1 A 2844/25.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 A 988/25.A –, juris, Rn. 2 f. m. w. N.).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Die anwaltlich vertretene Klägerin legt einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensfehler, wie ihn § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in asylgerichtlichen Verfahren voraussetzt, nicht dar. Für die insoweit nach dem Vorbringen einzig in Betracht kommende Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG fehlt es weiter an der Darlegung, dass das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen wäre. Im Gegenteil ergibt sich aus der angegriffenen Entscheidung (UA, S. 6 und 8) auf der Grundlage des Protokolls der mündlichen Verhandlung (Protokollabdruck, S. 2 f.), dass das Verwaltungsgericht die Klägerin durch einen beeidigten Dolmetscher für die Sprache Lingala in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört hat. Dadurch seien etwaige Anhörungsfehler im Rahmen des Verwaltungsverfahrens jedenfalls geheilt.
Mit ihrer Rüge wendet sich die Klägerin der Sache nach – im Gewand einer (unspezifischen) Verfahrensrüge – allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedoch kein Zulassungsgrund im Sinne der im Asylklageverfahren vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).