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Urteil

1 A 10363/21.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2022:0712.1A10363.21.OVG.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens im Sinne des § 60 Abs. 2 VwGO (hier: keine Glaubhaftmachung bei eidesstattlicher Versicherung eines nach den Umständen völlig lebensfremden Sachverhalts).(Rn.42) 2. Zu den Grenzen einer Heranziehung des Zustandsstörers zu den Kosten der Ersatzvornahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (hier insbesondere: Ermittlung des Verkehrswerts eines Wohngrundstücks).(Rn.50) (Rn.53)
Tenor
Die Berufung wird verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens im Sinne des § 60 Abs. 2 VwGO (hier: keine Glaubhaftmachung bei eidesstattlicher Versicherung eines nach den Umständen völlig lebensfremden Sachverhalts).(Rn.42) 2. Zu den Grenzen einer Heranziehung des Zustandsstörers zu den Kosten der Ersatzvornahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (hier insbesondere: Ermittlung des Verkehrswerts eines Wohngrundstücks).(Rn.50) (Rn.53) Die Berufung wird verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist unzulässig und damit gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zu verwerfen, weil sie entgegen § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet worden und der Klägerin hinsichtlich des Fristversäumnisses auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nach § 60 Abs. 1 VwGO nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass der Betroffene ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Daran fehlt es hier. Ein Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2002 – 5 C 47.01, 5 B 33.01 –, juris, Rn. 2 m. w. N.). Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem von diesem vertretenen Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Zivilprozessordnung – ZPO – wie eigenes Verschulden zuzurechnen (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 1 B 429/02 –, NVwZ 2003, 869). Zur Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO gehört die Darlegung derjenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller bzw. der ihn vertretende Prozessbevollmächtigte alles ihm Zumutbare getan hat, um die Wahrung der Rechtsmittelfrist sicherzustellen (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1991 – 5 B 89/91 –, juris, Rn. 2). Dazu gehört insbesondere auch eine Organisation des Büroablaufs, die gewährleistet, dass Fristsachen rechtzeitig dem bearbeitenden Anwalt vorgelegt werden, damit er den zur Fristwahrung erforderlichen Schriftsatz erstellen und dieser sodann vor Fristablauf dem Adressaten zugehen kann. Eine diesen Anforderungen entsprechende Büroorganisation hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorliegend anwaltlich ebenso versichert wie den Umstand, selbst geprüft zu haben, dass die versäumte Berufungsbegründungsfrist und eine einwöchige Vorfrist korrekt in das Fristenbuch der Kanzlei eingetragen worden seien. Ursächlich für die Fristversäumnis soll nach dem Wiedereinsetzungsantrag allein der Umstand gewesen sein, dass die bereits seit 2009 als ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte in der Kanzlei tätige, ordnungsgemäß in die Fristenkontrolle eingewiesene, stets zuverlässige, kompetente und sehr sorgfältige Mitarbeiterin Bündgen, bei der es zuvor noch in keinem einzigen Fall zur Versäumung einer Frist gekommen sei, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Sache nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt habe. Die Nichtvorlage des Vorgangs hat die Mitarbeiterin in einer dem Antrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung bestätigt. Dieses Vorbringen reicht indessen nicht zur Glaubhaftmachung einer seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin unverschuldeten Fristversäumnis aus. Zwar erfordert die Glaubhaftmachung, zu der sich der Antragsteller aller eine sofortige Beweisaufnahme zulassenden Beweismittel bedienen kann (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 und 2 ZPO), nicht die Erbringung des vollen Beweises der behaupteten Tatsachen, sondern es genügt, dass der Nachweis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht wird (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1974 – 2 BvR 32/74 –, juris, Rn. 11; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider, VwGO, § 60 Rn. 63). Die danach erforderliche richterliche Überzeugungsgewissheit im Hinblick auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit des behaupteten Grundes für die Fristversäumnis vermag der Senat jedoch auf der Grundlage der Antragsbegründung trotz der beiden hierzu abgegebenen anwaltlichen bzw. eidesstattlichen Versicherungen nicht zu gewinnen. Nach Ansicht des Senats erscheint es vielmehr lebensfremd und von daher äußerst unwahrscheinlich und wenig glaubhaft, dass eine erfahrene, ansonsten sehr sorgfältige Rechtsanwaltsfachangestellte, die sich zuvor noch nie eine Fristversäumnis hat zuschulden kommen lassen, vorliegend gleich zwei Fristen innerhalb einer einzigen Woche versäumt haben soll, und dies dazu noch in ein und derselben Sache. Dies gilt nur umso mehr, als die – eigenen Angaben zufolge bereits seit 2011 in die Bearbeitung des Mandats eingebundene – Mitarbeiterin davon ausgehen musste, dass die Angelegenheit für den Prozessbevollmächtigten von besonderer Bedeutung war, weil es sich bei der Klägerin um dessen Schwester handelt. Der Senat hat den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 24. Mai 2022 auf den insoweit gesehenen Ergänzungsbedarf hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, diesbezüglich weiter vorzutragen. Der Prozessbevollmächtigte hat darauf mit Schriftsatz vom 10. Juni 2022 lediglich entgegnet, dass der Sachverhalt zwar als lebensfremd erscheinen möge, sich aber wie vorgetragen ereignet habe. Zusätzliche Tatsachen, welche geeignet sein könnten, den vorgetragenen Sachverhalt als weniger unwahrscheinlich anzusehen – etwa außergewöhnliche Umstände im privaten Bereich der Mitarbeiterin oder in deren beruflichem Umfeld, welche sie im fraglichen Zeitraum möglicherweise besonders belastet haben könnten – wurden demgegenüber nicht geltend gemacht. Nach alledem besteht – und zwar nach der Überzeugung des Senats nicht weniger wahrscheinlich als der klägerseitig behauptete Geschehensablauf – die Möglichkeit, dass der zur Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist führenden Fristversäumnis innerhalb der Kanzlei in Wirklichkeit andere als die mit dem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachten Umstände zugrunde liegen. Eine denkbare und durchaus plausible Erklärung für die äußerst ungewöhnliche gleich zweifache Nichtvorlage des Vorgangs an den Prozessbevollmächtigten wäre etwa, dass die beiden Fristen entgegen den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag – aus welchen Gründen auch immer – von vornherein nicht in das Fristenbuch eingetragen worden sind. Ebenso wäre es beispielsweise zumindest möglich, dass die zuständige Mitarbeiterin B. im fraglichen Zeitraum etwa wegen Urlaubs oder Erkrankung gar nicht im Büro anwesend war und aufgrund dessen die Akten gar nicht dem Prozessbevollmächtigten vorlegen konnte. Ist danach hier mit zumindest gleicher Wahrscheinlichkeit von einer durch den Prozessbevollmächtigten verschuldeten Fristversäumnis auszugehen, so kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1992 – I ZB 12/91 –, juris, Rn. 6, und Beschluss 18. Oktober 1995 – I ZB 15/95 –, juris, Rn. 8). II. Nur der Vollständigkeit halber ist danach noch darauf hinzuweisen, dass die Berufung auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit es hierüber nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung noch zu befinden hatte, zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit im Wesentlichen auf das zutreffende erstinstanzliche Urteil Bezug genommen werden (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). 1. Soweit die Klägerin geltend macht, dass es vorliegend richtigerweise nach der Durchführung der Sofortmaßnahme im Wege der Ersatzvornahme spätestens bei der Anforderung der hierfür entstandenen Kosten nochmals einer Ermessensentscheidung des Beklagten hinsichtlich des Kostenpflichtigen bedurft habe, ist dem nicht zu folgen. Die Kostenpflicht der Klägerin dem Grunde nach folgt insoweit bereits aus § 63 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –, wonach es sich bei der Ersatzvornahme um die Vornahme einer vertretbaren Handlung durch die Vollstreckungsbehörde „auf Kosten des Vollstreckungsschuldners“ handelt. Vollstreckungsschuldnerin hinsichtlich des vollstreckten Bescheides vom 27. Februar 2014 war indessen allein die Klägerin. Etwas Anderes ergibt sich im Hinblick auf die Kostenpflicht auch nicht aus dem Bescheid vom 27. Februar 2014 selbst. Dort ist diesbezüglich allein die Rede davon, dass über die Tragung der Kosten für die Ersatzvornahme „auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zur Verhältnismäßigkeit zu entscheiden sein“ werde (S. 15). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich damit – im Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung in § 63 Abs. 1 LVwVG – im Hinblick auf die Kosten der Ersatzvornahme noch eine gesonderte Kostengrundentscheidung vorbehalten hätte, sind nicht erkennbar. Richtigerweise handelt es sich bei besagtem Passus lediglich um einen Hinweis auf die bei der Festsetzung der Kosten gegenüber der Klägerin ihrer Höhe nach zu beachtenden Verhältnismäßigkeitskriterien. 2. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die im Rahmen der Ersatzvornahme zur Gefahrenbeseitigung durchgeführten Maßnahmen nicht zur Zweckerreichung geeignet seien, da sie nach dem Gutachten der Fa. K. vom 27. Mai 2015 nicht zu einer Standsicherheit geführt hätten und deshalb keine Gewähr für eine endgültige und abschließende Befriedung der Situation böten. Insoweit weist bereits der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2014 (S. 15) darauf hin, dass die angeordnete Sofortmaßnahme nur eine Teilmaßnahme zur Sanierung der gesamten schädlichen Bodenveränderung darstelle, die später in die Gesamtsanierung – über die erst nach Abschluss der Sofortmaßnahme auf der Grundlage einer Gesamtstandsicherheitsberechnung entschieden werden könne – integrierbar sei. Darauf, ob die Sofortmaßnahme möglicherweise bereits zu einer endgültigen und abschließenden Beseitigung der Gefahrensituation auf den vormaligen Grundstücken der Klägerin wie auch auf den Nachbar- und Oberliegergrundstücken führt, kommt es mithin vorliegend gar nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Sofortmaßnahme bis zu einer gegebenenfalls erforderlichen Gesamtsanierung ein weiteres Abrutschen des Hangs auf dem ehemaligen Grundstück der Klägerin zu verhindern vermag. Davon ist hier – wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. März 2018 – 1 A 10864/16.OVG – (S. 8 f.) im Einzelnen dargelegt hat, auszugehen. Im Übrigen wird die ausreichende Standsicherheit der Sofortmaßnahme auch dadurch belegt, dass es in dem durch sie gesicherten Bereich bis heute zu keinen weiteren Rutschungen gekommen ist. 3. Auch begegnet der streitgegenständliche Kostenbescheid vom 6. Januar 2015 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten. a) Dies gilt zunächst für die Ermittlung des Verkehrswerts des vormaligen Grundstücks der Klägerin. aa) Abzustellen ist dabei nicht allein auf das infolge einer Teilung der ursprünglichen Parzelle 5 im Jahre 2012 entstandene Hanggrundstück (Parzelle 3), sondern das Hanggrundstück und die mit dem Wohnhaus bebaute Parzelle 2. Beide Grundstücke sind für die hier anzustellende Verhältnismäßigkeitsprüfung nämlich als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 4 Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG – ist zur Sanierung auch verpflichtet, wer das Eigentum an einem Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung belastet ist, aufgibt. Danach soll sich der Eigentümer eines Grundstücks seiner bodenschutzrechtlichen Haftung nicht durch Dereliktion entziehen können. Würde man es zulassen, dass der Eigentümer – wie hier geschehen – das betroffene Grundstück in ein schadenbehaftetes und infolgedessen mehr oder weniger wertloses Teilgrundstück einerseits und ein schadensfreies Teilgrundstück andererseits aufteilt, so könnte er damit seine Haftung im Wesentlichen auf den Verkehrswert des wertlosen Teilgrundstücks begrenzen und damit letztlich der durch § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG intendierten Verantwortlichkeit entgehen. Ob einem derartigen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsformen bereits § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG selbst in direkter oder analoger Anwendung entgegengehalten werden kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Selbst wenn man dies verneinen wollte, käme nämlich in derartigen Fallkonstellation auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine Haftung des Pflichtigen über den Verkehrswert des wertlosen schadenbetroffenen Grundstücks hinaus in Betracht. Für die Bestimmung der Grenze dessen, was einem bloß als Zustandsverantwortlicher herangezogenen Grundstückseigentümer zumutbar ist, kann der Verkehrswert lediglich als Anhaltspunkt herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 –, juris, Rn. 56). Eine Kostenbelastung, die den Wert des sanierten Grundstücks übersteigt, kann indessen zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat (BVerfG, a. a. O., Rn. 59). Gleiches kann sogar bereits dann gelten, wenn der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks lediglich in fahrlässiger Weise die Augen vor erkennbaren Risikoumständen verschlossen hat (BVerfG, a. a. O.). Diesen Fallgruppen ist es unter Verhältnismäßigkeitsaspekten ohne Weiteres gleichzustellen, wenn ein Eigentümer sein Grundstück allein zu dem Zweck aufteilt, seine Zustandshaftung auf das nunmehr wertlose Teilgrundstück zu begrenzen; er erwirbt dieses zuvor nicht existente und erst durch die Teilung entstandene konkrete Teilgrundstück nämlich dann zwangsläufig bereits in Kenntnis der Gefahr bzw. des Schadens. bb) Auch wendet die Klägerin zu Unrecht ein, dass der Beklagte von einem zu hohen Verkehrswert der Parzelle 2 ausgegangen sei. (1) Der Sachverständige S. hat in seinem Wertgutachten vom 24. Mai 2013 den Verkehrswert des Wohngrundstücks auf 220.000 € beziffert und hierbei bereits einen merkantilen Minderwert von 20 Prozent für die potentielle Bedrohung durch einen Hangrutsch nach einer Sanierung berücksichtigt. Das von der Klägerin beauftragte Gutachten des Sachverständigen B. vom 17. Mai 2015, welches ausgehend von einem Verkehrswert von 231.445 € unter Abzug eines Marktanpassungsabschlags von 10 Prozent zu einem Zwischenwert von 208.300,50 € gelangt und diesen sodann wegen des Hangrutsches nochmals um ein Drittel auf 140.000 € reduziert, vermag im Ergebnis bereits vor dem Hintergrund des letztendlich für das Wohngrundstück tatsächlich erzielten Kaufpreises in Höhe von 204.000 € (ohne Inventar) nicht zu überzeugen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis für die erfolgte Veräußerung im engsten Familienkreis – nämlich an die Tochter und den Schwiegersohn der Klägerin – tendenziell eher die unterste Grenze des objektiven Verkehrswerts des Anwesens markieren dürfte. Dem ist die Berufung nicht nachvollziehbar entgegengetreten. (2) Die nach Angaben der KIägerin auf dem Grundstück lastende Grundschuld in Höhe von 110.000 € ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich dafür, was einem Grundstückseigentümer aus seiner Zustandsverantwortlichkeit finanziell zugemutet werden kann, ist allein der Verkehrswert des sanierten Grundstücks; in ihm spiegeln sich sowohl die Erträge der eigenen Nutzung des Grundstücks als auch die Vorteile wider, die – wie insbesondere planungs- und marktbedingte Steigerungen des Grundstückswerts – ohne eigene Mitwirkung und Leistung entstehen (BVerfG, a. a. O., Rn. 56), und mithin der Wert des Eigentums als solchem. Durch auf dem Grundstück ruhende Grundschulden wird demgegenüber nicht das Eigentum im Sinne des objektiven Werts geschmälert, sondern lediglich das Gesamtvermögen des Eigentümers. b) Ebenso wenig ist die Zustandshaftung auf den reinen Bodenwert des Wohngrundstücks begrenzt, den die Klägerin mit 71.000 € beziffert. Abgesehen davon, dass es sich bei dem aufstehenden Wohngebäude um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – handelt, welcher nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann (§ 93 BGB) und bereits von daher zwangsläufig in die Bewertung des Grundstücks einfließen muss, handelt es sich gerade auch bei der Wohnmöglichkeit auf dem Grundstück um einen sich in dessen Verkehrswert widerspiegelnden Ertrag der eigenen Nutzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. c) Der somit mit jedenfalls über 200.000 € anzusetzende Verkehrswert wird durch die streitgegenständlichen Kosten in Höhe von 95.230,37 € bei Weitem nicht erreicht; er würde im Übrigen – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – selbst dann nicht erreicht, wenn man dem Ansatz der Klägerin folgend auch die weiteren anlässlich der Hangrutschung ihr gegenüber geltend gemachten Kosten berücksichtigen wollte. Danach kommt es hier auch nicht auf die besonderen Voraussetzungen wie insbesondere eine bewusste Inkaufnahme des Gefahrenrisikos an, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O., Rn. 56 ff.) eine den Verkehrswert als Anhaltspunkt für das Eigentumsinteresse überschreitende Haftung des Eigentümers zulässig ist. d) Darüber hinaus kann zwar eine Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswerts im Einzelfall dann unzumutbar sein, wenn das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt (BVerfG, a. a. O., Rn. 58 m. w. N.). Hierfür sind indessen keine zureichenden Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst erkennbar. Zwar macht die Klägerin geltend, dass sie in einem Alter von mittlerweile 64 Jahre lediglich über Rentenanwartschaften in Höhe von 600 € verfüge und es sich bei dem Wohngrundstück um ihre Alterssicherung gehandelt habe. Insoweit hat sie jedoch – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – nicht plausibel dargelegt, dass ihr nach den Angaben im Leistungsbescheid vom 6. Januar 2015 finanziell leistungsfähiger Ehemann zukünftig nicht für sie sorgen werde und durch die streitgegenständliche Kostentragungspflicht die private Lebensführung der Familie unzumutbar beeinträchtigt werde. 4. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Sofortmaßnahme, über deren Kosten hier zu entscheiden war, nach dem Bescheid vom 27. Februar 2014 (Ziff. IV und V sowie S. 15) nur eine in die spätere Gesamtsanierung der schädlichen Bodenveränderung integrierbare Teilmaßnahme darstellt, über die weiteren Maßnahmen noch auf der Grundlage einer Gesamtstandsicherheitsberechnung entschieden werden soll und die Kostentragung für die Maßnahmen zur Sanierung der Hangrutschung einer gesonderten Kostenentscheidung vorbehalten bleibt. Sollten sich hierbei die Notwendigkeit weitergehender Maßnahmen zur endgültigen Sanierung ergeben und im Rahmen der dazu erforderlichen Untersuchungen doch noch vorrangig heranzuziehende Verursacher der Hangrutschung ermittelt werden, wäre insoweit seitens des Beklagten auch die Tragung der Kosten für die in die Gesamtmaßnahme integrierte Sofortmaßnahme nochmals einer Bewertung zu unterziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 95.230,37 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten über Kosten einer Ersatzvornahme. Bis zu dessen Übereignung an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn am 19. März 2019 war die Klägerin Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung V., Flur 1, Flurstück 2 (H.straße 1 c). Zudem war sie bis zur insoweit im November 2012 erfolgten Dereliktion Eigentümerin des nordöstlich angrenzenden Hanggrundstücks Flur 1, Flurstück 3, welches – ebenso wie die Parzelle 4 – aus einer Aufteilung des vormaligen Flurstücks 5 durch die Klägerin im Oktober 2012 entstanden ist. Im Frühjahr 2011 kam es im Bereich des heutigen Hanggrundstücks zu Rutschungen mit einem Absturz von mehr als 100 Kubikmetern Erdreich und Schlamm. Daraufhin erließ der Beklagte mit Bescheid vom 13. September 2012 eine bodenschutzrechtliche Anordnung, mit der er der Klägerin eine Reihe von Sanierungsmaßnahmen aufgab. Gegen diese Anordnung erhob die Klägerin Widerspruch und später Klage; die verlangten Sanierungsmaßnahmen führte sie nicht durch. Nachdem bei Untersuchungen im Januar 2014 eine Verschärfung der Situation festgestellt worden war, gab der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27. Februar 2014 – unter Widerruf der Sanierungsanordnung vom 13. September 2012 und des hierzu ergangenen Änderungsbescheides vom 6. Februar 2014 – Sofortmaßnahmen zur Verhinderung einer drohenden erneuten Hangrutschung auf der Grundlage der zuvor in Auftrag gegebenen Planung der Firma g. GmbH vom 21. Februar 2014 auf. Im Einzelnen verlangte der Beklagte den Einbau einer rückverankerten Spritzbetonwand sowie von Entwässerungseinrichtungen (Rohrleitungen und Halbschalen), die Einbringung von Entwässerungsbohrungen in die Spritzbetonwand und die Ableitung des anfallenden Wassers mit Anschluss der Entwässerungsanlagen an die Kanalisation. Für den Fall, dass sie der für sofort vollziehbar erklärten Anordnung nicht umgehend nachkomme, wurde der Klägerin die Ersatzvornahme angedroht; die hiermit verbundenen Kosten gab der Beklagte mit ca. 94.000 € netto an. Die Ziffern IV. bis VI. des Bescheidtenors lauten: IV. Über die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Sanierung der Hangrutschung wird nach Abschluss der Sofortmaßnahme entschieden. V. Die Kostentragung für die Maßnahmen zur Sanierung der Hangrutschung bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. VI. Die Kosten für die Durchführung dieses Verfahrens trägt Frau … . Die Kostenfestsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid. In der Begründung des Bescheids ist unter Anderem Folgendes ausgeführt (S. 15): „Die angeordnete Sofortmaßnahme stellt nur eine Teilmaßnahme zur Sanierung der gesamten schädlichen Bodenveränderung dar, die später in die Gesamtsanierung integrierbar ist. Über die weiteren Maßnahmen kann erst nach dem Abschluss der Sofortmaßnahme auf der Grundlage einer Gesamtstandsicherheitsberechnung entschieden werden (IV). Über die Tragung der Kosten für die Sofortmaßnahme wird unter Berücksichtigung weiter anfallender Kosten auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zur Verhältnismäßigkeit zu entscheiden sein. Die Kosten für die Durchführung der Sofortmaßnahme von geschätzt 94.000 € (Sanierung 85.000 €, SIGE-Plan 800 €, Gutachterkosten 8.000 €) werden damit aller Voraussicht nach unter dem Verkehrswert des Hausgrundstückes in Höhe von ca. 220.000 € liegen (V).“ Nachdem die Klägerin die Anordnung trotz eines erfolglos gebliebenen Eilantrags (4 L 200/14.KO und 1 B 10361/14.OVG) nicht befolgt hatte, beauftragte der Beklagte nach Einholung mehrerer Angebote die E. GmbH mit der Durchführung der Sofortmaßnahme zu einer Auftragssumme von 91.737,89 € brutto. Die gutachterliche Begleitung der Maßnahme wurde der Firma g. GmbH übertragen. Da nach Herstellung der Spritzbetonwand im April 2014 in deren talseitigem Sohlenbereich eine extreme Vernässung des Bodens festgestellt wurde, erfolgte auf sachverständige Empfehlung hin nach Information der Klägerin über die voraussichtlichen Zusatzkosten in Höhe von 29.930,40 € als zusätzliche Sicherungsmaßnahme der Einbau von drei Querrigolen und vier Stützkörperscheiben. Die gegen die Anordnung vom 27. Februar 2014 nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 7. April 2016 – 4 K 101/15.KO – ab. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung blieb ebenfalls erfolglos (Beschluss des Senats vom 9. März 2018 – 1 A 10864/16.OVG –). Mit Leistungsbescheid vom 6. Januar 2015 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Kosten der im Wege der Ersatzvornahme in Auftrag gegebenen Arbeiten zur Sicherung der Abrissstelle als Sofortmaßnahme auf 135.359,68 € fest. Nach Zurückweisung des hiergegen gerichteten Widerspruchs der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2019 erhob diese am 12. Juli 2019 Klage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht reduzierte der Beklagte den Leistungsbescheid um einen Betrag in Höhe von 40.129,31 € für die ergänzenden Sicherungsmaßnahmen, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärten. Mit Urteil vom 20. Oktober 2020 – 4 K 761/19.KO – hat das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der verbleibenden festgesetzten Kosten in Höhe von 95.230,37 € abgewiesen. Die Ersatzvornahme sei rechtmäßig durchgeführt worden. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Inanspruchnahme durch den mittlerweile bestandskräftigen Grundverwaltungsakt vom 27. Februar 2014 auch die richtige Kostenschuldnerin. Zudem seien die geltend gemachten Kosten in der verbliebenen Höhe erstattungsfähig. Die Anforderungen für eine Heranziehung der Klägerin als Zustandsstörerin seien insoweit auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gewahrt. Der Verkehrswert der insoweit trotz der Dereliktion des Hanggrundstücks als funktionelle Einheit zu betrachtenden Flurstücke 3 und 2 werde durch die noch streitgegenständlichen festgesetzten Kosten selbst dann nicht erreicht, wenn man der Auffassung der Klägerin folgend noch weitere anlässlich der Hang-rutschung ihr gegenüber geltend gemachte Kosten in Ansatz bringen wollte. Die vor der Veräußerung des Grundstücks Parzelle 4 bestehende Belastung in Höhe von 110.000 € sei für die Verkehrswertermittlung als solche ohne Belang. Auch sei die Kostentragung der Klägerin nicht unzumutbar, weil das Wohngrundstück ihren Angaben zufolge einen wesentlichen Baustein ihrer Alterssicherung darstelle und der aus der Veräußerung erzielte Kaufpreis bei Weitem nicht ausreiche, um alle ihr durch die Hangrutschung entstandenen Kosten auszugleichen. Insoweit habe die Klägerin nicht plausibel dargelegt, dass ihr den Angaben des Beklagten im Leistungsbescheid vom 6. Januar 2015 zufolge finanziell leistungsfähiger Ehemann zukünftig nicht für sie sorgen werde und durch die Kostentragungspflicht die private Lebensführung ihrer Familie unzumutbar beeinträchtigt werde. Auch ergebe sich eine Unzumutbarkeit der Kostentragung nicht aus dem Umstand, dass nach Auffassung der Klägerin eine endgültige Standsicherheit des Hanges nicht erreicht worden sei. Der streitgegenständliche Leistungsbescheid setze lediglich Kosten für die verfügten Sofortmaßnahmen fest, mit denen von vornherein keine endgültige Sanierung des Hanges beabsichtigt gewesen sei. Die Geeignetheit der Sofortmaßnahmen sei bereits durch die Kammer und den Senat festgestellt worden. Nachdem der Senat auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 4. März 2021 – 1 A 11532/20.OVG –, ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 9. März 2021, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen hat, hat sie diese am 14. April 2021 begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist beantragt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin versichert hierzu anwaltlich, selbst geprüft zu haben, dass die Berufungsbegründungsfrist und eine einwöchige Vorfrist korrekt in das Fristenbuch der Kanzlei eingetragen worden seien. Die Mitarbeiter der Kanzlei würden bei Tätigkeitsaufnahme und bei Fortbildungen über die Bedeutung der Fristenkontrolle belehrt; zudem sei die regelmäßige Fristenkontrolle Bestandteil des jährlichen Audits. Gleichwohl sei im vorliegenden Fall keine Vorlage der Sache erfolgt. Die hierfür zuständige Mitarbeiterin B. sei bereits seit 2009 als ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte in der Kanzlei tätig. Seither habe es keinen einzigen Fall einer Fristsäumnis gegeben; die Mitarbeiterin sei stets zuverlässig, kompetent und sehr sorgfältig. Nach der dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin B. vom 14. April 2021 ist diese in die Bearbeitung der Sache seit 2011 eingebunden. Sie notiere insbesondere in diesem Verfahren die anfallenden Fristen und überwache deren Einhaltung. Zu der Fristversäumnis selbst führt sie aus: „In dem vorliegenden Verfahren habe ich es versäumt, die Frist zu überwachen und den Vorgang rechtzeitig Herrn Rechtsanwalt K. zur Fertigung des Schriftsatzes vorzulegen. Auch am Tag des Fristablaufs habe ich weder die Frist vorgelegt, noch dafür Sorge getragen, dass die Frist erledigt wird.“ In der Sache selbst macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das Schadensereignis auf außerhalb ihres ehemaligen Grundstücks gelegene Einflüsse zurückzuführen sei, was durch sämtliche eingeholten Gutachten belegt werde. Das austretende Hangwasser stamme von öffentlichem Grund und den Oberliegergrundstücken. Dies habe das Landesamt für Geologie und Bergbau bereits im Jahre 1959 festgestellt. Sie selbst habe zu keinem Zeitpunkt in den Hang eingegriffen. Von daher bestehe die Gefahrenlage auch nach Durchführung der Sofortmaßnahme weiterhin fort, vor allem auch, weil die genauen Ursachen des Hangrutsches nicht einmal ansatzweise geklärt worden seien, obwohl das Landesamt für Geologie und Bergbau im Jahr 2011 eine Einschätzung der Gefahrensituation in der gesamten Hanglage der H.straße gefordert habe. Richtigerweise habe es deshalb nach der Durchführung der Sofortmaßnahme im Wege der Ersatzvornahme spätestens bei der Anforderung der hierfür entstandenen Kosten nochmals einer Ermessensentscheidung des Beklagten hinsichtlich des Kostenpflichtigen bedurft. Eine weitere Ermittlung sonstiger potentieller Störer sei jedoch nicht mehr erfolgt. Die vorläufige Sicherungsmaßnahme diene im Wesentlichen der Allgemeinheit und insbesondere den Oberliegern und biete keine Gewähr für eine endgültige und abschließende Befriedung der Situation, da sie nach dem Gutachten der Firma K. vom 27. Mai 2015 keine Standsicherheit bewirkt habe. Von daher führe sie auch nicht zum Werterhalt oder einer Wertsteigerung ihres – der Klägerin – vormaligen Grundstücks. Darüber hinaus gehe der streitgegenständliche Kostenbescheid im Rahmen der Ermessenserwägungen zur Verhältnismäßigkeit von einem unzutreffenden Verkehrswert aus. Der Wert des Hanggrundstücks, an dem das Eigentum aufgegeben worden sei, betrage 0 €. Von Wert sei allein die mit der Doppelhaushälfte bebaute Parzelle 2. Insoweit seien jedoch zwingend die hierauf lastende Grundschuld in Höhe von 110.000 € und die durch den Hangrutsch angefallenen sonstigen Kosten zu berücksichtigen gewesen. Das Hausgrundstück habe nur innerhalb der Familie verkauft werden können, da sämtliche sonstigen Interessenten aufgrund der Gesamtsituation Abstand von einem Kauf genommen hätten. Eine bewusste Inkaufnahme des Risikos einer Altlast liege ebenfalls nicht vor, da ihr – der Klägerin – das Gutachten des Landesamts für Geologie und Bergbau vom 20. Juni 1959 zur Hangsituation beim Kauf des Grundstücks im Jahre 1997 nicht bekannt gewesen sei. Sie selbst sei mittlerweile 64 Jahre alt und verfüge lediglich über Rentenanwartschaften in Höhe von 600 €. Bei dem Wohngrundstück habe es sich um ihre Alterssicherung gehandelt. Eine Heranziehung zu den Kosten für die Sicherung der Hanglage bedeute ihren vollständigen wirtschaftlichen Ruin; sie werde nicht mehr in der Lage sein, aus eigenen Mitteln ihren Ruhestand zu bestreiten. Da sie nicht einmal ansatzweise eine Maßnahme veranlasst habe, die als Auslöser für das Schadensereignis angesehen werden könnte, sei ihre Heranziehung zu den Kosten unverhältnismäßig. Selbst wenn man ihr überhaupt Kosten auferlegen wollte, hätte es einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zur deren Höhe bedurft. Die Klägerin beantragt, 1. ihr wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und 2. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Oktober 2020 den Leistungsbescheid des Beklagten vom 6. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen. Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags noch Ergänzungsbedarf bestehe, da es auf der Grundlage der bisher bekannten Tatsachen lebensfremd erscheine, dass einer ansonsten sehr sorgfältigen Mitarbeiterin zwei Fristversäumnisse innerhalb einer einzigen Woche in ein und derselben Sache unterlaufen sein sollen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 10. Juni 2022 entgegnet, dass der Sachverhalt zwar nach Einschätzung des Senats lebensfremd erscheinen möge, sich aber wie vorgetragen ereignet habe. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten und den Gerichtsakten des Klageverfahrens 4 K 101/15.KO, welche allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.