs. 1 AsylG den Erlass einer Abschiebungsanordnung in den zuständigen Mitgliedsstaat an (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 29 Abs. 1 Dublin III-VO). Weder den genannten Vorschriften noch dem übrigen AsylG – oder sonst dem nationalen Recht – lässt sich indessen entnehmen, dass die Unzulässigkeitsentscheidung entgegen dieses eindeutigen Wortlauts bereits dann aufzuheben wäre, wenn die Abschiebungsanordnung – hier aufgrund des Bestehens eines innerstaatlichen Vollstreckungshindernisses – aufgehoben wurde. Im Gegenteil spricht bereits die Regelung in § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG, wonach anstelle einer Abschiebungsanordnung eine Abschiebungsandrohung (vgl. § 34 AsylG) ergehen soll, wenn erstere nicht ergehen kann, aus Sicht des nationalen Rechts dafür, dass die mit dem Zulassungsantrag zu 1. formulierte Hypothese falsch ist. Denn auch der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt nach Wortlaut und Systematik des § 34a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 oder Satz 2 AsylG das (Weiter-)Bestehen einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG voraus. (2) Dieses Ergebnis steht entgegen der Antragsschrift auch im Einklang mit höherrangigem (Unions-)Recht. Dies gilt zunächst im Hinblick auf Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU, dessen Umsetzung § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG dient. Auch dieser Regelung lässt sich keine Ausnahme im Sinne der als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage zu 1. entnehmen, denn dort heißt es ebenfalls, dass ein Asylantrag – ausnahmslos – unzulässig ist, wenn er nach Maßgabe der Dublin III-VO nicht zu prüfen ist. Der Antragsschrift ist allein zuzugeben, dass die Dublin III-VO mit der Regelung der Zuständigkeiten zur Entscheidung über die in ihrem Geltungsbereich gestellten Asylanträge gerade auch die vorbeschriebene Situation eines refugee in orbit vermeiden will (vgl. hierzu nur die Vorbemerkung (5) der Dublin III-VO und EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 –, juris Rn. 73). Der Antrag auf Zulassung der Berufung übersieht indessen, dass der europäische Verordnungsgeber diesen Verordnungszweck in systematischer Hinsicht ausschließlich einem strengen Fristenregime überantwortet hat, das zudem durch eine eigens geschaffene EDV-Infrastruktur, die sog. EURODAC-Datenbank (vgl. hierzu die Verordnung (EU) Nr. 603/2013), komplementiert wird. Allein dieses engmaschige System aus „Anfragefristen“ (vgl. etwa Art. 21 Abs. 1 UA 1, 2 und Art. 23 Abs. 2, 3 Dublin III-VO), „Antwortfristen“ (vgl. Art. 22 Abs. 1, 6, 7 und Art. 25 Dublin III-VO) und „Überstellungsfristen“ (vgl. Art. 29 Abs. 1, 2 Dublin III-VO), deren Ablauf jeweils zu einem Zuständigkeitsübergang auf den anfragenden – bzw. ersuchten – Mitgliedsstaat führt, soll eine rasche Überstellung des Schutzsuchenden in den für ihn zuständigen Unionsstaat und damit zugleich eine schnellstmögliche Entscheidung über sein materielles Schutzbegehren ermöglichen. Diese, durch den Ablauf der jeweiligen Frist bedingten, Zuständigkeitsfiktionen führen, sofern sie im Einzelfall einen Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte anordnen, unmittelbar dazu, dass die Unzulässigkeitsentscheidung nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG rechtswidrig wird und daher aufzuheben ist. Eine im Ergebnis redundante Absicherung des Verordnungszwecks der schnellstmöglichen Entscheidung über einen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) gestellten Asylantrag im Sinne der Grundsatzfrage zu 1. ist weder vorgesehen noch wäre er nach dem Vorstehenden erforderlich. (3) Die Antragsschrift setzt sich im Übrigen auch nicht hinreichend mit der einschlägigen (Kommentar-)Literatur und Rechtsprechung auseinander. Insbesondere streitet das in der Antragsschrift zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2016 (– 1 C 6.16 –, juris Rn. 23) nicht für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit dieser Entscheidung stellte der Senat lediglich klar, dass sich ein Asylantragsteller in einem Verfahren gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 (lit. a)) AsylG jedenfalls dann auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach Maßgabe der Dublin II-VO und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedsstaat berufen könne, wenn die (Wieder-)Aufnahmebereitschaft des ersuchten – und nunmehr unzuständigen – Mitgliedstaats nicht positiv feststehe. Diese Rechtsprechung betraf demzufolge ausschließlich abgelaufenes Recht und ist nur im Kontext der damaligen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu fassen, der einen drittschützenden Charakter der Fristenregelungen in der Dublin II-VO zu Recht verneinte (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 22 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 – C-63/15 und C-266/15 –, beide juris). Mit der Einführung des Art. 27 Dublin III-VO stellt sich diese Frage nicht mehr, denn der Betroffene kann sich nun in jedem Fall auf den Ablauf der einschlägigen Fristen und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang (s.o.) berufen (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016, – C-63/15 –, juris Rn. 45 und vom 26 Juli 2017 – C-670/16 –, juris Rn. 41 ff.). Im Übrigen ging selbst die vorgenannte Entscheidung nicht davon aus, dass das Fristenregime der Dublin II-VO durch einen weiteren, den Verordnungszweck sichernden, Mechanismus im Sinne der mit der Grundsatzfrage zu 1 aufgestellten Hypothese. „ergänzt“ werden musste. Aus der herangezogenen Kommentierung (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt [Hrsg.], Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 6) ergibt sich nichts Anderes. Das entsprechende Zitat auf S. 2 d. Antragsschrift ist nämlich sinnentstellend wiedergegeben, denn diese Fundstelle wird im Zulassungsantrag als Beleg für die mit der Grundsatzfrage zu 1. vertretenen Hypothese angeführt, während dort in der Fundstelle lediglich die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zusammengefasst wird, ohne indessen die Relevanz dieser Entscheidung allein für die damalige Dublin II-VO herauszustellen. (4) Schließlich lässt sich auch aus dem sonstigen – höherrangigen – Recht nicht ableiten, dass dieses Auslegungsergebnis der Korrektur im Sinne des Antragsvorbringens bedürfte. Entsprechendes ist weder i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargetan noch wäre es sonst ersichtlich. bb. Mit der als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage zu 2. wird zunächst deren Klärungsfähigkeit nur teilweise i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, denn sie steht unter der Prämisse, dass die Klägerin in Italien bereits als international Schutzberechtigte anerkannt ist, was nach den nicht gesondert mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts indessen nicht der Fall ist. Die Frage war daher lediglich insoweit entscheidungserheblich für das Verwaltungsgericht, als es bereits i.R.d. Prüfung einer ggf. chartawidrigen Rückkehrsituation i.S.d. Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO die Situation anerkannter Schutzsuchender mitzuberücksichtigen hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, – C-163/17 –, juris Rn. 89). Darüber hinaus stellt die Antragsschrift – augenscheinlich versehentlich – zum Teil auf die Rückkehrsituation eines Mannes, „der eine schwangere Frau mit zu versorgen“ habe (vgl. S. 4 d. Antragsschrift a.E.) bzw. auf diejenige einer „Familie mit insgesamt zwei minderjährigen Kindern“ (vgl. S. 5 d. Antragsschrift) ab. Auch insoweit waren die hiermit zusammenhängenden Fragen mangels entsprechender Feststellungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht entscheidungserheblich. Soweit die Klärungsfähigkeit der Grundsatzfrage zu 2. nach dem Vorstehenden gegeben ist, wird indessen deren weitere Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. (1) Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage reicht es nämlich nicht aus, wenn lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils geäußert werden oder lediglich behauptet wird, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert vielmehr die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Kenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. November 2019 – 6 A 11397/18 –, juris Rn. 5, m.w.N.). (2) Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsschrift nicht. (a) Soweit sie als Erkenntnismittel lediglich zwei Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16. Dezember 2019 (hier unter Beteiligung von borderline-europe und ProAsyl) und vom 10. Juni 2021 anführt, erfolgt entweder überhaupt keine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit (vgl. S. 5 d. Antragsschrift) oder lediglich in der Form eines kurzen Exzerpts, wonach die Gefahr bestehe, dass zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten die Obdachlosigkeit drohe (vgl. S. 6 d. Antragsschrift). Damit vermag die Antragsschrift die weitaus umfangreicheren Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 4. Mai 2022 (BA S. 19 ff. [20]) nicht zu erschüttern. Ungeachtet dessen wird mit der Antragsschrift auch nicht dargelegt, weshalb eine Obdachlosigkeit allein eine chartawidrige Rückkehrsituation im Sinne einer extremen materiellen Not darstellen würde (vgl. nur: EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris Rn. 35 sowie BVerwG, Urteile vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 16 und vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 –, juris Rn. 15). (b) Im Rahmen des Verweises auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Düsseldorf (Urteil vom 4. November 2020 – 12 K 1698/20.A –, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 12 L 143/22.A – und Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2022 – 12 K 971/22.A –, alle juris), Minden (Urteile vom 13. November 2019 – 10 K 2221/18.A und 10 K 7608/17.A, beide juris), Köln (Urteile vom 23. September 2019 – 12 K 1779/19.A – und vom 7. Dezember 2020 – 20 K 1824/19.A –, beide juris), Hannover (Beschluss vom 13. August 2019 – 5 B 3516/19 –, juris), Gelsenkirchen (Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2020 – 1a K 9184/17.A und Urteil vom 13. Juli 2020 – 1a K 5276/18.A –, beide juris), Oldenburg (Urteil vom 7. Juli 2020 – 6 A 243/20 –, juris), Magdeburg (Urteil vom 23. Juni 2020 – 6 A 124/18 MD –, juris) und Münster (Urteil vom 3. März 2022 – 10 K 585/22.A –, juris), wonach die Lage anerkannter Flüchtlinge mit Art. 4 GRCh unvereinbar sei, findet keine Auseinandersetzung mit den im Einzelnen getroffenen Feststellungen und der jeweils dahinterstehenden Erkenntnismittellage statt, weshalb der Antragsschrift auch keine vergleichende Gegenüberstellung mit den abweichenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 4. Mai 2022 (BA S. 19 ff.) gelingen kann. Gleiches gilt hinsichtlich der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A – und Beschluss vom 25. November 2021 – 11 A 571/20.A –, beide juris; siehe hierzu auch unten (d)). (c) Auch anhand der Zitation ausgewählter Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der erstinstanzlichen Rechtsprechung mehrerer Verwaltungsgerichte erfolgt keine hinreichende Darlegung der (weiteren) Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Tatsachenfrage: Die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris) hatte – entsprechend der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts – lediglich die Frage zum Gegenstand, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an die richterliche Tatsachenfeststellung in einem Eilverfahren gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu stellen sind und im Einzelfall einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG festgestellt, da die dort streitgegenständliche Überstellung von Familien mit (Klein-)Kindern in der Rechtsprechung als problematisch angesehen werde und daher eine besonders detaillierte Auseinandersetzung mit der Erkenntnismittellage erforderlich mache, die das im Eilverfahren entscheidende Verwaltungsgericht wiederum nicht hinreichend vorgenommen habe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kam in der zitierten Entscheidung vom 2. April 2013 (Rs. 27725/10, juris [nur Ls.]; im Volltext abrufbar unter: https: //hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-118927%22]} [nur Englisch]; red. Leitsatz und Gründe in deutscher Sprache abgedruckt in: ZAR 2013, 336-338 = EzAR-NF 65 Nr. 12, beck-online) gerade zum grundsätzlichen Ergebnis, dass die – damalige – Lage von Asylbewerbern in Italien trotz einiger Defizite keine systemischen Mängel aufweise. (d) Schließlich erfolgt auch anhand der allein verbleibenden Zitation einer von der angegriffenen Entscheidung abweichenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (s.o.) keine hinreichende Darlegung der gesehenen Klärungsbedürftigkeit. Sofern – wie hier – eine Tatsachenfrage zur grundsätzlichen Klärung durch den Senat gestellt wird, macht ein bloßer Verweis auf eine von der angegriffenen Entscheidung abweichende Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts eine detaillierte Darlegung der Grundsatzbedeutung nämlich nicht entbehrlich, da ansonsten die Voraussetzungen einer Divergenzberufung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) umgangen würden. Im Einzelnen: Der Zulassungsgrund der Divergenz stellt seinerseits einen Sonderfall der Grundsatzbedeutung unter erleichterten Voraussetzungen dar (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 – 9 C 46.84 –, juris Rn. 18 und Happ, in: Eyermann [Hrsg.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 41). Er hat zum Ziel, eine möglichst rasche – und ggf. erneute – Klärung der divergierenden Meinungen durch die hierzu berufenen Gerichte herbeizuführen. Kommt dieser Zulassungsgrund – wie hier – nicht in Frage, weil das im Zulassungsantrag herangezogene Oberverwaltungsgericht kein divergenzfähiges Gericht ist, können die gesenkten Darlegungsanforderungen der Divergenzzulassung (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 15 ZB 21.31689 –, juris Rn. 26 m.w.N. und Rudisile, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, § 124 VwGO Rn. 36 ff. m.w.N.) nicht auf die Darlegungsanforderungen einer allgemeinen Grundsatzbedeutung übertragen werden. Auch die analoge Anwendung des § 78 Abs. 3 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – scheidet aus, da weder eine entsprechende Regelungslücke noch deren eventuelle Planwidrigkeit ersichtlich ist. Weicht ein nicht divergenzfähiges Oberverwaltungsgericht in einer revisiblen Rechtsfrage von der angegriffenen Entscheidung ab, ist die Berufung trotzdem regelmäßig zuzulassen, da mit den entsprechenden Divergenzdarlegungen in diesem Fall auch typischerweise die Anforderungen zur Darlegung der allgemeinen Grundsatzbedeutung erreicht werden. Betrifft die Abweichung indessen – und so auch hier – eine reine Tatsachenfrage, kommt eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht nur unter den restriktiven Voraussetzungen des § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung in Frage. Hiernach steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Abs. 1 und § 137 Abs. 1 VwGO auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und die Revision deswegen zugelassen hat (sog. „Tatsachenrevision“). Obschon der Gesetzgeber mit der Schaffung der Tatsachenrevision grundsätzlich eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung mittels einer höchstrichterlichen Tatsachenwürdigungskompetenz bei allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Tatsachen erreichen wollte (vgl. BT-Drucks. 20/4327, S. 43), schränkte er den Zugang zur Tatsachenrevision ausweislich des Wortlauts der Norm durch zwei notwendige Bedingungen ein. Das Oberverwaltungsgericht muss erstens in seiner Berufungsentscheidung selbst von der Lagebeurteilung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abweichen und es muss die Revision zweitens gerade deswegen zulassen. Er unterwirft die Herbeiführung einer grundsätzlichen Klärung der asyl- und abschiebungsrelevanten Tatsachen durch das Bundesverwaltungsgericht also letztlich allein der pflichtgemäßen Beurteilung durch die Oberverwaltungsgerichte, was sich im Umkehrschluss auch daraus ergibt, dass eine etwaige Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 8 Satz 2 AsylG nicht auf diesen Zulassungsgrund gestützt werden kann (vgl. BT-Drucks. 20/4327, S. 16). Der Maßstab des § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG gelangt demzufolge auch erst dann zur Anwendung, wenn das Oberverwaltungsgericht nach zugelassener Berufung im Berufungsverfahren entscheidet und hierbei die prozessuale Nebenentscheidung zur Zulassung der Tatsachenrevision zu treffen hat. Er modifiziert indessen nicht bereits die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich weder dem Wortlaut noch der Genese des § 78 Abs. 8 AsylG oder der Systematik des Rechtsmittelrechts insgesamt entnehmen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung steht mit seinen Tatbestandsvoraussetzungen ebenso selbstständig neben dem neu geschaffenen Rechtsmittel der Tatsachenrevision, wie er selbstständig neben der „klassischen“ Revision i.S.d. § 132 VwGO stand und steht. Etwaige Überlegungen, wonach die nun mögliche Tatsachenrevision mittelbar auch die Darlegungsanforderungen eines Antrags auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) dergestalt absenken würde, dass der bloße Hinweis auf eine „divergierende“ obergerichtliche Rechtsprechung i.S.d. § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG ausreichte, lassen sich aus der Neuregelung nicht ableiten. § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG entbindet den Antragsteller also auch nach der neuen Rechtslage nicht davon, die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage in einem dieser Entscheidung vorgelagerten Zulassungsverfahren ebenso detailliert i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG darzulegen, wie dies ohne eine bereits bestehende Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zu dieser Frage der Fall wäre. Denn im föderalen Gerichtsaufbau der Bundesrepublik Deutschland stellt die (abweichende) Beantwortung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage durch ein Oberverwaltungsgericht – ebenso wie in Wissenschaft und Literatur eingenommene Positionen oder Entscheidungen der Verwaltungsgerichte – einen Beitrag zum juristischen Diskurs dar, der weder durch die Verwaltungsgerichtsordnung noch durch das Grundgesetz mit einer darüber hinausgehenden formellen Autorität ausgestattet wäre. Diese divergierenden Auffassungen müssen durch die Oberverwaltungsgerichte lediglich im Rahmen ihrer richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 –, juris Rn. 28 und Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 –, juris Rn. 4) und bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 78 Abs. 8 AsylG, s.o.) berücksichtigt werden. 4. Mit der Antragsschrift wird schließlich auch nicht i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargetan, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem schweren Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO beruhen würde. a. Der in Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG – verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. An einer solchen Gelegenheit fehlt es, wenn ein Beteiligter nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet jedoch nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutzsuchenden auch inhaltlich folgt. Des Weiteren ist das Gericht nicht gehalten, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; ein Gehörsverstoß ist daher nur feststellbar, wenn er sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21 –, juris Rn. 26 f. m.w.N. zur st. Rspr.). b. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Klägerin vorab darauf hinweisen müssen, dass es trotz der absehbaren Aufhebung der Abschiebungsanordnung die Unzulässigkeitsentscheidung nicht aufheben werde (vgl. S. 3 d. Antragsschrift), wird eine entsprechende Gehörsverletzung nicht i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargetan. Die Antragsschrift rügt damit der Sache nach einen Verstoß gegen die Hinweis- und Vorhaltepflicht des Verwaltungsgerichts, die indessen nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen einen Gehörsverstoß begründen kann: Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör und bezweckt insbesondere die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Indes folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch in der Ausprägung, den dieser in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zu umfassender Erörterung sämtlicher entscheidungserheblicher Gesichtspunkte. Das Tatsachengericht ist namentlich nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung oder Urteilsfindung (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12.14 -, juris Rn. 17 und vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 -, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Dem Gehörsanspruch ist im Übrigen auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts zu entnehmen. Ein Verfahrensbeteiligter ist gehalten, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und seinen Vortrag darauf einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Ein hiernach unzulässiges "Überraschungsurteil" liegt demzufolge erst dann vor, wenn das Verwaltungsgericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im Verwaltungsverfahren erkennbar thematisiert worden war (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2001 - 4 B 81.00 - und vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 -, beide juris, jeweils m. w. N.). Hier liegt der Fall indes so, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach an der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG auch dann festzuhalten ist, wenn die parallel ergangene Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG rechtswidrig und daher aufzuheben ist, mit hinreichender Eindeutigkeit dem geltenden Recht zu entnehmen war (s.o. 2. b. aa.), sodass die Klägerin auch ohne einen dezidierten richterlichen Hinweis mit einem derartigen Ausgang des Verfahrens rechnen konnte. Da es sich um eine bislang in der Rechtsprechung bzw. Literatur auch nicht abweichend beantwortete Rechtsfrage handelte, war das Verwaltungsgericht – trotzdem dieser Aspekt weder im Verwaltungsverfahren noch im streitigen Verfahren thematisiert wurde – auch vor diesem Hintergrund nicht gehalten, vorab auf seine beabsichtigte Entscheidung hinzuweisen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. 6. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO; 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –.