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Beschluss

1 E 11244/11

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2011:1104.1E11244.11.0A
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Leitsätze
Der Streitwert einer Klage auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für drei Windenergieanlagen ist bis zur Neufassung des Streitwertkataloges in der Regel auf 2,5 % der Herstellungskosten festzusetzen.(Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. September 2011 wird abgeändert. Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren erster Instanz wird auf 85.775,00 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert einer Klage auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für drei Windenergieanlagen ist bis zur Neufassung des Streitwertkataloges in der Regel auf 2,5 % der Herstellungskosten festzusetzen.(Rn.4) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. September 2011 wird abgeändert. Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren erster Instanz wird auf 85.775,00 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG). Das Gericht ist somit, sofern genügende Anhaltspunkte vorliegen, berechtigt und verpflichtet, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Pauschalierung und Schematisierung für gleichartige Streitigkeiten zulässig und geboten (BVerwG, JurBüro 1989, 809 f.). Dabei orientiert sich der Senat in der Regel an den mit dem „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004“ (NVwZ 2004, 1327) vorgeschlagenen Werten. Dem Streitwertkatalog kommt zwar keinerlei normative Wirkung zu, die dort vorgeschlagenen Werte können aber im Sinne einer „guten Praxis“ der Verwaltungsgerichte verstanden werden (vgl. BayVGH vom 11. Juli 2003, BayVBl. 2033, 28) und sind daher in der Regel eine geeignete Ausgangsbasis für die in das Ermessen des Senats gestellte Streitwertfestsetzung (so auch BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994, 4 B 102/94). Für den hier zu entscheidenden Fall einer Klage auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für drei Windkraftanlagen führt die Orientierung an dem Streitwertkatalog aber ausnahmsweise nicht zu einer sachgerechten Bewertung, da die dort vorgeschlagenen Werte in sich widersprüchlich sind. Einerseits wird nämlich mit den Nrn. 9.1.8 und 9.2 des Streitwertkataloges für eine Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von Windkraftanlagen ein Wert von 5 % der geschätzten Herstellungskosten (10 % im Falle der Baugenehmigung) vorgeschlagen. Da bei Erstellung des Streitwertkataloges im Jahre 2004 für die Errichtung eines Windparks mit mindestens 3 Windenergieanlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich war (vgl. 4. BImSchV i.d.F. der Änderungsverordnung vom 24. März 1993, BGBl. I S. 383), ist aber anderseits gemäß Nr. 19.1.3 für eine Klage auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für 3 Windenergieanlagen ein Wert von 1 % der Investitionssumme vorgesehen. Der hier zu Tage tretende Wechsel im Bewertungssystem - bis einschließlich zwei Windenergieanlagen 5 % , ab drei Anlagen 1 % der Herstellungskosten - ist nicht plausibel, sodass eine Streitwertfestsetzung für Windenergieanlagen nicht auf den Streitwertkatalog gestützt werden kann. Der Senat geht bei der danach ohne unmittelbare Heranziehung des Streitwertkataloges vorzunehmenden Bewertung von folgenden Überlegungen aus: Der nach Nr. 19.1.3 des Streitwertkataloges vorgesehene Prozentsatz von 2,5 % der Investitionssumme für eine Genehmigung bzw. von 1 % für einen Vorbescheid beruht darauf, dass Gegenstand derartiger Verfahren technische Großvorhaben mit einem erheblichen Investitionsaufwand -unter Umständen in Höhe von mehrstelligen Millionenbeträgen- sein können, bei denen die Zugrundelegung eines höheren Prozentsatzes unangemessen hohe Streitwerte zur Folge hätte, die den Zugang zu den Verwaltungsgerichten in nicht vertretbarer Weise erschweren könnten. In Streitverfahren mit einer relativ geringen Investitionssumme ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Streitwert bei Anlegung eines darauf bezogenen Prozentsatzes von (nur) 2,5 % bzw. 1% in einer Höhe bemessen würde, die der Bedeutung der Angelegenheit - absolut gesehen - nicht gerecht werden und etwa im Vergleich zu Streitwerten im Sachgebietsbereich Nr. 9 “Bau- und Bodenrecht“ unangemessen (niedrig) erscheinen könnte (so: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, B.v. 10.10.2008, 12 OA 343/07, juris). Bis zu einer entsprechenden Änderung des Streitwertkataloges hält der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung eine Klage auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von 3 Windenergieanlagen mit einem Wert von 2,5 % der Herstellungskosten (5 % im Falle einer Klage auf Erteilung der Genehmigung) für angemessen bewertet. Ob und gegebenenfalls mit welchen Abstufungen bei höheren Investitionssummen degressive, mit zunehmender Höhe der Investitionssumme abnehmende Prozentsätze bis hin zu den in Nr. 19.1.3 des Streitwertkataloges vorgesehenen 1 % der Investitionssumme in Ansatz zu bringen sind (vgl. insoweit Oberverwaltungsgericht Lüneburg B. v. 27.8.2002, 7 OA 169/02, NVwZ-RR 2002, 901) oder ob bei sehr niedrigen Investitionskosten ausnahmsweise ein höherer Prozentsatz angemessen ist, muss hier nicht entschieden werden. Ausgehend von dem danach anzusetzenden Prozentsatz von 2,5 und einer Investitionssumme von 3.431.000,-- € errechnet sich daher hier ein Streitwert von 85.775,-- €. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigen sich, da gemäß § 68 GKG weder Gebühren erhoben noch Kosten erstattet werden.