Urteil
1 C 10021/11
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2011:1109.1C10021.11.0A
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Leitsätze
1. Das Entstehen von Erschließungs- oder Ausbaubeitragspflichten infolge der Herstellung oder des Ausbaus einer im Bebauungsplan festgesetzten Straße stellt grundsätzlich keine mögliche Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar, weil die Belastung mit solchen Beiträgen die zwangsläufige Rechtsfolge des Erschlossenseins des Grundstücks im Sinne von §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB ist.(Rn.27)
2. Etwas anderes kann jedoch im Falle der Änderung eines Bebauungsplanes gelten, wenn etwa durch die Herausnahme großer Baugrundstücke bei einer geringen Anzahl von Flurstücken die Erschließungsbeitragspflichten einzelner Planbetroffener erheblich verändert werden (hier bejaht bei einer Reduzierung der Planfläche um etwa 1/3).(Rn.30)
3. Zum erforderlichen Umfang der Ermittlung und Bewertung des abwägungserheblichen Sachverhalts nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB im Falle der (indirekten) Umverteilung von Erschließungsbeitragslasten durch Veränderung des Plangebiets.(Rn.33)
Tenor
Der am 06.12.2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan der Antragsgegnerin „1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 -Auf dem K...-“ wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Entstehen von Erschließungs- oder Ausbaubeitragspflichten infolge der Herstellung oder des Ausbaus einer im Bebauungsplan festgesetzten Straße stellt grundsätzlich keine mögliche Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar, weil die Belastung mit solchen Beiträgen die zwangsläufige Rechtsfolge des Erschlossenseins des Grundstücks im Sinne von §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB ist.(Rn.27) 2. Etwas anderes kann jedoch im Falle der Änderung eines Bebauungsplanes gelten, wenn etwa durch die Herausnahme großer Baugrundstücke bei einer geringen Anzahl von Flurstücken die Erschließungsbeitragspflichten einzelner Planbetroffener erheblich verändert werden (hier bejaht bei einer Reduzierung der Planfläche um etwa 1/3).(Rn.30) 3. Zum erforderlichen Umfang der Ermittlung und Bewertung des abwägungserheblichen Sachverhalts nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB im Falle der (indirekten) Umverteilung von Erschließungsbeitragslasten durch Veränderung des Plangebiets.(Rn.33) Der am 06.12.2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan der Antragsgegnerin „1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 -Auf dem K...-“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle ist zulässig und begründet. I.1. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. I.2. Die Antragstellerin auch antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. a. Nach dieser Bestimmung kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift den Normenkontrollantrag stellen. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil das betroffene Grundstück der Antragstellerin nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplans liegt, sondern „nur“ im Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplans „Auf dem K...“. b. Eine die Antragsbefugnis begründende „mögliche“ Rechtsverletzung folgt vorliegend jedoch daraus, dass die Antragstellerin eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung und damit eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen kann und die dazu vorgetragenen Tatsachen dies auch als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215). Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wurde bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden musste (BVerwG, Urteile vom 10.03.1998, NVwZ 1998, 732/733 und vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215/219 ff.). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. c. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. etwa Urteil vom 18.04.2007, 8 C 11321/06.OVG) begründet grundsätzlich das Entstehen von Erschließungs- oder Ausbaubeitragspflichten infolge der Herstellung oder des Ausbaus einer im Bebauungsplan festgesetzten Straße keine mögliche Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil die Belastung mit Erschließungs- oder Ausbaubeiträgen zwangsläufige Rechtsfolge des Erschlossenseins des Grundstücks im Sinne von §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB ist; daher besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse, von Erschließungs- oder Ausbaubeiträgen verschont zu werden (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 15.01.1982, BauR 1982, 351 f.; einschränkend: VGH BW, Beschluss vom 12.02.1990, NVwZ 1990, 896 - Grundstück im Innenbereich). Etwas anderes kann unter anderem dann gelten, wenn ein rechtlich geschütztes, in die Abwägung einzustellendes Interesse eines Antragstellers insofern in Betracht kommt, als er sich dagegen wendet, dass einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen werden (OVG RP, Urteil vom 14.09.2005, 8 C 10455/05, ESOVGRP). d. An diesen Grundsätzen hält der Senat im vorliegenden Verfahren fest. Die besonderen Umstände der vorliegenden Bebauungsplanung machen es jedoch der Antragstellerin möglich, sich nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO auf eine mögliche Rechtsverletzung zu berufen. Dabei sind zunächst nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Besonderheiten einer Änderungsplanung zu beachten (siehe BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, 4 NB 3/92). Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der zulässige Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Entscheidend ist daher zunächst nur, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat (BVerwG, a.a.O.). e. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.09.1988, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 34). Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann aber der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der Antragsbefugnis ergeben sich auch insofern sowohl bei nur (objektiv) geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können. Eine solche Einschränkung der Unwesentlichkeit ist indessen vorliegend nicht gegeben. Das Baugebiet besteht nur aus einer geringen Anzahl von Flurstücken, so dass die Herausnahme der Baugrundstücke zur B 8 hin eine Reduzierung der Gesamtfläche von etwa einem Drittel ausmacht. Dass dies bei den wenigen anderen Eigentümern zu einer erheblichen Verschiebung von Erschließungslasten zu deren Lasten führt, liegt auf der Hand. Das Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Planung kann bei objektiver Betrachtungsweise – ungeachtet der genauen Zahlen – auch nicht als absolut geringwertig bezeichnet werden. Auf der Grundlage dieser besonderen Konstellation konnte daher der Antragstellerin die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht abgesprochen werden. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 1. Der Bebauungsplan ist ungeachtet der übrigen Rügen der Antragstellerin bereits deshalb zu beanstanden, weil ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des §2 Abs. 3 BauGB vorliegt. a. Das nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 06.05.2009, 1 C 10970/08; vom 31.07.2008, 1 C 10193/08, vom 18.06.2008, 8 C 10128/08, jeweils bei ESOVGRP; vom 29.01.2009, 1 C 10860/08). Ob die Planung Ergebnis einer gerechten Abwägung ist, ist letztlich wiederum nach der materiellen Beeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2010, BauR 2010, 1701), ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts kann dagegen bereits auf der Stufe der Ermittlung und Bewertung zur Aufhebung der Bauleitplanung führen. Inhaltlich entspricht § 2 Abs. 3 BauGB zunächst der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Inhalts und Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten. b. Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu, denn der (künftige) Bebauungsplan verleiht dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine neue Qualität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW1975, 841), indem er Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt. Diese Wirkungen treten unmittelbar mit Erlass des Bebauungsplans ein und sind davon unabhängig, ob ein Grundstückseigentümer – oder ein in anderer Weise Berechtigter – beabsichtigt, eine Baugenehmigung oder eine andere Art der Nutzung zu beantragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, 4 BN 16/08). Die Anforderungen des Art. 14 GG an eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums werden im Übrigen in der Bauleitplanung regelmäßig durch das Abwägungsgebot erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988, DVBl 1989, 352). Hiernach muss und kann das Abwägungsgebot der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits grundsätzlich wie auch konkret entsprechen. Sind diese Belange indessen im Verfahren der Planaufstellung unzutreffend oder unvollständig ermittelt worden, so leidet der mit der Normenkontrolle angegriffene Plan bereits auf dieser Verfahrensebene nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB an einem Mangel, der – seine Erheblichkeit nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorausgesetzt – zur Aufhebung des Plans führen muss. c. Diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermittlung wird der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht gerecht. Zunächst wird aus den Verfahrensakten deutlich, dass die Antragsgegnerin die Problematik des Zuschnitts der einzubeziehenden Grundstücke und der daraus folgenden Erschließungsbeiträge durchaus erkannt hat. In dem Besprechungsvermerk vom 22.09.2008 (Bl. 14 VA) wurde ausgeführt, dass auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes „K... Weg“ zwei Familien, „jeweils fünf, teilweise sehr große Bauplätze“ erhielten. Die Erschließungskosten und die Beiträge der Werke summierten sich dabei „zu einer erheblichen Belastung für die beiden Grundstückseigentümer“. Dieser Sachverhalt sei insofern problematisch, da sich derzeit eine Vermarktung von Baulandgrundstücken als relativ schwierig gestalte. Vor diesem Hintergrund sei eine Verkleinerung des Bebauungsplangebietes oder die Aussetzung der Realisierung erörtert worden. d. Hieraus wird deutlich, dass die Antragsgegnerin die Problematik der Erschließungsbeiträge als abwägungserheblichen Belang erkannt hat und dies eine wesentlich Motivation für die Planänderung darstellte. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 18.09.2008 (Bl. 28 VA) ausgeführt, dass sich die Erschließungskosten pro Quadratmeter seit der ersten Planung in den Jahren 2005 und 2006 erheblich erhöht hätten und zwar von angeblich 21,00 auf 38,00 €/m². Daher hat sie alternativ die Einstellung der Planung, die Herausnahme ihres Grundstücks bzw. andere Planänderungen angeregt. In einer E-Mail der Planerin vom 21.11.2008 wurde auf die Bedeutung der Straßenverkehrsflächen und der Verringerung der beitragspflichtigen Flächen hingewiesen, in der E-Mail-Nachricht der Verwaltung vom 03.12.2008 wird diesbezüglich auf Rechenfehler bei der Berechnung der Versiegelung durch Straßenbau und Wohnbebauung verwiesen (Bl. 45 VA). In einer weiteren E-Mail-Nachricht der Verwaltung vom 18.03.2009 wurde – auf Anregung der Beitragsabteilungen – ausgeführt, dass die Grundstücke einen möglichst gleichen Zuschnitt haben sollen. e. All diese Umstände verdeutlichen, dass es sich bei der erheblichen Verschiebung von Erschließungsbeiträgen in der vorliegenden Konstellation um einen abwägungserheblichen Belang handelte, den aber die Antragsgegnerin unzureichend aufgeklärt hat. Trotz der vorgenannten Umstände erfolgte eine eingehende Analyse der Auswirkungen der geänderten Planung auf die Erschließungsbeitragslast der einzelnen Eigentümer gerade nicht; demgegenüber wurde die Herausnahme des Grundstücks der Antragstellerin aus „städtebaulichen Gründen“ (Bl. 60 VA) abgelehnt. In der abschließenden Begründung (vgl. Entwurf vom 05.08.2009, Bl. 157 ff. VA) ist indessen die Frage der Erschließungsbeiträge nur im ersten Absatz unter Nr. 1.1 angedeutet. Danach gehe es darum, die städtebauliche Ergänzung der Ortslage von O... „auf das Ende des K... Weges zu konzentrieren und dadurch den Erschließungsaufwand zu reduzieren“. Diese Begründung verschließt sich aber wiederum dem Gedanken, dass die erhebliche Reduzierung des Erschließungsaufwandes für einen bestimmten Teil der Eigentümer für einen anderen Teil der Eigentümer bei gleichzeitiger Verringerung der umlagefähigen Fläche ein abwägungserheblicher Belang ist. Die dem zugrunde liegenden Berechnungen (Beschluss des Ortsgemeinderates vom 25.02.2010 zu 2a, Bl. 186 ff. VA) sind nicht transparent und in ihrem Umfang unzureichend. Die Reduzierung der Bauflächen um ca. 30 % und die Reduzierung des Erschließungsaufwandes um 13 % ist rechnerisch nicht nachvollziehbar, da ein entsprechendes Datenmaterial den Aufstellungsakten nicht beigefügt wurde. Erforderlich wäre vielmehr eine nach Gesamtkosten gegliederte Schätzung der Erschließungskosten, die Veränderung der gesamten Fläche an Erschließungsanlagen und Bauflächen sowie eine Aufteilung nach Grundstückseigentümern bzw. betroffenen Grundstücken. Dieses Erfordernis – welches bei größeren Baugebieten regelmäßig nicht geboten ist – ergibt sich vorliegend gerade aus der genannten Konstellation nur weniger Eigentümer mit relativ großen Grundstücken, sodass jede Änderung eine deutliche finanzielle Verschiebung zu Lasten anderer Planbetroffener mit sich bringt. Diese Auswirkungen sind im Aufstellungsverfahren nicht hinreichend ermittelt worden bzw. den Planunterlagen nicht zu entnehmen und sind daher einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zu beantworten. 2. Die zuvor dargestellten Ermittlungsdefizite sind auch nicht nach der Planerhaltungsvorschrift des §214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. a. Die Vorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB konkretisiert zunächst, unter welchen Voraussetzungen eine für die Planerhaltung relevante Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB im Sinne einer "Verfahrensgrundnorm" (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100) vorliegt. Die Verfahrensnorm des § 2 Abs. 3 BauGB korreliert ihrerseits mit der Pflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Das setzt wiederum eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht mehr als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden. b. Der Mangel war "offensichtlich" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Dabei geht der Senat von dem Begriff der Offensichtlichkeit aus, wie er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt wurde (vgl. die Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB 100. EL 2011, § 214 Rn. 143). Für die Bejahung eines offensichtlichen Mangels müssen konkrete Umstände sprechen, die positiv und klar die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände wirklich keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 6; vom 20.01.1992, ZfBR 1992, 138). Einen Verfahrensfehler macht die Gemeinde daher, wenn sie von der Planung berührte Belange nicht oder nicht hinreichend ermittelt, die ihr bekannt sind oder bekannt sein müssen. c. Diese Fehler bei der Ermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB wirken sich zur Überzeugung des Senats auch bei der gebotenen hypothetischen Betrachtungsweise auf das Ergebnis des Verfahrens aus. Allgemein genügt dabei nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 ; Beschluss vom 09.10.2003, BauR 2004, 1130; Urteil des Senats vom 15.11.2010, 1 C 10320/09, ESOVGRP). Vorliegend bestehen für den Senat keine Zweifel, dass bei einer erheblichen Verschiebung von Erschließungslasten in einem sehr kleinen Baugebiet mit nur wenigen Eigentümern im Rahmen der Abwägung verschiedene Ergebnisse zumindest denkbar sind. Die von dem Gesetz geforderte hypothetische bzw. potentielle Kausalität ist daher anzunehmen. Ergänzend ist hervorzuheben, dass hierdurch zugleich ein Ergebnis der Abwägung nicht vorweggenommen werden kann und die Ergebnisse eines etwaigen ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB wiederum am Maßstab von § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB zu messen sein würden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.). Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Auf dem K...“ der Antragsgegnerin vom 06.12.2010. Sie ist Miteigentümerin des Grundstücks Flur .., Flurstück .. in der Gemarkung O... Mit Datum vom 15.03.2007 hatte die Antragsgegnerin den Ursprungsbebauungsplan als Satzung beschlossen und am 19.04.2007 öffentlich bekannt gemacht. Auf Anregung einiger Eigentümer des Bebauungsplangebiets leitete die Antragsgegnerin durch Aufstellungsbeschluss vom 20.11.2008 ein Änderungsverfahren ein. Der geänderte Bebauungsplan wurde nach Durchführung des Verfahrens am 06.12.2010 beschlossen und am 16.12.2010 öffentlich bekannt gemacht. Mit ihrem Normenkontrollantrag vom 11.01.2011 rügt die Antragstellerin die rechtliche Wirksamkeit des Bebauungsplans in mehrfacher Hinsicht. Im Einzelnen trägt sie vor: Der Normenkontrollantrag sei zulässig, da ihr Grundstück von der Änderungsplanung zumindest hinsichtlich der erheblichen Mehrbelastung durch Erschließungsbeiträge betroffen sei. Dabei greife die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO nicht ein, da sie unter anderem Einwendungen erhebe, die sie bereits in dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geltend gemacht habe. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, da der streitgegenständliche Bebauungsplan Nr. 9 unwirksam sei. Die Unwirksamkeit ergebe sich schon daraus, dass der Plan gegen § 9 Abs. 1 BauGB verstoße. Die zeichnerischen Darstellungen und die Erläuterungen sowie die textlichen Festsetzungen seien nicht aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich. So fehlten jegliche Festsetzungen eines Baugebietes für den Bereich nordöstlich der Erschließungsstraße. Dort sei zwar das Nutzungskreuz ausgefüllt, mit den jeweiligen Festsetzungen über das Maß der Nutzung; es sei jedoch die Baugebietsart nach der BauNVO nicht festgesetzt worden. Der Bebauungsplan sei daher nicht durchführbar und zu unbestimmt, ein Rückgriff auf aufgehobene Festsetzungen sei unzulässig. Darüber hinaus sei in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Nr. III (landesplanerische und grünordnerische Festsetzungen) eine Ausgleichsfläche M 3 bezeichnet, die sich in der gesamten Planurkunde, wie sie am 06.12.2010 bekannt gemacht worden sei, nicht wieder finde. Es fehle zudem an einer ausreichenden Zuordnung der Ausgleichsflächen, die textlich festgesetzt seien, sich allerdings in der Planurkunde nicht wieder fänden. Schließlich widerspreche auch die Festsetzung des Änderungsbereichs gemäß Ziffer 1.3 der Begründung dem tatsächlichen Bereich der Änderung in der Planurkunde. Neben diesen Fehlern in der Festsetzung sei die Änderung des Bebauungsplanes auch nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung der Änderung ausführe, dass sich die Vermarktung der Flächen entlang der B 8 schwierig gestalten würde bzw. die Grundstücke nicht vermarktet werden könnten, stelle diese Behauptung keinen städtebaulichen Grund dar, den Bebauungsplan zu ändern, sodass die Änderung nicht aus städtebaulichen Gründen erforderlich sei. Insbesondere stellten die als Argument zur Reduzierung der Baulandfläche angeführte „allgemeine wirtschaftliche Entwicklung“ sowie der „sich abzeichnende demografische Wandel“ nur Scheinargumente dar, da lediglich zwei große Grundstücke von insgesamt ursprünglich geplanten 13 Baugrundstücken herausgenommen worden seien. Die Planänderung diene vielmehr ausschließlich privaten Interessen, nämlich um die Eigentümer M... und S... letztlich von den zu erwartenden hohen Erschließungskosten für die in deren Eigentum stehenden Grundflächen zu entlasten, wodurch die übrigen Planbetroffenen mit wesentlich höhere Erschließungslasten zu rechnen hätten. Der Sinn der Planänderung ergebe sich deutlich aus den Gesprächsvermerken vom 14.05.2008 (Bl. 10 VA) und vom 22.09.2008 (Bl. 14 VA), in denen ausdrücklich dargelegt sei, dass die Reduzierung der Erschließungskosten für die zwei Eigentümer Grund der Änderung des Bebauungsplanes sei. Eine derartige Planänderung könne daher nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sein. Der Bebauungsplan leide schließlich an beachtlichen Abwägungsfehlern, was zunächst die Erschließungskosten betreffe. Die Angabe der Antragsgegnerin, dass sich die Baufläche um 30 % und der erforderliche Erschließungsaufwand um 13 % reduziere, sei nicht nachvollziehbar. Nach den Unterlagen sei nicht mit einer – wie von der Antragsgegnerin angenommenen – Reduzierung der Versiegelung durch Erschließung von etwa 135 qm, sondern nur von 35 qm auszugehen. Die fehlerhaften Zahlen seien wohl damit zu erklären, dass nicht alle auf die zunächst fehlerhaft erfolgte Ermittlung der Versiegelungsfläche basierenden Daten anschließend korrigiert wurden seien. Bereits hier würden mithin unzutreffende Kriterien in die Abwägung eingestellt, sodass die Abwägung insgesamt fehlerhaft und mit Mängeln behaftet sei. Es werde in der Planung eine Reduzierung des Erschließungsaufwandes als Kriterium in die Abwägung eingestellt, wobei damit lediglich eine Reduzierung der Erschließungsflächen gemeint sei, ohne jedoch den tatsächlichen Erschließungsaufwand zu kennen. Gehe man mit der Antragsgegnerin von einer Reduzierung der Erschließungskosten um 13 % und um ein verringertes Abrechnungsgebiet von 30 % aus, so bedeute dies für die restlichen Planbetroffenen eine erhebliche Erhöhung der Erschließungslast, was jedoch so nicht berücksichtigt worden sei. Die Änderung der Planung führe auch zu höheren Lärmbelastungen des Grundstücks der Antragstellerin. Durch die Verlegung des Wendehammers unmittelbar vor das Grundstück der Antragstellerin sei zu erwarten, dass sich dort die Lärmbelastung erheblich erhöhe, was die Antragsgegnerin nicht untersucht, habe. Ein Abwägungsfehler liege in diesem Zusammenhang auch darin, dass im Rahmen der Änderungsplanung die Regelungen zur Grünordnung und Landespflege zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Lärm abgeändert worden seien. Nach der Ablehnung eines Lärmschutzwalles bzw. einer Lärmschutzwand im Hinblick auf die geforderte Mindesthöhe von 6 m sei nun auch die als M 3 in dem Plan aufgenommene Hecke zum Staub- und Sichtschutz nicht mehr vorgesehen, wodurch sich die Lärm- und Immissionsbelastung gerade verschlechtere. Der Bebauungsplan sei schließlich insoweit abwägungsfehlerhaft, als er die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere die Maßnahme M 3, nicht hinreichend sichere. In dem Beschluss der Antragsgegnerin vom 03.09.2009 sei lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung abgegeben und in Aussicht gestellt worden, dass ein Vertrag geschlossen werden solle, wodurch die Verbandsgemeindewerke die Pflege und Anpflanzung übernehmen sollten. Eine solche Vereinbarung sei bisher aber nicht getroffen worden. Die ordnungsgemäße Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege seien daher nicht gesichert. Die Antragstellerin beantragt, die erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin sei insbesondere deshalb nicht antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie sich lediglich durch die Aufhebung der Festsetzung von Wohnbauflächen am anderen Ende des ursprünglichen Plangebietes sowie durch den Verkehrslärm, der durch die Verlegung des Wendehammers entstehe, in ihren Rechten verletzt sehe. Diese Belange seien jedoch im Rahmen der vorliegenden Änderungsplanung nicht abwägungserheblich gewesen. Soweit die Antragstellerin vortrage, sie sei im Rahmen der Änderungsplanung durch die Verringerung der gegebenenfalls zu Erschließungsbeiträgen zu veranlagenden Flächen zu ihren Lasten beschwert, handele es sich bei der behaupteten finanziellen Belastung schon nicht um einen abwägungserheblichen Belang im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB. Auch werde weder durch den Wegfall der Ausgleichsmaßnahme M 3 und der damit verbundenen Staubschutz- und Sichtschutzhecke noch durch die Verlegung des Wendehammers unmittelbar vor das Grundstück der Antragstellerin und der damit verbundenen angeblichen Lärmerhöhung die Zulässigkeit im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO begründet. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an der Unbestimmtheit einzelner Festsetzungen. Die angeblichen Abweichungen der textlichen Festsetzungen von der Planurkunde beträfen nicht die eigentliche Änderungsbebauungsplanung. Der östlich des Geltungsbereichs dargestellte Bereich habe lediglich deklaratorische Bedeutung für die Planung. Es fehle dem Änderungsbebauungsplan auch nicht an einer hinreichend klaren und eindeutigen Bezeichnung der durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen in der Planurkunde bzw. in der Begründung. Unter Ziffer III der textlichen Festsetzungen sei die Ausgleichsmaßnahme M 3 und darunter die konkret durchzuführenden Maßnahmen unter Angabe des Grundstücks mit einer Größe von 460 m² aufgeführt und damit eindeutig bestimmt. Dem streitgegenständlichen Bebauungsplan fehle auch nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Während in dem Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses des ursprünglichen Bebauungsplans im Jahr 2006 noch eine rege Bautätigkeit im Bereich der Antragsgegnerin geherrscht habe und keine Wohnbaugrundstücke im beplanten Innenbereich vorhanden gewesen seien, sei aufgrund der geänderten Wohnungsbauförderung seit den Jahren 2007 bzw. 2008 die Wohnbautätigkeit nahezu zum Erliegen gekommen. Vor diesem Hintergrund sei die Wohnbebauung entlang der Bundesstraße 8 im Hinblick auf die besonderen Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm und die damit einhergehende eingeschränkte Nutzbarkeit aus der Planung herausgenommen worden. Dies sei vor dem Hintergrund der Schaffung gesunder Wohn- und Lebensverhältnisse gerade auch deshalb erfolgt, da sich wegen der schlechten Marktsituation eine tatsächliche Bebauung dieser Grundstücke kaum realisieren lasse und daher in absehbarer Zeit mit einem Funktionsloswerden des Bebauungsplanes hätte gerechnet werden müssen. Nach alledem habe die Antragsgegnerin gerade die Fehleinschätzungen der vorherigen Planung korrigiert und an die ursprünglichen städtebaulichen Zielsetzungen angepasst. Vor diesem Hintergrund habe die Antragsgegnerin auch die Anregung der betroffenen Grundstückseigentümer und damit der künftigen Vorhabenträger berücksichtigen dürfen. Weiterhin liege auch kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor. Bei der geltend gemachten erhöhten Erschließungsbeitragspflicht handele es sich allenfalls um eine mittelbare Folge der Festsetzungen eines Bebauungsplanes, sodass die Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht für die Antragstellerin durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt werde. Zum anderen handele es sich nicht um einen privaten oder öffentlichen Belang im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB, sodass die von der Antragstellerin behauptete Erhöhung der Beitragspflicht schon gar nicht in die Abwägung habe eingestellt werden müssen. Wie sich aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin zu den Einwendungen der Antragstellerin ergebe, habe sich die Antragsgegnerin dennoch damit auseinander gesetzt; eine eingehende Abwägung sei jedoch nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die Belange des Lärmschutzes ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt. Gerade Belange des Lärmschutzes seien nämlich Anlass der vorliegenden Änderungsplanung gewesen. Durch die Änderungsplanung seien die Festsetzungen von Wohnbaugebieten für den Bereich aufgehoben worden, der durch die bestehende Bundesstraße so stark lärmbelastend sei, dass im Ursprungsbebauungsplan Maßnahmen des Lärmschutzes hätten festgesetzt werden müssen. Auch die Belange des Naturschutzes seien ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Gemeinde könne nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB den Ausgleich auch auf von ihr bereitgestellten Flächen treffen. Gesonderte Festsetzungen im Bebauungsplan oder ein weiterer Ausgleichsbebauungsplan seien für diese Fläche nicht erforderlich. Die Gemeinde sei auch nicht auf vertragliche Vereinbarungen beschränkt, da das Gesetz vielmehr von „sonstigen geeigneten Maßnahmen“ spreche. Damit räume das Gesetz der Gemeinde auch die Nutzung jeder anderen Möglichkeit ein, das Ziel des Ausgleichs zu erreichen. Vor diesem Hintergrund könne auch die einseitige Erklärung der Gemeinde als sonstige Maßnahme ausreichen, was sich nach den Umständen des Einzelfalles bestimme. Dies habe die Antragsgegnerin mit der Aufnahme der Ausgleichsfläche und der Bezeichnung M 3 unter der Größenangabe von 460 m² in der Planurkunde und Begründung der Änderung des Bebauungsplanes getan. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der angegriffene Bebauungsplan nebst Aufstellungsakte lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf den Inhalt wird ebenfalls verwiesen.