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Urteil

1 A 11336/19

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2020:0708.1A11336.19.00
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Leitsätze
Zur Zuständigkeit und zu den Voraussetzungen für die Eintragung eines Kulturgutes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Gesetz zum Schutz Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung.(Rn.25) (Rn.39)
Tenor
Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. März 2019 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zuständigkeit und zu den Voraussetzungen für die Eintragung eines Kulturgutes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Gesetz zum Schutz Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung.(Rn.25) (Rn.39) Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. März 2019 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Die Entscheidung des Beklagten, den Maskenarmring in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts einzutragen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. I. Die Eintragung des Maskenarmrings in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung – KultgSchG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754). Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach der Übergangsvorschrift des § 90 Abs. 3 des Kulturgutschutzgesetzes – KGSG – vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) für das vorliegende, am 17. August 2015 eingeleitete Verfahren fort. II. Die angefochtene Eintragungsentscheidung ist formell rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fiel die Entscheidung in die Verbandskompetenz des Beklagten. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte enthält § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG neben der Ermächtigung zur Eintragung von Kunstwerken und anderem Kulturgut in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes zugleich eine Zuständigkeitsregelung über die Verbandskompetenz (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2012 – 1 K 2321/10 –, Rdn. 52; VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2015 – VG 1 K 228.11 –, Rdn. 30; beide juris). Danach ist für die Eintragung das Bundesland zuständig, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zum Schutz Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung am 10. August 1955 befunden hat. Keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung enthält § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG für Fälle, in denen sich der Belegenheitsort des Kulturguts zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 1955 nicht bestimmen lässt oder sogar feststeht, dass das Kulturgut erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in dessen Geltungsbereich gelangt ist. Gleichwohl ist anerkannt, dass auch in diesen Fällen eine Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts erfolgen kann. Ein effektiver Abwanderungsschutz wäre andernfalls nicht gewährleistet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2015 – VG 1 K 228.11 –, juris, Rdn. 30; Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. April 2004, S. 3; Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 29. April 2010, S. 4; Pieroth/Kampmann, NJW 1990, 1385 [1387]). Nach Auffassung des Senats fällt in diesen, nicht ausdrücklich geregelten Fällen die Verbandskompetenz grundsätzlich dem Bundesland zu, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet. Dies ergibt sich im Wege der Rechtsfortbildung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 im Verbindung mit § 4 KultgSchG. § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG knüpft die Verbandskompetenz im gesetzlich geregelten Fall an die Belegenheit des Kulturgutes. § 4 KultgSchG bestimmt, dass schon mit Verfahrenseinleitung ein Ausfuhrverbot entsteht, misst der Verfahrenseinleitung also eine verfahrenssichernde „Zäsurwirkung“ bei. Denkt man diese beiden Regelungen in ihrem Zusammenhang und unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks eines effektiven Abwanderungsschutzes zu Ende, spricht alles dafür, die Verbandskompetenz in den gesetzlich nicht geregelten Fällen dem Bundesland zuzuschreiben, in dem sich das Kulturgut bei Verfahrenseinleitung befindet, und diese Zuständigkeit für das weitere Verfahren „einzufrieren“. Für diese Lösung spricht auch § 3 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, der in anderen als den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwVfG die Behörde für zuständig erklärt, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Diese Regelung über die Behördenzuständigkeit weist im vorliegenden Zusammenhang mittelbar auf eine Verbandskompetenz desjenigen Bundeslandes hin, in dem sich das Kulturgut bei Verfahrenseinleitung befindet. Denn Anlass für die Eintragung und damit für die Amtshandlung ist im vorliegenden Zusammenhang das Kulturgut und sein besonderer Wert bzw. seine besondere Bedeutung. Hingegen kann es für die Verbandskompetenz in den gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fällen jedenfalls grundsätzlich nicht darauf ankommen, zu welchem Bundesland das Kulturgut einen „engen“ oder „den engsten“ Bezug hat. Des Weiteren kann jedenfalls grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, ob das Kulturgut sich zu einem dauernden oder nur zu einem vorübergehenden Zweck in dem Bundesland befindet, welches das Verfahren eingeleitet hat. Denn diese Umstände sind für die Behörden bei Verfahrenseinleitung häufig nur schwer zu beurteilen. Zuständigkeitsvorschriften müssen indes in besonderer Weise klar und bestimmt sein. Das Verfahren würde bereits zu Beginn stark belastet, wenn die Behörden zunächst umfangreiche Untersuchungen durchführen müssten, um ihre eigene Zuständigkeit zu ermitteln. Aus demselben Grund ist es für die Verbandskompetenz auch unerheblich, ob das Kulturgut sich bei Verfahrenseinleitung rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Weise in dem betreffenden Bundesland befand. Auch diese Frage lässt sich bei Verfahrenseinleitung mit zumutbarem Aufwand häufig nicht klären. Hiervon ausgehend lag die Verbandskompetenz für die Eintragungsentscheidung im vorliegenden Fall bei dem Beklagten. Denn der Maskenarmring befand sich zur Zeit der Verfahrenseinleitung im Rheinischen Landesmuseum in Trier. Zu welchem Zweck er sich dort befand, ob der Maskenarmring sich rechtmäßigerweise im Besitz des Beklagten befand oder ob ein engerer Bezug zum Bundesland Hessen bestand, ist – nach dem Vorgesagten – für die Verbandskompetenz unerheblich. Selbst wenn man indes annähme, dass vorübergehende Ortswechsel für die Verbandskompetenz unerheblich sind, so änderte dies nichts an der Zuständigkeit des Beklagten im vorliegenden Fall. Denn der Maskenarmring wurde nicht lediglich zu einem vorübergehenden Zweck von Hessen nach Rheinland-Pfalz verbracht. Wie sich aus dem Schreiben des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 15. August 2008 ergibt, wurde der Maskenarmring dem Beklagten zumindest auch mit Blick auf mögliche Eigentumsansprüche aus dem Schatzregal zur wissenschaftlichen Untersuchung übergeben. Mit Schreiben vom 26. August 2008 machte der Beklagte erstmals gegenüber der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt Eigentumsansprüche aus dem Schatzregal geltend. Der Maskenarmring verblieb in der Folge für sieben Jahre in Trier, bis das Landgericht Darmstadt mit Urteil vom 15. Dezember 2015 (27 O 141/15) die Eigentumsfeststellungsklage des Beklagten abwies. Schließlich kann auch nicht davon die Rede sein, dass der Beklagte sich die Verbandskompetenz für die angefochtene Eintragungsentscheidung in rechtsmissbräuchlicher Weise erschlichen hätte. Dabei kann offenbleiben, unter welchen Umständen der Maskenarmring auch nach der Rückführungsanordnung des Richters B. vom Amtsgericht Darmstadt in Trier verblieb. Die betreffenden Vorgänge spielten sich im Jahre 2010 und damit etwa fünf Jahre vor der Einleitung des hier in Rede stehenden Verfahrens ab. Schon wegen dieses erheblichen zeitlichen Abstands zur Verfahrenseinleitung erscheint es abwegig anzunehmen, der Maskenarmring sei mit Blick auf das Eintragungsverfahren rechtsmissbräuchlich zurückgehalten worden. Zur Begründung seines dahingehenden Vorbringens beruft sich der Kläger daher auch im Wesentlichen auf das Verhalten von Bediensteten des Beklagten in anderen früheren Verfahren, ohne indes einen rechtlich erheblichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufzuzeigen. Im Übrigen kann den zuständigen Behörden im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG nicht angesonnen werden, bereits Jahre zurückliegende Umstände auf einen möglichen Rechtsmissbrauch zu untersuchen, nur um ihre Zuständigkeit für das Eintragungsverfahren festzustellen. Das Eintragungsverfahren würde hierdurch erheblich belastet und ein effektiver Abwanderungsschutz gefährdet. Der Rechtsmissbrauchseinwand gegen eine auf § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG gestützte Verbandskompetenz muss daher – lässt man ihn überhaupt zu – auf Fälle beschränkt werden, in denen ein Rechtsmissbrauch offen auf der Hand liegt. Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein. Erst mit dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2015 stand fest, dass der Beklagte Eigentumsrechte an dem Maskenarmring nicht nachweisen kann. Namentlich mit Blick auf die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens Dr. N. das eine Herkunft des Maskenarmrings aus Rheinland-Pfalz nahelegte, kann die Weigerung des Beklagten, diesen herauszugeben, bis zur Rechtskraft dieses Urteils nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. III. Die angefochtene Eintragungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG werden in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts Kunstwerke und anderes Kulturgut eingetragen, deren Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde. Die Eintragung setzt danach zwei – eng miteinander verknüpfte – Feststellungen voraus: Das Kulturgut muss zum “deutschen Kulturbesitz" gehören und seine Abwanderung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes muss einen “wesentlichen Verlust" für diesen Kulturbesitz bedeuten. Bei diesen gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen handelt es sich um wertausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe, die verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. März 1986 – 5 S 1804/85 – NJW 1987, 1440; BayVGH, Urteil vom 4. Dezember 1991 – 7 B 89.349 – juris, Rdn. 24; VG Hannover, Urteil vom 9. Juni 1989 – 6 A 69/87 – NVwZ-RR 1991, 643). Im Fall des Maskenarmrings liegen diese Eintragungsvoraussetzungen vor. 1. Insbesondere handelt es sich bei dem Maskenarmring um „deutschen Kulturbesitz“ im Sinne der Vorschrift. Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 19. November 1953 zählen zum deutschen Kulturbesitz Kulturgüter deutscher und ausländischer Herkunft im Bereich der Bundesrepublik, die nach ihrer künstlerischen Eigenart, nach ihrem kulturellen Wert oder durch ihre Bedeutung für die kulturelle Entwicklung in Deutschland als dauernd besonders wertvoller Bestandteil deutschen Kulturbesitzes anzusehen sind (vgl. BT-Drucks. 2/76, S. 7). Hieran anknüpfend geht der Senat davon aus, dass es für die Eintragung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG auf die Herkunft des Kulturgutes nicht ankommt. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturbesitz ist nicht, dass das Kulturgut in Deutschland entstanden und somit ein wichtiges Zeugnis gerade der deutschen Kultur ist. Vielmehr werden alle Kulturgüter erfasst, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Gesetzes befinden. Die Voraussetzung, dass es sich um "deutschen" Kulturbesitz handeln muss, ist also nur im Sinne einer Ortsbestimmung zu verstehen. Maßgeblich ist die Belegenheit des Kulturbesitzes in der Bundesrepublik Deutschland, gleichgültig ob er deutscher oder ausländischer Herkunft ist und ob er sich schon lange oder erst kurze Zeit im Geltungsbereich des Gesetzes befindet (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. März 1986 – 5 S 1804/85 – NJW 1987, 1440; BayVGH, Urteil vom 4. Dezember 1991 – 7 B 89.349 – juris, Rdn. 32; VG Hannover, Urteil vom 9. Juni 1989 – 6 A 69/87 – NVwZ-RR 1991, 643; auch Uhle, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 90. EL Februar 2020, Art. 73 GG Rdn. 131 mit weiteren Literaturnachweisen). Danach handelt es sich bei dem Maskenarmring um „deutsches“ Kulturgut im Gesetzessinne. Denn er befand und befindet sich in Deutschland und damit im Geltungsbereich des Gesetzes zum Schutz Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung. Seine Belegenheit in Deutschland kann auch nicht als nur vorübergehend angesehen werden. Nach dem Vorbringen des Klägers befindet sich der Maskenarmring bereits seit 2003 in Deutschland. Der Kläger hat ihn mittlerweile zu Eigentum erworben. Selbst wenn man – über die Belegenheit hinaus – einen „irgendwie gearteten“ oder gar einen „besonderen Bezug“ des Kulturgutes zur deutschen Kultur verlangen wollte, so handelte es sich bei dem Maskenarmring gleichwohl um ein „deutsches Kulturgut“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG (vgl. hierzu Pieroth/Kampmann, NJW 1990, 1385 [1387]). Denn der Armring steht in einem „besonderen Bezug“ zur deutschen Kultur. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. N. vom 26. März 2020 steht der Maskenarmring als hochrangiger Vertreter für einen kulturellen Prozess in Mitteleuropa, der innerhalb weniger Jahrzehnte zu einer Abkehr von einer jahrtausendealten Bildlosigkeit und rein geometrischen Ornamentik führte, und damit für einen geistesgeschichtlich-religiösen Umbruch ersten Ranges, der den Beginn einer genuin keltischen Kultur markiert. Der Ausgangspunkt dieses Geschehens könne im weiteren Mittelrheingebiet verortet werden, also zumindest auch auf heutigem deutschen Gebiet. Diese schriftlichen Aussagen hat Herr Dr. N. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt und weiter vertieft. Der Kläger hat die Richtigkeit dieser Aussagen nicht substantiiert in Abrede gestellt. Auch die von ihm vorgelegten Stellungnahmen der Sachverständigen Dr. L. begründen keine Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. N.. Für den Senat steht danach fest, dass der Maskenarmring einen „besonderen Bezug“ zur deutschen Kultur aufweist. Bei der Entstehung der keltischen Kultur handelt es sich um eine wichtige Etappe der kulturellen Entwicklung auch und gerade in Deutschland, namentlich in Südwestdeutschland. Für diesen wichtigen Entwicklungsschritt steht der Maskenarmring als Repräsentant. Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund die Frage, ob der Maskenarmring im heutigen Deutschland oder etwa auf heutigem französischen oder schweizerischen Staatsgebiet hergestellt oder gefunden wurde. Die Entstehung und Entwicklung der keltischen Kultur hat sich in der schweizerisch-oberrheinisch-mittelrheinischen Frühlatèneprovinz unabhängig von heutigen politischen Staatsgrenzen vollzogen und ist auch unabhängig hiervon wirksam für die kulturelle Entwicklung in Deutschland geworden. Für den Bezug des Maskenarmrings zur deutschen Kultur kommt es daher auf den genauen Entstehungs- oder Fundort nicht an. 2. Die Veräußerung oder sonstige Verbringung des Maskenarmrings in das Ausland würde auch einen „wesentlichen Verlust“ für den deutschen Kulturbesitz bedeuten. Nach dem Gutachten Dr. N. vom 14. April 2009 handelt es sich bei dem Maskenarmring um ein „exzeptionelles Einzelstück aus Gold“, um ein makellos erhaltenes „hochrangiges antikes Original“. In seiner weiteren Stellungnahme bezeichnet er den Goldarmring als „einen technisch und stilistisch hochrangigen und exemplarischen Vertreter“ eines geistesgeschichtlich-religiösen Umbruchs ersten Rangs, der den Beginn einer genuin keltischen Kultur markiert. Diese Einschätzung von Herrn Dr. N. wird durch Herrn Professor Dr. H. in dessen vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 vorgelegter Stellungnahme bestätigt. Dieser sieht in dem Maskenarmring ein „herausragendes Beispiel“ des sogenannten frühen Stils der keltischen Kunst und betont darüber hinaus seine große Bedeutung für die Wissenschaft: Angesichts eines von Druiden legitimierten Schreibtabus komme der Bildsprache der Kelten, wie sie in den linear- und kurvolinearen, floralen und figuralen Ornamentkompositionen des Maskenarmrings beispielhaft zum Ausdruck komme, eine hohe Bedeutung für die Entschlüsselung keltischen Denkens und damit für die Erforschung von Mythen, Brauchtum und Religion der Kelten zu. Aus seiner und sicher auch aus Sicht aller Keltenforscher und -forscherinnen seien der Goldarmring und der Fingerring aus Gold als materiell und ideell hochwertiges Kulturgut zu bewerten. Der Kläger hat dieser Einschätzung auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert widersprochen. Im Gegenteil hat er wiederholt unmissverständlich erkennen lassen, dass auch er den Goldarmring als materiell wie ideell hochwertiges Kulturgut erachtet. Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei dem Maskenarmring um ein hochwertiges Kulturgut handelt, dessen Abwanderung ins Ausland einen „wesentlichen Verlust“ für den deutschen Kulturbesitz im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG bedeuten würde. Dabei kann offenbleiben, ob es in öffentlichen Sammlungen und Museen bereits vergleichbare hochrangige Originale gibt, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Februar 2019 behauptet hat. Denn der Schutzbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG erstreckt sich nicht nur auf “einsame Spitzenobjekte", die in der Welt ihresgleichen suchen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 9. Juni 1989 – 6 A 69/87 – NVwZ-RR 1991, 643 [645]). Der hohe kulturelle Wert des Maskenarmrings wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass möglicherweise noch weitere vergleichbare Exemplare existieren. IV. Da die Eintragungsentscheidung auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken begegnet, war das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache auch für das Berufungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1GKG). Der Kläger begehrt die Aufhebung der Entscheidung über die Eintragung eines keltischen Maskenarmrings aus Gold in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes Rheinland-Pfalz. In einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger – einen Antikenhändler – wegen Hehlerei wurde im Jahr 2008 in Hessen unter anderem ein keltischer Maskenarmring beschlagnahmt. Außerdem wurde ein Schwarz-Weiß-Foto eines keltischen Goldfingerrings gefunden, den der Kläger bereits veräußert hatte. Im August 2008 unterrichtete das hessische Ministerium der Wissenschaft und Kunst den Beklagten über die Sicherstellung des Maskenarmrings und dessen mögliche Herkunft aus Rheinland-Pfalz. Mit Schreiben vom 26. August 2008 machte der Beklagte daraufhin gegenüber der ermittelnden Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt Eigentumsansprüche aus dem Schatzregal geltend. Ende Dezember 2008 wurde der Armring dem Rheinischen Landesmuseum in Trier zur wissenschaftlichen Untersuchung gemäß § 19 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz – DSchG – übergeben. Mit der Untersuchung wurde der Archäologe Dr. N. betraut. Dieser kommt in einem Gutachten vom 14. April 2009 zu dem Schluss, dass es sich bei dem Goldarmring um ein hochrangiges antikes Original handele, welches die engsten Einzelübereinstimmungen mit Arbeiten aus dem Goldringhort von Erstfeld (Schweiz) aufweise, ansonsten aber stilistisch und motivisch engstens mit Funden der schweizerisch-oberrheinisch-mittelrheinischen Frühlatèneprovinz verbunden sei. Sowohl der Goldring einzeln wie ein wahrscheinliches Ensemble von Goldarm- und Goldfingerring dürften den spätesthallstatt- bis frühlatènezeitlichen Prunkgräbern zugehören, die ihren geographischen Schwerpunkt im Hunsrück hätten. Der Goldarmring stamme mit größter Wahrscheinlichkeit aus Rheinland-Pfalz. Mit Beschluss vom 12. Juli 2010 (211 Ls – 531 Js 41777/06) ordnete das Amtsgericht Darmstadt in dem Strafverfahren gegen den Kläger an, dass alle im Römisch-Germanischen Zentralmuseum in Mainz eingelagerten Kunstgegenstände künftig wieder in hessischen Einrichtungen aufbewahrt werden sollten. Die in Mainz gelagerten Gegenstände wurden daraufhin nach Hessen zurückgebracht. Der Maskenarmring verblieb hingegen im Rheinischen Landesmuseum in Trier. Nachdem der Kläger strafgerichtlich vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen worden war, klagte er vor dem Landgericht Darmstadt auf Herausgabe des Maskenarmrings. Der Beklagte machte in diesem zivilgerichtlichen Verfahren als Nebenintervenient und Kläger Eigentumsansprüche an dem Armring aus dem Schatzregal geltend. Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 (27 O 141/15) gab das Gericht der Herausgabeklage des Klägers statt und wies gleichzeitig die Eigentumsfeststellungsklage des Beklagten ab. Zur Begründung hieß es unter anderem, der Beklagte habe sein Eigentum nicht schlüssig dargetan und könne kein der Herausgabe entgegenstehendes Recht geltend machen. Der Kläger erhielt den Armring daraufhin am 16. April 2016 zurück. Schon vor dem Urteil des Landgerichts Darmstadt – am 17. August 2015 – hatte der Beklagte ein Verfahren zur Eintragung des Maskenarmrings in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet. Nach Anhörung des Sachverständigenausschusses entschied sich der Beklagte schließlich für eine entsprechende Eintragung. Diese erfolgte am 14. Juni 2017 und wurde im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz und im Bundesanzeiger jeweils am 26. Juni 2017 sowie im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Bildung und des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz Nr. 8/2017 bekannt gemacht. Der Kläger wurde über die Eintragung mit Schreiben an seinen Bevollmächtigten vom 27. Juni 2017 in Kenntnis gesetzt. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Am 26. Juni 2018 erhob der Kläger Klage gegen die Eintragungsentscheidung, der das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 20. März 2019 stattgab. Die Entscheidung über die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes sei formell rechtswidrig und schon deshalb aufzuheben. Dem Beklagten habe es an der Verbandskompetenz zum Erlass der angefochtenen Entscheidung gefehlt. Der Maskenarmring sei nur zu einem vorübergehenden Zweck, nämlich zur Aufbewahrung, Untersuchung und Begutachtung nach Rheinland-Pfalz verbracht worden. Ein die Verbandskompetenz begründender enger Bezug des Kulturguts habe nur zum Land Hessen bestanden. Dort habe der Ring sich fünf Jahre lang im Besitz des Klägers befunden, bevor er in dem Strafverfahren beschlagnahmt und zu einem vorübergehenden Zweck nach Rheinland-Pfalz verbracht worden sei. Die Eintragungsentscheidung sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Bei dem Maskenarmring handele es sich nicht um ein Kulturgut, dessen Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N. bestünden erhebliche Zweifel an der Herkunft des Armrings aus Deutschland und auch ein sonstiger Bezug zu Deutschland sei nicht hinreichend dargelegt oder nachgewiesen worden. Vielmehr erschienen auch eine schweizerische, österreichische oder französische Herkunft und damit ein engerer Bezug zu einem anderen Staat ohne weiteres möglich. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit einer vom Senat zugelassenen Berufung. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug: Das Verwaltungsgericht habe die Eintragungsentscheidung zu Unrecht als formell rechtswidrig erachtet. Für die Verbandskompetenz sei allein entscheidend, in welchem Bundesland sich das Kulturgut bei Verfahrenseinleitung befunden habe. Der Maskenarmring habe sich zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung in Trier, also in seinem Zuständigkeitsbereich befunden. Im Übrigen bestehe auch der vom Verwaltungsgericht geforderte engere Bezug zum Land Rheinland-Pfalz. Die zuständigen Stellen in Hessen seien davon ausgegangen, dass der Maskenarmring aus Rheinland-Pfalz stamme und ein Eigentumsanspruch aus dem Schatzregal geltend gemacht werden könne. Vor diesem Hintergrund sei der Maskenarmring 2008 zur Untersuchung nach Rheinland-Pfalz gelangt und bis 2016 hier verblieben. Entgegen den Behauptungen des Klägers habe er – der Beklagte – sich auch keineswegs rechtsmissbräuchlich verhalten und sich über die Grenzen des Rechtsverhältnisses hinweggesetzt, auf Grund dessen er in den Besitz des Armrings gelangt sei. Die Eintragungsentscheidung sei auch materiell rechtmäßig. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N. handele es sich bei dem Maskenarmring um ein hochrangiges antikes Original, ein besonders wertvolles Einzelstück aus der Keltenzeit, dem exzeptionelle Bedeutung zukomme und das zudem in einem besonderen Bezug zur deutschen Kultur stehe. Nach dem Gutachten Dr. N. stamme der Maskenarmring auch bei isolierter Betrachtung – also auch ohne zusätzliche Berücksichtigung des Fingerrings – aus dem Gebiet des heutigen Rheinland-Pfalz. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. März 2019 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er zunächst sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug, wonach der Beklagte sich seine Zuständigkeit durch vorsätzliche und rechtswidrige Handlungen erschlichen habe. Der Beklagte verschließe bis heute beharrlich die Augen vor der unabweisbaren Tatsache, dass der Aufenthalt des Maskenarmrings in Rheinland-Pfalz auf einer evident rechtswidrigen Besitzverschiebung beruhte. Eine rechtswidrige Besitzlage könne aber niemals die vom Gesetzgeber vorgesehenen Zuständigkeiten aushebeln. Das Verwaltungsrecht gestatte überhaupt nur rechtmäßige Eingriffe in das Privateigentum und habe gewiss nicht die Aufgabe, rechtswidrige Besitzverschiebungen zu legalisieren. Insbesondere habe der Beklagte im Jahr 2010 einer Rückführungsanordnung des Richters B. vom Amtsgericht Darmstadt keine Folge geleistet, so dass der Maskenarmring in rechtswidriger Weise in Trier verblieben sei. Es bestehe der Verdacht, dass der Armring von einer nicht autorisierten Person noch schnell aus Mainz weggebracht worden sei, um die Rückführung zu vereiteln. Jedenfalls stehe fest, dass der Richter Beil keine Kenntnis von dem tatsächlichen Aufenthaltsort des keltischen Armreifs gehabt habe, sondern – von wem auch immer – arglistig getäuscht worden sei. Der Beklagte habe gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Mai 2015 ein weiteres Mal ernsthaft und endgültig die Herausgabe der Sache verweigert. Auch diese Eigenmacht sei vom Recht nicht gedeckt gewesen und stelle eine erneute vorsätzliche und rechtswidrige Besitzstörung dar. Das erst danach begonnene Eintragungsverfahren sei daher unzweifelhaft rechtsmissbräuchlich gewesen. Das Verwaltungsgericht habe die Eintragungsentscheidung auch zu Recht als materiell rechtswidrig eingestuft. Bei dem Maskenarmring handele es sich nicht um deutsches Kulturgut im Gesetzessinne. Es spreche deutlich mehr dafür, dass der Ring dem schweizerischen Kulturraum zuzuordnen sei. Insbesondere weise der Armring starke Ähnlichkeiten mit den Goldarbeiten aus dem Hort von Erstfeld auf. Auch eine Herkunft aus Frankreich oder einem anderen europäischen Land sei durchaus denkbar. Die keltische Latènekultur habe sich über große Teile Europas erstreckt. Der Maskenarmring stamme entgegen den Feststellungen des Gutachtens Dr. N. auch nicht aus einer Raubgrabung. Er habe den Ring von Frau Dr. E. W. erworben, die ihn bereits 1972 von einem Professor R. aus Düsseldorf als Geschenk erhalten habe. Durch über 50jährigen Eigenbesitz sei der Ring mittlerweile rechtmäßig ersessen. Auch ein angeblicher Fundzusammenhang mit dem Fingerring könne nicht für eine Herkunft des Maskenarmrings aus Rheinland-Pfalz ins Feld geführt werden. Der Fingerring stamme in Wahrheit aus der ehemaligen Tschechoslowakei. Für den deutschen Kulturbesitz könne der keltische Armreif nach alledem nicht besonders bedeutsam sein. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren sachverständige Stellungnahmen der Archäologen und Keltenforscher Dr. N. und Professor Dr. H. zu dem Maskenarmring vorgelegt. Der Kläger hat Gegenäußerungen der Sachverständigen für Kunst der Klassischen Antike Dr. D.-L. zu den Akten gereicht. Wegen des Inhalts dieser sachverständigen Äußerungen und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heftung) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – Bezug auf die Feststellungen des angegriffenen Urteils und macht sich diese zu eigen.