Urteil
1 A 10965/24.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0807.1A10965.24.OVG.00
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Leitsätze
1. Eine Planungsgemeinschaft in Rheinland-Pfalz kann allein aus der Aufgabenzuweisung in § 14 Abs. 3 LPlG (juris: PlanG RP 2003) keine Klagebefugnis gegen einen Zielabweichungsbescheid (§ 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG (juris: PlanG RP 2003)) herleiten.(Rn.21)
2. Planungsgemeinschaften in Rheinland-Pfalz (§ 14 LPlG (juris: PlanG RP 2003)) sind keine Gemeindeverbände i.S.v. Art. 49 LV (juris: Verf RP).(Rn.26)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Planungsgemeinschaft in Rheinland-Pfalz kann allein aus der Aufgabenzuweisung in § 14 Abs. 3 LPlG (juris: PlanG RP 2003) keine Klagebefugnis gegen einen Zielabweichungsbescheid (§ 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG (juris: PlanG RP 2003)) herleiten.(Rn.21) 2. Planungsgemeinschaften in Rheinland-Pfalz (§ 14 LPlG (juris: PlanG RP 2003)) sind keine Gemeindeverbände i.S.v. Art. 49 LV (juris: Verf RP).(Rn.26) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist zwar als Planungsgemeinschaft gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt somit die notwendige Beteiligtenfähigkeit (§ 61 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Ihr fehlt indes die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Hier kann sie sich weder auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung noch darauf berufen, durch den Zielabweichungsbescheid des Beklagten möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein. Da sie nicht selbst Adressatin des angegriffenen Verwaltungsakts ist, ist für die Klagebefugnis erforderlich, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihrem Schutz als Dritte zu dienen bestimmt ist und dass eine Verletzung dieser Norm zumindest möglich erscheint. Die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung ist vorliegend nicht gegeben. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über eine Zielabweichung ist § 10 Abs. 6 LPlG. Danach kann die obere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungsgemeinschaft die Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplans zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. Was § 10 Abs. 6 LPlG als Verfahrensnorm anbelangt, so können Form- und Verfahrensvorschriften grundsätzlich nicht selbständig subjektive Rechte begründen, die Grundlage der Klagebefugnis sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30/10 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Zwischen den Beteiligten ist dementsprechend auch unstreitig, dass sich aus der genannten Vorschrift keine Klagebefugnis zugunsten der Klägerin ableiten lässt. Lediglich ergänzend weist der Senat daher darauf hin, dass die Planungsgemeinschaft am Zielabweichungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt worden ist und es hierfür nicht darauf ankommt, ob für sie erkennbar war, dass die obere Landesplanungsbehörde von einer Genehmigungsfähigkeit der beantragten Zielabweichung ausging. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten ferner, dass das regionalplanerische Ziel Z 83 RROP MW, zu welchem die angegriffene Zielabweichung erteilt wurde, der Klägerin nicht die erforderliche materielle Rechtsposition vermitteln kann. In diesem Zusammenhang wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (UA S. 8 f.), denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist. Was den Gehalt des § 14 Abs. 3 LPlG anbelangt, wonach den Planungsgemeinschaften die Aufstellung und Änderung des regionalen Raumordnungsplans als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung obliegt, kommt eine Verletzung des durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 49 Landesverfassung Rheinland-Pfalz (LV) verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts von vornherein nicht in Betracht. Dieses steht nur den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu (Art. 49 Abs. 3 Satz 1 LV); die Klägerin ist aber weder das eine noch das andere. Gemeindeverbände sind kommunale Zusammenschlüsse, die entweder zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben als Gebietskörperschaften gebildet wurden oder denen Selbstverwaltungsaufgaben obliegen, die nach Gewicht und Umfang denen der Gemeinden vergleichbar sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 – 2 BvK 1/78 –, juris LS). Die der Planungsgemeinschaft durch § 14 Abs. 3 LPlG übertragene Aufgabe beschränkt sich auf die Aufstellung und Änderung des regionalen Raumordnungsplans nach § 9 Abs. 1 LPlG und der Pläne nach § 9 Abs. 3 LPlG sowie auf weitere singuläre, in § 14 Abs. 3 LPlG näher beschriebene Aufgaben im Zusammenhang mit der Regionalplanung. Diese sind nach Gewicht und Umfang nicht mit den Aufgaben der Gemeinden vergleichbar (vgl. zu Zweckverbänden BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 – BVerwG 9 C 2/11 –, juris Rn. 13 ff.). Anders als in der von der Klägerin zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 17/12 –, juris Rn. 64) kommt vorliegend daher keine Betroffenheit in Belangen in Betracht, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 49 LV zuordnen lassen. Verbleibt es insoweit bei § 14 Abs. 3 Satz 1 LPlG als einer Aufgabenzuweisung an die Klägerin, so kann sie auch daraus kein Recht nach § 42 Abs. 2 VwGO ableiten. Zwar können Aufgabenzuweisungen und Zuständigkeiten von Hoheitsträgern, auch wenn sie grundsätzlich keine Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG sind und ihre Durchsetzung damit nicht verfassungsrechtlich gesichert ist, gleichwohl Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO begründen, wenn die Rechtsordnung dem einzelnen Hoheitsträger eine im Konfliktfall auch gegenüber anderen Hoheitsträgern durchsetzbare („wehrfähige“) Rechtsposition einräumen wollte (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 3 A 5/16 –, juris Rn. 17). Die Aufgabe der Planungsgemeinschaft bei der Regionalplanung ist aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 3 LPlG auf die Aufstellung und Änderung des regionalen Raumordnungsplans nach § 9 Abs. 1 sowie der Pläne nach § 9 Abs. 3 LPlG begrenzt. An der Wahrnehmung dieser Aufgabe war die Klägerin nicht gehindert, vielmehr ist der RROP MW mit der Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4 LPlG) am 11. Dezember 2017 verbindlich geworden. Die Aufgabe der Planungsgemeinschaft, den regionalen Raumordnungsplan aufzustellen, war damit – vorbehaltlich eines späteren Änderungsverfahrens – beendet. Das Zielabweichungsverfahren hingegen ist gemäß § 10 Abs. 6 LPlG als eigenständiges, dem Planaufstellungsverfahren nachgelagertes Verfahren ausgestaltet. Während durch die Festlegung von Planzielen im regionalen Raumordnungsplan eine abschließend abgewogene Entscheidung – bei der Festlegung von Vorranggebieten etwa zugunsten einer bestimmten Nutzungsart – für den gesamten Geltungsbereich des Regionalplans getroffen wird, befindet die Struktur- und Genehmigungsdirektion als obere Landesplanungsbehörde (§ 3 Nr. 2 LPlG) im Zielabweichungsverfahren über eine Abweichung von einem solchen Planziel im Einzelfall (und damit bezogen auf einen konkreten Standort). Eine Zielabweichung kann im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungsgemeinschaft unter den eingangs genannten Voraussetzungen zugelassen werden. Das notwendige Benehmen bedeutet dabei nicht mehr als die (gutachterliche) Anhörung der Planungsgemeinschaft, die dadurch Gelegenheit erhält, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen. Eine Willensübereinstimmung („Einvernehmen“) ist hingegen nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 – 7 A 2/92 –, juris Rn. 22). Das sonach schwache Beteiligungsrecht der Planungsgemeinschaft im Zielabweichungsverfahren spricht erkennbar gegen die Annahme einer materiellen Rechtsposition (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 16 B 652/14 –, juris OS). Dafür, dass der Planungsgemeinschaft eine materielle Rechtsposition zusteht, mittels derer sie über die Einhaltung der Planziele „wacht“ und die sie zur Klage gegen eine vermeintlich rechtswidrige Zielabweichung befugt, lässt sich den Vorschriften des Landesplanungsrechts auch im Übrigen nichts entnehmen. In § 12 LPlG wird die Regionalplanung als überörtliche, überfachliche und zusammenfassende Landesplanung im Gebiet einer Region definiert. Die Planung bleibt somit auch dann ihrer Natur nach Landesplanung, wenn sie sich in kleineren Raumeinheiten, den Regionen, vollzieht (Bäumler, in: PdK, Erl zu § 12 LPlG, Stand: April 2021, beck-online). In Übereinstimmung hiermit besteht die Aufgabe der Planungsgemeinschaft nicht in der Regionalplanung als Ganzes, sondern wie ausgeführt in der Aufstellung und Änderung des regionalen Raumordnungsplans, der einer Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde bedarf (§ 10 Abs. 2 Satz 1 LPlG). Der von der Planungsgemeinschaft vorgelegte Planentwurf ist dabei veränderbar, da das Land die Genehmigung im Benehmen mit den berührten obersten Landesbehörden erteilt, so dass weiterführende Abstimmungen durchzuführen sind, die zu Modifikationen des Plans führen können (zum Erfordernis eines Beitrittsbeschlusses im Falle einer Planänderung durch den Genehmigungsbescheid OVG RP, Urteil vom 2. Oktober 2007 – 8 C 11412/06 –, juris Rn. 23). Diesen Abstimmungsbedürfnissen entspricht es auch, dass die Genehmigungsbehörde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 LPlG den vorgelegten Plan nicht allein daraufhin überprüft, ob die nach § 1 Abs. 4 Raumordnungsgesetz (ROG) unmittelbar geltenden Grundsätze der Raumordnung unrichtig angewendet oder abgewogen wurden, sondern vielmehr auch eine Zweckmäßigkeitskontrolle durchführt. Die Prüfungsbefugnis der Genehmigungsbehörde geht insoweit über eine reine Rechtskontrolle hinaus und lässt Raum für weitere planerische Gestaltung im Genehmigungsverfahren, um eine sich in die Gesamtkonzeption einfügende Planung für größere Teilräume und eine einheitliche Auslegung der Raumordnungsgrundsätze und der Regelungen des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz zu gewährleisten. Insgesamt ist daher das Genehmigungsverfahren als weiterführendes Abstimmungsverfahren ausgelegt (zu allem Bäumler, in: PdK, Erl. zu § 10 LPlG, Stand: April 2021, beck-online). Besteht nach allem aber schon bei der Planaufstellung kein Letztentscheidungsrecht der Planungsgemeinschaft über den Planinhalt, spricht nichts für die Annahme, dass sie diesen gegenüber einer vermeintlich rechtswidrigen Zielabweichung verteidigen kann. Die Aufgabenzuweisung in § 14 Abs. 3 LPlG vermittelt ihr nach allem keine wehrfähige Rechtsposition in einem nachgelagerten Zielabweichungsverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie – anders als die Beigeladene zu 1) – keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 52 GKG auf 15.000 Euro festgesetzt. Er entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind. Die Klägerin wendet sich gegen einen Zielabweichungsbescheid des Beklagten. Die Beigeladene zu 1) beabsichtigt eine Änderung ihres Flächennutzungsplans zur Ermöglichung der Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage (FF-PVA) auf einer Fläche von insgesamt 9,3 ha in der Gemarkung der Beigeladenen zu 2) durch eine private Firma. Ein Teil des Vorhabenareals (ca. 2,2 ha) liegt in einem Bereich, der im Regionalen Raumordnungsplan M.........-W......... (RROP MW) als Vorranggebiet für Landwirtschaft ausgewiesen ist. Mit Blick auf die geplante Ausweisung eines Sondergebietes „Photovoltaikanlage“ im Zuge der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans und einer gleichzeitigen Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) beantragte diese unter dem 18. März 2022 die Zulassung einer Abweichung von Ziel Z 83 RROP MW, wonach u.a. landwirtschaftliche Nutzflächen sehr guter bis guter Eignung, die als Vorranggebiete ausgewiesen sind, nicht für andere Nutzungen und Funktionen in Anspruch genommen werden, die ihre landwirtschaftliche Nutzung auf Dauer und nicht nur vorübergehend ausschließen oder erheblich beeinträchtigen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 setzte der Beklagte u.a. die Klägerin über den Zielabweichungsantrag in Kenntnis. Die Klägerin gab unter dem 28. Juni 2022 eine Stellungnahme ab, mit der sie sich gegen die beantragte Zielabweichung aussprach und unter anderem einwandte, die Grundzüge des regionalen Raumordnungsplans würden durch eine Abweichung von Ziel Z 83 RROP MW beeinträchtigt. Der Beklagte ließ die beantragte Zielabweichung mit Bescheid vom 24. April 2023 zu. In der Begründung heißt es, seit Inkrafttreten des Regionalplans im Jahr 2017 hätten sich die maßgeblichen Tatsachen geändert, da Normgeber auf verschiedenen Ebenen die Bedeutung alternativer Energien hervorgehoben hätten. Unter anderem seien im Januar 2023 die vierte Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz (LEP IV) und auf Bundesebene § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) in Kraft getreten. Die Zielabweichung sei raumordnerisch vertretbar und die Grundzüge des RROP MW seien nicht berührt, da nur 0,11 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche auf der Ebene der Verbandsgemeinde K......... in Anspruch genommen würden. Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2023 zurückgewiesen. Er sei unzulässig, da die Klägerin keine wehrfähige Rechtsposition innehabe. Ihr obliege zwar die Aufstellung und Änderung des RROP MW, sie habe aber kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ihre Planung nicht durch eine Zielabweichungsentscheidung im Einzelfall geändert werde. Im Übrigen lägen aber auch die Voraussetzungen für eine Zielabweichung vor; insbesondere könne keine Verletzung der Planungsgrundzüge festgestellt werden. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juli 2024 abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin könne keine Rechte für sich in Anspruch nehmen, die durch die zugelassene Zielabweichung oder durch den Widerspruchsbescheid verletzt sein könnten. Eine Klagebefugnis ergebe sich nicht aus der ihr normativ zugewiesenen Funktion in der Regionalplanung. Sie lasse sich zunächst nicht unmittelbar den Vorschriften zur Verteilung der Aufgaben zwischen ihr und dem Beklagten als oberer Landesplanungsbehörde entnehmen. Weitere konzeptionelle oder koordinierende Aufgaben im Zusammenhang mit der Regionalplanung könne eine Planungsgemeinschaft nur mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde übernehmen. Für eine Zustimmung dahingehend, dass sich die Klägerin klageweise gegen Zielabweichungsentscheidungen wenden dürfe, sei nichts ersichtlich. Ohne eine solche Zustimmung ende ihre Zuständigkeit mit Beendigung des Verfahrens zur Planaufstellung. Hingegen sei die Zuständigkeit für die Entscheidung über Abweichungen von in regionalen Raumordnungsplänen festgelegten Zielen dem Beklagten als oberer Landesplanungsbehörde zugewiesen; seine Zuständigkeit beginne somit nach Abschluss des Planaufstellungs- bzw. -änderungsverfahrens. Eine Zielabweichung sei dabei im Benehmen mit der jeweiligen Planungsgemeinschaft möglich. Der Umstand, dass der Normgeber in § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz (LPlG) als Form der Beteiligung der Klägerin „Benehmen“ statt „Einvernehmen“ gewählt habe, spreche gegen eine rechtliche Position, welche die zu beteiligende Stelle klageweise verteidigen könnte. Dass Planungsgemeinschaften als juristische Person ausgestaltet seien, verleihe ihnen prozessual zwar die Beteiligtenfähigkeit i.S.d. § 61 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), bedeute aber nicht, dass sie Inhaber materieller Rechte seien. Die einschlägigen Bestimmungen seien nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht so zu verstehen, dass Planungsgemeinschaften selbständig gegen Zielabweichungsentscheidungen klagen könnten. Dem stehe die Begründung des Gesetzesentwurfs entgegen, wonach als Hauptaufgabe der Planungsgemeinschaften die Aufstellung und Änderung der regionalen Raumordnungspläne definiert sei, die Planungsgemeinschaften aber keine Vollzugsaufgaben übernehmen könnten. Zu dieser Aufgabenkategorie gehöre aber auch die Entscheidung über eine beantragte Zielabweichung. Gegen eine Klagebefugnis sprächen zudem weitere Vorschriften. Aus § 10 Abs. 2 LPlG ergebe sich, dass die Planungsgemeinschaften nicht das Letztentscheidungsrecht über den Inhalt der regionalen Raumordnungspläne hätten, da sie ihre Planung der obersten Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen hätten. Letzterer werde neben der rechtlichen aber auch eine fachliche Kontrolle zugewiesen. Dies spreche ebenfalls gegen eine Befugnis der Klägerin, planerische Ziele eigenständig verteidigen zu können. Auch sei die Regionalplanung ihrer Natur nach Landesplanung. Den Planungsgemeinschaften stehe insoweit keine Allzuständigkeit zu. Die Klägerin könne zuletzt auch keine Klagebefugnis aus dem planerischen Ziel selbst ableiten, das sie verletzt sehe. Ziel Z 83 RROP MW solle die landwirtschaftliche Nutzung bestimmter Flächen gewährleisten. Die Klägerin könne sich weder darauf berufen, die Flächen selbst entsprechend der Zielvorgabe zu nutzen, noch werde sie durch eine etwaige Beeinträchtigung in den Funktionen, welche die Flächen erfüllen sollten (Ernährungs-, Versorgungs-, Einkommens- und Schutzfunktionen), betroffen (wird ausgeführt, UA S. 8 f.). Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Mit ihrer Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2024 macht die Klägerin geltend, zwar sei das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Ziel Z 83 RROP MW kein aus ihrer Sicht drittschützendes Recht sei. Richtig sei auch, dass § 10 Abs. 6 LPlG als reine Verfahrensnorm keinen hinreichenden Drittschutz vermittele. Anders verhalte es sich aber mit § 14 Abs. 3 LPlG, wonach der Planungsgemeinschaft die Aufstellung und Änderung des Plans als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung obliege. Mit der übertragenen Aufgabe sei gleichzeitig auch die Zuweisung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts erfolgt. Belange, die sich dem Schutzbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts zuordnen ließen, seien für den Planungsträger drittschützend. Zur effektiven Umsetzung der Aufgabe müsse auch die Verteidigung der Planinhalte mittels gerichtlicher Kontrolle möglich sein. Das angefochtene Urteil grenze die Aufgabe der Aufstellung des Regionalplans unzutreffend von späteren Vollzugsmaßnahmen durch die obere Landesplanungsbehörde ab und befasse sich nicht mehr mit damit, was aus der Zuweisung des Selbstverwaltungsrechts folge. Offensichtlich sei das Gericht davon ausgegangen, dass das einmal entstandene Selbstverwaltungsrecht wieder entfalle. Richtigerweise stehe es ihr – der Planungsgemeinschaft – auch nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Aufstellungsverfahrens weiterhin zu und müsse auch als wehrfähiges Recht ausgestaltet sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Zielabweichung lägen, wie im erstinstanzlichen Verfahren umfänglich vorgetragen, nicht vor. Wenn gesetzeswidrig eine Zielabweichung erteilt werde, bestehe die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts der Klägerin als Planungsgemeinschaft, das sich in Form eines bestimmten Planinhaltes manifestiert habe. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2024 den Zielabweichungsbescheid des Beklagten vom 24. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und ist der Ansicht, dass die erstinstanzliche Entscheidung rechtmäßig sei. Die Beigeladene zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, da die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung aus dem Planungsrecht ausgeschlossen und kein weiteres subjektives Recht ersichtlich sei, das der Klägerin zustehen könnte. Die Beigeladene zu 2) hat keinen eigenen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.