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Urteil

1 C 10248/11

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2011:1122.1C10248.11.0A
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Leitsätze
Die Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO setzt voraus, dass der Planbetroffene Einwendungen im Planaufstellungsverfahren tatsächlich erheben kann. Daran mangelt es, soweit der Plangeber die Einwendungsmöglichkeit gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB beschränkt.(Rn.14) (Rn.16)
Tenor
Der Bebauungsplan „Obere R“ der Ortsgemeinde Rheinbreitbach vom 22. September 2010 wird insoweit für unwirksam erklärt, als darin ein über die Grundstücke Flur 16, Parzellen-Nrn. ..., ... und ... verlaufender Fußweg festgesetzt wird. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO setzt voraus, dass der Planbetroffene Einwendungen im Planaufstellungsverfahren tatsächlich erheben kann. Daran mangelt es, soweit der Plangeber die Einwendungsmöglichkeit gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB beschränkt.(Rn.14) (Rn.16) Der Bebauungsplan „Obere R“ der Ortsgemeinde Rheinbreitbach vom 22. September 2010 wird insoweit für unwirksam erklärt, als darin ein über die Grundstücke Flur 16, Parzellen-Nrn. ..., ... und ... verlaufender Fußweg festgesetzt wird. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin mit seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die antragstellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Zwar hat die Antragsgegnerin hier in ihrer öffentlichen Bekanntmachung der Offenlage vom 17. Mai 2010 bis zum 25. Juni 2010 (Bl. 1452 der Planaufstellungsunterlagen) auf diese Rechtsfolge verspätet vorgebrachter Einwendungen ausdrücklich hingewiesen. Gleichwohl kann hieraus eine Präklusion des Vorbringens des Antragstellers nicht abgeleitet werden, weil aufgrund der Besonderheiten des hier von der Antragsgegnerin durchgeführten ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB die – über den Hinweis auf die Präklusionsregelung hinausgehenden – gesetzlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 2a VwGO nicht erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat die Präklusionen nämlich nicht allein daran geknüpft, dass innerhalb der Offenlagefrist Einwendungen gegen die Planung nicht vorgetragen werden. Vielmehr ist nur derjenige Antragsteller im gerichtlichen Verfahren präkludiert, der Einwendungen hätte geltend machen können, dies aber innerhalb der Frist nicht tut. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Antragsteller zu dem streitigen Fußweg gar keine Einwendungen vortragen konnte, weil die Antragsgegnerin derartige Einwendungen durch das von ihr gewählte Verfahren rechtlich ausgeschlossen hatte. Wer jedoch die Geltendmachung von Einwendungen gegen eine Planung – in rechtlich zulässiger Weise – im Rahmen der Offenlage ausschließt, kann sich im gerichtlichen Verfahren nicht darauf berufen, solche erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Einwendungen seien präkludiert. § 214 Abs. 4 BauGB regelt zwar, dass ein – fehlerhafter – Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung der Fehler auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann. Die Norm enthält allerdings keine ausdrückliche Regelung, wie das ergänzende Verfahren durchzuführen ist. Die Gemeinde hat daher verschiedene Möglichkeiten der Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren. Sie kann das Verfahren – wie auch bei einem Änderungsverfahren – noch einmal ganz von vorne beginnen und die zu Fehlerbehebung überarbeiteten Planung insgesamt offen legen, wobei dann die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Rechtslage – nunmehr auch mit dem Ausschluss verspäteten Vorbringens und der Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO bezüglich der gesamten Planung - zur Anwendung kommt. Sie kann aber auch, wie die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall vorgegangen ist, das Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB wählen, wie es in dem Fall, dass ein Planentwurf nach einer Offenlage inhaltlich abgeändert wird, durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. März 2010, NVwZ 2010, 777 ff.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 214 BauGB Rn. 261 m.w.N.). Hiernach ergibt sich bezüglich des streitigen Bebauungsplans ein einheitliches Planaufstellungsverfahren, das - in Gang gesetzt mit dem Aufstellungsbeschluss vom 12. März 1990 - in seinem ersten Teil unter Geltung der damaligen Rechtslage mit der letzten Offenlage vor der Unwirksamerklärung durch das Gericht endete, und seinem zweiten Teil mit der Überarbeitung der Planung und der sich anschließenden erneuten Offenlage begann und bis zum Satzungsbeschluss und der ortsüblichen Bekanntmachung fortgeführt wurde, wobei für diesen zweiten Teil die neue Rechtslage und damit auch § 47 Abs. 2a VwGO zur Anwendung kommt. Der letztgenannte zweite Teil des Planaufstellungsverfahrens ist von der Antragsgegnerin indessen so gestaltet worden, dass die Einwendungsmöglichkeit im Rahmen der Offenlage lediglich auf die im Rahmen des ergänzenden Verfahrens geänderten Teile der Planung beschränkt wurde, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung vom 5. Mai 2010 (Bl. 1452 Planaufstellungsakten) ausdrücklich hingewiesen wurde. Sie hat nämlich von § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht, der eine solche Einschränkung ermöglicht. Damit hat sie aber zugleich die Einwendungsmöglichkeit bezüglich aller übrigen Teile der Bauleitplanung rechtlich ausgeschlossen. Bezüglich der letztgenannten Teile der Bauleitplanung, zu denen auch der hier streitige, im ergänzenden Verfahren nicht geänderte Fußweg zählt, greift die Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO daher nicht ein. In diesem Zusammenhang muss auch nicht der möglicherweise hinter der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin stehenden Überlegung nachgegangen werden, ob nicht dennoch bezüglich der gesamten im ergänzenden Verfahren geheilten Bauleitplanung die nunmehr geltende Präklusionsregelung zu Anwendung kommen müsse, weil die Planbetroffenen durch die öffentliche Bekanntmachung jedenfalls unzweifelhaft in die Irre geführt worden wären und die Berufung auf eine Präklusion vor diesem Hintergrund rechtsmissbräuchlich wäre. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller unzweifelhaft Einwendungen gegen den Fußweg erhoben. Er hat dies zwar seinerzeit nicht im Rahmen der Offenlage vom 14. Juli bis 29. Juli 2005 getan, die erforderlich geworden war, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 15. Februar 2005 die zuvor vom 20. November bis zum 19. Dezember 2003 offen gelegte Planung u.a. insoweit geändert hatte, als der streitige Fußweg in die Planung aufgenommen wurde. Das ist aber unschädlich. Die damalige öffentliche Bekanntmachung bezüglich der Offenlage vom Juli 2005 enthielt keinen Hinweis auf die Nichtberücksichtigung verspäteten Vortrages und § 47 Abs. 2a VwGO war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in das Gesetz eingefügt. Unzweifelhaft hat der Antragsteller jedoch später gegen den Fußweg Einwendungen erhoben, was dadurch dokumentiert wird, dass in der Sitzungsvorlage vom 22. September 2009 für die Sitzung des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2009 (Bl. 1384 ff. der Planaufstellungsakten) gerade die Einwendungen des Antragstellers thematisiert und im Hinblick hierauf unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen werden. Darüber hinaus hat sich ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 5. Oktober 2009 (Bl. 1390 der Planaufstellungsakten) der Gemeinderat der Antragsgegnerin auch tatsächlich mit den Einwendungen des Antragstellers befasst. Da, wie oben ausgeführt worden ist, die Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO hier schon aus Rechtsgründen ausscheidet, muss in diesem Zusammenhang nicht mehr dem Vorbringen des Antragstellers nachgegangen werden, die Forderung der Antragsgegnerin, hier nachweislich von Anfang an bekannte und von der Gemeinde von Beginn des ergänzenden Verfahren an in ihre Planungsüberlegungen eingestellte Einwendungen eines Planbetroffenen müssten, um eine Präklusion zu vermeiden, im Rahmen der Offenlage noch einmal förmlich vorgetragen werden, stellten letztlich eine vom Sinn und Zweck des Gesetzes nicht gestützte übertriebene Förmelei dar. Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg, weil die streitgegenständliche Festsetzung des Fußweges gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstößt. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Zu den privaten Belangen gehört in hervorgehobener Weise das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum. Neben der Substanz des Eigentums ist davon auch die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit umfasst. Bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum ist deshalb dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsprinzips Geltung zu verschaffen. Es muss stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, dass zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Das gilt unbeschadet des Umstandes, dass Bebauungspläne keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben weshalb die Enteignungsvoraussetzungen gemäß § 85 ff. BauGB bei der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2002, ZfBR 2002, 807 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Festsetzung des streitigen Fußweges als fehlerhaft. Die diesbezügliche Planung ist im vorliegenden Fall dadurch gekennzeichnet, dass es an jeglicher dokumentierter Überlegung des Plangebers bezüglich der Streckenführung des Fußweges mangelt. Weder dem Beschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 21. April 2005 (S. 677 ff. der Planaufstellungsakten) noch der Planbegründung ist ein Hinweis zu entnehmen, welche Überlegungen den Gemeinderat der Antragsgegnerin dazu geführt haben, die deutlich mehr private Grundstücksflächen in Anspruch nehmende Trassenführung des Fußweges festzusetzen, als etwa die kürzere – später auch von der Verwaltung vorgeschlagene – Trasse über die Parzelle Nr. ... Mehr als das bloße Faktum, dass die von dem Antragsteller beanstandete Trassenführung festgesetzt werden sollte, lässt sich den Planaufstellungsakten nicht entnehmen. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. September 2010 (BVerwGE 138, 12 ff.) verweist, wonach auch ein vollständiger Abwägungsausfall nicht stets zur Unwirksamkeit des Bauleitplanes führen müsse, ist das zwar zutreffend, für den vorliegenden Sachverhalt jedoch ohne Belang. Das Bundesverwaltungsgericht weist in der genannten Entscheidung nämlich ausdrücklich darauf hin, dass die maßgeblichen Planerhaltungsvorschriften des BauGB zwischen Mängeln des Abwägungsvorgangs und des Abwägungsergebnisses unterscheiden. Einer Auseinandersetzung mit einem möglichen Mangel im Abwägungsvorgang – hier durch einen Abwägungsausfall - bedarf es vorliegend jedoch nicht, weil vorliegend das Abwägungsergebnis fehlerhaft ist. Bei der Auswahl unter verschiedenen – wie hier – in Betracht kommenden Trassenvarianten ist eine festgesetzte Wegetrasse zwar noch nicht dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von der Gemeinde verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten allerdings dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als die bessere, weil u.a. private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sie sich mit anderen Worten die Lösung dem Plangeber hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008, NVwZ 2008, 678 ff.; HessVGH, Urteil vom 25. November 2011 – 4 C 419/10,N – in juris). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Planurkunde eindeutig, dass die festgesetzte Trassenführung des streitigen Fußweges deutlich mehr private Grundstücksfläche in Anspruch nimmt, als dies bei einer Linienführung über die Parzelle ... der Fall wäre. Irgendwelche sachlichen Gründe für die gewählte, mehr private Grundstücksflächen in Anspruch nehmende Trassenführung, die bei einer fehlerfreien Nachholung der erforderlichen Abwägung zum selben Ergebnis führen könnten, hat die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren nicht vorgetragen. Dabei ist anzumerken, dass die Antragsgegnerin durch gerichtliches Schreiben vom 19. Oktober 2011 darauf hingewiesen wurde, dass der Senat aller Voraussicht nach ihrer Argumentation, der Antragsteller sei mit seinem Vorbringen präkludiert, nicht folgen werde, und ihr anheimgestellt wurde, ergänzend zu der von dem Antragsteller gerügten Abwägung bezüglich des Fußweges vorzutragen. Das ist jedoch nicht geschehen. Schließlich ist auch den in der Sitzung des Gemeinderates der Antragsgegnerin am 05. Oktober 2009 gefassten Beschlüssen bezüglich des streitigen Fußweges, dessen Festsetzung danach letztlich unverändert geblieben ist, nichts zu entnehmen, was darüber Ausschluss geben könnte, welche sachlichen Erwägungen den Gemeinderat bewogen haben könnten, die Trassenführung des streitigen Fußweges unverändert zu lassen. Das alles lässt nur den Schluss zu, dass nachvollziehbare, abwägungsfehlerfreie Erwägungen für die den Antragsteller unverhältnismäßig belastende Festsetzung nicht vorliegen. Der angegriffene Bauleitplan war deshalb entsprechend dem Antrag des Antragstellers teilweise für unwirksam zu erklären. Im vorliegenden Fall war eine solche teilweise Unwirksamerklärung möglich, da der Fortfall der streitgegenständlichen Festsetzung die Grundzüge der Planung im Übrigen nicht berührt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei geht der Senat davon aus, dass das in der mündlichen Verhandlung durch die Neuformulierung des Antrages präzisierte Begehren des Antragstellers, wie sich aus der Begründung des Normenkontrollantrages unzweifelhaft ergibt, von Anfang an lediglich auf eine Teilunwirksamkeitserklärung bezüglich des streitigen Fußweges gerichtet war und deshalb die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung, die dieses Begehren präzisiert, nicht etwa als eine teilweise Antragsrücknahme anzusehen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Obere R...“ der Antragsgegnerin. Der zunächst am 24. Oktober 2005 als Satzung beschlossene und am 07. Dezember 2005 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan ist durch Urteil des Senates vom 30. April 2008 (1 C 11225/07.OVG) für unwirksam erklärt worden. Die Antragsgegnerin hat daraufhin ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, das durch den Satzungsbeschluss vom 30. August 2010 - ortsübliche Bekanntmachung am 22. September 2010 - abgeschlossen wurde. Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung eines öffentlichen Fußweges über seine Grundstücke, die durch das ergänzende Verfahren nicht abgeändert wurde. Er ist Eigentümer der Grundstücke Parzellen Nrn. .../, .../... und .../... in Flur ... Die unbebauten, nebeneinander gelegenen schmalen Grundstücke grenzen im Norden - talseitig - an die „Obere R...“ an, die in diesem Bereich nicht auf einer eigenen Straßenparzelle sondern über Privatgrundstücke verläuft. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt auf den von der „Oberen R...“ abfallenden Grundstücken des Antragstellers teilweise Bauflächen fest. Darüber hinaus setzt er einen öffentlichen Fußweg fest, der entlang der südlichen Grenze der vorgenannten Parzellen verlaufen, an der südöstlichen Ecke der Parzelle Nr. .../... nach Nordosten abknicken und entlang der östlichen Grenze der letztgenannten Parzelle hangaufwärts zur R... führen soll. Dieser geplante Fußweg schließt an einen außerhalb des Plangebietes gelegenen, talwärts führenden Fußweg an, der dort auf einer eigenen Wegeparzelle verläuft. Die Bauleitplanung reicht bis in das Jahr 1990 zurück. Am 12. März 1990 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss. Die damalige Planung verfolgte das Ziel, die „Obere R...“, die teilweise nur eine Breite von 3 bis 4 m aufweist, verkehrssicher auszubauen. Die Konzeption einer reinen Straßenplanung wurde von der Antragsgegnerin bis ins das Jahr 2001 weiter verfolgt. Die im Rahmen der verschiedenen Offenlagen vorgetragenen Einwendungen der Träger öffentlicher Belange wie auch privater Eigentümer nahm der Gemeinderat der Antragsgegnerin zum Anlass, eine umfassendere Überarbeitung der bisherigen Planung zu beschließen, wobei nunmehr auch die angrenzenden Bauflächen in das Plangebiet einbezogen werden sollten. Einen entsprechenden Bauleitplanentwurf beschloss der Gemeinderat am 24. März 2003 weiter zu verfolgen. Dieser vom 20. November 2003 bis zum 19. Dezember 2003 offen gelegte Planentwurf sah den streitigen Fußweg allerdings noch nicht vor. Aufgrund der von einem Grundstückseigentümer im Offenlageverfahren vorgetragenen Anregungen beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15. Februar 2005 die Festsetzung des Fußweges. In der danach erfolgten beschränkten Offenlage vom 14. Juli bis 29. Juli 2005 trug der Antragsteller Bedenken nicht vor. Allerdings wandte er sich offensichtlich in der Folgezeit gegen diese Festsetzung. In der Vorlage für die Gemeinderatssitzung vom 5. Oktober 2009, in der die Vorbereitung des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB beschlossen werden sollte, ging die Verwaltung nämlich auf die von dem Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die Trassenführung des Fußweges ein und schlug verschiedene Alternativen – u.a. auch solche, bei denen der Grundbesitz des Antragstellers gänzlich von einer derartigen Festsetzung verschont bleiben sollte – vor. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss letztendlich jedoch im ergänzenden Verfahren ein Entwurf weiterzuverfolgen, der die bisherige Festsetzung des Fußweges unverändert lassen sollte. Bei der Offenlage der im ergänzenden Verfahren überarbeiteten Planung machte die Antragsgegnerin davon Gebrauch, gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB die Einwendungsmöglichkeit dergestalt zu beschränken, dass lediglich zu den geänderten Teilen Anregungen und Bedenken vorgetragen werden durften. Zugleich wurde auf die Präklusion verspätet vorgetragener Bedenken gemäß § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen. Von dem Antragsteller wurden im Rahmen der Offenlage gegen den – unverändert gebliebenen – Fußweg Bedenken nicht vorgetragen. Am 30. August 2010 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss, der am 22. September 2010 ortsüblich bekannt gemacht wurde. Zur Begründung seines am 09. Februar 2011 eingegangenen Normenkontrollantrages trägt der Antragsteller vor, der Fußweg über seine Grundstücke sei zwar bereits 2005 vorgesehen gewesen, indessen fehle nach wie vor jegliche Begründung für diese Festsetzung. Im Hinblick auf die von ihm vorgetragenen Bedenken habe die Verwaltung in der Beschlussvorlage für die seinerzeitige Gemeinderatssitzung, in der das ergänzende Verfahren vorbereitet werden sollte, drei verschiedene Vorschläge ausgearbeitet, u.a. eine gerade Verbindung zur „Oberen R...“ über die nicht in seinem Eigentum stehende Parzelle Nr. 385. Dem sei der Gemeinderat jedoch ohne irgendeine Begründung, warum der Weg nicht gerade hangaufwärts, sondern über eine längere Strecke über seine Grundstücke verlaufen solle, nicht gefolgt. Dort sei bislang noch nicht einmal ein Trampelpfad vorhanden. Unabhängig davon sei die Festsetzung abwägungsfehlerhaft, weil überhaupt kein Bedarf für diesen Weg bestehe und außerdem gar kein Geld für einen solchen Wegebau vorhanden sei. Die Festsetzung belaste ihn unangemessen, weil sie zu einer eingeschränkten Nutzbarkeit seiner Grundstücke führe. Mit diesem Vorbringen sei er auch nicht präkludiert, weil der Fußweg bereits in der vorangegangenen Planung enthalten gewesen sei und deshalb nicht zu den im Rahmen des ergänzenden Verfahrens geänderten Teilen der Bauleitplanung gehöre und er bei der Einsichtnahme in die offen gelegten Unterlagen des ergänzenden Verfahrens die Auskunft erhalten habe, er müsse seine gegen den Fußweg bereits vorgetragenen Bedenken nicht noch einmal erneut vortragen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan „Obere R...“ der Ortsgemeinde Rheinbreitbach vom 22. September 2010 insoweit für unwirksam zu erklären, als ein über die Grundstücke Flur 16 Parzellen-Nrn. .../, .../... und .../... verlaufender Fußweg festgesetzt wird. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller mit seinem Vorbringen präkludiert sei. Er habe nämlich im Offenlageverfahren keine Einwendungen vorgetragen, obwohl in der öffentlichen Bekanntmachung der seinerzeitigen Offenlage auf die Präklusion verspätet vorgetragener Einwendungen ausdrücklich hingewiesen worden sei. Lediglich im Rahmen der Offenlage vorgetragene Bedenken seien aber maßgeblich, die außerhalb dieser vorgetragenen Bedenken seien demgegenüber unbeachtlich. Es werde auch bestritten, dass der Antragsteller von Verwaltungsbediensteten bei der Einsichtnahme in die offen gelegten Planungsunterlagen die Auskunft erhalten habe, dass er seine Bedenken gegen den Fußweg nicht erneut vortragen müsse. Unabhängig davon könne der Festsetzung des Fußweges nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es fehle an in den Planaufstellungsakten festgehaltenen Überlegungen, weshalb dessen Trasse so verlaufen müsse und weshalb er überhaupt erforderlich sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe nämlich entschieden, dass auch ein vollständiger Abwägungsausfall nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit einer Bebauungsplanfestsetzung führen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (6 Ordner) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.