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Urteil

1 C 10398/21.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2023:0302.1C10398.21.OVG.00
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Leitsätze
Äußert sich eine Gemeinde beim Erlass einer Veränderungssperre dahingehend, dass sie ein Wohngebiet festsetzen wolle, können damit auch ohne Festlegung auf eine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung hinreichend konkrete Planungsvorstellungen vorhanden sein.(Rn.27) (Rn.31)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Äußert sich eine Gemeinde beim Erlass einer Veränderungssperre dahingehend, dass sie ein Wohngebiet festsetzen wolle, können damit auch ohne Festlegung auf eine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung hinreichend konkrete Planungsvorstellungen vorhanden sein.(Rn.27) (Rn.31) Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin als von der Satzung betroffene Grundstückseigentümerin antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und besteht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Im Falle eines Erfolgs kann die Antragstellerin ihre Rechtsstellung verbessern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2009 – 1 C 10970/08 –, juris Rn. 22). Denn ohne die Veränderungssperre stehen ihr andere Nutzungsmöglichkeiten für ihr Grundstück offen als im Falle der Wirksamkeit der Veränderungssperre. Eine andere Nutzung ist auch angestrebt, wie sich an den von ihr gestellten Bauvoranfragen zeigt. Auch hat der Ablauf der zweijährigen Geltungsdauer (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch – BauGB –) der am 5. März 2021 bekannt gemachten Veränderungssperre nicht dazu geführt, dass diese inzwischen – nach der mündlichen Verhandlung – außer Kraft getreten ist. Denn die Antragsgegnerin hat von der Möglichkeit des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht und die Geltungsdauer mit Beschluss vom 31. Januar 2023, bekannt gemacht am 15. Februar 2023, um ein weiteres Jahr verlängert. Bei dieser gemäß § 16 BauGB in Form einer Satzung erfolgten Verlängerung handelt es sich nicht um eine selbständige Veränderungssperre. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung als Einheit anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13/03 –, juris Rn. 16). II. Der Normenkontrollantrag hat in der Sache indessen keinen Erfolg. Die angegriffene Veränderungssperre ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. In der Sitzung des Rates der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2021 ist ausweislich des Protokolls im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „O...“ der Erlass der streitgegenständlichen Veränderungssperre beschlossen worden (zur Notwendigkeit dieser Reihenfolge: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Juli 2019 – 8 C 11553/18 –, juris Rn. 14; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 14 Rn. 8). Die Veränderungssperre ist auch zulässigerweise zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss am 5. März 2021 im amtlichen Verkündungsblatt öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. November 2021 – 8 C11823/16 –, juris Rn. 27, m.w.N.). Hinsichtlich der am 31. Januar 2023 beschlossenen und am 15. Februar 2023 bekannt gemachten Verlängerungssatzung sind formelle Fehler ebenfalls nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar. 2. Die angegriffene Satzung leidet auch nicht an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden inhaltlichen Mangel. Will die Gemeinde die bauaufsichtsbehördliche Zulassung nicht ihren Planungen entsprechender Bauvorhaben vor Inkrafttreten des Bebauungsplans verhindern, so gibt ihr das Baugesetzbuch als Sicherungsinstrument die Veränderungssperre an die Hand. Die dadurch bedingte zeitlich begrenzte Bausperre müssen Eigentümer oder sonst Bauberechtigte für die Geltungsdauer der Satzung hinnehmen. Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB allerdings nur dann „zur Sicherung der Planung“ beschlossen, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Planungsvorstellungen der Gemeinde vorliegen (a) und sich die Planung auf mit einer Bauleitplanung im Ergebnis umsetzbare, nicht von vornherein unerreichbare Planungsziele richtet (b). a) Die Planung der Antragsgegnerin war im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkret. aa) Am Anfang des Aufstellungsverfahrens muss die Planung noch nicht in allen Einzelheiten feststehen. Vielmehr dient die Veränderungssperre gerade dazu, den Planungsprozess mit seiner stufenweisen Konkretisierung des anfänglich beschlossenen Konzepts zu sichern und zu verhindern, dass zwischenzeitlich Bauprojekte genehmigt werden, die mit den Planungszielen unvereinbar sind. Insoweit ist kein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte liegt das nach § 14 Abs. 1 BauGB erforderliche Sicherungsbedürfnis für eine Veränderungssperre vor, wenn die Planung ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 4 C 5.15 –, juris Rn. 19 und Beschluss vom 14. Oktober 2022 – 4 BN 12/22 –, juris Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. November 2016 – 8 C 10662/16 –, juris Rn. 30). Hinsichtlich der Konkretisierung der Planungsvorstellungen ist grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2022, a.a.O., Rn. 10). Eine reine Verhinderungsplanung liegt dagegen in einer Planung, die sich – mit städtebaulich zu missbilligender Zielsetzung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8.90 –, juris Rn. 16) – ohne positives Planungskonzept darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990, – 4 B 191/89 –, juris Rn. 3). bb) Hiervon ausgehend genügt die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre den Anforderungen an eine hinreichend konkrete Planung. Die in dem Gemeinderatsprotokoll vom 23. Februar 2021 festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen gelten zunächst einem durch Lageplan festgelegten – den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans umfassenden – räumlich bestimmten Gebiet. Der Gemeinderat besitzt darüber hinaus auch hinreichend konkrete Vorstellungen zur Art der baulichen Nutzung. Es soll, so ist es in der Niederschrift festgehalten, ein Wohngebiet ausgewiesen werden. Weiterhin besteht die Absicht, durch geeignete Festsetzungen die Möglichkeit der Anlage einer bedarfsgerechten Anzahl von Stellplätzen und ausreichender Garten- und Spielflächen für Kinder, gegebenenfalls durch eine Begrenzung der Zahl zulässiger Wohnungen je Wohngebäude, sicherzustellen. Außerdem soll eine planerische Steuerung zum einen der Verkehrsführung zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse und zum anderen der weiteren baulichen Entwicklung durch geeignete Festsetzungen insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und den überbaubaren Flächen erfolgen. Es soll erreicht werden, dass sich die Gebäude im Plangebiet städtebaulich in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügen. Bodenrechtliche Spannungen und städtebaulicher Fehlentwicklungen sollen verhindert werden. Zwar hat sich der Gemeinderat hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ausdrücklich nur dahingehend geäußert, dass Planungsziel die Ausweisung eines Wohngebietes ist, ohne sich auf einen Gebietstyp nach der Baunutzungsverordnung festzulegen. Dieser Festlegung bedarf es aber (wohl entgegen OVG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2016 – 2 K 37/14 –, beck-online) nicht zwingend. Vielmehr ist ausreichend, dass die Gemeinde eine Aussage zur Art der baulichen Nutzung trifft, die eine Beurteilung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB zulässt, ob ein konkretes Vorhaben die Planung stören oder erschweren kann (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 147. EL August 2022, § 14, Rn. 45, m.w.N.). Dabei kann offenbleiben, ob eine nähere Konkretisierung bei der geplanten Ausweisung eines Wohngebietes schon deshalb nicht erfolgen muss, weil die in Betracht kommenden Nutzungen (hier im Wesentlichen die Baugebietstypen „Reines Wohngebiet“ und „Allgemeines Wohngebiet“) weniger durch Unterschiede als durch Gemeinsamkeiten gekennzeichnet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – 4 BN 26.10 –, juris Rn. 8). Denn vorliegend lässt sich den in die Sitzungsniederschrift vom 23. Februar 2021 aufgenommenen planerischen Erwägungen im Wege der Auslegung ohne Weiteres eine nähere inhaltliche Bestimmung des Planungsziels entnehmen. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen sollen hiernach zu Wohnzwecken genutzt werden; diese soll jedenfalls ganz wesentlich im Vordergrund stehen und allenfalls das Wohnen nicht störende Nutzungen zugelassen werden. Bereits die Formulierung „neben der Festsetzung eines Wohngebiets“ deutet nämlich darauf hin, dass die Antragsgegnerin im bislang unbeplanten, aber mit Wohnhäusern bebauten Gebiet die bisherige Nutzung qualitativ beibehalten will. Bestätigt wird dies zum einen durch die einleitenden Ausführungen in der Niederschrift und zum anderen durch die „neben der Festsetzung eines Wohngebiets“ genannten Planungsziele. Danach verfolgt die Antragsgegnerin mit ihrer Bauleitplanung die Absicht, der Entstehung bodenrechtlicher Spannungen entgegenzuwirken und städtebaulichen Fehlentwicklungen vorzubeugen. Die bisherige Nutzungsart wird an keiner Stelle in Frage gestellt und soll im Gegenteil weiterhin bestimmende Grundlage der Planung sein. Damit ist der zukünftige Planungsinhalt hinreichend konkret (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. November 2006 – III ZR 352/04 –, beck-online; im dortigen Aufstellungsbeschluss hieß es: „Mit dieser Bauleitplanung soll die dort vorhandene bauliche Struktur neu gefasst und festgeschrieben werden“). Da erkennbar ist, dass die Wohnnutzung jedenfalls ganz wesentlich im Vordergrund stehen und insoweit eine geordnete städtebauliche Entwicklung ermöglicht werden soll, kann eine Entscheidung über Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 BauGB ausreichend vorhersehbar getroffen werden. Darauf, ob auch die einzelnen, mit vorangestelltem Spiegelstrich gegliederten Planungsziele das notwendige Mindestmaß an inhaltlicher Bestimmtheit aufweisen, kommt es danach nicht mehr an. Letzterem kann die Antragstellerin mit ihrem Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2023 – 10 D 205/20.NE – (juris) nicht durchgreifend entgegentreten. In dieser Entscheidung lässt das Gericht es nicht genügen, wenn die Veränderungssperre nur der Sicherung einer Änderungsplanung dient, die die bestehenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Wesentlichen nicht betrifft, sondern eine Steuerung der Dichte einer etwaigen Neubebauung ermöglichen soll (juris Rn. 46). Aus Sicht der Antragstellerin soll dies in gleicher Weise bei der erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplanes in einem nach § 34 BauGB zu beurteilendem, bereits vollständig bebauten Gebiet gelten, in welchem sich die zulässige Art der Nutzung am Maßstab des Einfügens ermitteln lässt. Sie zieht daraus den Schluss, dass dann für die Annahme eines hinreichend bestimmten positiven Planungskonzepts die beabsichtigte Nutzungsart außer Betracht bleiben müsse und die weiteren Planungsziele einer Überprüfung hinsichtlich des Grades ihrer Konkretisierung unterzogen werden müssten. Dies verfängt nicht. Denn die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen betreffen ausschließlich den Fall einer Änderungsplanung bei grundsätzlicher Beibehaltung der bisherigen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung vor dem Hintergrund, dass es insoweit keiner Planung bedarf. In einem unbeplanten Gebiet kann der Gemeinde hingegen auch dann, wenn die zulässige Nutzungsart aufgrund der Bestandsbebauung auf der Hand liegt und insoweit auch keine maßgeblichen Änderungen durch die Bauleitplanung erfolgen sollen, die Annahme eines diesbezüglichen Planungserfordernisses schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil durch entsprechende planerische Festsetzungen Rechtssicherheit geschaffen wird. Ist nach alldem ein ausreichendes Plankonzept feststellbar, ist unbedenklich, dass die Gemeinde ein bestimmtes, ihr bekannt werdendes Bauvorhaben zum Anlass genommen hat, einen eigene planerische Konzeption für den betreffenden räumlichen Bereich zu entwickeln. Die Veränderungssperre darf in diesem Fall auch gezielt eingesetzt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines aktuell zulassungsfähigen Vorhabens negativ zu verändern (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 4. April 2019 – 2 C 313/18 –, juris Rn. 43). Eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, die von der Antragstellerin geplanten Umbauten zu verhindern, liegt nicht vor. b) Die Planung richtet sich weiterhin auf mit der Bauleitplanung umsetzbare, nicht von vornherein unerreichbare Planungsziele. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können. Eine Veränderungssperre, die eine offensichtlich unzulässige Bebauungsplanung sicherstellen soll, ist unwirksam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 4 NB 40.93 –, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26. Februar 2009 – 10 D 40/07.NE, juris Rn. 57 und vom 11. März 2004 – 7a D 103/03.NE –, juris Rn. 20 und 38). Für eine offensichtlich unzulässige Planung bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Der Plan entbehrt weder einer positiven Planungskonzeption noch dient er der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind (vgl. hierzu Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, a.a.O., § 1 Rn. 42). Dass die Antragsgegnerin sich, ausgehend von der Festsetzung eines Wohngebiets, den nötigen Freiraum für eine ihren Vorstellungen entsprechende städtebauliche Entwicklung gerade mit Blick auf die Notwendigkeit der Verhinderung bodenrechtlicher Spannungen schaffen will, ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Antragstellerin wendet sich gegen die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans "O...“ der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit 13 Wohnblocks bebauten Areals „Y...“ in der Gemarkung N.... Dort befinden sich 13 Wohnblocks mit 78 Wohneinheiten, die sie sanieren, umbauen und um ein Staffelgeschoss erweitern möchte. Zwei dieser Gebäude sind derzeit bewohnt. Zu dem Gebäudebestand gehört auch eine oberirdische zweigeschossige Parkgarage. Die vier im Innenbereich und die beiden am östlichen Rand des Areals liegenden Gebäude werden über eine Privatstraße (D...) erschlossen. Eine Bauvoranfrage der Antragstellerin für vier Wohnblocks beschied die Kreisverwaltung des Landkreises Mayen-Koblenz am 18. Februar 2021 unter Ersetzung des Einvernehmens der Antragsgegnerin positiv. Bereits im Januar 2021 hatte die Antragstellerin weitere Bauvoranfragen für die übrigen Gebäude gestellt. Über diese wurde bislang nicht entschieden. Die Siedlung am Ortsrand, die früher von Angehörigen der Bundeswehr bewohnt wurde, ist von ein- und zweigeschossigen Wohngebäuden umgeben; im südlichen und östlichen Bereich schließen sich dann Felder an. In seiner Sitzung vom 23. Februar 2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans "O...“, dessen Geltungsbereich das Areal „Y...“ umfasst. Er begründete dies ausweislich der Sitzungsniederschrift damit, dass im Falle der Wiederbelegung der Wohnungen die Anlage der erforderlichen Zahl von Stellplätzen auf den inneren Grundstücksflächen zu bodenrechtlichen Spannungen führen würde. Diese seien auch aufgrund der Umgebungsbebauung mit überwiegend ein- bis zweigeschossigen Einzelwohnhäusern bei Veränderungen des Maßes der baulichen Nutzung und der damit verbundenen Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten über den heutigen Bestand hinaus zu erwarten. Um städtebaulichen Fehlentwicklungen vorzubeugen, solle ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Weiterhin wird ausgeführt: „Planungsziele sollten neben der Festsetzung eines Wohngebietes sein: - durch geeignete Festsetzungen sicherzustellen, dass Stellplätze in einer dem heutigen Bedarf entsprechenden Zahl angelegt werden können und ausreichende Garten- und Spielflächen für Kinder gesichert bleiben, was auch durch eine Begrenzung der Zahl zulässiger Wohnungen je Wohngebäude erfolgen kann; - zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse die Verkehrsführung im Plangebiet durch geeignete Festsetzungen (z.B. öffentlicher und/oder privater Verkehrsflächen sowie Ein- und Ausfahrtsbereiche) planerisch zu steuern, und - die weitere bauliche Entwicklung durch geeignete Festsetzungen insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und den überbaubaren Flächen so zu steuern, dass sich die Gebäude im Plangebiet städtebaulich in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügen.“ Im nachfolgenden Tagesordnungspunkt erließ der Rat sodann die streitgegenständliche Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans "O...“ unter Hinweis darauf, dass die im Planaufstellungsbeschluss genannten Planungsziele gefährdet würden, wenn die Vorhaben, für welche Bauvoranfragen vorlägen, realisiert würden. Die Veränderungssperre wurde am 24. Februar 2021 ausgefertigt und am 5. März 2021 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres am 12. März 2021 gestellten Normenkontrollantrags im Wesentlichen vor, dieser sei zulässig und auch begründet. Die Veränderungssperre sei ausschließlich zur Verhinderung ihres Bauvorhabens erlassen worden. Sie lasse zudem nicht das notwendige Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein solle. Das Planungsziel, die Anlage der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen sicherzustellen, sei nur vorgeschoben. Zum einen sei die Stellplatzfrage eine des Bauordnungsrechts, zum anderen sei schon bislang durch die bestehende PKW-Abstellanlage ein Überangebot an Stellplätzen vorhanden. Klassisch vorgetäuscht sei auch das Ziel der Schaffung ausreichender Garten- und Spielflächen für Kinder, weil sich ihre – der Antragstellerin – baulichen Aktivitäten nur auf den vorhandenen Gebäudebestand mit erheblichen Freiflächen bezögen. Weiterhin ändere sich durch die Baupläne der Antragstellerin nichts an der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur und würden auch keine neuen Erschließungsbedingungen entstehen. Die angeblich beabsichtigte Festsetzung einer Beschränkung der zulässigen Wohneinheiten pro Wohngebäude stehe in eklatantem Widerspruch zur Absicht der Weiterentwicklung der Wohnnutzung, die durch die Wahl des Verfahrens nach § 13a Baugesetzbuch – BauGB – verdeutlicht werde. Hinsichtlich der beabsichtigten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche referiere die Antragsgegnerin nur den Gesetzestext und stelle keinen Bezug zur Örtlichkeit her. Am 31. Januar 2023 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin nach zwischenzeitlichem Ruhen des gerichtlichen Verfahrens den Beschluss über die erste Verlängerung der Veränderungssperre gefasst. Der Beschluss ist am 15. Februar 2023 öffentlich bekannt gemacht worden. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „O...“ vom 23. Februar 2021 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 – zuletzt durch Beschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2023, bekannt gemacht am 15. Februar 2023, verlängert – für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie trägt vor, sie habe drei Planungsziele formuliert, die ein hinreichendes planerisches Konzept für die Aufstellung eines Bebauungsplans begründeten. Diese könnten über den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB umgesetzt werden und ließen sich den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 BauGB zuordnen. Da positive Planvorstellungen vorhanden seien, liege auch keine unzulässige Verhinderungsplanung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind