Urteil
1 A 10247/23.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2024:0404.1A10247.23.OVG.00
8Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Kleinwindenergieanlage handelt es sich auch dann um ein der Nutzung der Windenergie dienendes privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, wenn die Anlage nicht der öffentlichen Energieversorgung, sondern allein der Deckung eines privaten Verbrauchs dient. (Rn.20)
(Rn.30)
2. Die Errichtung einer Kleinwindenergieanlage im Außenbereich lässt bereits deshalb keinen Wildwuchs derartiger Anlagen zu Lasten der Landschaft befürchten, weil derartige Vorhaben unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur in Betracht kommen, wenn der erzeugte Strom entweder durch einen dort in der Nähe der Anlage vorhandenen Verbraucher abgenommen oder in das Stromnetz eingespeist wird. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, da ein Endabnehmer im Außenbereich nur in Ausnahmefällen vorhanden ist und der Bau einer Leitung allein zum Zweck der Einspeisung des mit der Kleinanlage erzeugten Stroms in ein öffentliches Netz unter Rentabilitätsaspekten ausscheidet. (Rn.38)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Februar 2023 wird verworfen, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Kleinwindenergieanlage handelt es sich auch dann um ein der Nutzung der Windenergie dienendes privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, wenn die Anlage nicht der öffentlichen Energieversorgung, sondern allein der Deckung eines privaten Verbrauchs dient. (Rn.20) (Rn.30) 2. Die Errichtung einer Kleinwindenergieanlage im Außenbereich lässt bereits deshalb keinen Wildwuchs derartiger Anlagen zu Lasten der Landschaft befürchten, weil derartige Vorhaben unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur in Betracht kommen, wenn der erzeugte Strom entweder durch einen dort in der Nähe der Anlage vorhandenen Verbraucher abgenommen oder in das Stromnetz eingespeist wird. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, da ein Endabnehmer im Außenbereich nur in Ausnahmefällen vorhanden ist und der Bau einer Leitung allein zum Zweck der Einspeisung des mit der Kleinanlage erzeugten Stroms in ein öffentliches Netz unter Rentabilitätsaspekten ausscheidet. (Rn.38) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Februar 2023 wird verworfen, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist teils unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.). I. Soweit der Beklagte das von ihm ausdrücklich „in vollem Umfang“ angefochtene Urteil auch in seinem die Klage abweisenden Teil angreift, fehlt es ihm bereits an einer formellen Beschwer, da das Verwaltungsgericht insoweit seinem Antrag entsprechend entschieden hat (vgl. näher zum Ganzen Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Vorb § 124a Rn. 39 ff. m. w. N.). II. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 10. Dezember 2021 und des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2022 verpflichtet, den Klägern den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. 1. Insoweit wird zunächst gemäß § 130b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil (S. 8 bis 11) verwiesen. 2. Ergänzend und vertiefend hierzu weist der Senat auf Folgendes hin: a) Bei der Errichtung und dem Betrieb der vier streitgegenständlichen Kleinwindenergieanlagen handelt es sich um ein der Nutzung der Windenergie dienendes privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch – BauGB –. aa) In der Tatbestandsalternative „Nutzung“ setzt die Vorschrift ihrem Wortlaut nach objektiv lediglich voraus, dass die Anlagen unter Ausnutzung von natürlichen Luftbewegungen betrieben werden (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2015 – 22 ZB 15.630 –, juris Rn. 11, und vom 27. August 2013 – 22 ZB 13.926 –, juris Rn. 11; OVG RP, Urteil vom 23. August 2023 – 8 A 10836/22.OVG –, juris Rn. 44; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 151. EL August 2023, § 35 Rn. 58a; a. A.: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, § 4 Rn. 34 ff.: ausschließliche Privilegierung „öffentlicher“ Energieversorgungsanlagen). Dies ist bei den geplanten Anlagen ohne weiteres der Fall. bb) Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB lässt sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – keineswegs ableiten, dass mit der Norm lediglich eine Privilegierung von der öffentlichen Energieversorgung dienenden Anlagen beabsichtigt gewesen wäre. Anlass für die Einführung der Vorschrift war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1994 (4 C 20/93, juris Rn. 14), welches die Zulässigkeit von öffentlichen Energieversorgungsanlagen im Außenbereich auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB – der Vorgängervorschrift der heutigen Nr. 3 – von einem spezifischen Standortbezug abhängig machte. Dieser sei vor allem gegeben, soweit die betreffenden Anlagen leitungsgebunden seien, da anderenfalls ohne Berührung des Außenbereichs die den Versorgungsunternehmen obliegende umfassende Versorgungsaufgabe nicht erfüllt werden könne. Die spezifische Gebundenheit fehle hingegen, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile biete, das Vorhaben aber nicht damit stehe oder falle. Der Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages vom 21. Juni 1995 (BT-Drs. 13/1733) zur Einführung des § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB (heute: Nr. 5) stellt hierzu einleitend fest, dass es „Zur Zeit … große rechtliche Probleme bei der Genehmigung von Energieversorgungsanlagen, die durch Einzelbetreiber errichtet werden sollen“, gebe. Dem solle durch eine „stärkere Privilegierung bzw. eine Klarstellung der Privilegierung“ für „Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien“ begegnet werden (a. a. O., jeweils S. 1). In der Begründung (S. 3) wird diesbezüglich im Einzelnen ausgeführt: „Begründung Eine umwelt- und ressourcenschonende Energieversorgung erfordert eine verstärkte Anwendung erneuerbarer Energien. Dies wird insbesondere bestätigt durch jüngste Untersuchungen über die Schäden durch fossile Energieträger und die sich aus der Nutzung fossiler Energieträger ergebende CO 2 -Belastung. Erneuerbare Energien müssen neben der Energieeinsparung einen wichtigen und wachsenden Beitrag zum Schutz der Erdatmosphäre und des Klimas leisten, indem sie die CO2 -Emissionen vermindern. In Deutschland wurde in Teilbereichen bereits ein sehr hoher technologischer Standard erreicht. So hat die Bundesregierung seit 1982 die Entwicklung der Photovoltaik mit 825 Mio. DM, die Windenergie mit 196 Mio. DM und die Energiegewinnung aus Biomasse mit 68 Mio. DM durch ihr Forschungsprogramm „Erneuerbare Energien" gefördert. Darüber hinaus gab es für Photovoltaik und Windenergie Förderprogramme zur Markteinführung. Der Bundestag hält die erneuerbaren Energien genauso für förderungswürdig wie den Kohlebergbau zur Energieversorgung. Dies ergibt sich aus dem einstimmigen Beschluß des Deutschen Bundestages vom 23. Juni 1994 über das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft, der auch die Privilegierung regenerativer Energieanlagen vorsah, allerdings vom Bundesrat abgelehnt wurde. Bereits seit den 70er Jahren werden die regenerativen Energiequellen in Forschung, Entwicklung, Demonstration und Markteinführung durch öffentliche Mittel (über 3 Mrd. DM im Inland, über 3,5 Mrd. DM in Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern) wegen ihres umwelt- und ressourcenschonenden Beitrags zur Energieversorgung gefördert. Mit der Aufnahme der erneuerbaren Energien in den Privilegierungstatbestand wird zum Ausdruck gebracht, daß diese Bestandteil öffentlicher Energieversorgung sein müssen wie konventionelle Stromerzeugungsanlagen. … Da nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1994 die Bewilligung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nahezu zum Erliegen gekommen ist, besteht nach wie vor ein dringender Regelungsbedarf durch die Änderung des Baugesetzbuchs …“ Danach liegt die gesetzgeberische Zielsetzung in besonderem Maße auf einer umwelt- und ressourcenschonenden Energieversorgung durch eine verstärkte Anwendung erneuerbarer Energien. Dazu tragen Windenergieanlagen indessen auch dann bei, wenn sie nicht zum Zweck einer Einspeisung des erzeugten Stroms in öffentliche Netze, sondern zur Deckung eines privaten Verbrauchs errichtet werden. In diesem Fall verringert sich nämlich auf der Seite des Betreibers der Bezug aus den öffentlichen Energieversorgungsnetzen um den zur privaten Nutzung selbst erzeugten Strom; in der Bilanz besteht letztlich kein Unterschied, ob der Strom zunächst in das Netz eingespeist und dann von dort wiederum bezogen oder aber ohne vorherige Netzeinspeisung unmittelbar selbst verbraucht wird (vgl. auch Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 35 Rn. 71). Zwar könnte die Formulierung im Gesetzentwurf, mit der Aufnahme der erneuerbaren Energien in den Privilegierungstatbestand werde zum Ausdruck gebracht, dass „diese Bestandteil öffentlicher Energieversorgung sein müssen wie konventionelle Stromerzeugungsanlagen“, als Anhaltspunkt für einen ausschließlichen Bezug der Neuregelung auf der öffentlichen Versorgung dienende Anlagen zu bewerten sein. Gleiches gilt für das allein auf die Frage des spezifischen Standortbezugs abstellende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1994 als dem eigentlichen Anlass der Ausgliederung von Windenergieanlagen aus dem ehemaligen, eine öffentliche Versorgung mit Elektrizität voraussetzenden § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Dem steht jedoch wiederum gegenüber, dass sich der Bundestag letztendlich für eine Regelung im Rahmen einer neuen, in ihrem Wortlaut eine „öffentliche Versorgung“ nicht voraussetzenden Nr. 7 des § 35 Abs. 1 BauGB entschieden hat (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau – 18. Ausschuss –, BT-Drs. 13/4978). Nicht in das BauGB übernommen wurde mithin die in dem Gesetzentwurf alternativ vorgesehene klarstellende Ergänzung der Nr. 4 („… der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität …“) um den Passus „einschließlich von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien“, welcher sprachlich auf das dortige Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Versorgung Bezug genommen hätte. Des Weiteren ist die ursprünglich als § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB in das Gesetz aufgenommene Privilegierung der Windenergie sprachlich erkennbar der damaligen Nr. 6 (heute: Nr. 7) – „6. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient.“ – entlehnt. Die Privilegierung der Kernenergie setzte indessen keinen öffentlichen Versorgungszweck voraus, sondern resultierte aus der Erwägung, dass entsprechende Vorhaben wegen des ihnen eigenen Gefahrenpotentials und im Hinblick auf die mit ihrer Nutzung verbundenen Emissionen radioaktiver Stoffe grundsätzlich im Außenbereich ausgeführt werden sollten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 – 7 C 65/82 –, juris Rn. 57). Nach alledem bestehen unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB des Inhalts, dass das Vorhaben nicht nur der Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 BauGB, sondern – mittels Netzeinspeisung des erzeugten Stroms – auch der öffentlichen Energieversorgung dienen muss. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2018 – 8 A 10287/18.OVG – (n. v.), an dem der dort erkennende Senat in Bezug auf den geforderten öffentlichen Versorgungszweck ersichtlich nicht mehr festhält (vgl. Urteil vom 23. August 2023 – 8 A 10836/22.OVG –, juris Rn. 44 m. w. N.). Ebenso wenig kann sich der Beklagte insoweit mit Erfolg darauf berufen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Urteil aus dem Jahr 2018 mit Beschluss vom 5. Februar 2019 – 4 B 3/19 – bestätigt hat. Maßgeblich hierfür war nach den Entscheidungsgründen nämlich allein der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht seine Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im angegriffenen Urteil näher begründet und sich die Beschwerde mit dieser Begründung nicht substantiiert auseinandergesetzt habe (a. a. O., juris Rn. 4). cc) Soweit der Beklagte geltend macht, dass bei einer Windenergieanlagen aller Art einbeziehenden Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB die Privilegierung von der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienenden Anlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB letztlich überflüssig sei, überzeugt auch dies nicht. § 35 Abs. 1 Nr. BauGB erfasst vielmehr alle übrigen ortsgebundenen Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Energie wie etwa Überlandleitungen, Hochspannungsmasten, Umspannwerke und -stationen, Schalt- und Regelanlagen und Kraftwerke (vgl. etwa Söfker, a. a. O., Rn. 52; Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 35 Rn. 29; Kment in: Jarass/Kment, Baugesetzbuch, 3. Auflage 2022, § 35 Rn. 21). § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthält demgegenüber einen speziellen Privilegierungstatbestand für die – vom Grundsatz her nicht ortsgebundene und daher nicht der Nr. 3 unterfallende – Nutzung erneuerbarer Energien aus Wind- und Wasserkraft zur Stromgewinnung (vgl. Söfker, a. a. O., Rn. 58, und Mitschang/Reidt, a. a. O., Rn. 46). Überdies erschiene es in systematischer Hinsicht nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber – hätte er eine auf die öffentliche Versorgung begrenzte Zulässigkeit nicht ortsgebundener Anlagen zur Elektrizitätsgewinnung im Außenbereich gewollt – dies nicht auch ausdrücklich in die über einen längeren Zeitraum hinweg entstandenen Tatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 5 ff. BauGB aufgenommen hätte. Dies gilt umso mehr, als § 35 Abs. 1 BauGB zu Beginn jedes einzelnen Tatbestands – mit Ausnahme der Nr. 4 als „Auffangnorm“ – zunächst den Zweck nennt, dem das privilegierte Vorhaben dienen muss, und in der Folge sodann eventuelle weitere Voraussetzungen der Privilegierung. Wenn der Gesetzgeber wie vorliegend eine Nutzung unter Ausgliederung aus der Nr. 3 in eine neu geschaffene spezielle Tatbestandsalternative überführt, wäre von daher zu erwarten gewesen, dass er die bestehende Systematik beibehalten und die „öffentlichen Versorgung “ – hätte er auf diese auch für den neuen Tatbestand abstellen wollen – der früheren Nr. 7 als Vorgängervorschrift der heutigen Nr. 5 vorangestellt hätte. Dies ist jedoch in § 35 Abs. 1 Nrn. 5 ff. BauGB nicht geschehen. dd) Gegen ein ungeschriebenes Erfordernis, dass die in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genannten Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen müssen, sprechen auch Sinn und Zweck der Norm. Wie bereits im Zusammenhang mit ihrer Entstehungsgeschichte ausgeführt, dient diese letztlich einer umwelt- und ressourcenschonenden Energieversorgung mittels einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien, wozu Windenergieanlagen auch dann beitragen, wenn sie allein zur Deckung eines privaten Verbrauchs errichtet werden. Die überragende Bedeutung dieses Ziels hat der Gesetzgeber mehrfach in seiner weiteren Normsetzung herausgestellt. So ist es gemäß § 1 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023 – dessen erklärtes Ziel, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen, vollständig auf erneuerbaren Energien beruhenden Stromversorgung zu erreichen. Nach § 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Nrn. 1 und 21 EEG 2023 liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, darunter auch der Windenergie, im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. § 2 Satz 2 EEG 2023 sieht vor, dass die erneuerbaren Energien, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/1630, S. 158 f.) wird hierzu ausdrücklich hervorgehoben, dass die Regelung auch für einzelne Windenergieanlagen Anwendung findet und auch in Fällen der Eigenversorgung gilt. ee) Soweit der Beklagte darüber hinaus geltend macht, dass bei einer Privilegierung von allein der privaten Versorgung dienenden Kleinstwindenergieanlagen ein Wildwuchs derartiger Vorhaben zu Lasten der Landschaft drohe, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Die Errichtung einer Kleinstwindenergieanlage im Außenbereich kommt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur dann in Betracht, wenn der erzeugte Strom entweder durch einen dort in der Nähe der Anlage vorhandenen Verbraucher abgenommen oder ins Stromnetz eingespeist wird. Dies ist jedoch regelmäßig nicht der Fall, da ein Endabnehmer vor Ort im Außenbereich nur in Ausnahmefällen vorhanden ist und der Bau einer Leitung allein zum Zweck der Einspeisung des mit der Kleinstanlage erzeugten Stroms in ein öffentliches Netz unter Rentabilitätsaspekten ausscheidet. Der insoweit erhobene Einwand des Beklagten, es sei fraglich, ob ein Betrieb zum Eigenverbrauch vorliegend überhaupt erfolgen könne, weil die Baugenehmigung für das im Außenbereich befindliche Wohnhaus der Kläger möglicherweise zu Unrecht erteilt worden sei und gegebenenfalls die Frage einer Rücknahme im Raum stehe, greift ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass es dem diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten bereits an der erforderlichen Substantiierung fehlt, bliebe selbst dann, wenn das Wohnhaus als Abnehmer des erzeugten Stroms entfiele, immer noch dessen unstreitig gegebene Anbindung an das öffentliche Leitungsnetz bestehen und könnte erforderlichenfalls zur Netzeinspeisung genutzt werden. b) Dem Vorhaben stehen auch keine öffentlichen Belange entgegen. Bei einem privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB führt – anders als bei einem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB – nicht bereits jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu dessen Unzulässigkeit. Erforderlich ist vielmehr eine „Abwägung“ zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, besonders zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 – 4 C 71/82 –, juris Rn. 15, und Söfker, a. a. O., § 35 Rn. 60 m. w. N.). Insoweit ist hier einzubeziehen, dass die streitgegenständlichen Anlagen in unmittelbarer Nähe des bereits vorhandenen Wohnhauses der Kläger errichtet werden sollen und nach ihrer Größe – die Gesamthöhe und der Rotordurchmesser betragen lediglich 6,50 m bzw. 0,60 m – nur zu einer geringfügigen Inanspruchnahme von Flächen führen. Von daher kommt eine Beeinträchtigung der Flächennutzungsplanung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), die nach Angaben des Beklagten an den geplanten Standorten teilweise Flächen für Forstwirtschaft, Landwirtschaft und für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft vorsieht, – falls überhaupt – nur in sehr geringem Maße in Betracht. Gleiches gilt für den die Offenhaltung der Landschaft und deren Freihaltung von weiteren baulichen Anlagen vorsehenden Landschaftsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB) sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), wobei in Bezug auf Letzteres zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass die am Waldrand geplanten Anlagen, deren Masten bereits errichtet worden sind, nach den in der Bauakte (Bl. 24 ff.) befindlichen Lichtbildern der Örtlichkeit nur geringfügig ins Auge fallen. Soweit der Beklagte schließlich noch geltend macht, dass das Vorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse und zudem eine Vorbildwirkung für weitere entsprechende Anlagen der Kläger sowie Dritter entfalte (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), vermag auch dies keine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu begründen. Zwar können auch zum Aufenthalt von Menschen nicht geeignete Anlagen ausnahmsweise dem Begriff der Splittersiedlung zuzuordnen sein, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit bebauten und ihrerseits als Splittersiedlung zu beurteilenden Bereichen im Außenbereich stehen (Söfker, a. a. O., § 35 Rn. 104). Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Anlagen als solche keine relevante Vorbildwirkung für eine unerwünschte Zersiedlung erwarten lassen. Als Vorbild für eine Wohnbebauung fehlt ihnen von vorneherein die Eignung. Eine freistehende – also nicht der Versorgung eines sonstigen Außenbereichsvorhabens dienende – Errichtung durch Dritte ist, wie bereits dargelegt, unter Wirtschaftlichkeitsaspekten nicht zu erwarten. Auch ein möglicher späterer Zubau weiterer Anlagen durch die Kläger kommt angesichts deren letztlich durch den vorhandenen Wohnraum weitgehend vorgegebenen Energiebedarfs – wenn überhaupt – nur in sehr begrenztem Umfang in Betracht. Mangels wesentlicher Beeinträchtigungen der genannten Belange ist danach von einem Überwiegen des durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Interesses an der Errichtung des Vorhabens auszugehen, so dass diesem öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der in § 2 Satz 1 und 2 EEG 2023 getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es nicht der Billigkeit entsprach, dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese selbst keinen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf 10.000, -- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Die Kläger begehren die Erteilung eines Bauvorbescheids. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 10. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2022 verpflichtet, den Klägern den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung von vier Kleinwindenergieanlagen auf dem Grundstück Gemarkung O…, Flur …, Flurstücke … und …, zu erteilen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben zwar – anders als von den Klägern geltend gemacht – nicht genehmigungsfrei sei, jedoch, soweit mit der Bauvoranfrage zur Prüfung gestellt, nicht gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Bei den Kleinwindenergieanlagen handele es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch – BauGB –, dem auch keine im Rahmen der Bauvoranfrage zu betrachtenden öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstünden. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Wegen des Sach- und Streitstands im erstinstanzlichen Verfahren wird im Übrigen auf die Feststellungen im Tatbestand des Urteils vom 27. Februar 2023 Bezug genommen, welche sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht (§ 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Mit seiner Berufung vom 22. März 2023 macht der Beklagte geltend, dass das Vorhaben nicht durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert werde. Zwar werde es vom Wortlaut der Norm erfasst, jedoch folge aus deren Entstehungsgeschichte, dass lediglich eine Privilegierung der öffentlichen Energieversorgung dienender Anlagen beabsichtigt worden sei. Windenergieanlagen seien ursprünglich allein aufgrund von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, der Vorgängervorschrift der heutigen Nr. 3, privilegiert gewesen, der ausdrücklich eine Zweckbestimmung des Vorhabens zur öffentlichen Versorgung mit Elektrizität verlangt habe. Mit der Schaffung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB habe der Gesetzgeber in Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1994 (4 C 20/93), welches für eine Privilegierung von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB deren Ortsgebundenheit verlangt habe, nur dieses konkrete Erfordernis beseitigen wollen. Eine Erweiterung der Privilegierung um nicht der öffentlichen Energieversorgung dienende, rein privat genutzte Anlagen sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Beschränkung sei auch sachlich berechtigt, da Anlagen der öffentlichen Energieversorgung eine Vielzahl von Kunden an verschiedenen Orten belieferten und deren notwendige Verbindung mit der zentralen Verteiler- oder Sammelstelle nur unter Inanspruchnahme des Außenbereichs möglich sei. Selbst bei einer Mitversorgung der Allgemeinheit durch nicht im Rahmen der Eigenversorgung benötigten Strom privater Anlagen sei von einer öffentlichen Energieversorgung nur dann auszugehen, wenn der überwiegende Teil des erzeugten Stroms ins Netz eingespeist werde. Dies entspreche auch der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2019 – 4 B 3/19 – bestätigten Rechtsprechung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24. Oktober 2018 – 8 A 10287/ 18.OVG –). In seinem neueren Urteil vom 23. August 2023 – 8 A 10836/22.OVG – halte der 8. Senat zwar hieran nicht mehr fest, setze sich jedoch dabei nicht mit seiner früheren Rechtsprechung auseinander. Für das Erfordernis einer der öffentlichen Energieversorgung dienenden Anlage spreche zudem die Gesetzessystematik; bei anderer Sichtweise sei § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nämlich letztlich überflüssig. Überdies drohe bei einer privilegierten Zulassung von Kleinwindenergieanlagen im Außenbereich eine vollständige „Verspargelung“ der Landschaft durch lediglich der privaten Versorgung dienende Vorhaben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Zwar leiste jede Windenergieanlage einen positiven Beitrag zum Klimaschutz. Dies könne jedoch vor dem Hintergrund des mit § 35 BauGB angestrebten größtmöglichen Schutzes des Außenbereichs nicht zur planungsrechtlichen Gleichstellung von ineffizienteren Eigenversorgungsanlagen mit Großanlagen zur öffentlichen Energieversorgung führen; es seien vielmehr sogar Nutzungskonflikte mit der öffentlichen Versorgung dienenden großen Anlagen denkbar. Hinzu komme vorliegend noch, dass ein Betrieb des Vorhabens zum Eigenverbrauch fraglich erscheine, da die Baugenehmigung für das Wohnhaus möglicherweise rechtswidrig sei und in diesem Falle deren Rücknahme im Raum stehe. Selbst wenn man gleichwohl von einem grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben ausgehen wolle, stünden diesem jedenfalls öffentliche Belange entgegen. Zum einen widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für die Anlagenstandorte teilweise Flächen für Forstwirtschaft, Landwirtschaft sowie für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft vorsehe. Zum anderen sei es nicht mit dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zu vereinbaren, vier Kleinstanlagen zuzulassen, die mehr Grundfläche in Anspruch nähmen und optisch viel konzentrierter wahrnehmbar seien als eine größere Windenergieanlage. Zudem lasse das Vorhaben die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, da eine mögliche Vorbildwirkung für weitere gleichartige Anlagen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus rufe das nicht von § 249 BauGB erfasste Vorhaben ein Planungsbedürfnis hervor. Im Rahmen der Abwägung sei zudem zu berücksichtigen, dass § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – EEG 2023 – bereits von seinem auf das „öffentliche“ Interesse und die „öffentliche“ Sicherheit abstellenden Wortlaut her keine Kleinstanlagen für den Eigenbedarf erfasse, die nicht zwingend auf einen Standort im Außenbereich angewiesen seien. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Februar 2023 die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie treten dieser mit umfänglichen Sach- und Rechtsausführungen entgegen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt ergänzend vor, das Gebiet der Verbandsgemeinde A. sei Teil eines priorisierten Lebensraums des Rotmilans. Das Oberverwaltungsgericht habe bereits 2006 die Genehmigungsfähigkeit eines Windenergie-Vorhabens wegen der möglichen Gefahren für die Art verneint. Aufgrund dessen sei für die Verbandsgemeinde faktisch keine Steuerungsmöglichkeit mittels einer Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mehr gegeben. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.