Urteil
1 C 10846/13
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2014:0512.1C10846.13.0A
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Leitsätze
1. Verwirkung eines Antrags auf Normenkontrolle.(Rn.36)
2. Berücksichtigung des im jüdischen Glauben verankerten Gedankens der Totenruhe im Rahmen der Bauleitplanung.(Rn.40)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verwirkung eines Antrags auf Normenkontrolle.(Rn.36) 2. Berücksichtigung des im jüdischen Glauben verankerten Gedankens der Totenruhe im Rahmen der Bauleitplanung.(Rn.40) Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. 1. Der Normenkontrollantrag ist bereits unzulässig. Das Recht, einen Normenkontrollantrag zu stellen, kann, wie andere prozessuale Rechte, die zum Schutz subjektiver Rechte geschaffen sind, der Verwirkung unterliegen. Eine Verwirkung greift unter anderem in solchen Fällen ein, in denen der Antragsteller dadurch, dass er zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechts das Gericht anruft sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989, 4 NB 14/89, NVwZ 1990, 554f.). In einem Normenkontrollverfahren ist eine solche treuwidrige und rechtsmissbräuchliche Prozessführung insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antragsteller gegenüber der normerlassenden Stelle durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er die Gültigkeit der Norm keineswegs in Frage stellen wolle (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47, Rn. 38). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ausweislich des Inhalts des Protokolls über das Gespräch vom 26. August 2011, an dem auch der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, Rechtsanwalt S…, teilgenommen hatte war „einstimmig vereinbart“ worden, die Existenz des alten jüdischen Friedhofs zu bewahren und von Baumaßnahmen auf diesem Grundstück abzusehen (vgl. die im Tatbestand zitierten Ergebnisse, erster Spiegelstrich). Da der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung die inhaltliche Richtigkeit des Ergebnisprotokolls des Gesprächs vom 26. August 2011 bestätigt hat, steht danach fest, dass der Antragsteller, vertreten durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten, seine Zustimmung für die Einrichtung eines jüdischen Friedhofes auf seinem Grundstück ausdrücklich erklärt hat. Darüber hinaus wurde abermals im Einverständnis mit dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die Antragsgegnerin gebeten, den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass die fragliche Fläche künftig nicht mehr als Bauland, sondern als jüdischer Friedhof ausgewiesen wird (vgl. sechsten Spiegelstrich). Danach hat der Antragsteller sein Einverständnis mit eben dieser Regelung erklärt, die er nunmehr mit dem Normenkontrollantrag angreift. Ferner hat der Antragsteller auch später, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, nicht nur sein Einverständnis mit der in den Blick genommenen Überplanung seines Grundstücks als öffentliche Grünfläche erklärt, sondern die Antragsgegnerin ausdrücklich aufgefordert, zum Zwecke der Wiederherstellung der ehemaligen jüdischen Begräbnisstätte entsprechend dem Protokoll vom 23. August 2011 zu verfahren. Aufgrund dieser keinen Zweifel zulassenden Erklärungen des Antragstellers konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass er die Planung unterstützt und einen Antrag auf Normenkontrolle nicht stellen wird. Mit dem nunmehr geltend gemachten Normenkontrollantrag setzt sich der Antragsteller treuwidrig in einen Widerspruch zu seinen eigenen früheren Erklärungen. Den hier aufgetretenen Widerspruch vermochte er auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht aufzulösen. Im Gegenteil hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass er nach wie vor die erfolgte Überplanung seines Grundstücks zur Respektierung der ewigen Totenruhe für erforderlich halte; den Normenkontrollantrag habe er lediglich erhoben, um sein Anliegen auf angemessene Entschädigung zu unterstützen. 2. Der Normenkontrollantrag ist im Übrigen aber auch unbegründet. a. Entgegen den Überlegungen des Antragstellers ist die objektive Gewichtigkeit der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB ordnungsgemäß ermittelt und zutreffend bewertet worden. Die Antragsgegnerin hat das Gewicht und die Bedeutung des im jüdischen Glauben verankerten Grundsatzes der ewigen Totenruhe zutreffend ermittelt und bewertet. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die von den Kirchen- und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge zu berücksichtigen. Mit der Wortfolge „… von den Kirchen- und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten …“ weist das Gesetz den Religions-gemeinschaften ein Recht autonomer Bedarfsfeststellung zu (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1, Rn. 139 ff.; VGH BW, Urteil vom 11. März 1999, NVwZ-RR 99, 625; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 1981 – BRS 38, S. 94). Da der objektive Gehalt und das Gewicht des Gedankens der Totenruhe im jüdischen Glauben somit nicht von der politischen Gemeinde selbst festgestellt werden kann, muss die planende Gemeinde dazu die Stellungnahme der zuständigen Religionsgemeinschaft, hier diejenige der zuständigen jüdischen Gemeinde einholen. Dies ist vorliegend geschehen. Zwar befindet sich bei den Planaufstellungsakten keine schriftliche Stellungnahme der jüdischen Gemeinde Mainz. Da aber hinsichtlich der Ermittlung der Bedeutung und des Gewichts eines in der Planung zu berücksichtigenden Belangs keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, kann sich die Gemeinde auch auf ein Protokoll über die Anhörung von Betroffenen, Sachverständigen etc. stützen. Die hier gewählte Verfahrensweise, die Erfordernisse der Totenruhe im Rahmen eines Gesprächs mit Vertretern der jüdischen Gemeinde und Rabbinern zu ermitteln und in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. b. Der Senat kann sich auch nicht dem Vortrag des Antragstellers anschließen, soweit er geltend macht, nach den Erfahrungen im sogenannten Hamburger Friedhofskonflikt habe der Plangeber der Frage näher nachgehen müssen, ob möglicherweise auch mit einer Bebauung seines Grundstücks ohne eine Unterkellerung dem Gedanken der Totenruhe hätte Rechnung getragen werden können. Wie bereits ausgeführt, hat das Gesetz nämlich der jeweiligen Religionsgemeinschaft das Recht autonomer Bedarfsfeststellung zugewiesen. Soweit – wie hier – eine derartige Bedarfsfeststellung erfolgt ist, muss die planende Gemeinde dies in aller Regel akzeptieren. Hier kommt hinzu, dass nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten im Rahmen der Gesprächsrunde vom 26. August 2011 auch und gerade die Frage erörtert worden war, ob der Totenruhe auch dann Rechnung getragen würde, wenn eine Überbauung ohne Erdarbeiten durchgeführt würde. Dem waren aber die anwesenden Rabbiner entgegengetreten. Selbst wenn man aber unterstellen wollte, dass die Ermittlungen der Antragsgegnerin insoweit nicht ausreichend gewesen wären und somit gegen das Ermittlungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen worden wäre, wäre dieser Fehler aber unter Anwendung der Planerhaltungs-vorschriften unbeachtlich. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB neben weiteren Voraussetzungen nur beachtlich, wenn dieser Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt. Von Einfluss gewesen wäre der angenommene Mangel nämlich nur dann, wenn eine konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, DVBl. 2008, 859). Da hier aber die Gemeinde von Anfang an bemüht war, dem Gedanken der Totenruhe durch die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche Rechnung zu tragen, wäre auch bei weitergehenden Ermittlungen ein anderes Abwägungsergebnis nicht zu erwarten gewesen. c. Ein Verstoß gegen das Ermittlungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB ergibt sich ferner auch nicht hinsichtlich der Feststellungen der planenden Gemeinde bezüglich der (zentimeter-) genauen Lage und Größe des etwa im Jahre 1690 angelegten ehemaligen jüdischen Friedhofs. Nach den vorliegenden Unterlagen war zwar nicht auszuschließen, dass der ursprüngliche Friedhof etwa 15 m² größer gewesen war, als das nunmehr überplante, 708 m² große Grundstück. Ungeklärt bleibt aber, an welcher Seite bzw. an welchen Seiten der frühere jüdische Friedhof sich über die Grenzen des vorhandenen Grundstücks hinaus ausgedehnt haben könnte und wo somit im Rahmen von später durchgeführten Vermessungsarbeiten die fraglichen 15 m² „verloren“ gegangen sein mögen. Der Verzicht auf eine weitere Ermittlung hinsichtlich der zentimetergenauen Lage und Ausdehnung des früheren jüdischen Friedhofs führt aber, wenn sie überhaupt noch möglich wäre, nicht zur Annahme eines Ermittlungsfehlers. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der hier betroffene private Belang in seiner objektiven Gewichtigkeit unzutreffend ermittelt oder bewertet worden wäre. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Abwägung selbst. Das in § 1 Abs. 7 BauGB geregelte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts, vgl. Urteile vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 309 ff., und vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 309, 314, 315). Hingegen ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde innerhalb dieses Rahmens in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang. Danach ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Grundstück des Antragstellers als öffentliche Grünfläche auszuweisen, fehlerhaft sein sollte. Die Überlegungen der Antragsgegnerin laufen letztlich darauf hinaus, es bei den durch das Kataster vorgegebenen Abmessungen zu belassen, weil die Einbeziehung weiterer Flächen wegen der bestehenden Ungewissheiten nicht begründbar sei (vgl. Bl. 169 der Planentstehungsakten). Dies stellt eine pragmatische Überlegung dar, die sich im Rahmen der Planungsbefugnisse der Gemeinde hält. Selbst wenn aber insoweit eine fehlerhafte Ermittlung oder eine fehlerhafte Abwägung vorliegen sollte, wäre der insoweit aufgetretene Mangel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB unbeachtlich, da ein solcher Mangel, wie bereits vorstehend in anderem Zusammenhang dargestellt, auf das Ergebnis des Verfahrens bzw. der Abwägung ohne Einfluss geblieben wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG). Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Mozartstraße (1. Änderung)“ der Ortsgemeinde Wallertheim. Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Wallertheim, Flur …, Nr. …, das zugleich auch das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans darstellt. Der im Jahre 1992 beschlossene Bebauungsplan „Mozartstraße“ sah für das Grundstück des Antragstellers die Festsetzung „MD“ (Dorfgebiet) vor. Im Mai 2010 schloss der Antragsteller zum Zweck der Bebauung seines Grundstücks einen Werkvertrag für die Errichtung eines Fertighauses und im Juni 2010 einen Werkvertrag für die Errichtung einer Garage im Auftragswert von 273.368,00 € bzw. 25.417,21 € ab. Dem Ortsgemeinderat wurde im Jahre 2011 bekannt, dass im Bereich des Grundstücks des Antragstellers seit etwa 1690 ein jüdischer Friedhof existierte, der im Jahre 1840 geschlossen und in der NS-Zeit zerstört und abgeräumt worden war. Im Rathaus der Antragsgegnerin trat am 23. August 2011 nach vorheriger Ortsbesichtigung eine „Gesprächsrunde zur Situation des alten jüdischen Friedhofs in Wallertheim im Bereich der Mozartstraße“ zusammen, an der eine Vertreterin der jüdischen Gemeinde Mainz, drei Rabbiner, Vertreter der Kreisverwaltung Alzey-Worms und des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport, ein Vertreter der Ortsgemeinde Wallertheim und der Verbandsgemeinde Wörrstadt, ferner der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, Rechtsanwalt S…, sowie die Mutter des Antragstellers teilnahmen. Laut Inhalt des vorliegenden Protokolls wurden folgende Ergebnisse der Gesprächsrunde festgehalten: „…Ergebnisse: - Es wurde einstimmig vereinbart, die Existenz des alten jüdischen Friedhofs zu bewahren und die ewig geltende jüdische Totenruhe zu respektieren; Baumaßnahmen werden dort nicht stattfinden. - Das fragliche Areal wird neu vermessen und der genaue Verlauf der Grenzen des jüdischen Friedhofs dokumentiert. - Ebenso werden Fundstücke wie alte Grabsteine o.ä. dokumentiert und auf den alten Friedhof zurückgeführt. - Die Friedhofsfläche wird in geeigneter Weise abgesperrt. - Das Land Rheinland-Pfalz prüft bezüglich der Unterhaltung und Pflege die Aufnahme des Friedhofs in die Liste der aus Landesmitteln zu fördernden jüdischen Friedhöfe. - Die Gemeinde Wallertheim wird gebeten, den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass die fragliche Fläche künftig nicht mehr als Bauland, sondern als jüdischer Friedhof ausgewiesen wird. - Alle geplanten zukünftigen Maßnahmen und Initiativen auf dem Grundstück des alten jüdischen Friedhofs in Wallertheim werden mit den rabbinischen bzw. jüdischen Stellen, namentlich ORD und CPJCE sowie der Jüdischen Gemeinde Mainz, koordiniert. - In zeitnahen weiteren Gesprächsrunden sollen insbesondere die folgenden Fragen geklärt werden: 1. Entschädigung des betroffenen Grundstückseigentümers & Fragen des Schadensersatzes. 2. Mögliche geeignete Maßnahmen zur Entwicklung des Friedhofs als Erinnerungs-/Gedenkstätte. 3. Grundstücksverkauf und zukünftiger Eigentümer des Grundstücks. Am 12. September 2011 beschloss der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Mozartstraße (1. Änderung)“ aufzustellen, mit dem das Grundstück des Klägers als öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Friedhof, ausgewiesen werden sollte. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin per E-Mail vom 31. Dezember 2011 die Ergebnisse seiner Ermittlungen zu der Geschichte des jüdischen Friedhofes mit und führte dazu unter anderem aus, er wolle der Gemeinde seine Ermittlungen zukommen lassen, „… damit der ehemalige jüdische Friedhof in seiner Ursprungsform als Stätte der Erinnerung wiederhergestellt werden kann …“. Weiter hieß es in der E-Mail vom 31. Dezember 2011: „Ich bitte Sie daher, die beigefügten Erkenntnisse zum Zweck der ursprünglichen Wiederherstellung der ehemaligen jüdischen Begräbnisse Rechnung zu tragen, um somit der religiösen Norm im Judentum, der Halacha, gerecht zu werden und die ewige Totenruhe wie im Ergebnisprotokoll vom 23.08. 2011 niedergeschrieben zu respektieren….“. Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass das ursprüngliche Friedhofsgrundstück 723 m² groß gewesen sei, während sein Grundstück heute nur die Größe von 708 m² aufweise. Nach dem Inhalt der Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates der Antragsgegnerin vom 23. April 2012 ließ sich dieser von folgenden Erwägungen leiten: „…Die Ortsgemeinde hat bisher nachweislich alles getan, um die in § 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB geforderte Berücksichtigung der „von den Kirchen und Religions-gemeinschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge“, die ausdrücklich auch als städtebaulicher Belang geltend und daher in der Abwägung einzustellen sind im vorliegenden Fall sehr hoch zu gewichten. Diese Erfordernisse wurden und werden im vorliegenden Fall vom Gemeinderat höher gewichtet als andere Belange, so u.a. gegenüber den ebenfalls in die Abwägung einzustellenden „Wohnbedürfnisse der Bevölkerung“ (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Diese werden damit (um ein vollerschlossenes Grundstück von 708 m² Größe) ebenso eingeschränkt, wie der (ebenso berechtigte) private Belang eines hier bereits bauwilligen Grundstückseigentümers. Es erschien und erscheint dem Planungsträger unvertretbar, eine Grabstätte einer Bebauung zuzuführen, womit die im jüdischen Glauben verankerte Totenruhe gestört würde; daher wurde die Bebauungsplanänderung beschlossen…..“ (vgl. Beschlussvorlage, Bl. 278 VA). Der Bebauungsplan „Mozartstraße (1. Änderung)“ wurde durch den Gemeinderat am 13. August 2012 beschlossen und am 23. August 2012 öffentlich bekannt gemacht. In der Begründung zum Bebauungsplan ist unter anderem ausgeführt: „… nach mehreren Abstimmungsterminen … war vereinbart worden, das Gelände des alten jüdischen Friedhofs nicht zu bebauen und die historische Grabstätte zu erhalten, um damit die im jüdischen Glauben verankerte ewige Totenruhe wahren zu können …“ (vgl. Begründung S. 2, 4. Absatz), „… es erscheint dem Planungsträger unvertretbar, dem privaten Belang eines bauwilligen Grundstückseigentümers höher zu gewichten und eine Grabstätte einer Bebauung zuzuführen, womit die im jüdischen Glauben verankerte ewige Totenruhe gestört würde …“. Am 16. August 2013 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag bei Gericht eingereicht. Er macht im Wesentlichen geltend, es sei ungeklärt, ob überhaupt noch Gräber oder Gebeine vorhanden seien; Feststellungen hierzu lägen nicht vor. Es werde daher ein Ermittlungsdefizit gerügt. Die Abwägungsbeachtlichkeit eines Belanges nach § 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB setze voraus, dass die Erfordernisse von den Kirchen oder Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellt worden seien. Solche Feststellungen von Seiten der jüdischen Gemeinde habe die Antragsgegnerin aber nicht eingeholt. Insbesondere habe die Antragsgegnerin nicht geprüft, ob vorliegend tatsächlich die von ihr in Anspruch genommene und dem jüdischen Glauben verankerte ewige Totenruhe gestört werde. Unter bestimmten Umständen dürfe nach jüdischer Überzeugung auch ein bereits stillgelegtes Grab verlegt werden. Der sogenannte „Hamburger Friedhofskonflikt“ aus dem Jahre 1990, bei dem darum gestritten worden sei, ob ein Einkaufszentrum auf einem Grundstück errichtet werden kann, auf dem sich früher ein jüdischer Friedhof befunden habe, sei aufgrund eines Gutachtens eines Jerusalemer Oberrabbiners durch eine vergleichsweise Lösung dergestalt beigelegt worden, dass das Einkaufscenter habe errichtet werden können, allerdings das Erdreich unangetastet geblieben sei. Ein Ermittlungsdefizit bestehe auch deshalb, weil die Antragsgegnerin die Größe des Friedhofs nicht ermittelt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass der Friedhof parzellenscharf auf seinem Grundstück verlaufen sei. Aus den historischen Lageplänen ergebe sich aber, dass der ehemalige jüdische Friedhof ein größeres Areal umfasst habe, als sein nunmehr betroffenes Grundstück. Zu rügen sei schließlich ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB. Der Flächennutzungsplan sehe für das streitgegenständliche Grundstück eine gemischte Baufläche vor. Dem widerspreche die jetzige Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof. Der Antragsteller beantragt, den am 13. August 2012 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Mozartstraße (1. Änderung)“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, da eine Verwirkung des Antragsrechts eingetreten sei. Der Antragsteller habe keine aus seiner Sicht gegen die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes sprechenden Gründe vorgebracht. Im Gegenteil habe er nicht nur sein Einverständnis mit den geplanten Änderungen zum Ausdruck gebracht, sondern darüber hinaus die Antragstellerin in ihren Planungsabsichten bestärkt. Die Rüge eines Ermittlungsdefizits sei angesichts des Inhalts des Ergebnisprotokolls vom 23. August 2011 nicht nachvollziehbar. Insbesondere hätten die drei anwesenden Rabbiner aus Zürich, Manchester und Würzburg dargelegt, dass eine Bebauung des Grundstücks des Antragstellers nach jüdischem Glauben ausgeschlossen sei. Selbst der gemeindlicherseits vorgebrachte Vorschlag, auf eine Unterkellerung des geplanten Wohnhauses zu verzichten, sei von den Rabbinern abgelehnt worden. Auch ein Abwägungsfehler sei nicht ersichtlich. Wie sich aus der Stellungnahme der Verwaltung zu den Einwendungen des Antragstellers im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens ergebe, könne nicht mehr sicher nachvollzogen werden, welcher bzw. welchen Nachbarparzellen die nach den Ermittlungen des Antragstellers „fehlenden 15 m²“ zugeschlagen werden müssten. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten (1 Ordner).