Urteil
1 A 10604/23.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2024:0815.1A10604.23.OVG.00
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Leitsätze
Das gemäß § 2 EEG überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist als vorrangiger Belang des Gemeinwohls in die nach § 13 Abs 2 Nr 2 DSchG (juris: DSchPflG RP) durchzuführende Abwägung einzustellen mit der Folge, dass er durch den öffentlichen Belang des Denkmalschutzes nur ausnahmsweise aufgrund atypischer Umstände überwunden werden kann. (Rn.34)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Juni 2023 sowie des Ablehnungsbescheides vom 25. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2022 verpflichtet, dem Kläger die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Solarzauns auf der bestehenden Einfriedung seines in der Stadt Bad Kreuznach gelegenen Grundstücks Flur ..., Parzelle Nr. ... entlang der A... in einer Höhe von insgesamt 2 Metern ab der natürlichen Geländeoberfläche zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das gemäß § 2 EEG überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist als vorrangiger Belang des Gemeinwohls in die nach § 13 Abs 2 Nr 2 DSchG (juris: DSchPflG RP) durchzuführende Abwägung einzustellen mit der Folge, dass er durch den öffentlichen Belang des Denkmalschutzes nur ausnahmsweise aufgrund atypischer Umstände überwunden werden kann. (Rn.34) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Juni 2023 sowie des Ablehnungsbescheides vom 25. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2022 verpflichtet, dem Kläger die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Solarzauns auf der bestehenden Einfriedung seines in der Stadt Bad Kreuznach gelegenen Grundstücks Flur ..., Parzelle Nr. ... entlang der A... in einer Höhe von insgesamt 2 Metern ab der natürlichen Geländeoberfläche zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 25. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger gemäß § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in eigenen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalrechtlichen Genehmigung. Nach § 13 Abs.1 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes – DSchG – darf ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt (Nr. 1), umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert (Nr. 2), in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt (Nr. 3) oder von seinem Standort entfernt werden (Nr. 4 Satz 1). Gegenstand des Denkmalschutzes ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 DSchG auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie mit diesem aus Gründen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege eine Einheit bildet. In diesem Bereich darf nach § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG eine bauliche Anlage nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden. Eine Genehmigung wird gemäß § 13 Abs. 2 DSchG nur erteilt, wenn entweder Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (Satz 1) oder wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen und nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann (Satz 2). Im Übrigen kann im Fall der Genehmigung eines Vorhabens den Interessen des Denkmalschutzes gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 DSchG durch eingriffsmindernde Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts und des Beklagten liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung vor. Das Gebäude des Klägers steht jedenfalls als ortsfestes Einzeldenkmal (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DSchG) unter Denkmalschutz. Auch steht außer Frage, dass der in seiner Umgebung geplante Solarzaun einer Genehmigung bedarf und das unter Schutz gestellte Wohnhaus in seinem Erscheinungsbild verändert. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat ferner davon aus, dass Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 DSchG einer Genehmigung entgegenstehen. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Vorhaben des Klägers erfüllt jedoch die Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG, weil andere Erfordernisse des Gemeinwohls vorrangig sind und diesen überwiegenden Interessen – im Gegensatz zu den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen – nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann. Ein vorrangiges Interesse des Gemeinwohls ist hier zu bejahen. Ob Gemeinwohlerfordernisse vorrangig sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Hierzu bedarf es einer Abwägung zwischen sämtlichen für das Vorhaben als Maßnahme sprechenden öffentlichen und privaten Interessen auf der einen und dem öffentlichen Interesse am unbeeinträchtigten Erhalt des betroffenen Denkmals auf der anderen Seite. Dabei muss das vorhabenbezogene öffentliche Interesse dergestalt überwiegen, dass es die Genehmigung erfordert, deren Erteilung hat also notwendig zu sein (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22.OVG –, juris). Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns ist vorliegend von solchem Gewicht, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes zurückzustehen hat und die Erteilung der Genehmigung geboten erscheint. Dieses Ergebnis folgt aus der gesetzlichen Wertung des § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) – EEG – in der Fassung des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237). Nach § 2 Satz 1 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (siehe § 3 Nr. 1 EEG) sowie den dazu- gehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien gemäß § 2 Satz 2 EEG als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. § 2 EEG ist in denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wie dem vorliegenden anwendbar. Auch wenn sich der Gesetzgeber für den Erlass des § 2 EEG lediglich auf die Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 24 Grundgesetz – GG – (i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG) und nicht auf eine solche für das Denkmalrecht gestützt hat, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Denn bei der Normierung des Gewichtungsvorrangs für die erneuerbaren Energien handelt es sich nicht unmittelbar um eine Regelung des Denkmalrechts, sondern um eine außerhalb des Fachrechts für sich stehende Regelung zum Gewicht des öffentlichen Interesses am beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien, die auf die ansonsten unberührt gelassenen Regelungen fachgesetzlich normierter Abwägungsvorgänge lediglich mittelbare Auswirkungen hat (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Februar 2023, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2024 – 2 M 70/23 –, juris). Entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/1630, S. 158) zu § 2 EEG: Die Definition der erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend muss im Fall einer Abwägung dazu führen, dass das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden muss. Die erneuerbaren Energien müssen daher nach § 2 Satz 2 EEG 2021 bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Konkret sollen die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber [...] Denkmalschutz [...] nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Öffentliche Interessen können in diesem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Artikel 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen. Diese Bewertung gilt nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch für einzelne Anlagen der erneuerbaren Energien. Systematisch folgt dies zudem aus § 2 Satz 2 EEG, da die dort in Bezug genommenen Schutzgüterabwägungen nach Maßgabe der Fachgesetze vorhaben- bzw. einzelfallbezogen vorzunehmen sind (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Februar 2023, a.a.O.; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2024 – 1 C10470/22.OVG –, juris). Es entspricht überdies den Sachgesetzlichkeiten, dass das gesetzgeberische Anliegen, „Sofortmaßnahmen“ für einen „beschleunigten“ Ausbau der erneuerbaren Energien nur dann greifen kann, wenn die Regelungen des § 2 EEG auf der Ebene der Einzelfallgenehmigung zum Tragen kommen und nicht nur als eine Art Programmsatz für die Exekutive (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 12 MS 188/21 –, juris) missverstanden werden. Jede abweichende Auslegung würde nach Auffassung des Senats dem gesetzgeberischen Anliegen deutlich widersprechen. Auch das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Ausbau und die Nutzung der erneuerbaren Energien einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a Grundgesetz – GG – und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels leiste. Zugleich unterstütze dieser Ausbau die Sicherung der Energieversorgung, die derzeit besonders gefährdet sei (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 – 1 BvR 2661/21 –, NVwZ 2022, 1890). Folgerichtig macht das Bundesverfassungsgericht deutlich, „jede auf den weiteren Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien gerichtete Maßnahme (dient) dem Schutz des Klimas, zu dem der Staat nach dem Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verpflichtet ist“ (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 –1 BvR 1187/17 –, NVwZ 2022, 861). § 2 Satz 2 EEG ist dabei als sog. Sollbestimmung dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen ein regelmäßiges Übergewicht der erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung solcher Anlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Februar 2023, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2024, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 2023 – 7 D 187/22.AK –, juris). Danach stellt sich das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung der Solaranlage im vorliegenden Einzelfall als ein vorhabenbezogen überwiegendes öffentliches Interesse dar, welches das Vorhaben als erforderlich erscheinen lässt. Unterstützt wird dies durch das kohärente öffentliche Sicherheitsinteresse. Besondere atypische Umstände, die ein abweichendes Ergebnis der Abwägung nach sich zögen, sind nicht ersichtlich. Sie lassen sich weder aus einer besonders hohen Schutzbedürftigkeit des Denkmals, in das eingegriffen wird, noch aus einer besonderen Schwere des Eingriffs herleiten. An diese Kriterien knüpft zulässigerweise auch die Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Sport für Denkmalbehörden im Hinblick auf die Genehmigung von Solaranlagen an oder auf Kulturdenkmälern nach § 13 DSchG – VV 2244 – (MinBl. 2023, 26) an. Eine Ausnahme, die das Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien zurücktreten lassen können, ist etwa bei Denkmälern zu machen, die für sich oder als Teil einer denkmalgeschützten Gruppe besonders wertvoll sind, weil sie eine außergewöhnliche architektonische Qualität aufweisen, die Landschaft oder das Stadtbild in ganz besonderer Weise prägen oder im Rahmen ihrer nationalen Bedeutung identitätsstiftend bzw. einer anerkannten oder potentiellen UNESCO-Welterbestätte zugehörig sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2024, a.a.O.). Darüber hinaus kann eine Sonderbeurteilung unabhängig vom Wert eines Denkmals dann angezeigt sein, wenn die mit der Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien einhergehende Beeinträchtigung erheblich über das hinausgeht, was mit der Errichtung derartiger Anlagen typischerweise verbunden ist, sodass dadurch konstituierende Merkmale des Denkmals selbst, wie dessen Substanz, vollständig verloren gehen oder sein – wenn auch geringerer – Denkmalwert insgesamt in Frage gestellt wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2024, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Denkmalwert des quaderförmigen Putzbaus auch unter Berücksichtigung der historischen Komponente des Hauses als ehemaliges Quartier französischer Offiziere nicht von derart hohem denkmalrechtlichen Gewicht ist, dass die in § 2 Satz 2 EEG getroffene Abwägungsentscheidung zu Gunsten der erneuerbaren Energien ausnahmsweise keine Beachtung finden würde. Insbesondere erscheint die Bewertung der Kammer, sie habe nach Durchführung der Inaugenscheinnahme nicht den Eindruck gewonnen, dass das Gebäude des Klägers für das Stadtbild von Bad Kreuznach oder die Geschichte der Stadt von überragender Bedeutung sei, nachvollziehbar. Die vorliegenden Fotografien des Hauses und der Umgebungsbebauung bestätigen diese Einschätzung, die vom Senat geteilt wird. Davon abgesehen beeinträchtigt der geplante Solarzaun, wie angesprochen, zwar das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Gebäudes, hierbei handelt es sich jedoch um einen mit der Errichtung solcher Anlagen typischerweise verbundenen Eingriff, der den Vorrang des § 2 EEG nicht entfallen lässt. Insofern fällt zudem ins Gewicht, dass selbst die Anbringung von PV-Modulen auf dem Dach eines unter Denkmalschutz gestellten Gebäudes, dem keine besondere Bedeutung in dem dargestellten Sinn zukommt, grundsätzlich zulässig wäre (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2024, a.a.O.). Umso weniger kann im vorliegenden Sachverhalt von einem Ausnahmefall die Rede sein, da mit dem Vorhaben des Klägers nicht einmal eine Substanzverletzung seines Wohnhauses einhergeht. Den somit bestehenden überwiegenden Interessen des Gemeinwohls kann auch nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden. Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass eine sachgerechte Nutzung von erneuerbaren Energien an anderen Stellen seines Grundstücks nicht möglich oder zumutbar sei. Der Schutzzweck des § 2 EEG steht einer Prüfung von alternativen Standorten für Anlagen der erneuerbaren Energien von vornherein entgegen. Angesichts des im EEG bundesgesetzlich vorgeschriebenen Ausbaus der erneuerbaren Energien kommt es auf jeden einzelnen zulässigen Standort für eine solche Anlage an (siehe für Windenergieanlagen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2024, a.a.O.). Für eine Alternativenprüfung besteht insoweit kein Raum. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Verschiebung eines Vorhabenstandorts für das Erscheinungsbild eines Denkmals günstig sein mag, der neue oder andere Standort ggf. aber andere Problemfragen aufwerfen kann. Dies würde ebenfalls grundsätzlich dem gesetzgeberischen Beschleunigungsanliegen zuwiderlaufen. Jede einzelne Anlage an jedem einzelnen Standort ist überragend wichtig und kann sich entsprechend § 2 Satz 2 EEG daher in der Einzelfallschutzgüterabwägung jedenfalls gegen ein nur niedrigschwellig betroffenes Denkmal und den Schutz seines Erscheinungsbildes durchsetzen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Februar 2023, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2023 – OVG 3a A 52/23 –, juris). Soweit – wie hier – das öffentliche Interesse nach § 2 Satz 1 EEG deutlich überwiegt, ist die Maßnahme erforderlich und lässt die Annahme, dass den Gemeinwohlerfordernissen auf sonstige Weise im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG Rechnung getragen werden kann, nicht zu. Dessen ungeachtet kommt ein Alternativstandort für eine Solaranlage auf dem Grundstück des Klägers auch tatsächlich nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt darauf verwiesen werden kann, anstelle eines Solarzauns einen anderen Anlagentyp als Alternative auszuwählen. Selbst wenn man dies bejaht, würde die Anbringung von PV-Modulen auf den Freiflächen des Anwesens rund um das denkmalgeschützte Haus offensichtlich ausscheiden. Die nördliche Seite der Parzelle wird als Zufahrt benötigt, während die übrigen Seiten aufgrund des vorhandenen Bewuchses – in westlicher Richtung auch vonseiten der Nachbarparzelle – sowie der Gebäudestellung weitgehend beschattet sind, sodass eine ähnlich ertragreiche PV-Anlage wie der Solarzaun unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ersichtlich nicht errichtet werden kann. Ähnlich verhält es mit dem Vorschlag, eine PV-Anlage auf dem Dach des Gebäudes zu errichten. Denn wegen der vorhandenen Gauben steht nur eine in ihren Ausmaßen begrenzte Dachfläche zur Verfügung. Hinzu kommt, dass – im Gegensatz zur Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts – nicht ersichtlich ist, dass die Anbringung von Solarmodulen auf dem Dach trotz des damit verbundenen Eingriffs in die Substanz des Denkmals im Vergleich zur Errichtung eines Solarzaunes mit einem Abstand zum Gebäude eine deutlich geringere Beeinträchtigung darstellen könnte. Als Blickfang wirken Dachmodule nicht weniger dominant als der geplante Zaun, zumal dieser nur entlang einer Straßenseite in Erscheinung treten soll. Nach allem kann dem Vorhaben des Klägers schon aus diesen Gründen nicht entgegengehalten werden, der Genehmigungsantrag des Klägers habe sich mit solchen Alternativen nicht befasst. Darüber hinaus ist es gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – grundsätzlich Aufgabe des Beklagten, den Sachverhalt mit Blick auf das eventuelle Vorhandensein geeigneter anderer Standorte von Amts wegen zu ermitteln, um eine aus seiner Sicht anzunehmende erhebliche Beeinträchtigung im Ergebnis zu vermindern. Erst dann könnte überhaupt eine Alternativenprüfung vorgenommen werden (so OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Februar 2023, a.a.O.). § 2 Abs. 2 Satz 3 DSchG, auf den sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang beruft, regelt demgegenüber lediglich eine Nachweispflicht des Denkmaleigentümers oder des sonstigen Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG für das Vorliegen einer – nur in sein Wissen fallenden – wirtschaftlichen Unzumutbarkeit bei Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, die auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar ist. Die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 25 Abs. 2 VwVfG bleiben hiervon unberührt. Nichts Anderes gilt im Übrigen, wenn man davon ausgeht, dass das Gebäude des Klägers überdies Teil einer Denkmalzone ist. Eine auch insoweit vorhandene Beeinträchtigung ihres Erscheinungsbildes ist wegen des aufgezeigten Vorrangs des § 2 EEG bei der Schutzgüterabwägung ebenfalls unerheblich und rechtfertigt keine Versagung der denkmalrechtlichen Genehmigung. Dem Beklagten bleibt es unbenommen, durch vertretbare Nebenbestimmungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 DSchG, die der grundlegenden Entscheidung des Gesetzgebers zur Nutzung der erneuerbaren Energien Rechnung tragen und für den Anlagenbetreiber insbesondere nicht mit einer wirtschaftlich unzumutbaren Ausgestaltung verbunden sein dürfen, sicherzustellen, dass der Solarzaun ein Mindestmaß an Rücksichtnahme auf das Denkmal wahrt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt eine denkmalrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Solarzaunes. Er ist Eigentümer des in der Stadt Bad Kreuznach gelegenen, 529 m² großen Eckgrundstücks Flur ..., Parzelle Nr. ..., das im Süden an die A...- und im Osten an die S... angrenzt. Mit Bescheid vom 28. Dezember 1998 stellte der Beklagte das Wohngebäude als Kulturdenkmal unter Schutz. In der Begründung heißt es: Das zweigeschossige Wohnhaus A... wurde für Offiziere der französischen Besatzung 1921 f. nach Plänen des Regierungsbaumeisters V... im Auftrag des Reichsvermögensamtes errichtet. Das villenähnliche Gebäude an der Ecke zur S..., die Einfriedung wurde erneuert, ist in Stil und Gestaltung den „besseren“ Villen der Gegend angepaßt. Der quaderförmige Putzbau wird durch ein schiefergedecktes Walmdach abgeschlossen, auf dem Gaupen mit rundförmigen Verdachungen sitzen. Die gleichmäßig aufgereihten Fenster sind im Erdgeschoß durch Gewände mit angedeuteten Ohrenfaschen und vorhangbogigen Giebeln verziert. Abgesehen von den Fenstern, die durch Einscheibenfenster ersetzt wurden, ist das Gebäude im Zeitstil (…) original erhalten. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob das Gebäude außerdem zu einer Denkmalzone gehört, die das Kurgebiet von Bad Kreuznach umfasst. Unter dem 15. Oktober 2021 beantragte der Kläger die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Solarzaunes auf der bestehenden und zwischen 1 und 1,60 Meter hohen Einfriedungsmauer entlang der A..., die der Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2021 ablehnte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2022 zurück. Der Kläger hat daraufhin am 22. September 2022 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Auf den Tatbestand des Urteils der Vorinstanz vom 5. Juni 2023 nimmt der Senat im Übrigen gemäß § 130b Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – Bezug und macht sich die darin getroffenen Feststellungen in vollem Umfang zu eigen. Mit dem vorgenannten, dem Kläger am 24. Juni 2023 zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Denkmalschutzgesetzes Rheinland-Pfalz – DSchG – seien nicht gegeben. Das Gebäude des Klägers sei als unbewegliches Kulturdenkmal im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG zu qualifizieren und liege zudem in der Denkmalzone „Kurgebiet“ von Bad Kreuznach. Da der geplante Solarzaun das Denkmal in dem geschützten Bereich der Einfriedung umgestalten würde, bedürfe das Vorhaben auch einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Die Erteilung einer Genehmigung sei jedoch mit § 13 Abs. 2 DSchG unvereinbar. Belange des Denkmalschutzes stünden dem Vorhaben entgegen (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 DSchG). Nach dem optischen Eindruck, den die Kammer bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit gewonnen habe, würde der Zaun bei verständiger Würdigung als neuzeitlicher Fremdkörper wirken. Zudem wäre das Gebäude von der A... aus betrachtet auf Dauer nicht mehr in seiner Gänze wahrnehmbar. Das Erscheinungsbild des Denkmals würde massiv in Mitleidenschaft gezogen. Darüber hinaus könne der Kläger auch keinen Genehmigungsanspruch wegen vorrangiger Erfordernisse des Gemeinwohls (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG) herleiten. Allerdings habe die gesetzliche Wertung in § 2 Satz 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) – EEG – zur Folge, dass bei der durchzuführenden Schutzgüterabwägung die Errichtung von Solaranlagen, hier des beantragten Solarzauns, grundsätzlich die denkmalschutzrechtlichen Belange überwiege. Denn die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien lägen im überragenden öffentlichen Interesse und seien deshalb in der Regel als vorrangiger Belang zu berücksichtigen. Jedoch seien auch unter Berücksichtigung der norminterpretierenden Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Sport für Denkmalbehörden im Hinblick auf die Genehmigung von Solaranlagen an oder auf Kulturdenkmälern nach § 13 DSchG – VV 2244 – Beeinträchtigungen des Rechtsguts Denkmalschutz angesichts seines ebenfalls hohen Ranges zu minimieren. Dabei obliege es dem Kläger, anhand prüffähiger Unterlagen darzulegen, dass er diese Anforderung beachte. Insofern seien die Erwägungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 DSchG, wonach der Eigentümer hinsichtlich der Erhaltung eines Denkmals seine wirtschaftliche Unzumutbarkeit darzulegen und zu beweisen habe, auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen. Dies vorausgeschickt sei zur Überzeugung der Kammer die Platzierung von Solaranlagen auf dem schiefergedeckten Walmdach des Gebäudes, auch wenn damit ebenfalls ein Eingriff in den Bestand des Denkmals verbunden sei, von deutlich geringerer Eingriffsqualität. Zudem habe der Kläger nicht in nachprüfbarer Weise dargelegt, dass die Kosten für die Platzierung von Solaranlagen auf dem Dach seines Gebäudes so erheblich seien, dass diese Alternative für ihn unzumutbar wäre. Ferner halte das Verwaltungsgericht es als Ergebnis der Inaugenscheinnahme für möglich, dass Solaranlagen auf Freiflächen des Anwesens des Klägers, die weniger in das Blickfeld eines Betrachters als der geplante Solarzaun fielen, errichtet werden könnten. Auch diese Alternative sei jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Damit befasse sich der Genehmigungsantrag des Klägers jedoch gleichfalls nicht. Mit seiner von der Vorinstanz wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen und am 6. Juli 2023 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend: Der geplante Solarzaun stelle bereits keine nachteilige Veränderung des Kulturdenkmals dar. Die Sicht auf das Denkmal sei schon durch die Mauer und den dahinterstehenden hohen Bewuchs nur äußerst eingeschränkt möglich. Davon abgesehen sei die ungestörte Betrachtung des Denkmals von den anderen Grundstücksseiten aus möglich. Davon abgesehen sprächen für die Verwirklichung des Vorhabens sowohl überwiegende private als auch öffentliche Interessen. Im Rahmen seines Eigentumsrechts nach Artikel 14 Grundgesetz – GG – müsse ihm gestattet werden, selbst Energie mittels einer Solaranlage auf seinem Grundstück zu erzeugen. Damit diene sein Projekt zugleich Gemeinwohlinteressen. Durch § 2 EEG solle die Nutzung erneuerbarer Energien auch bei einem denkmalgeschützten Gebäude zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels ermöglicht werden. Der darin geregelte Abwägungsvorrang habe ein regelmäßiges Übergewicht von derartigen Belangen zur Folge, die sich – von vorliegend nicht relevanten atypischen Fällen abgesehen – regelmäßig durchsetzen würden. Einen solche Ausnahmesituation habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr stehe hier außer Frage, dass das Denkmal selbst, nämlich das Gebäude, von der Solaranlage überhaupt nicht berührt werde. Sie sei konstruktiv nicht mit dem Wohnhaus verbunden und stehe auch nicht direkt vor dem Bauwerk. Weiterhin handele es sich um eine Anlage mit einer Lebensdauer von 20 bis 30 Jahren, sodass eine – hier bestrittene – Beeinträchtigung des Denkmals zeitlich ohnehin nur vorübergehend wäre. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, er habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die Aufstellung von Photovoltaikanlagen an alternativen Standorten innerhalb seiner Parzelle ausscheide, sei entgegenzutreten. Zum einen widerspreche diese Auffassung dem Amtsermittlungsgrundsatz, da die Vorinstanz der Frage einer eventuellen und ebenso effektiven Nutzung der Solarenergie auf anderen Teilen seines Grundstücks selbst hätte nachgehen müssen. Zum anderen seien die von der Vorinstanz unterbreiteten Vorschläge einer Aufständerung von Solaranlagen auf den Freiflächen des Grundstücks oder einer Anbringung von Modulen auf dem Dach nicht machbar. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Juni 2023 zu verpflichten, ihm die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Solarzauns auf seinem in der Stadt Bad Kreuznach gelegenen Grundstück Flur ..., Parzelle Nr. ... entlang der A... auf der bestehenden Einfriedung in einer Höhe von insgesamt 2 Metern ab der natürlichen Geländeoberfläche zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig und tritt den Ausführungen des Klägers entgegen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Einzeldenkmals und der gesamten Denkmalzone führe. In diesem Zusammenhang falle ins Gewicht, dass zum Erscheinungsbild eines denkmalgeschützten Hauses auch der ihn umgebende Garten gehöre. Der Bereich südlich des O... von Bad Kreuznach sei außerdem durch freistehende Villen und villenartige Doppelhäuser geprägt. Demgegenüber würde ein 2 Meter hoher blickdichter Solarzaun prägnant als Fremdkörper ins Auge stechen. Anders als der Kläger meine, sei es auch nicht Aufgabe des Gerichts, ohne Vorlage entsprechender Dokumente sinnvolle Alternativstandorte für eine Photovoltaikanlage zu erarbeiten und diese einer betriebswirtschaftlichen Beurteilung zu unterziehen. Dies würde den Amtsermittlungsgrundsatz überdehnen. Vielmehr sei es allein Aufgabe des Klägers, bei der Genehmigungsbehörde prüffähige Unterlagen einzureichen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (2 Hefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.