Urteil
10 A 11044/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2015:0312.10A11044.14.0A
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Leitsätze
Bei der Heranziehung von Einzelhandelsunternehmen zur Handelsstatistik ist ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen in den jeweiligen Schichten erforderlich, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Andernfalls ist die zuständige Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens nicht gehindert, Totalschichten ohne eine entsprechende Rotationsmöglichkeit zu bilden.(Rn.37)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Heranziehung von Einzelhandelsunternehmen zur Handelsstatistik ist ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen in den jeweiligen Schichten erforderlich, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Andernfalls ist die zuständige Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens nicht gehindert, Totalschichten ohne eine entsprechende Rotationsmöglichkeit zu bilden.(Rn.37) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. Die Klägerin kann weder die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 29. Mai 2013 über ihre Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik (I.) noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 13. November 2013 über die Heranziehung zur Jahresstatistik (II.) begehren, weil beide Bescheide und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide rechtmäßig sind. I. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur monatlichen Handelsstatistik findet sich in §§ 5, 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke – Bundesstatistikgesetz (BStatG) – i.V.m. §§ 3ff. des Gesetzes über die Statistik im Handel und Gastgewerbe – Handelsstatistikgesetz (HdlStatG) -. 1. Hiernach ist die Klägerin zunächst grundsätzlich auskunftspflichtig. Denn nach §§ 5 und 15 BStatG i.V.m. § 8 Abs. 1 HdlStatG besteht für Erhebungen nach dem Handelsstatistikgesetz Auskunftspflicht für die Inhaber/innen oder Leiter/innen der Unternehmen der in § 2 HdlStatG genannten Wirtschaftszweige. Die Klägerin ist Inhaberin eines Einzelhandelsunternehmens und damit eines Unternehmens, auf welches sich die Erhebung nach § 2 Nr. 2c HdlStatG erstreckt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 HdlStatG werden in den in § 2 HdlStatG genannten Bereichen (u.a.) monatliche Erhebungen durchgeführt. 2. Davon ausgehend ist die Einbeziehung des Einzelhandelsunternehmens der Klägerin in die monatliche Handelsstatistik für das Kalenderjahr 2013 auf der Grundlage von § 5 HdlStatG nicht zu beanstanden. Den in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 HdlStatG niedergelegten Anforderungen an Art und Umfang der Erhebungen trägt die Auswahlentscheidung des Beklagten Rechnung. Danach werden in die monatlichen Erhebungen nur Einzelhandelsunternehmen einbezogen, die eine Jahresumsatzhöhe ohne Umsatzsteuer von 250.000 € überschreiten. Darüber hinaus erstrecken sich die Erhebungen, die als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden, auf höchstens 8,5 % der Einzelhandelsunternehmen (a). Die nachfolgende Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 HdlStatG nach mathematisch-statistischen Verfahren. Das ihm hierdurch eröffnete Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt (b). a) Die gesetzlich festgelegten Eckpunkte für die Auswahl des Einzelhandelsunternehmens der Klägerin sind erfüllt. aa) Entsprechend der Vorgabe in § 5 Abs. 3 Nr. 1 HdlStatG hat der Beklagte in die monatlichen Erhebungen bei den Einzelhandelsunternehmen nur Unternehmen einbezogen, die ein Jahresumsatzhöhe ohne Umsatzsteuer von 250.000 € überschreiten. Zwar weist die von dem Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Tabelle der Umsatzgrößenklassen für die Umsatzgrößenklasse 1 eine Obergrenze von 249.000 € aus; die Umsatzgrößenklasse 2 (die kleinste Umsatzgrößenklasse, die herangezogen wird) beginnt nach der Tabelle bei 250.000 €. Der Beklagte hat aber schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nachvollziehbar dargelegt, mit Hilfe der Tabelle solle das bei der Auswahl angewandte mathematisch-technische Verfahren lediglich vereinfacht dargestellt werden. Tatsächlich sei gesichert, dass nur Unternehmen herangezogen würden, deren Jahresumsatz mehr als 250.000 € betrage. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge hat dies bestätigt. Nach seiner Aussage beginnt die Umsatzgrößenklasse 2 aufgrund der Rundung der Umsätze sogar erst bei 251.000 €. Ihren Vortrag im Berufungserwiderungsschriftsatz, ihre Jahresumsatzhöhe ohne Umsatzsteuer überschreite nicht die gesetzlich geforderten 250.000 €, hat die Klägerin nach der detaillierten Replik des Beklagten und dessen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufrechterhalten. Nach § 5 Abs. 5 HdlStatG sind maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Unternehmen die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes - StatRegG - zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind. Für das zur Auskunftserteilung herangezogene Unternehmen der Klägerin hat das Finanzamt, das nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 StatRegG den statistischen Ämtern u.a. die steuerbaren Umsätze der Unternehmen übermittelt, nach Angaben des Beklagten Jahresumsätze ohne Umsatzsteuer zwischen 708.000 € und 870.000 € in den Jahren 2010 bis 2013 gemeldet. Die genannten Beträge stimmen mit den Beträgen in der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsdatenkartei überein; die Jahresumsätze überschreiten daher bei Weitem 250.000 €. Dabei betreffen die Meldungen ausschließlich den Umsatz des herangezogenen „Silberstudios“, während das ebenfalls von der Klägerin betriebene „Trendstudio“ unter einer eigenen Umsatzsteuernummer geführt wird. bb) Darüber hinaus hat der Beklagte sich auch an die gesetzlich festgelegte Höchstzahl der heranzuziehenden Unternehmen gehalten. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 HdlStatG erstrecken sich die Erhebungen in Abteilung 47 - Einzelhandel - bei den monatlichen Erhebungen auf höchstens 8,5 % aller Unternehmen. Insoweit ist unbeachtlich, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag im gesamten rheinland-pfälzischen Wirtschaftszweig 47 (Einzelhandel) 9 % aller Unternehmen und in der Wirtschaftszweiggruppe 477 (Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen), welcher das Unternehmen der Klägerin angehört, von den insgesamt 5679 rheinland-pfälzischen Unternehmen 721 zur Statistik herangezogen hat, mithin 12,7 %. Denn die Höchstgrenze von 8,5 % der heranzuziehenden Unternehmen bezieht sich auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (vgl. zum Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG - BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 – 8 C 7/10, juris). Dass diese Höchstgrenze, wie von dem Beklagten vorgetragen, bundesweit eingehalten wird, wird seitens der Klägerin bereits nicht ernsthaft in Frage gestellt und folgt nach Überzeugung des Senats im Übrigen auch aus der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, nach welcher Ausgangspunkt der Auswahl der heranzuziehenden Unternehmen die gesetzlich für die Bundesebene vorgegebene Höchstgrenze von 8,5 % der Unternehmen ist. Weitergehende Vorgaben, wer aus der Auswahlgesamtheit von bundesweit 8,5 % der Einzelhandelsunternehmen heranzuziehen ist, enthält das Gesetz nicht. Diesem ist weder zu entnehmen, dass die Höchstgrenze darüber hinaus gesondert für jedes Land, und noch weniger, dass sie für jeden Wirtschaftszweig sowie jede Wirtschaftszweiggruppe innerhalb eines Landes eingehalten werden muss. Im Gegenteil gebietet das Gesetz in § 5 Abs. 1 Satz 2 HdlStatG die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren und verlangt die Entwicklung eines Auswahlverfahrens und von Auswahlgrundsätzen durch die Behörde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). cc) Aus den gleichen Gründen hat der Beklagte nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 HdlStatG verstoßen, wonach die monatlichen Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden. Zwar hat er unbestritten die rheinland-pfälzische Wirtschaftszweiggruppe 477 „Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen“ in Umsatzgrößenklassen untergliedert und von den so entstandenen Schichten nur eine Schicht im Wege der Stichprobenauswahl herangezogen und drei Totalschichten gebildet. Dadurch hat er in dieser Wirtschaftszweiggruppe letztlich alle Unternehmen mit einem höheren Jahresumsatz als 360.000 € zur monatlichen Handelsstatistik herangezogen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Erhebung schicht- und länderübergreifend bundesweit insgesamt als Stichprobenerhebung durchgeführt wurde. Sie wird damit den gesetzlichen Vorgaben gerecht. b) Sein ihm nach Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben für die Heranziehung der Erhebungseinheiten eingeräumtes Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Einräumung daraus, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 HdlStatG die zuständige Behörde zur Auswahl ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird es von der in der Vorschrift geforderten Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren und der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Satz 3 BStatG, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz in zulässiger Weise die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.aO, sowie Beschluss vom 15. November 1989 – 1 B 136/89 -, juris). Daran anknüpfend ist die Heranziehung des Unternehmens der Klägerin zur monatlichen Handelsstatistik ermessensfehlerfrei erfolgt. aa) Nach den Darlegungen des Beklagten, von deren Richtigkeit der Senat nach Beweisaufnahme überzeugt ist, wird die Auswahlgesamtheit der Einzelhandelsunternehmen im Rahmen des vom Statistischen Bundesamt entwickelten Auswahlverfahrens vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen geschichtet. In der Stichprobenschicht der Klägerin (Umsatzgrößenklasse 3, Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen) befanden sich zum Auswahlzeitpunkt für die Monatserhebung 403 Unternehmen. In jeder dieser Schichten wird sodann eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip durchgeführt. Die Zahl der aus jeder Schicht gezogenen Unternehmen wird nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von minimalen Stichprobenumfängen und branchenspezifischen Verhältnissen von mehreren Statistikern gemeinsam festgelegt. Je höher die Umsatzbedeutung einer Schicht und je heterogener eine Schicht ist, umso höher ist der Auswahlsatz einer Schicht, d.h. umso mehr Unternehmen müssen in die Erhebung einbezogen werden. Dabei spielen auch die Wechselwirkungen zwischen den Schichten eine Rolle. Aufgrund des eingesetzten Optimierungsverfahrens entstehen neben Repräsentativschichten, bei denen die zugehörigen Unternehmen nur zum Teil herangezogen und im Zuge von Rotationen im Laufe der Jahre ausgetauscht werden, auch sogenannte Totalschichten; die darin befindlichen Unternehmen werden alle in die Erhebung einbezogen. Bei jedem Erhebungszyklus werden die Schichtbesetzung und die Möglichkeit eines Austauschs der Erhebungseinheiten geprüft. Zum Auswahlzeitpunkt für die Monatsstatistik 2013 gehörte das Unternehmen der Klägerin einer Totalschicht an. bb) Diese Vorgehensweise ist unter Ermessengesichtspunkten nicht zu beanstanden und wird insbesondere dem Zweck der Ermessensermächtigung gerecht. Die Handelsstatistik muss nämlich einerseits, damit sie die Aufgaben erfüllen kann, die ihr als Bundesstatistik nach § 1 BStatG zugewiesen sind, aussagekräftige Ergebnisse liefern. Nach § 1 Satz 5 BStatG ist die Bundesstatistik Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Diese dürfe, so die Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes (BT-Drucks 10/5345, S. 139) die ökonomische, soziale und ökologische Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hinnehmen, sondern müsse sie als permanente Aufgabe verstehen. Unentbehrliche Handlungsgrundlage seien hierfür zuverlässige Informationen, die umfassend, differenziert, aktuell und vielseitig kombinierbar seien. Die Auswahlkriterien müssen daher maßgeblich daran ausgerichtet sein, zu belastbaren statistischen Ergebnissen zu gelangen. Andererseits ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung der Auskunftspflichtigen mit Blick auf die mit der Heranziehung verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den durch die Auskunftserteilung entstehenden Arbeitsaufwand geboten. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - § 5 HdlStatG - (BT-Drucks. 14/5813, S. 11) sieht das Auswahlverfahren daher einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen vor, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Diese Rotation diene - so die Begründung - dazu, die Belastung der Befragten, die durch die Beteiligung an den Erhebungen entstehe, zeitlich zu begrenzen und weiterzureichen, um somit eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung auf die Unternehmen zu erreichen. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten komme dabei eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage. Darüber hinaus gebe es aber auch eine Schicht, in der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen der jeweiligen Branche vertreten seien. Für diese Unternehmen sei eine Rotation ausgeschlossen. cc) Das von dem Statistischen Bundesamt erarbeitete und von dem Beklagten angewandte Auswahlverfahren trägt diesen Vorgaben Rechnung. Grundsätzlich unbedenklich ist zunächst die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen, weil sie eine hohe Qualität der Ergebnisse sichert. Sie wird daher in der zitierten Gesetzesbegründung als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Auch die vorgenommene Schichtung nach Ländern, Umsatzgrößenklassen und Wirtschaftszweiggruppen erweist sich als ermessensfehlerfrei. Der Beklagte und der Zeuge haben insoweit erläuternd ausgeführt, die Schichtung nach Ländern ermögliche die Erstellung von regionalen Ergebnissen. Die weitere Untergliederung nach Wirtschaftszweigen führe in fachlicher Hinsicht zu zuverlässigen Ergebnissen, deren Präzision durch die Einrichtung von Umsatzgrößenklassen erhöht werde. Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen sind insoweit nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Dass die Schichtung auch anhand anderer Kriterien vorgenommen werden könnte, ist nicht ausreichend. Im Übrigen hat der Zeuge nachvollziehbar dargelegt hat, dass Änderungen bei der Schichtenbildung entweder die Ergebnisqualität negativ beeinträchtigen oder zu einer höheren Belastung der Gesamtheit der Erhebungspflichtigen führen. dd) Des Weiteren sind aber auch die Bildung von Totalschichten und die Heranziehung des Unternehmens der Klägerin innerhalb einer Totalschicht zulässig. Zwar setzt der von der Gesetzesbegründung geforderte grundsätzliche systematische Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen der Bildung von Totalschichten (die einen systematischen Austausch gerade nicht zulassen) bei der Ausübung des Auswahlermessens Grenzen. Anders als die - im Übrigen gleichlautende - Begründung zum Gesetzentwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - § 1 DlStatG - (BT-Drucks. 14/4049, S. 14; vgl. insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. August 2008, - 8 B 959/08 -, juris, sowie OVG Sachsen, Urteil vom 15. Januar 2010 - 3 B 45/07 -, juris), setzt die Gesetzesbegründung zu § 5 HdlStatG (a.a.O.) aber zum einen das Vorhandensein einer Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen, für welche eine Rotation ausgeschlossen ist, voraus. Außerdem fordert sie auch im Übrigen den systematischen Austausch nur, soweit er stichprobenmethodisch vertretbar ist. Nur dann erfolgt also eine vollständige oder partielle Rotation nach Maßgabe der sich anschließenden Erläuterungen. Ist hingegen ein systematischer Austausch stichprobenmethodisch nicht vertretbar, steht die Gesetzesbegründung der Bildung von Totalschichten auch außerhalb der Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen trotz der damit verbundenen Belastung für die herangezogenen Erhebungseinheiten nicht entgegen. Allerdings muss sich die Statistikbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ihres Vorgehens die Frage der stichprobenmethodischen Vertretbarkeit regelmäßig neu stellen. Nichts anderes ergibt sich entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts bei Einbeziehung der Regelung des § 5 Abs. 4 HdlStatG. Dass nach dieser Vorschrift die monatlichen Erhebungen in den Abteilungen 45 und 46 als Vollerhebungen durchgeführt werden, während sie in der Abteilung 47 Stichprobenerhebungen sind, lässt nicht den Schluss auf die Unzulässigkeit von Totalschichten im Rahmen einer Stichprobenerhebung zu. Dies gilt selbst dann, wenn - wie bei der hier streitbefangenen Erhebung - in der Wirtschaftszweiggruppe 477 nur eine Schicht im Wege der Stichprobenauswahl herangezogen wird und darüber hinaus drei Totalschichten gebildet werden. Weiterhin ergibt sich auch aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält, nichts über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe und die Zulässigkeit von Totalschichten ohne systematischen Austausch. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1c BStatG dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen und zwingend zu rotieren ist (vgl. BVerwG Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). ee) Hiervon ausgehend ist die Heranziehung des Unternehmens der Klägerin im Rahmen der gebildeten Totalschicht nicht zu beanstanden. Eine vollständige oder auch nur teilweise Rotation innerhalb dieser Schicht wäre nach den schlüssigen Darlegungen des Beklagten stichprobenmethodisch nicht vertretbar. Denn nach dessen Ausführungen und den entsprechenden Erklärungen des Zeugen führt die vorgenommene Schichtenbildung auf der Grundlage des anerkannten Optimierungsverfahrens Neyman-Tschuprow und der sich hieraus ergebenden Auswahlsätze in den einzelnen Schichten unter Einschluss der dadurch entstandenen Totalschichten zu einem in hohem Maße aussagekräftigen, belastbaren Ergebnis bei relativ geringer Gesamtbelastung aller Auskunftspflichtigen. Anlass, an der Geeignetheit des mathematisch-statistischen Verfahrens zur Aufteilung des Gesamtstichprobenumfangs in die einzelnen Stichprobenschichten oder an dessen ordnungsgemäßer Durchführung zu zweifeln, besteht nicht. Im Hinblick auf die bereits geschilderte wichtige Funktion der Handelsstatistik im Sozialstaat und ihre von dem Beklagten erläuterte Bedeutung für weitere Statistiken ist zudem das Bestreben des Beklagten sachangemessen, den vorgegebenen bundesweiten Gesamtstichprobenumfang von 8,5 % auszuschöpfen und ihn den einzelnen Schichten mit der Zielrichtung eines möglichst optimalen Ergebnisses zuzuordnen. Er ist nicht gehalten, insoweit mit Blick auf eine geringere Belastung der Auskunftspflichtigen Zugeständnisse zu machen. Dass die Schicht, der das Unternehmen der Klägerin angehört, nach dem angewandten Optimierungsalgorithmus zur Totalschicht wird, ist aufgrund der Erläuterungen des Beklagten nachvollziehbar. In der Schicht der rheinland-pfälzischen Unternehmen der Wirtschaftszweiggruppe 477 und der Umsatzgrößenklasse 3 (360.000 € bis unter 1.200.000 €) befanden sich zum Auswahlzeitpunkt 403 Unternehmen. Es leuchtet ein, dass aufgrund der Heterogenität dieser Unternehmen („Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen“) und der stark voneinander abweichenden Umsätze bei Heranziehung nur eines Teils der Unternehmen keine repräsentative, den Genauigkeitsanforderungen an Statistiken genügende Aussage getroffen werden könnte. ff) Ist nach alledem die Heranziehung des Unternehmens der Klägerin im Rahmen der gebildeten Totalschicht sachlich erforderlich, wird dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedenfalls derzeit ausreichend durch die Überprüfung der Schichtenbildung bei der jährlichen Durchführung des Optimierungsverfahrens Rechnung getragen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Unternehmen der Klägerin faktisch auf längere Sicht in einer Totalschicht bleiben dürfte. Denn zum einen ist die Klägerin mit der streitbefangenen Verfügung erstmals im Jahre 2013 in den Berichtskreis der monatlichen Handelsstatistik einbezogen worden, auch wenn aus methodischen Gründen hiermit eine Rückbefragung für die Berichtsmonate des Vorjahres verbunden war. Zum anderen ist der Arbeitsaufwand für das Ausfüllen der Befragungsbögen überschaubar; die Klägerin muss lediglich drei Daten melden (Umsatz des Gesamtunternehmens ohne Umsatzsteuer, Beschäftigte in Vollzeit und Teilzeitbeschäftigte). gg) Schließlich ist die Klägerin durch die Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik nicht in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Zwar wird in ihr Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen, eingegriffen, wenn von ihr die vorgenannten Auskünfte verlangt werden. Die Erhebung erfolgt jedoch auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes; in den Vorschriften des Handelsstatistikgesetzes i.V.m. den Regelungen des Bundesstatistikgesetzes werden der Zweck der Erhebung klar umgrenzt und die erhebungsberechtigte Stelle sowie der Kreis der Auskunftspflichtigen festgelegt. Die Heranziehung zur Auskunftserteilung dient darüber hinaus den bereits dargelegten legitimen Zwecken des Gemeinwohls und belastet die Klägerin nicht unverhältnismäßig. Weiterhin trifft § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Daten; die Reidentifizierung ist nach §§ 21, 22 BStatG bei Strafe verboten (vgl. zum DlStatG BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O). II. Der Bescheid über die Heranziehung der Klägerin zur Jahresstatistik 2012 ist aus den dargelegten Gründen nach §§ 5, 15 BStatG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HdlStatG ebenfalls rechtmäßig. Dass in die jährlichen Erhebungen auch Einzelhandelsunternehmen einbezogen werden, die die Jahresumsatzhöhe von 250.000,00 € nicht überschreiten und die Stichprobenschicht der Klägerin aus 360 Unternehmen besteht, macht bei gleichlaufendem Optimierungsverfahren rechtlich keinen Unterschied. Die im Vergleich zur Monatsstatistik umfangreichere – aber dafür nur jährlich stattfindende Befragung führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Klägerin, weil der Arbeitsaufwand ausweislich des vorgelegten Fragebogens ganz offensichtlich noch immer überschaubar bleibt. Daher hat die diesbezügliche Fortsetzungsfeststellungsklage ebenfalls keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000.00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG). Die Klägerin, Inhaberin eines Einzelhandelsbetriebs der Branche Uhren und Schmuck, wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Handelsstatistik. Mit Bescheid vom 29. Mai 2013 zog der Beklagte sie zur Auskunftserteilung im Rahmen der monatlichen Handelsstatistik für das Berichtsjahr 2013 und mit Bescheid vom 13. November 2013 im Rahmen der Jahresstatistik 2012 heran. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei bei der Stichprobenziehung in den Kreis der Auskunftspflichtigen einbezogen worden. Die hiergegen erhobenen Widersprüche der Klägerin blieben erfolglos. In den Widerspruchsbescheiden wies der Beklagte darauf hin, dass die Gesamtheit der bundesweit heranziehbaren Unternehmen nach Ländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen unterschiedlichen Schichten zugeordnet würden. Die Klägerin gehöre hiernach einer Schicht an, in welcher aussagekräftige Ergebnisse nur gewährleistet seien, wenn ausnahmslos alle Unternehmen zur Erhebung herangezogen würden. Eine Rotation könne daher nicht erfolgen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gesetzgeber fordere eine vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen. Davon abgesehen habe der Beklagte die den Heranziehungen zugrunde liegenden Auswahlkriterien nicht substantiiert dargelegt. Dass er die Stichproben ordnungsgemäß gezogen, eine konkrete Höchstdauer für die Heranziehung festgelegt und ermessensfehlerfreie Rotationspläne erstellt habe, werde mit Blick auf wiederholte Heranziehung ihres Einzelhandelsunternehmens, die in unverhältnismäßiger Weise in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife, bestritten. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 29. Mai 2013 über die Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 5. November 2013 aufzuheben. Den außerdem angekündigten Antrag auf Aufhebung des Bescheides über die Heranziehung zur Jahresstatistik 2012 hat sie, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Bescheid wegen des Abschlusses dieser Statistik für gegenstandslos erklärt hat, als Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgt und hat beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 13. November 2013 über die Heranziehung zur Jahresstatistik im Handel in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 24. Februar 2014 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Klagevorbringen entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Klägerin sei sowohl in die Monatserhebung als auch in die jährliche Erhebung rechtsfehlerfrei einbezogen worden. Um eine hohe Qualität der in einer Stichprobenziehung ermittelten Hochrechnungsergebnisse zu sichern, werde die Auswahlgesamtheit vor der Stichprobenziehung geschichtet; vorliegend erfolge eine Untergliederung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen. Die Zahl der gezogenen Unternehmen werde nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von minimalen Stichprobenumfängen und branchenspezifischen Verhältnissen von mehreren Statistikern gemeinsam festgelegt. In der Stichprobenschicht der Klägerin (Umsatzgrößenklasse 3, Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen) hätten sich zum Auswahlzeitpunkt für die Monatserhebung 403, zum Auswahlzeitpunkt für die Jahreserhebung 360 Unternehmen befunden. Die Schicht sei sehr heterogen strukturiert und die Umsätze sehr unterschiedlich, sodass eine repräsentative Aussage nur gelinge, wenn alle Unternehmen der Schicht befragt würden. Die Bildung von Totalschichten sei zulässig, und der (bundesweite) Gesamtstichprobenumfang von 8,5 % werde eingehalten. Die Einbeziehung der Klägerin in beide Stichproben und deren Verwendungsdauer belaste die Klägerin auch nicht unverhältnismäßig und verletze sie nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Soweit sie gegen den Bescheid über die Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik gerichtet sei, sei die Klägerin als Inhaberin eines Einzelhandelsbetriebs zwar grundsätzlich auskunftspflichtig. Ihre Heranziehung sei aber dennoch rechtswidrig, weil das zugrunde liegende Auswahlverfahren sich nicht an den gesetzlichen Vorgaben orientiere. Zunächst ziehe der Beklagte nach einer von ihm vorgelegten Tabelle bereits Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 249.000 € heran, obwohl nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Handelsstatistikgesetz - HdlStatG - nur Unternehmen einbezogen werden dürften, die die Jahresumsatzhöhe von 250.000 € überschritten. Außerdem dürfe der Beklagte höchstens 8,5 % der Einzelhandelsunternehmen befragen, habe aber von den insgesamt 5679 rheinland-pfälzischen Unternehmen in der Wirtschaftszweiggruppe 477 „Einzelhandel mit sonstigen Gütern in Verkaufsräumen“ 721 zur Statistik herangezogen (8,5 % = 483). Selbst wenn hinsichtlich aller rheinland-pfälzischen Einzelhandelsunternehmen die Obergrenze von 8,5 % eingehalten worden sein sollte, ändere dies doch nichts daran, dass die Wirtschaftszweiggruppe der Klägerin ohne sachlich nachvollziehbaren Grund überproportional herangezogen werde. Hiervon abgesehen ergebe sich aus § 5 HdlStatG, dass Stichprobenerhebungen die Regel und Vollerhebungen die Ausnahme darstellten. Vorliegend indessen habe der Beklagte in der Wirtschaftszweiggruppe 477 nur eine Schicht im Wege der Stichprobenauswahl herangezogen und drei Totalschichten gebildet. Dies kehre - auch unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung - das vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis um und sprenge den gesetzlich vorgesehenen Rahmen. Hinsichtlich der Heranziehung der Klägerin im Rahmen der Jahresstatistik bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil die zukünftige Einbeziehung der Klägerin in die Jahresstatistik sehr wahrscheinlich sei und daher Wiederholungsgefahr bestehe. In der Sache träfen die rechtlichen Erwägungen zur Heranziehung im Rahmen der monatlichen Statistik auch hier zu. Mit seiner vom Senat wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Gründe des stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils hielten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Im Rahmen des mathematisch-technischen Verfahrens sei entgegen den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen gesichert, dass bei der Heranziehung zur Monatsstatistik nur Unternehmen berücksichtigt würden, deren Jahresumsatz mehr als 250.000 € betrage; bei der vorgelegten Tabelle handele es sich lediglich um die vereinfachte Darstellung des Verfahrens. Davon ausgehend sei maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Unternehmen die im Statistikregister zum Zeitpunkt der Auswahl gespeicherten Daten. Hiernach falle die Klägerin in die Umsatzgrößenklasse 3. Des Weiteren werde sowohl bei der Heranziehung zur Monats- als auch zur Jahresstatistik die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze von 8,5 % der heranzuziehenden Unternehmen nicht überschritten. Denn es handele sich bei der Handelsstatistik um eine Bundesstatistik, so dass sich der Gesamtstichprobenumfang von 8,5 % auf die Bundes- und nicht auf die Landesebene beziehe. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welcher die Höchstgrenze von 8,5 % darüber hinaus in jeder Schicht einer Stichprobe eingehalten werden müsse, gebe es nicht. Im Einklang mit der Gesetzesbegründung werde die Methode der geschichteten Zufallsauswahl angewandt. Es sei die Stärke der Methode, dass es von Schicht zu Schicht zu unterschiedlichen Auswahlsätzen und Auswahlwahrscheinlichkeiten komme. Dadurch könnten bei insgesamt geringer Belastung der Auskunftspflichtigen repräsentative und zuverlässige Ergebnisse erreicht werden. Die vorgenommene Schichtung der Stichprobe nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen sei fachlich geboten und halte sich im Rahmen des gesetzlich eröffneten Ermessensspielraums. Hingegen sei die vom Verwaltungsgericht für vorzugswürdig gehaltene breitere Fächerung der Schichten entsprechend den Warensortimenten der Einzelhändler kein leistungsfähiges Schichtkriterium. Weiterhin sei auch die Bildung von Totalschichten zulässig. Die Entstehung von Totalschichten in den oberen Größenklassen sei das Resultat des angewandten Optimierungsverfahrens. Je größer die Umsatzbedeutung einer Schicht und je heterogener diese strukturiert sei, umso höher sei der Auswahlsatz der Schicht. Dabei komme es auch zu einer Wechselwirkung mit anderen Schichten. Insbesondere handele es sich bei der Bildung einer Totalschicht entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine Vollerhebung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Stichprobenerhebung liege daher nicht vor. Der Gesetzgeber habe vielmehr in der Gesetzesbegründung zu § 5 HdlStatG ausdrücklich klargestellt, dass bei einer Stichprobenerhebung die Rotation in einzelnen Schichten ausgeschlossen sein könne. Eine Vollerhebung beziehe sich auf alle Einheiten der Grundgesamtheit. Insoweit habe das Verwaltungsgericht den Begriff der Vollerhebung falsch definiert. Für die jährliche Erhebung gelte nichts anderes. Im Übrigen seien die Erhebungen in den einzelnen Ländern aufeinander abgestimmt. Die Methodenkompetenz stehe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1a Bundesstatistikgesetz dem Statistischen Bundesamt zu. Ein einzelnes statistisches Landesamt könne sich nicht über die Gesamtmethodik hinwegsetzen. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Juli 2014 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagte habe sie von vornherein nicht zur Monatsstatistik heranziehen dürfen, weil sie keinen Jahresnettoumsatz von mehr als 250.000,00 € habe. Die ordnungsgemäße Bildung der Umsatzgrößenklassen werde bestritten. Außerdem habe er in der Wirtschaftszweiggruppe 477 weit mehr als 8,5 % der rheinland-pfälzischen Unternehmen herangezogen, obwohl sich die entsprechende gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze des Gesamtstichprobenumfangs nicht auf die Auswahlgesamtheit auf Bundesebene, sondern auf die tangierte Erhebungsgruppe beziehe. Vorsorglich würden die zur Auswahlgesamtheit auf Bundesebene vorgelegten Zahlen bestritten. Die überproportionale Heranziehung der Wirtschaftszweiggruppe 477 in der Wirtschaftsabteilung 47 sei im Übrigen weiterhin nicht nachvollziehbar; das Verwaltungsgericht habe zu Recht auf die Möglichkeit einer breiteren Fächerung der Schichten hingewiesen. Es fehle darüber hinaus am erforderlichen Nachweis der ordnungsgemäßen Ziehung der Stichproben, der Festlegung einer konkreten Höchstdauer der Heranziehung und der Vorlage ermessensfehlerfreier Rotationspläne. Gesetzgeberisches Ziel sei eine vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen; die Befragten müssten daher nach angemessener Zeit ausgetauscht werden. Aus Sicht des Beklagten könne aber bei einem einer Totalschicht angehörigen Unternehmen eine Rotation nur erfolgen, wenn es in eine Repräsentativschicht gelange. Da bei der Heranziehung zur monatlichen Handelsstatistik die Umsatzgrößenklasse 1 nicht herangezogen, nur in der Umsatzgrößenklasse 2 eine Repräsentativschicht und in den Klassen 3 bis 5 Totalschichten gebildet würden, erfolge bei ¾ der herangezogenen Unternehmen entgegen der gesetzlichen Vorgabe eine Vollerhebung; diese verstoße gegen § 5 Abs. 1 und 4 HdlStatG. Der Senat hat Beweis erhoben zu den Modalitäten der Heranziehung von Einzelhandelsunternehmen zur monatlichen und jährlichen Handelsstatistik durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten. Diese sowie die Verwaltungsakten des Beklagten (2 Hefter) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.