Urteil
10 A 10410/15
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2015:0722.10A10410.15.0A
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Leitsätze
1. Der Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation einer Wählergruppe wird durch die Vorlage der im Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages gültigen Satzung erbracht.(Rn.35)
2. Bei der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages erstreckt sich das Prüfungsrecht des Wahlausschusses nicht nur darauf, ob die vom Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung vorgeschriebenen Unterlagen vorgelegt wurden, sondern auch darauf, ob diese Unterlagen die Einhaltung der Wahlvorschriften im materiell-rechtlichen Sinn belegen.(Rn.37)
3. Aus der Darlegungs- und Nachweislast einer Wählergruppe folgt, dass nicht nur die Vorlage unvollständiger Wahlvorschläge, sondern auch berechtigte und von der Wählergruppe nicht ausgeräumte Zweifel an der Gültigkeit des Wahlvorschlages zu dessen Zurückweisung führen.(Rn.37)
4. Auf etwaige Fehler bei der Vorprüfung eines Wahlvorschlages durch den Wahlleiter oder die Gemeindeverwaltung kann sich eine Wählergruppe nicht berufen, wenn sie berechtigte Zweifel an der Gültigkeit des Wahlvorschlages in der Sitzung des Wahlausschusses nicht ausräumt oder ihnen nicht substantiiert entgegentritt und auf eine noch mögliche Vertagung hinwirkt.(Rn.41)
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation einer Wählergruppe wird durch die Vorlage der im Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages gültigen Satzung erbracht.(Rn.35) 2. Bei der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages erstreckt sich das Prüfungsrecht des Wahlausschusses nicht nur darauf, ob die vom Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung vorgeschriebenen Unterlagen vorgelegt wurden, sondern auch darauf, ob diese Unterlagen die Einhaltung der Wahlvorschriften im materiell-rechtlichen Sinn belegen.(Rn.37) 3. Aus der Darlegungs- und Nachweislast einer Wählergruppe folgt, dass nicht nur die Vorlage unvollständiger Wahlvorschläge, sondern auch berechtigte und von der Wählergruppe nicht ausgeräumte Zweifel an der Gültigkeit des Wahlvorschlages zu dessen Zurückweisung führen.(Rn.37) 4. Auf etwaige Fehler bei der Vorprüfung eines Wahlvorschlages durch den Wahlleiter oder die Gemeindeverwaltung kann sich eine Wählergruppe nicht berufen, wenn sie berechtigte Zweifel an der Gültigkeit des Wahlvorschlages in der Sitzung des Wahlausschusses nicht ausräumt oder ihnen nicht substantiiert entgegentritt und auf eine noch mögliche Vertagung hinwirkt.(Rn.41) Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerinnen mit der sie begehren, die Wahl zum Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde W... für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen, zu Recht abgewiesen. Zwar ist die Klage zulässig (I.) in der Sache jedoch unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerinnen machen im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 Kommunalwahlgesetz - KWG - erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften geltend, welche geeignet sein können, dass Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Denn sie tragen vor, der Wahlausschuss habe ihre Wahlvorschläge nicht wegen Ungültigkeit zurückweisen dürfen. Falls dies zutreffen sollte, hätte die Wahl zum Ortsgemeinderat am 25. Mai 2014 nicht - wie geschehen - gemäß § 22 KWG nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht des Kumulierens durchgeführt werden dürfen. Vielmehr wäre bei Zulassung der Wahlvorschläge der Klägerinnen eine personalisierte Verhältniswahl abgehalten worden, bei der gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG der Wähler seine Stimmen allein den Bewerbern der Klägerinnen hätte geben können, da nur deren Namen im Stimmzettel aufgeführt gewesen wären. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 Satz 1 KWG nicht vorliegen. Danach ist eine Wahl für ungültig zu erklären, wenn festgestellt wird, dass bei der Wahl erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sein können, dass Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Ein solcher Verstoß würde vorliegen, wenn ein Wahlvorschlag zurückgewiesen worden wäre, obwohl er i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 2 KWG den Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung entsprach. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar standen die Wahlvorschläge der Klägerinnen insbesondere mit § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG sowie mit § 20 Abs. 1 Satz 2 KWG i.V.m. §§ 24 Abs.2, 25 Abs. 6 Nr. 6 Kommunalwahlordnung - KWO - in Einklang (1.). Jedoch haben die Klägerinnen die Einhaltung des § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG nicht durch die dem Wahlausschuss bis zu seiner Sitzung am 10. April 2014 vorgelegten Wahlvorschläge sowie beigefügten Anlagen belegt (2.). Des Weiteren können sich die Klägerinnen nicht darauf berufen, dass der Wahlleiter ihre Vertrauenspersonen vor der Wahlausschusssitzung vom 10. April 2014 nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 KWG auf die fehlenden Nachweise der Einhaltung der § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG hingewiesen hat (3.). Schließlich konnten die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. April 2014 vorgelegten Gründungsverträge und Gründungssatzungen nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge am 10. April 2014 gemäß § 23 Abs. 4 KWG nicht mehr zur Zulassung der Wahlvorschläge der Klägerinnen führen (4). 1. Die Aufstellungen der Bewerber der Klägerinnen für die Gemeinderatswahl in W... am 25. Mai 2014 in den Mitgliederversammlungen am 3. bzw. 4. April 2014 standen objektiv mit § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG (a) und § 20 Abs. 1 Satz 2 KWG i.V.m. §§ 24 Abs.2, 25 Abs. 6 Nr. 6 KWO (b) in Einklang. a) Die Klägerinnen haben die Bewerber für die Gemeinderatswahl am 25. Mai 2014 unter Beachtung des § 17 KWG aufgestellt. Diese Vorschrift beinhaltet die demokratischen Mindestanforderungen an die Aufstellung der Bewerber durch eine Partei oder - wie im vorliegenden Fall - durch eine mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe. Ihre Beachtung soll sicherstellen, dass der demokratische Charakter einer Wahl auch nicht bei der Aufstellung der Kandidaten verfälscht wird, indem beispielsweise der Vorstand oder einige Mitglieder der Partei oder Wählergruppe die Bewerber von sich aus bestimmen. Insofern enthält § 17 KWG zwingend zu beachtende Rahmenbestimmungen (vgl. Unglaub, Lehmler, Rheinland-Pfälzisches Kommunalwahlrecht mit Erläuterungen, 2014, Erl. 17.1 zu § 17 KAG). Gemäß § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 KWG kann als Bewerber einer Wählergruppe in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern oder - was hier nicht in Rede steht - in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Nach § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 KWG regeln die Wählergruppen durch ihre Satzung das nähere unter anderem über die Einberufung der Mitgliederversammlung. Hieraus folgt, dass die Wählergruppe nicht nur vor der Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber gegründet worden sein, sondern darüber hinaus im Zeitpunkt der Einladung zu einer solchen Versammlung über eine wirksame Satzung verfügen muss, welche die Voraussetzung des § 24 Abs. 2 Satz 2 KWO erfüllt und damit die Handlungsfähigkeit der Wählergruppe gewährleistet. Somit ist es unzulässig, bei der Gründung einer Wählergruppe in der Gründungsversammlung zugleich die Bewerberaufstellung vorzunehmen (vgl. Unglaub, Lehmler, a.a.O., Erl. 17.2 zu § 17 KWG). Die Klägerinnen haben die Anforderung des § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG erfüllt. Laut Gründungsvertrag vom 24. März 2014 wurde die Klägerin zu 1) an diesem Tag gegründet und gab sich am gleichen Tag eine Gründungssatzung, welche gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 KWO die vorgeschriebenen Regelungen über Name, Sitz, Zweck (§ 1 der Gründungssatzung) und Organe (§§ 4 bis 6 der Gründungssatzung) sowie Erwerb oder Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 2 der Gründungssatzung) enthalten hat. Entsprechendes gilt für die Klägerin zu 2), deren Gründung durch Gründungsvertrag vom 23. März 2014 erfolgte und die sich an diesem Tag eine Gründungssatzung mit den oben genannten erforderlichen Bestimmungen gab. Somit waren die Klägerinnen objektiv bei der Einladungen am 24. März 2014 zu ihren jeweiligen Mitgliederversammlungen zur Aufstellung der Bewerber rechtlich existent und aufgrund der Gründungssatzungen handlungsfähig. b) Des Weiteren erfüllen die Wahlvorschläge der Klägerinnen die Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 KWG i.V.m. §§ 24 Abs.2, 25 Abs. 6 Nr. 6 KWO. Danach muss die Wählergruppe nach § 17 KWG mit dem Wahlvorschlag eine gültige Satzung als Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation einreichen. Damit ist die Vorlage der Satzung gefordert, welche im Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages gültig war. Dies war im Falle der Klägerin zu 1) die Satzung vom 3. April 2014 und im Fall der Klägerin zu 2) die Satzung vom 4. April 2014. Mit dem In-Kraft-Treten dieser beiden Satzungen sind die Gründungssatzungen der Klägerin zu 1) vom 24. März 2014 und der Klägerin zu 2) vom 23. März 2014 nach deren § 8 Abs. 2 Satz 1 außer Kraft getreten. Demnach konnten die Klägerinnen ihre mitgliedschaftliche Organisation nur mit den Satzungen vom 3. bzw. 4. April 2014 und nicht mit den Gründungssatzungen nachweisen. 2. Allerdings haben die Klägerinnen mit den eingereichten Wahlvorschlägen und den vorgeschriebenen Anlagen nicht belegt, dass sie bereits im Zeitpunkt der Einberufung der Mitgliederversammlungen zur Aufstellung der Wahlbewerber gegründet waren und über eine wirksame Satzung verfügten. Deshalb musste der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 10. April 2014 davon ausgehen, dass die Bewerber der Klägerinnen für die Gemeinderatswahl am 25. Mai 2014 nicht i.S.d. § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG ordnungsgemäß aufgestellt wurden. Gemäß §17 Abs. 5 Satz 1 KWG ist mit dem Wahlvorschlag die Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung sowie über die Form der Einladung einzureichen. § 25 Abs. 1 Nr. 4 KWO bestimmt durch die Vorgabe des Musters der Anlage 13 zur KWO darüber hinaus, dass auch das Datum der Einladung in der Niederschrift angegeben sein muss. Darüber hinaus muss - wie bereits ausgeführt wurde - eine Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag nach § 17 KWG aufgestellt hat, ihre mitgliedschaftliche Organisation durch Einreichung einer gültigen Satzung nachweisen, welche gemäß § 20 Abs. 2 KWG i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 1 KWO dem Wahlvorschlag als Anlage beizufügen ist. Diese gesetzlichen Verpflichtungen erschöpfen sich ihrem Sinn und Zweck nach nicht in der bloßen Vorlage der einzureichenden Unterlagen, sondern haben die Funktion, den Wahlausschuss in die Lage zu versetzen, über die Gültigkeit und Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden. Dabei muss der Wahlausschuss gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 KWG prüfen, ob die Wahlvorschläge den Anforderungen entsprechen, die durch das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind. Deshalb beschränkt sich die Prüfung des Wahlausschusses nicht darauf, dass die Niederschrift und die gültige Satzung überhaupt vorgelegt wurden, sondern erstreckt sich auch inhaltlich darauf, ob diese Unterlagen die Einhaltung der kommunalwahlrechtlichen Vorschriften im materiell-rechtlichen Sinne belegen. Ist dies nicht der Fall, muss der Wahlausschuss von der Ungültigkeit des jeweiligen Wahlvorschlages ausgehen und diesen - vorbehaltlich einer etwaigen Heilung - zurückweisen. Insofern führen nicht nur die Vorlage unvollständiger Wahlvorschläge, sondern auch berechtigte und von der Wählergruppe nicht ausgeräumte Zweifel an deren Gültigkeit, welche sich aus den vorliegenden Unterlagen ergeben, zu deren Zurückweisung. Dies beruht auf der Darlegungs- und Nachweislast der Wahlvorschlagsträger hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen. Vom Vorstehenden ausgehend ergibt sich, dass die dem Wahlausschuss der Ortsgemeinde W... in seiner Sitzung am 10. April 2014 vorliegenden Wahlvorschläge der Klägerinnen und die beigefügten Anlagen nicht belegt haben, dass die Bewerber der Klägerinnen für die Gemeinderatswahl am 25. Mai 2014 i.S.d. § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG ordnungsgemäß aufgestellt wurden. Ausweislich der Niederschriften erfolgten die Einberufungen der Versammlungen zur Aufstellung der Wahlbewerber jeweils am 24. März 2014 und damit vor dem Inkrafttreten der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 KWG i.V.m. §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 6 Nr. 6 KWO eingereichten, erst seit 3. bzw. 4. April 2014 gültigen Satzungen. Dies begründete berechtigte Zweifel, ob die Klägerinnen im Zeitpunkt der Einladungen zu den Mitgliederversammlungen am 3. bzw. 4. April 2014 bestanden, über eine wirksame Satzung verfügten und damit handlungsfähig waren. Diese Zweifel erstrecken sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht darauf, ob die internen Verfahrensregelungen der Klägerinnen, welche grundsätzlich nicht der Prüfung des Wahlausschusses unterliegen (vgl. BVerwGE 25, 305 [306]; OVG RP, Urteil vom 28. August 1953 - 2 A 9/53 -, AS 2, 223; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. März 1978 - II A 85/77 -, EzKommR, Band 5 Nr. 5510.8), eingehalten wurden, sondern beziehen sich auf die Einhaltung von Wahlvorschriften i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 2 KWG, nämlich des § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG. Allerdings war der Wahlausschuss - nicht schon bei der Einladung (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 KWO) -, aber in seiner Sitzung am 10. April 2014 verpflichtet, vor Zurückweisung der Wahlvorschläge die Klägerinnen bzw. ihre Vertrauenspersonen auf ihre Zweifel an der Gültigkeit der Wahlvorschläge hinzuweisen und sie dazu anzuhören. Dies ist ausweislich der von den Klägerinnen nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen in der Niederschrift über die Wahlausschusssitzung am 10. April 2014 und in der Stellungnahme des Vertreters der Verbandsgemeindeverwaltung A... vom 24. Juli 2014 geschehen. Danach wurde insbesondere die Antwort des Landeswahlleiters „detailliert (überwiegend wörtlich abgelesen)“ vorgetragen. Die Frage, ob die eingereichten Unterlagen vollständig und korrekt seien, hat die Vertrauensperson der Klägerin zu 2) ausdrücklich bejaht, wobei sich die Vertrauensperson der Klägerin zu 1) hierzu nicht geäußert hat. Da die Klägerinnen demnach in der Wahlausschusssitzung vom 10. April 2014 die Gelegenheit nicht genutzt haben, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden berechtigten Zweifel an der Gültigkeit der Wahlvorschläge auszuräumen, musste der Wahlausschuss die Wahlvorschläge wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG als ungültig zurückweisen. 3. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen war der Wahlausschuss am 10. April 2014 nicht wegen eines Verstoßes des Wahlleiters gegen § 23 Abs. 1 KWG an der Zurückweisung der Wahlvorschläge der Klägerinnen gehindert. Danach lässt der Wahlleiter die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich durch die Gemeindeverwaltung auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfen. Stellt diese Mängel fest, so fordert der Wahlleiter die Vertrauensperson sofort auf, diese zu beseitigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wahlleiter im vorliegenden Fall gegen seine Pflicht verstoßen hat, die Vertrauensleute sofort über die Zweifel an der Gültigkeit der Wahlvorschläge zu informieren und Ihnen dadurch Gelegenheit zu geben, den bis dahin fehlenden Nachweises der im Zeitpunkt der Einberufung der Bewerberaufstellungsversammlung bereits erfolgten Gründung und bestehenden Handlungsfähigkeit der Klägerinnen zu erbringen. Dafür könnte sprechen, dass die entsprechenden Zweifel der Verbandsgemeindeverwaltung durch eine Mail des Landeswahlleiters vom 8. April 2014 um 9.56 Uhr bestätigt wurden und bis zur Sitzung des Wahlausschusses am Abend des 10. April 2014 für einen Hinweis an die Vertrauenspersonen der Klägerinnen genügend Zeit bestand. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die aus Sicht des Wahlleiters nicht rechtzeitig erfolgte Gründung der Klägerinnen einschließlich des nicht rechtzeitigen Erlasses einer wirksamen Satzung i.S.d. § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 und 3 KWG nicht mehr nachholbar gewesen wäre. Aber selbst wenn ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 KWG zu bejahen wäre, könnten sich die Klägerinnen hierauf nicht berufen. Denn wie bereits ausgeführt, wurde in der Sitzung des Wahlausschusses am 10. April 2014 das Ergebnis der Prüfung der Wahlvorschläge vorgetragen und hierbei detailliert auf die vom Wahlausschuss angenommenen Gründe für die Ungültigkeit der Wahlvorschläge hingewiesen und den Vertrauenspersonen der Klägerinnen ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dabei hätte es den Klägerinnen oblegen, entweder in der Sitzung des Wahlausschusses vom 10. April 2014 die Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahlvorschläge auszuräumen oder ihnen zumindest substantiiert entgegenzutreten und auf eine Vertagung der Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge, die nach § 23 Abs. 3 Satz 1 KWG noch bis zum 14. April 2014 möglich gewesen wäre, hinzuwirken. Da die Klägerinnen dies nicht getan und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben, können sie sich von vornherein nicht auf einen etwaigen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 KWG berufen. 4. Schließlich war die Zurückweisung der Wahlvorschläge auch in der Sitzung des Wahlausschusses vom 24. April 2014, die aufgrund der kommunalaufsichtlichen Verfügung vom 16. April 2014 stattfand, rechtmäßig. Denn nach § 23 Abs. 4 KWG war nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Beseitigung berechtigter Zweifel an der ordnungsgemäßen Aufstellung der Wahlbewerber gemäß § 17 Absätze 1 und 3 KWG. Hieran konnte die o.g. kommunalaufsichtliche Beanstandung nichts ändern. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs.1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 22.1.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) auf 30.000,00 € festgesetzt. Die Klägerinnen begehren, die Wahl zum Ortsgemeinderat von W... für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen. Die Klägerinnen sind mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen, die am 7. April 2014 bei der Verbandsgemeindeverwaltung A... ihre Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl der Ortsgemeinde W... eingereicht haben. In der Anlage „Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber" des Wahlvorschlages der Klägerin zu 1) ist u.a. ausgeführt, dass die Vorsitzende am 24. März 2014 durch schriftliche Einladung zu einer Mitgliederversammlung auf den 3. April 2014 eingeladen hat. Zugleich legte die Klägerin zu 1) eine Satzung bei, die am 3. April 2014 in Kraft trat. In der Anlage „Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber" des Wahlvorschlages der Klägerin zu 2) ist vermerkt, das der Vorsitzende durch schriftliche Einladung am 24. März 2014 zu einer Mitgliederversammlung auf den 4. April 2014 eingeladen hat. Dem Wahlvorschlag der Klägerin zu 2) war die am 4. April 2014 in Kraft getretene Satzung beigefügt. Auf Anfrage der Verbandsgemeindeverwaltung teilte das Statistische Landesamt am 8. April 2014 mit, zur Aufstellung eines Wahlvorschlags könne erst nach Abschluss der Gründungsmodalitäten (Gründungsvertrag, Inkrafttreten der Gründungssatzung, Wahl eines Vorstandes) eingeladen werden. Eine gegenteilige Verfahrensweise müsse zur Zurückweisung der Wahlvorschläge führen. Dieser Auffassung schloss sich die Kreisverwaltung Ahrweiler am 10. April 2014 an. In seiner Sitzung vom 10. April 2014 wies der Wahlausschuss der Ortsgemeinde W... den Wahlvorschlag der Klägerinnen zurück und führte zur Begründung aus, dass die Einladung zur Aufstellungsversammlung ergangen sei, bevor die vorgelegte Satzung in Kraft getreten und der Verein handlungsfähig geworden sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. April 2014 legten die Klägerinnen jeweils Gründungsverträge und Gründungssatzungen vom 23. bzw. 24. März 2014 vor. Mit kommunalaufsichtlicher Verfügung vom 16. April 2014 beanstandete der Beklagte gemäß § 49 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz - KWG - i.V.m. §§ 120 ff. Gemeindeordnung - GemO - die Zurückweisung der beiden Wahlvorschläge und ordnete unter Anordnung sofortiger Vollziehung an, bis zum 28. April 2014 abermals über die Wahlvorschläge zu beschließen. In seiner Sitzung vom 25. April 2014 lehnte der Wahlausschuss die Zulassung der Wahlvorschläge erneut ab, weil die zur Sitzung am 10. April 2014 vorgelegten Unterlagen nicht vollständig gewesen seien und eine Mängelbeseitigung nach der Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge gemäß § 23 Abs. 4 KWG nicht mehr möglich sei. Nach erfolgter Wahl und Bekanntgabe des Ergebnisses erhoben die Klägerinnen Einspruch, den der Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2014 zurückwies. Hiergegen haben die Klägerinnen Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen haben, dass bei den beiden Sitzungen des Wahlausschusses die Voraussetzung des § 17 KWG erfüllt gewesen seien, da sie aufgrund der Gründungsverträge und Gründungssatzungen vom 23. bzw. 24. März 2014 mitgliedschaftlich organisiert gewesen seien. § 7 dieser Satzungen habe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Aufstellung von Wahlbewerbern geregelt. Den durch Einreichung der gültigen Satzungen vorgeschriebenen Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation hätten sie erbracht. Außerdem sei ihnen bei Einreichung der Wahlvorschläge die Einhaltung der Formalien bestätigt worden. Im Übrigen hätte ihnen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KWG Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben werden müssen. Die Klägerinnen haben beantragt, unter Aufhebung der aufsichtsbehördlichen Entscheidung vom 13. August 2014 die Wahl zum Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde W... für ungültig zu erklären und den Beklagten zu verpflichten, eine Wiederholungswahl anzuordnen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die Klägerinnen bei der Einreichung der Wahlvorschläge nicht gefragt hätten, ob diese vollständig gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wählvorschläge der Klägerinnen zu Recht nicht zur Gemeinderatswahl am 25. Mai 2014 zugelassen worden seien. Der von § 20 Abs. 1 Satz 2 KWG i.V.m. § 25 Abs. 6 Nr. 6 KWO vorgeschriebene Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation einer Wählergruppe i.S. des § 17 KWG sei durch Einreichung einer gültigen Satzung zu erbringen. Hiermit sei nach Sinn und Zweck der genannten Regelungen eine Satzung gemeint, aus welcher sich ergebe, dass die Wählergruppe bereits während des Verfahrens zur Aufstellung des Wahlvorschlages über eine mitgliedschaftliche Organisationsstruktur verfügt habe. Einen solchen Nachweis könnten die Satzungen der Klägerinnen vom 3. bzw. 4. April 2014 von vornherein nicht erbringen, da sie im Zeitpunkt der Einberufung der Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Wahlvorschläge jeweils am 24. März 2014 noch nicht wirksam gewesen seien. Dieser Bewertung stehe der Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 - 10 B 10415/14.OVG - schon deshalb nicht entgegen, weil darin zu der vorliegenden Problematik offensichtlich nicht abschließend Stellung genommen worden sei. Eine Mängelbeseitigung durch Vorlage der Gründungsverträge, der Gründungssatzungen und der Niederschriften über die Gründungsversammlung sei gemäß § 23 Abs. 4 KWG nach der Entscheidung des Wahlausschusses am 10. April 2014 nicht möglich gewesen. Hieran ändere die kommunalaufsichtliche Verfügung vom 16. April 2014 nichts, weil sie nach Ablauf der Frist für die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ins Leere gegangen sei. Der Wahlleiter habe bei der Vorprüfung der Wahlvorschläge auch nicht gegen § 23 Abs. 1 KWG i.V.m. § 27 Abs. 2 KWO verstoßen. Diese Prüfung solle die Beseitigung wesentlicher Mängel ermöglichen, welche vor Ablauf der Einreichungsfrist behebbar seien. Dadurch solle aber keine Abwälzung der Verantwortung vom Träger des Wahlvorschlages auf den Wahlleiter erfolgen, wenn die Vorprüfung durch Einreichung des Wahlvorschlages kurz vor Ablauf der entsprechenden gesetzlichen Frist erschwert sei. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, weil die vorgelegten Unterlagen den Schluss nahegelegt hätten, dass die Klägerinnen nicht rechtzeitig gegründet worden seien. Wegen der Kürze der Zeit und da der Mangel der rechtzeitigen Gründung der Klägerinnen nicht mehr habe behoben werden können, sei es nicht zu beanstanden, dass der Wahlausschusses über seine Bedenken erst in der Sitzung am 10. April 2014 informiert habe. Schließlich hätten die Vertrauensleute nach Mitteilung des Grundes für die Nichtzulassung der Wahlvorschläge weder eine Unterbrechung und Vertagung der Wahlausschusssitzung angeregt, um die Gründungsverträge und Gründungssatzungen vorzulegen, noch auf die Gründung der Wählergruppen am 23. bzw. 24. März 2014 hingewiesen. Somit habe es in der Verantwortung der Klägerinnen gelegen, dass ihre Wahlvorschläge im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Wahlausschuss nicht den wahlrechtlichen Bestimmungen genügten. Im Übrigen hätten die Klägerinnen keine Einwendungen gegen das Ergebnis der Wahl erhoben, sodass sie unabhängig vom Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses mit ihrem Verpflichtungsantrag auf Ungültigkeitserklärung der Wahl nicht hätten durchdringen können. Die hiergegen eingelegte Berufung begründen die Klägerinnen damit, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Wahl bezweifele. Wenn die geltend gemachten Wahlfehler vorlägen, habe dies mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf das Wahlergebnis, weil bei Zulassung der Wahlvorschläge der Klägerinnen nur diese bei der Wahl hätten berücksichtigt werden können. Im Übrigen sei die Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 1 KWO unzutreffend. Die Vorschrift stelle ihrem eindeutigen Wortlaut nach allein auf die Vorlage der im Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages gültigen Satzung ab, nicht aber auf den Nachweis des internen Verfahrens der Wählergruppe im „Vorverfahren" zur Wahlvorschlagsaufstellung. Insoweit seien die Wahlprüfungsorgane nicht befugt, über die vom Gesetz vorgesehenen formellen Nachweise hinaus auch materiell zu prüfen, ob eine Partei oder Wählervereinigung einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand habe. Deshalb stelle die Zurückweisung ihrer Wahlvorschläge einen erheblichen Wahlverstoß dar, der das Wahlergebnis auch wesentlich beeinflusst habe, sodass die Wahl vom 25. Mai 2014 zum Ortsgemeinderat der Gemeinde W... zu wiederholen sei, und zwar unter alleiniger Zulassung der beiden Listen der Klägerinnen. Da im Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge die gültigen Satzungen vorgelegen hätten, komme es nicht mehr darauf an, ob § 23 Abs. 4 KWG eine Mängelbeseitigung nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ausschließe. Schließlich liege unabhängig vom Umfang der dem Wahlleiter obliegenden Vorprüfung ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 23 Abs. 1 KWG vor. Danach hätte ihnen - den Klägerinnen - Gelegenheit zur Nachreichung der als fehlend angesehenen Unterlagen gegeben werden müssen. Die Klägerinnen beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Klageanträgen erster Instanz zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Entscheidungen und trägt ergänzend vor, dass eine Wiederholungswahl nicht zwangsläufig zu einer Wahl unter alleiniger Zulassung der Wahlvorschläge der Klägerinnen führen würde, weil aufgrund des § 52 Abs. 3 KWG die Aufstellung und Einreichung neuer Wahlvorschläge gewährleistet werden müsse. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.