Beschluss
13 A 11241/21.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0725.13A11241.21.00
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Leitsätze
1. Ein sorgeberechtigter Elternteil kann Familienasyl oder internationalen Schutz für Familienangehörige nach § 26 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 5) AsylG (juris: AsylVfG 1992) auch von einem erst im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Kind, dem Asyl oder internationaler Schutz zuerkannt wurde, ableiten (entgegen OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Februar 2022 4 L 85/21 , juris).(Rn.37)
2. Der Familienbegriff nach Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011), auf den § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) verweist, verlangt hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss, lediglich eine Familienidentität, nicht jedoch eine Personenidentität dergestalt, dass auch der Stammberechtigte oder ein ableitungsberechtigter Familienangehöriger bereits im Herkunftsstaat Teil der Familie gewesen sein muss.(Rn.38)
3. Die danach erforderliche Familienidentität ist jedenfalls gegeben, wenn es sich bei dem Stammberechtigten wie hier um das eheliche Kind aus einer bereits im Herkunftsland geschlossenen Ehe handelt.(Rn.47)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das sie betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. August 2019 – 5 K 13943/17.TR – geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2017 wird, mit Ausnahme der Ziffer 3 Satz 4, auch hinsichtlich der Klägerin aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein sorgeberechtigter Elternteil kann Familienasyl oder internationalen Schutz für Familienangehörige nach § 26 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 5) AsylG (juris: AsylVfG 1992) auch von einem erst im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Kind, dem Asyl oder internationaler Schutz zuerkannt wurde, ableiten (entgegen OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Februar 2022 4 L 85/21 , juris).(Rn.37) 2. Der Familienbegriff nach Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011), auf den § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) verweist, verlangt hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss, lediglich eine Familienidentität, nicht jedoch eine Personenidentität dergestalt, dass auch der Stammberechtigte oder ein ableitungsberechtigter Familienangehöriger bereits im Herkunftsstaat Teil der Familie gewesen sein muss.(Rn.38) 3. Die danach erforderliche Familienidentität ist jedenfalls gegeben, wenn es sich bei dem Stammberechtigten wie hier um das eheliche Kind aus einer bereits im Herkunftsland geschlossenen Ehe handelt.(Rn.47) Auf die Berufung der Klägerin wird das sie betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. August 2019 – 5 K 13943/17.TR – geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 14. November 2017 wird, mit Ausnahme der Ziffer 3 Satz 4, auch hinsichtlich der Klägerin aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides der Beklagten, soweit mit diesem ihr Asylantrag aufgrund einer bereits erfolgten Schutzgewährung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als unzulässig abgelehnt worden ist (sog. Drittstaatenbescheid). Sie ist somalische Staatsangehörige und reiste am 1. August 2012 gemeinsam mit ihrem Ehemann, mit dem sie bereits seit 1. Juli 2012 in Somalia vermählt war, aus ihrem Heimatland aus. Das Ehepaar hielt sich zunächst für die Dauer von rund zwei Jahren in der Republik Malta auf und stellte dort einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, woraufhin der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Während des Aufenthalts auf Malta kam am 4. Januar 2014 ein erstes gemeinsames Kind, die F..., zur Welt. Die Klägerin reiste im Anschluss in die Bundesrepublik ein, wo sie erstmals am 29. Oktober 2014 einen Asylantrag stellte. Ihr Ehemann blieb währenddessen auf Malta zurück. Da die Klägerin im Anschluss nach Malta zurückkehrte und sich dort nach eigenen Angaben von Juli 2015 bis Juni 2017 aufgehalten habe, wurde das Asylverfahren mit Bescheid vom 8. März 2017 zunächst eingestellt, auf einen erneuten Asylantrag am 4. Juli 2017 jedoch wiederaufgenommen. In der Zwischenzeit wurde am 13. Januar 2016 auf Malta ein weiteres gemeinsames Kind, der B..., geboren. Die Wiedereinreise in die Bundesrepublik erfolgte seinerzeit in Begleitung ihrer beiden Kinder. Mit Bescheiden vom 14. November 2017 (betreffend die Klägerin und ihre Tochter F...) und 15. November 2017 (betreffend B...) lehnte die Beklagte die Asylanträge insgesamt als unzulässig ab (Ziff. 1.), stellte fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebeverbote hinsichtlich Maltas nicht vorlägen (Ziff. 2.) und forderte die Klägerin sowie deren Kinder unter Androhung der Abschiebung nach dort oder einen zulässigen Drittstaat dazu auf, die Bundesrepublik binnen Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. – im Fall einer Klageerhebung – unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, während eine Abschiebung nach Somalia ausgeschlossen wurde (Ziff. 3.). Zusätzlich wurde jeweils ein sechsunddreißigmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, festgesetzt (Ziff. 4.). Hiergegen haben die Klägerin und die vorgenannten Kinder unter dem 28. November 2017 jeweils Klage erhoben. Zur Begründung führten sie aus, dass eine Abschiebung nach Malta unzumutbar sei und eine Verletzung des Art. 3 EMRK mit sich brächte, da am Zielort lediglich ein Leben unterhalb des Existenzminimums zu erwarten sei. Am 13. Februar 2018 wurde in der Bundesrepublik eine weitere gemeinsame Tochter der Klägerin und ihres Ehemanns, die D..., geboren. Ihr wurde durch die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2018 die Flüchtlingseigenschaft wegen einer ihr in Somalia drohenden Genitalverstümmelung zuerkannt, woraufhin die Klagen auch ergänzend damit begründet wurden, dass der Klägerin und ihren beiden älteren Kindern ein Anspruch auf „Familienasyl“ nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 AsylG zustehe. Es sei insofern nicht erforderlich, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem stammberechtigten Kind schon im Heimatland bestanden habe. Ausreichend sei vielmehr, dass das stammberechtigte Kind in eine bereits im Verfolgerstaat bestehende Familie hineingeboren worden sei. Die Klägerin – und ihre Kinder – haben erstinstanzlich jeweils schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2017 bzw. vom 15. November 2017 aufzuheben. Die Beklagte hat jeweils schriftsätzlich beantragt, die Klagen abzuweisen und sich hierzu auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide bezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteilen vom 21. August 2019 (5 K 13943/17.TR und 5 K 13944/17.TR) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klagen schon teilweise unzulässig seien, soweit die Klägerin und ihre beiden Kinder jeweils die Aufhebung der Ziffer 3 Satz 4 (Ausschluss der Abschiebung nach Somalia) und der Ziffer 4 (Festsetzung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechsunddreißig Monate) der Bescheide begehrten. Insoweit bestehe kein Rechtsschutzinteresse, da mit diesen Regelungen keine Beschwer einhergehe. Soweit die Klagen zulässig seien, seien sie unbegründet, denn die Klägerin sei ausweislich einer aktenkundigen Mitteilung der maltesischen Behörden dort als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden und nach der aktuellen Erkenntnismittellage drohten weder sie noch ihre Kinder in eine Situation entlassen zu werden, die mit Art. 4 GRC unvereinbar wäre. Die Unzulässigkeitsentscheidung hinsichtlich der Kinder der Klägerin erweise sich als rechtmäßig, weil die Frage nach der Zuständigkeit für die Bearbeitung dieser Asylanträge untrennbar mit der Situation der Familienangehörigen, also der Eltern, verbunden sei, wobei es nicht entscheidungserheblich sei, ob die Unzulässigkeit insoweit aus einer entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG folge. Der Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 AsylG stehe auch nicht die Vorschrift des § 26 Abs. 3 AsylG entgegen. Zwar sei der im Februar 2018 in der Bundesrepublik geborenen Tochter der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, dies trage jedoch nichts zugunsten der Klägerin und ihren älteren Kindern aus, da – unabhängig von den Fragen der Normkonkurrenz – jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen des „Familienasyls“ nicht vorlägen. Entgegen einer abzulehnenden Ansicht sei es nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 26 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nämlich erforderlich, dass die Eltern mit dem stammberechtigten Kind bereits im Herkunftsstaat eine Familie im Sinne einer Bedrohungsgemeinschaft gebildet hätten. Schließlich sei auch gegen die jeweils unter Ziffer 3 der streitgegenständlichen Bescheide ausgesprochenen Abschiebungsandrohungen nebst Ausreisefrist von dreißig Tagen nichts zu erinnern. Zwar sei diese objektiv-rechtswidrig zu lang bestimmt worden, da nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Frist von lediglich einer Woche anzusetzen gewesen sei, hiermit gehe jedoch keine Verletzung subjektiver Rechte einher. Gegen diese Entscheidungen, der Klägerbevollmächtigten jeweils zugestellt am 26. August 2019, haben die Klägerin und ihre Kinder unter dem 23. September 2019 Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt. Der vormals zuständige 7. Senat hat die Zulassungsverfahren (7 A 11439/19.OVG und 7 A 11442/19.OVG) mit Beschluss vom 21. Januar 2020 zunächst zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Nachdem die älteren Kinder der Klägerin mit Bescheiden vom 19. Januar 2021 bzw. 3. Mai 2021 klaglos gestellt wurden, sind die entsprechenden Verfahren vom Verfahren der Klägerin erneut abgetrennt und mit Beschlüssen vom 9. Februar (7 A 10214/21.OVG betreffend B***) bzw. 11. Mai 2021 (7 A 10647/21.OVG betreffend F***) eingestellt worden. Die erstinstanzlichen Urteile sind insoweit für wirkungslos erklärt worden. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2021 (7 A 11439/19.OVG) hat der vormals zuständige 7. Senat die Berufung der Klägerin aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob einem sorgeberechtigten Elternteil eines im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Kindes, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wenn die Ehe aus dem das Kind hervorgegangen ist, bereits im Herkunftsstaat geschlossen wurde. Zur Begründung der Berufung verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12. Oktober 2021 auf die hierzu ergangene, heterogene Rechtsprechung, namentlich auf einen Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof vom 15. August 2019 zum Begriff des Familienangehörigen i.S.d. Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU. Die Klägerin b e a n t r a g t schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2017 aufzuheben. Die Beklagte b e a n t r a g t schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung zeichnet sie vor dem Hintergrund des Wortlauts des § 26 Abs. 3 Nr. 2 AsylG („die Familie […] schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird“) anhand einer auszugsweisen Darstellung von Rechtsprechung und Literatur die kontrovers diskutierte Konstellation nach, in welcher der stammberechtigte Minderjährige erst nach Ausreise aus dem Herkunftsstaat geboren wurde. Soweit in dieser Konstellation ein Anspruch auf „Familienasyl“ bejaht werde, stehe dem eine genetische Auslegung der Vorschrift entgegen, denn bereits § 7a AsylVfG a.F. habe das Leitbild einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden familiären Gemeinschaft zugrunde gelegen. Auch Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen für die Rechtsauffassung, wonach der Familienverband bereits im Herkunftsstaat personenidentisch bestanden haben müsse. Dieses Ergebnis lasse sich anhand des Unionsrechts bestätigen. So spreche neben der Regelung des Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU, die es erlaube, den Schutz des Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU auf andere „enge“ Verwandte auszudehnen, falls sie „zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates innerhalb des Familienverbands lebten“, auch der Wortlaut und die Systematik des Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU für diese Rechtsauffassung. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 17. November 2021 und 11. April 2022, die Beklagte mit Schreiben vom 11. April 2022, ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erklärt. Mit Hinweisverfügung vom 20. Mai 2022 hat der Senat die Beteiligten auf das Ergebnis seiner Zwischenberatung hingewiesen, wonach er beabsichtige der Berufung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO stattzugeben, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht notwendig erachte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die von den Beteiligten zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen. Diese lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch Beschluss, weil er sie einstimmig – soweit die Klage zulässig ist – für begründet und eine mündliche Verhandlung aufgrund der allein streitigen Rechtsfrage zur Reichweite des Familienbegriffs in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Asylgesetz – AsylG –, die zudem bereits durch eine Vielzahl an Rechtsprechung und Literaturmeinungen aufbereitet ist (hierzu ausführlich unten II. 2. b.), nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden jeweils mit Hinweisverfügung vom 20. Mai 2022 (Bl. 219 ff. d.A. Bd. II) auf die beabsichtigte Entscheidung des Senats nach § 130a VwGO unter ausführlicher Mitteilung des Ergebnisses einer durchgeführten Zwischenberatung hingewiesen, ohne dass hierzu noch ein weiterer Vortrag erfolgt wäre. Darüber hinaus haben die Beteiligten mit Schreiben vom 11. April 2022 (Bl. 213 ff. [217R] d.A. Bd. II) und vom 20. Mai 2022 (Bl. 226 d.A. Bd. II) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erklärt. Vor diesem Hintergrund war auch gemäß Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – (bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC –) nicht in eine mündliche Verhandlung einzutreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2021 – 1 B 4.21 –, juris Rn. 9 und ergänzend: Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 –, juris Rn. 24). Gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO war der Berufungsantrag der Klägerin so auszulegen, dass diese nur noch beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. August 2019 – 5 K 13943/17.TR – zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2017 auch hinsichtlich ihrer Person aufzuheben, nachdem der streitgegenständliche Bescheid vom 14. November 2017 in Bezug auf ihre Tochter F... zwischenzeitlich aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil vom 21. August 2021 insoweit für wirkungslos erklärt wurde. Mit dem so zu verstehenden Antrag ist die zulässige Berufung weit überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage, soweit sie noch streitgegenständlich ist, in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang stattgeben müssen. A. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 –, juris Rn. 10) und im Übrigen weit überwiegend zulässig. Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 Alternative 1 VwGO) und das allgemeine Rechtsschutzinteresse der Klägerin sind lediglich insoweit zu verneinen, als die Klägerin durch den Ausspruch der Beklagten, dass sie nicht nach Somalia abgeschoben werden dürfe (Ziff. 3 Satz 4 des Bescheides vom 14. November 2017), offensichtlich und eindeutig nicht in subjektiven Rechten verletzt sein kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 – 1 C 8.94 –, juris Rn. 21 m.w.N.) und ihr die Aufhebung des Bescheides deswegen auch keinen greifbaren Vorteil brächte. Bei der Entscheidung der Beklagten nach § 60 Abs. 10 Satz 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – handelt es sich materiell-rechtlich um eine gegenüber der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) „verselbständigungsfähige Teilregelung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 36). Dies führt entsprechend dazu, dass auch das hiergegen gerichtete Anfechtungsbegehren selbstständiger Teil eines mehrgliedrigen Streitgegenstandes ist (§ 44 VwGO), hinsichtlich dessen die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen müssen. B. Soweit sie zulässig ist, ist die Anfechtungsklage auch begründet. Der formell rechtmäßige Bescheid der Beklagten vom 14. November 2017 ist materiell rechtswidrig und verletzt die Klägerin gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in subjektiven Rechten. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wonach der Asylantrag der Klägerin als unzulässig abzulehnen wäre, grundsätzlich vor (1.). Die Vorschrift wird jedoch im Konkurrenzwege durch § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AsylG verdrängt, dessen Tatbestandsvoraussetzungen namentlich auch dann erfüllt sind, wenn das stammberechtigte Kind erst außerhalb des Herkunftslandes in eine bereits dort gegründete Familie nachgeboren wird (2.). Da die Unzulässigkeitsentscheidung hiernach aufzuheben ist, wird den getroffenen Nebenentscheidungen bereits die tatbestandliche Grundlage entzogen (3.). 1. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach einer Mitteilung der maltesischen Behörden vom 27. Januar 2015 wurde der Klägerin durch die dortigen Behörden der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (vgl. S. 3 des Bescheides vom 14. November 2017, Bl. 49 d. Asylakte). Ob die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten im Einzelfall rechtswidrig wäre, weil die Lebensverhältnisse auf Malta die ernsthafte Gefahr mit sich brächten, dass die Klägerin einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GRC ausgesetzt würde (vgl. zum Maßstab: EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – Rs. C-540/17 und C-541/17 –, juris Rn. 35), muss durch den Senat nicht entschieden werden, da die Unzulässigkeitsentscheidung bereits aus den unter 2. genannten Gründen keinen Bestand haben kann. 2. Eine Entscheidung der Beklagten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nämlich auch dann rechtswidrig, wenn – wie hier – zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 1 bis Abs. 3 AsylG vorliegen. Die Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hindert nicht die Zuerkennung des von einem schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleiteten internationalen Familienschutzes, weil § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf § 26 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 1 bis Abs. 3 AsylG keine Anwendung findet. Hintergrund ist, dass der internationale Familienschutz – neben der Vereinfachung des Verfahrens und der Entlastung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte von mitunter schwierigen und langwierigen Prüfungen der dem Familienangehörigen persönlich drohenden Gefahren (insbesondere der Sippenhaft) – maßgeblich der Aufrechterhaltung der Familieneinheit zu dienen bestimmt ist. Dieser Zweck kommt in gleicher Weise bei Familienangehörigen zum Tragen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben und wegen der ihnen drohenden Gefahren nicht in das Herkunftsland abgeschoben und ob ihrer im Bundesgebiet bestehenden familiären Bindungen regelmäßig auch nicht in den anderen Mitgliedstaat rückgeführt werden dürfen. Haben die Mitglieder einer Kernfamilie (Eltern und ihre minderjährigen Kinder) – aus welchen Gründen auch immer – in unterschiedlichen Mitgliedstaaten internationalen Schutz erhalten, steht auch der Sinn und Zweck des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – die Verhinderung von Sekundärmigration – einem abgeleiteten Schutzstatus nicht entgegen. In diesem Fall kann ein gemeinsames Familienleben naturgemäß nur in einem Mitgliedstaat verwirklicht werden. Damit führt die Wiederherstellung der Familieneinheit in einem Mitgliedstaat, der einem Familienmitglied internationalen Schutz gewährt hat, nicht zu einer unionsrechtlich unerwünschten Sekundärmigration, die durch Rückführung in einen anderen Mitgliedstaat verhindert werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – 1 C 8.19 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Nach diesen Maßgaben ist die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG rechtswidrig, denn die Klägerin hat gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus abgeleitetem Recht. Gemäß § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG sind die Eltern eines minderjährigen ledigen Flüchtlings oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU auf Antrag ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen, wenn die Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten unanfechtbar ist (Nr. 1), die Familie im Sinne des Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Stammberechtigte verfolgt wird (Nr. 2), sie vor der Anerkennung des Stammberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben (Nr. 3), die Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4) und sie die Personensorge für den Stammberechtigten innehaben (Nr. 5). Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Klägerin vor. a. Der am 13. Februar 2018 in der Bundesrepublik geborenen Tochter der Klägerin wurde mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2018 (vgl. Bl. 58 ff. d. Asylakte 7468654-273) die Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht wegen einer ihr in Somalia drohenden Genitalverstümmelung zuerkannt. Die Klägerin ist als deren Mutter sorgeberechtigt (vgl. § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – i.V.m. Art. 21 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB –) und übt die Personensorge für die mit ihr zusammenlebende Tochter auch tatsächlich aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Flüchtlingsanerkennung der stammberechtigten Tochter zurückzunehmen oder zu widerrufen wäre, liegen nicht vor. b. Darüber hinaus hat auch „die Familie“ i.S.d. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden, in dem der Tochter der Klägerin eine Verfolgung droht. Hierfür genügt es, dass die Eltern des nachgeborenen Kindes vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einen ehelichen Familienverbund bildeten (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 9. Oktober 2018 – A 1 K 3294/17 –, VG des Saarlandes, Urteil vom 12. Juli 2018 – 3 K 1401/17 – und VG Sigmaringen, Urteil vom 19. Mai 2017 – A 3 K 3301/16 –, alle juris, sowie Bergmann, in: Bergmann/Dienelt [Hrsg.], Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 26 AsylG Rn. 16, und Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: Oktober 2021, § 26 AsylG Rn. 23b; a.A.: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 L 85/21 –, OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2017 – 11 A 687/17.A –, VG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2019 – 16 A 146/18 – und VG Würzburg, Urteil vom 29. August 2017 – W 4 K 17.31679 –, alle juris, sowie Marx, AsylG, 11. Aufl. 2022, § 26 Rn. 39, Epple, in: GK-AsylG, Stand: Juli 2022, § 26 Rn. 63 f. [63.1] m.w.N. und Hailbronner, in: Hailbronner [Hrsg.], Ausländerrecht, Stand: August 2021, § 26 AsylG Rn. 74 m.w.N.). Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin auf Malta verblieben ist, steht dem nicht entgegen, weil die Fortsetzung des Familienlebens weder nach Art. 2 lit. j) noch gemäß Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU notwendig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – Rs. C-768/19 –, juris Rn. 54 ff. [58]). aa. Aus der Genese des § 26 AsylG ergibt sich zunächst, dass der Gesetzgeber mit Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU unter Beibehaltung des Rechtsinstituts des „Familienasyls“ in nationales Recht umsetzen wollte. Da Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU keine Status- sondern lediglich eine Rechtsfolgenangleichung durch die Mitgliedsstaaten i.S. einer Mindestharmonisierung fordert, wurde die Richtlinie insoweit überschießend (vgl. Art. 3 der Richtlinie 2011/95/EU) umgesetzt (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21). Weil der Gesetzgeber bei dieser überschießenden Umsetzung in § 26 Abs. 3 AsylG aber zugleich im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf die Legaldefinition des Familienangehörigen in Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU verwiesen hat, richtet sich die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „die Familie im Sinne des Art. 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU“ ausschließlich nach dem einschlägigen Unionsrecht, insbesondere der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 – 1 C 4.21 –, juris Rn. 27 m.w.N und EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – Rs. C-768/19, Rn. 34 f.), obwohl Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU keine Statusangleichung verlangt (s.o.; vgl. hierzu ergänzend: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 1 B 35.21 –, juris Rn. 11). Die Maßgeblichkeit der unionsrechtlichen Legaldefinition in Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU ist also das Ergebnis des sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Umsetzungswillens des nationalen Gesetzgebers und resultiert nicht aus einer entsprechenden Umsetzungsverpflichtung. Gerade in dem Verweis auf Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU unterscheidet sich § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG auch von der sprachlich sehr eng gefassten Anspruchsgrundlage des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Dort hat sich der Gesetzgeber gegen einen Verweis auf die Richtlinie 2011/95/EU entschieden und das Bestehen der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft mit dem Stammberechtigten schon im Herkunftsstaat ausdrücklich als notwendigen Bedingung für den Anspruch auf „Familienasyl“ formuliert (vgl. hierzu ergänzend unten cc. sowie: VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 9. Oktober 2018 – A 1 K 3294/17 –, juris Rn. 18, und VG des Saarlandes, Urteil vom 12. Juli 2018 – 3 K 1401/17 –, juris Rn. 27 ff. m.w.N.). Zwar enthält § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG ebenfalls eine herkunftsstaatsbezogene Einschränkung, indem er fordert, dass die Familie i.S.d. Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Herkunftsstaat bestanden haben muss. Eine dem § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG entsprechende Einschränkung ist für den Anspruch aus § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht formuliert. Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausgedrückte Voraussetzung der Personenidentität ist in Absatz 3 nicht (entsprechend) enthalten, obschon dies – etwa durch die Formulierung „die familiäre Beziehung schon in dem Herkunftsstaat bestand“ – durchaus möglich gewesen wäre (vgl. Schröder, in: Hofmann [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 26 AsylG, Rn. 28). Der Gesetzgeber definiert die Familie in § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG über Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU, der seinerseits bereits die Voraussetzung einer im Herkunftsland bestehenden Familie enthält, sodass dem weiteren Zusatz in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG, wonach diese Familie schon in dem Staat bestanden haben muss, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, allenfalls die Funktion einer Legaldefinition des maßgeblichen „Herkunftsstaats“ zukommt (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 9. Oktober 2018 – A 1 K 3294/17 –, juris Rn. 18 und VG Sigmaringen, Urteil vom 19. Mai 2017 – A 3 K 3301/16 –, juris Rn. 26). Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich aufgrund des darin zum Ausdruck kommenden Umsetzungswillens des Gesetzgebers nichts Gegenteiliges entnehmen (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21). Ebenso denkbar ist es, dass der in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG enthaltene Zusatz lediglich eine Wiederholung der entsprechenden Einschränkung in Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU darstellt, der sich die Voraussetzung einer notwendigen Personenidentität jedoch ebenfalls nicht entnehmen lässt (hierzu sogleich). bb. Der danach maßgebliche Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU definiert einen Familienangehörigen einleitend so, dass damit die in den folgenden drei Anstrichen näher bezeichneten Mitglieder der Familie der Person zu verstehen sind, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist und die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Nach dieser Maßgabe definiert Art. 2 lit. j) dritter Anstrich der Richtlinie 2011/95/EU den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist, als Familienmitglied. Auch diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Die Klägerin ist die sorgeberechtigte Mutter ihrer stammberechtigten, minderjährigen und unverheirateten Tochter und sie hält sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat auf (vgl. oben a. entsprechend). Auch hat die Familie i.S.d. Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU bereits im Herkunftsstaat bestanden, denn hierzu ist lediglich eine Familienidentität und keine Personenidentität erforderlich. Im Einzelnen: (1) Der Wortlaut der Richtlinie („sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat“) ermöglicht zunächst keine abschließende Normkonkretisierung. Anzumerken ist jedoch, dass die Richtlinie zwei unterschiedliche Zeitpunkte benennt, in denen die Familie adressiert wird – einmal im Zusammenhang mit dem (notwendigen) aktuellen gemeinsamen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat und einmal zum Bestehen der Familie bereits im Herkunftsstaat. Vor dem Hintergrund, dass bezogen auf den Zeitpunkt des (lediglich) zu fordernden gemeinsamen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat die Fortsetzung des Familienlebens im Mitgliedstaat weder nach Art. 2 lit. j) noch gemäß Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU notwendig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – Rs. C-768/19 –, juris Rn. 54 ff. [58]) – mithin eine Personenidentität der Familie in diese Richtung gerade nicht erforderlich ist –, spricht diese Differenzierung jedenfalls indiziell auch dafür, dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat“ spiegelbildlich ebenfalls keine Personenidentität erforderlich ist. Auch wenn danach eine Personenidentität nicht zu fordern ist, so bedarf es dennoch einer Familienidentität – also das Fortbestehen bzw. das sich Fortsetzen der bereits im Herkunftsland bestehenden Familie und nicht die Entwicklung hin zu einer anderen Familie –, um die notwendige Bindung an die Familie im Herkunftsstaat (vgl. zur notwendigen Bindung auch: BayVGH, Beschluss vom 2. April 2019 – 23 ZB 17.31944 –, juris Rn. 7 m.w.N.) zu erhalten. In welchen Konstellationen von einer Familienidentität ausgegangen werden kann und ab wann eine nicht mehr von der Richtlinie erfasste Aliud-Familie vorliegt, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine Familienidentität ist jedenfalls gegeben, wenn es – wie hier – um die ehelichen Kinder aus einer bereits im Herkunftsland geschlossenen Ehe geht. Unergiebig für die Normkonkretisierung bleibt auch eine Auslegung der Syntax der deutschen Fassung des Art. 2 lit. j) Halbsatz 1 der Richtlinie 2011/95/EU. Hier wird argumentiert, die beiden Satzteile „Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist“ und der im Halbsatz später verwendete Familienbegriff in Bezug auf den Herkunftsstaat seien durch die verbindende Wendung „sofern die“ derart verknüpft, dass viel für eine Deckungsgleichheit beider (Familien-)Begriffe spreche (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 L 85/21 –, juris Rn. 39). Ein dahingehender Schluss für die Auslegung der Richtlinie lässt sich indessen nicht ziehen, wie schon ein Vergleich mit den ebenso verbindlichen (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs. C-283/81 –, juris Rn. 18 und jüngst: EuGH, Urteil vom 06.10.2021 – Rs. C-561/19 –, juris Rn. 44 ff. m.w.N.) englischen und französischen Sprachfassungen zeigt. Die allein auf dem Aussagegehalt der fungiblen Demonstrativpronomen „der“ und „die“ sowie der Reihenfolge und vermeintlichen Reflexivität der als zweites erwähnten Familie im Herkunftsstaat ruhende Argumentation findet dort keinerlei Stütze: „‘family members’ means, in so far as the family already existed in the country of origin, the following members of the family of the beneficiary of international protection who are present in the same Member State in relation to the application for international protection“. „‚Familienangehöriger meint, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestand, die folgenden Familienangehörigen des international Schutzberechtigten, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten.“ „«membres de la famille», dans la mesure où la famille était déjà fondée dans le pays d’origine, les membres ci-après de la famille du bénéficiaire d’une protection internationale qui sont présents dans le même État membre en raison de la demande de protection internationale“. „Familienangehöriger meint, sofern die Familie bereits im Herkunftsstaat gegründet worden ist, die folgenden Familienangehörigen des international Schutzberechtigten, die sich aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten“. (Freie Übersetzung durch den Senat.) Auch die Hypothese, wonach der Wortlaut des Art. 2 lit. j) dritter Anstrich der Richtlinie 2011/95/EU für eine enge Auslegung des Familienbegriffs streite, weil ansonsten auch eine einzelne Person eine „Familie“ sein könne, was wiederum nicht mehr im Bereich des möglichen Wortsinns der Norm liege (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.), ist nicht belastbar, denn diese Auffassung geht zirkelschlüssig davon aus, dass das personenidentische Bestehen der Familie im Herkunftsstaat die einzige Möglichkeit darstellt, die in Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU vorangestellte Definition auszulegen. Der Verzicht auf eine Personenidentität begründet gerade keinen Verzicht auf ein – zwingend aus mindestens zwei Personen – bestehende Familie bereits im Herkunftsstaat. (2) Entscheidend für eine weite Auslegung des Begriffs des Familienangehörigen in Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU streiten indessen zunächst Wortlaut und Systematik des Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU. Danach können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass die Regelungen des Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU auch für andere enge Verwandte – also nicht für Familienmitglieder i.S.d. Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU – gelten, „die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt vollständig oder größtenteils von der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, abhängig waren“. Mit dieser Formulierung bringt der Richtliniengeber zum Ausdruck, dass er eine Personenidentität explizit als notwendige Bedingung formuliert, wo er sie als Korrektiv für eine Ausweitung des Personenkreises für erforderlich hält. Hieraus lässt sich gleichsam im Umkehrschluss ableiten, dass der Richtliniengeber ein entsprechendes Korrektiv im Rahmen der allgemeinen Definition des Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU, wo er eine dahingehende Personenidentität nicht normiert hat, als nicht erforderlich angesehen hat. Da die Voraussetzung, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, in Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU zudem – anders als in § 26 AsylG – für alle Familienmitglieder „vor die Klammer gezogen“ wird, ergibt sich aus der systematischen Betrachtung weiter, dass eine Personenidentität in keiner der dort geregelten familiären Beziehungen (Ehegatten/Lebenspartner; Eltern-Kind; Kind-Eltern) als notwendige Bedingung zur Erfüllung des Begriffs des Familienangehörigen formuliert wird (a.A.: Epple, in: GK-AsylG, Stand: Juli 2022, § 26 Rn. 63.1). Dies erklärt auch, warum eine entsprechende Einschränkung nicht in § 26 Abs. 2 AsylG aufgenommen wurde, denn dieser macht sich seinerseits die Legaldefinition in Art. 2 lit. j) (zweiter Anstrich) der Richtlinie 2011/95/EU zu Eigen (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21). Die Notwendigkeit einer solchen Einschränkung ergibt sich zudem nicht aus dem Sinn und Zweck u.a. des Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU, denn es ist nicht ersichtlich, warum es in den Fällen des Art. 2 lit. j) zweiter Anstrich der Richtlinie 2011/95/EU auf eine Personenidentität ankommen sollte (zu Sinn und Zweck sogleich unten (3)). Im Fall des Art. 2 lit. j) erster Anstrich der Richtlinie 2011/95/EU ist das Bestehen der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft schon im Herkunftsstaat nur im Ergebnis deshalb notwendige Bedingung zur Erfüllung der Legaldefinition des Familienangehörigen, weil eine Ehe oder Lebenspartnerschaft stets aus zwei Personen besteht, die denklogisch – und nicht aufgrund der in Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU vorangestellten Definition – bereits personenidentisch im Herkunftsstaat bestanden haben muss. Die Personenidentität ist in diesem Fall nämlich familienprägend und damit zur Begründung bzw. Aufrechterhaltung einer Familienidentität – vorbehaltlich besonderer Ausnahmen – notwendig (vgl. zur notwendigen familiären Bindung auch: BayVGH, Beschluss vom 2. April 2019 – 23 ZB 17.31944 –, juris Rn. 7 m.w.N). Dies vermag auch zu erklären, warum die unter oben aa. thematisierte Einschränkung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG in den Gesetzeswortlaut aufgenommen wurde, während sie in § 26 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG nicht enthalten ist. Auch insoweit hat sich der Gesetzgeber nämlich (ohne ausdrückliche Nennung) die Definition des Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU zu Eigen gemacht (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21 – „dies entspricht der Richtlinienvorgabe“). Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung des Generalanwalts in der Rechtssache C-91/20, wonach der Richtliniengeber den Vorteil der Wahrung des Familienverbandes auf familiäre Bindungen beschränke, die die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden sei, in ihrem Herkunftsland vor der Gewährung dieses Schutzes geknüpft habe (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. Mai 2021 – Rs. C-91/20 –, juris Rn. 49 ff. [52 f.], unter Hinweis auf die Verallgemeinerungsfähigkeit der Regelung in Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie), vermag im Lichte der dargestellten Systematik zur inneren Struktur des Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU sowie dessen Verhältnis zur Erweiterung des berechtigten Personenkreises in Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zu überzeugen und wurde letztlich auch in der darauffolgenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs weder inhaltlich noch im Ergebnis aufgegriffen. Der Europäische Gerichtshof hat das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU nämlich gerade nicht damit begründet, dass eine Personenidentität notwendig sei, sondern damit, dass im entschiedenen Fall noch keine Familie im Herkunftsstaat vorlag. Dort wurde ein Kind nämlich in eine Familie nachgeboren, die erst im Aufnahmemitgliedsstaat durch einen Stammberechtigten und eine dritte Person gegründet worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021, - Rs. C-91/20 -, juris Rn. 37). Dieser Rechtsprechung – die auch auf den „umgekehrten“ Fall übertragbar ist, in dem einem Kind internationaler Schutz zuerkannt worden ist – lässt sich also entnehmen, dass der Europäische Gerichtshof zur Wahrung der normativen Anforderungen des Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU lediglich die notwendige Bedingung aufstellt, dass die Familie bereits im Herkunftsstaat dem Grunde nach „angelegt“ war (Familienidentität), ohne darüberhinausgehend eine Personenidentität zu den (späteren) Familienangehörigen einzufordern. Zudem ist dem Unionsrecht auch insgesamt der Gedanke nicht fremd, dass erst nach dem Verlassen des Herkunftsstaates eingetretene Tatsachen (hier die Nachgeburt eines rückkehrgefährdeten Kindes) einen Anspruch auf internationalen Schutz begründen können, jedenfalls wenn eine hinreichende Anknüpfung der späteren Entwicklung an bereits im Herkunftsstaat gesetzte Umstände (hier die Gründung der Familie) besteht (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU und die Umsetzungsvorschrift in § 28 AsylG). (3) Für dieses Ergebnis spricht nachhaltig der Sinn und Zweck der betrachteten Regelungen in Art. 2 lit. j) und Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU: Nach Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass „der Familienverband“ aufrechterhalten werden kann. Die Verpflichtung in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU zielt also maßgeblich darauf ab, der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, den Genuss der ihr durch diesen Schutz verliehenen Rechte zu ermöglichen und dabei zugleich ihren Familienverband im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu wahren (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021, - Rs. C-91/20 -, juris Rn. 60 und VG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2018 – A 4 K 3930/17 –, juris Rn. 14). Auch insgesamt ist bei der Auslegung der Richtlinie 2011/95/EU dem Recht auf Achtung des Familienlebens besondere Bedeutung beizumessen. So heben in Anlehnung an Art. 24 Abs. 2 und 3 GRC die Erwägungsgründe 16 und 18 der Richtlinie 2011/95/EU in besonderer Weise das Wohl des Kindes hervor, welches bei sämtlichen Kinder betreffenden Maßnahmen im Rahmen der Anwendung der Richtlinie eine vorrangige Erwägung darstellen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – Rs. C-768/19 –, juris Rn. 36 ff. [44]). Auch Sinn und Zweck der Umsetzungsvorschrift in § 26 AsylG stehen hiermit konsequenterweise im Einklang. Der internationale Familienschutz nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 1 bis Abs. 3 AsylG ist neben der Vereinfachung des Verfahrens und der Entlastung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte von mitunter schwierigen und langwierigen Prüfungen der dem Familienangehörigen persönlich drohenden Gefahren maßgeblich der Aufrechterhaltung der Familieneinheit zu dienen bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – 1 C 8.19 –, juris Rn. 29). Hinzu tritt die sowohl in Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU als auch in § 26 AsylG inkorporierte gesetzliche Vermutung, dass selbst die primär unverfolgten Familienmitglieder in den Herkunftsstaaten regelmäßig einer Verfolgung i.S. einer „Sippenhaft“ bzw. einer „Reflexverfolgung“ ausgesetzt seien (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21 sowie den Erwägungsgrund (36) der Richtlinie 2011/95/EU). Soweit eine Gegenansicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Februar 2022, juris Rn. 41) fordert, dass der betroffene Familienverband bereits personenidentisch im Herkunftsstaat habe bestehen müssen, weil die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des gesamten Familienverbandes ansonsten regelmäßig nur gering sei, lässt sich das weder in dieser Pauschalität beantworten noch wird es der in der Richtlinie angelegten Regelvermutung gerecht. Diese Annahme stünde nämlich unter der Prämisse, dass die potentiellen Akteure i.S.d. § 3c AsylG stets trennscharf zwischen denjenigen Familienmitgliedern, die bereits im Herkunftsstaat geboren wurden und denjenigen, die erst nach der Ausreise – ggf. schon auf der Reise in den Zielstaat – geboren wurden, unterschieden. Die Frage nach einer prognostischen Betroffenheit der gesamten Familie hängt nämlich vielmehr von denjenigen Gründen ab, aus denen dem Stammberechtigten internationaler Schutz gewährt worden ist, und nicht davon, ob sich der Familienverband zuvor personenidentisch im Herkunftsstaat aufgehalten hat. Das bestätigt gerade auch der hier vorliegende Fall. Kehrte die Klägerin hypothetisch mit der stammberechtigten Tochter nach Somalia zurück, würden sich diejenigen Gefahren, derentwegen der Tochter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde – und die auch die Klägerin einst betrafen (vgl. Bl. 36 d.A. Bd. I) –, verwirklichen. Dabei macht es für die Gefahrenprognose hinsichtlich der Klägerin gerade keinen Unterschied, ob ihre Tochter bereits in Somalia geboren wurde oder erst nach der Ausreise, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die potenziellen Verfolger danach unterscheiden würden. Soweit eine Gegenauffassung (Epple, in: GK-AsylG, Stand: Juli 2022, § 26 Rn. 63.1) diesem Ergebnis mit der Argumentation entgegentritt, dass so eine Situation entstehe, in der die Beziehung des Minderjährigen zu seinen bereits vor der Ausreise aus dem Verfolgerstaat zusammenlebenden Eltern als schutzwürdiger angesehen werde, als die zu solchen Eltern, die nicht aus demselben Staat stammten und erst nach der Flucht zusammengefunden hätten, entspricht gerade dies dem schon aus dem Wortlaut ersichtlichen Willen des Richtliniengebers, der das Bestehen einer Kernfamilie im Herkunftsstaat als notwendige (Mindest-)Bedingung für die Erfüllung des Begriffs des Familienangehörigen aufgestellt hat (siehe oben (1)). Dabei handelt es sich um eine migrationspolitische Entscheidung zur Steuerung der Zuwanderung, die durch die Rechtsanwender zu respektieren ist. (4) Da die Klägerin bereits seit 1. Juli 2012 in Somalia mit dem Vater (vgl. Bl. 29 d. Asylakte 7468654 – 998) ihrer stammberechtigten Tochter verheiratet war (vgl. Bl. 23 d. Asylakte 7158367-273 und Bl. 28 ff. d. Asylakte 7468654-273 sowie zur nach wie vor aktuellen Lage in Somalia: VG Trier, Gerichtsbescheid vom 4. März 2016 – 5 K 3320/15.TR –, juris Rn. 24 und unter Bezugnahme hierauf: OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 L 85/21 –, juris Rn. 47) und gemeinsam mit diesem – wie auch die gemeinsame Ausreise zeigt (vgl. Bl. 22 d. Asylakte 7158367-273) – in Somalia in einem ehelichen Familienverband lebte, ist nach dem Vorstehenden auch den Familienbegriff gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU erfüllt. 3. Ist die Unzulässigkeitsentscheidung daher aufzuheben, unterliegen auch die hieran anknüpfenden Nebenentscheidungen (§ 34 AsylG; § 38 Abs. 1 AsylG und § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG) der Aufhebung, soweit sie zulässigerweise angefochten wurden. Gleiches gilt für die Entscheidung über das Nichtbestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebeverboten nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, da diese Entscheidung jedenfalls vorschnell ergangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 21). C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Berufung war nur mit einem geringen Teil hinsichtlich der Ziffer 3 Satz 4 des angefochtenen Bescheides erfolglos, sodass hier der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahren auferlegt werden. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. E. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob einem sorgeberechtigten Elternteil eines im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Kindes, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, ebenfalls internationaler Schutz zuzuerkennen ist, wenn die Ehe aus dem das Kind hervorgegangen ist, bereits im Herkunftsstaat geschlossen wurde.