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Beschluss

19 B 881/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1118.19B881.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gerichteten Anträge zu 1. und 2. sowie den hilfsweise gestellten Antrag zu 3. auf Aussetzung der Vollziehung zu Unrecht abgelehnt hat. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mit ihrem Antrag zu 1. begehrt die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, festzustellen, dass sie die Fachoberschulreife gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 APO-S I erworben hat. Nach dieser Bestimmung erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie oder er (zumindest) die Versetzungsanforderungen gemäß § 26 erfüllt. Die Entscheidung obliegt nach § 37 Abs. 2 APO-SI der Abschlusskonferenz und erfolgt auf Grund der schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie der Prüfungsergebnisse (§ 30 Abs. 1). § 37 Abs. 2 APO-S I gewährt dem Schüler angesichts der Bedeutung des Erwerbs eines Schulabschlusses für die Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein subjektives Recht. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Fachoberschulreife liegen im Fall der Antragstellerin nicht vor. Denn aufgrund der Note "mangelhaft" im Fach Mathematik sind die Bedingungen für den Erwerb der Fachoberschulreife nach § 42 Abs. 1 Nr. 5 APO-S I nicht erfüllt. Die im Abschlusszeugnis der Klasse 10 der Antragstellerin vergebenen Noten erfüllen weder die allgemeinen Versetzungsanforderungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 APO-SI noch die erleichterten Versetzungsanforderungen des § 26 APO-SI. Ihre Leistungen sind nicht in allen Fächern mit ausreichend und besser (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 1 APO-SI) bewertet und es kommt auch ein Ausgleich der Note "mangelhaft" in Mathematik durch eine mindestens befriedigende Leistung nicht in Betracht. Denn die Noten in den in § 26 Abs. 1 Nr. 1 APO-S I genannten Fächern lauten im Zeugnis der Klägerin sämtlich auf "ausreichend". Die Antragstellerin rügt erfolglos die Vergabe der Note "mangelhaft" in Mathematik mit der Begründung, ihre schriftliche Arbeit vom 7. April 2025 sei rechtswidrig mit "ungenügend" statt mit "befriedigend" bewertet worden, weil kein Täuschungsversuch stattgefunden habe. Die Bewertung der Leistungen der Antragstellerin im Fach Mathematik (vgl. § 48 SchulG NRW) ist rechtsfehlerfrei. Nach § 6 Abs. 7 Nr. 3 APO-S I kann bei einem Täuschungsversuch, sofern der Täuschungsversuch umfangreich war, die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn der Prüfling eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, bei deren Erbringung er sich in Wahrheit unerlaubter Hilfe bedient hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2013 -14 A 880/11 - juris Rn. 32. Die Beweislast für einen Täuschungsversuch trägt grundsätzlich die Prüfungsbehörde. Vgl. hierzu Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 236. Vorliegend kommen jedoch, wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zum Tragen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es nicht erforderlich, bei der Nutzung eines unerlaubten Hilfsmittels "erwischt" worden zu sein. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins zum erleichterten Nachweis bestimmter Tatsachen im Verwaltungsprozess sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden können, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen. Die Verwaltungsgerichte haben nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu ermitteln, ob ein die Schlussfolgerung tragender Sachverhalt und, wenn sie davon überzeugt sind, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Erklärung vorliegen. St. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 6 B 67.17 - juris Rn. 6 m. w. N. Auch für den Beweis des ersten Anscheins gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist es Aufgabe der Tatsachengerichte, aufgrund einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung des gesamten Prozessstoffes darüber zu entscheiden, ob eine Tatsache nach den Regeln des Anscheinsbeweises erwiesen ist. Hierfür müssen sie zu der Überzeugung gelangen, dass ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf das Vorliegen der nachzuweisenden Tatsache schließen lässt. Ist dies der Fall, müssen sie sich darüber klarwerden, ob im Einzelfall ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheint. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 6 B 67.17 - juris Rn. 8 m. w. N. Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Täuschungsversuch der Antragstellerin angenommen. Auch die Würdigung der Umstände durch den Senat führt zu der Überzeugung, dass ein Täuschungsversuch stattgefunden hat, was die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen auch im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert hat. Für einen Täuschungsversuch spricht zunächst, dass die Antragstellerin bei ihrer Lösung der in Rede stehenden Mathematikaufgaben der schriftlichen Arbeit nicht die im Unterricht eingeübten Lösungswege und Terminologie gewählt hat. Die schriftlichen Arbeiten sollen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 SchulG NRW Aufschluss über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers geben. Ihr Ziel ist es, dass der Schüler seinen Leistungsstand aufgrund des im Unterricht Erlernten darlegen und der Lehrer diesen Leistungsstand feststellen kann. Dementsprechend - so auch hier - baut die schriftliche Prüfung grundsätzlich auf den Unterrichtsinhalten auf. Es ist daher regelmäßig zu erwarten, dass der Schüler die Aufgaben in der schriftlichen Arbeit unter Anwendung des von ihm erlernten Unterrichtsinhalts löst. Andere Lösungswege, die wissenschaftlich vertretbar sind, sind zwar denkbar; drängen aber die Frage auf, wie der Schüler diese gefunden hat, da sie nicht im Unterricht behandelt wurden. Dies gilt umso mehr, wenn ein Schüler - wie die Antragstellerin vorliegend - im Vorfeld eher schwache Leistungen gezeigt hat. Dann liegt es nicht nahe, dass der Schüler sich alternative Lösungswege autodidaktisch angeeignet hat. Ungewöhnlich ist auch, dass ein Nachhilfelehrer mit dem Schüler Lösungswege einübt, die von dem im Unterricht Vermittelten abweichen. Nachhilfe ist im Regelfall gerade darauf gerichtet, den Unterrichtsstoff des Schülers unter Anleitung zusätzlich nachzuarbeiten und zu verfestigen, um die schulischen Leistungen zu verbessern. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass sie sich alternative Lösungswege im Vorfeld unter Zuhilfenahme von ChatGPT und mit ihrem Nachhilfelehrer erarbeitet habe, fehlen belastbare Tatsachen, die diese Lernmethoden als ernsthaft möglich erscheinen lassen. Zwar haben die Antragstellerin und ihr Vater dies in ihren eidesstattlichen Versicherungen bekundet. Die Antragstellerin ist aber der Aufforderung des Mathematiklehrers, die zur Vorbereitung verwendeten Lernmaterialien vorzulegen, nicht nachgekommen. Für die Verwendung unzulässiger Hilfsmittel spricht auch, dass die Antragstellerin bei der Verfassung ihrer Lösung keine vollständigen Lösungswege angegeben hat, aber dennoch zu richtigen Ergebnissen gelangt ist. Die einzelnen Schritte des Lösungswegs geben Aufschluss über die Vorgehensweise des Schülers und belegen, inwieweit die im Unterricht vermittelten Inhalte verstanden worden sind und angewendet werden können. Fehlen die einzelnen Rechenschritte in einer Mathematikarbeit bzw. sind diese unvollständig, die Ergebnisse aber richtig, stellt sich zwangsläufig die Frage, wie der Schüler zu diesen Ergebnissen gekommen ist. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn anhand der Ergebnisse feststeht, dass der Schüler Lösungsansätze gewählt hat, die nicht zuvor im Unterricht behandelt worden sind. So konnte die Antragstellerin ihre auf zwei Nachkommastellen angegebenen Ergebnisse im Gespräch mit dem Lehrer am 10. April 2025 nicht erläutern. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass Rechenoperationen eine Woche nach der Klausur nicht mehr erläutert werden können, wenn der Schüler - wie von der Antragstellerin erklärt ‑, sich zeitaufwändig unter Zuhilfenahme der benannten Hilfen darauf vorbereitet hat. Werte auf zwei Nachkommastellen waren nach der Aufgabenstellung auch gar nicht gefordert. Es galt vielmehr die Lösung ohne Hilfsmittel schätzweise zu bestimmen. Dieser Umstand stützt die Überzeugung, dass die Aufgabe nicht selbstständig von der Antragstellerin bearbeitet wurde, sondern unter Zuhilfenahme unzulässiger Hilfsmittel. Denn bei Eingabe eines Fotos des Aufgabentextes bei ChatGPT ähnelt die ausgegebene Lösung der Lösung der Antragstellerin in auffallendem Maße. Gravierend fällt bei der Überzeugungsbildung des Senats ins Gewicht, dass die Antragstellerin bei der Nachbesprechung mit dem Lehrer nicht wusste, wie man die Angabe „Grad“ in den Taschenrechner eintippt, obwohl es ihr eine Woche zuvor noch gelungen sein soll, denn dies war zur Lösung der Aufgabe 4 der schriftlichen Arbeit zwingend notwendig. Das Ergebnis dieser Aufgabe war in der Mathematikarbeit der Antragstellerin richtig angegeben. Soweit die Antragstellerin ihr Nichtwissen mit einer Drucksituation zu entschuldigen sucht, fehlt es an objektiven Anhaltspunkte, die ihre Reaktion erklärlich machen. Die bloße Nachfrage durch die Lehrkraft genügt auch dann nicht zur Begründung einer Drucksituation, wenn die Antragstellerin sie subjektiv als "Druck" beschreibt. Auch nachfolgend hat sie keine plausible Erklärung geliefert. Offensichtlich unbegründet ist der Einwand der Antragstellerin, für die Bearbeitung der Aufgabe 1 sei ein Taschenrechner zugelassen gewesen, sodass eine Berechnung auf zwei Nachkommastellen plausibel sei. Diese Behauptung ist unzutreffend. Ausweislich der Aufgabenstellung war bei Aufgabe 1 kein Hilfsmittel zugelassen. Die Täuschung ist auch umfangreich. Wann eine Täuschung umfangreich ist, kann nur im Hinblick auf den Einzelfall und in Abhängigkeit von der gestellten Aufgabe beurteilt werden. Dabei wird eine umfangreiche Täuschung in diesem Sinne regelmäßig dann anzunehmen sein, wenn die Leistung den Sinn und Zweck der Leistungsbewertung, eine aufschlussreiche Aussage über den Stand des Lernprozesses des Schülers zu geben (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW), nicht mehr erfüllt. Dies ist vorliegend der Fall. Der Täuschungsversuch bezieht sich auf mehr als die Hälfte der geforderten Leistung. Damit ist die Aussagekraft der gezeigten Leistung über den Stand des Lernprozesses des Schülers in erheblichem Maße gemindert. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin das von ihr durch § 6 Abs. 7 Nr. 3 APO-S I eingeräumte Ermessen in einer rechtsfehlerhaften Weise im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Bewertung der Arbeit mit der Note "ungenügend" bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht unverhältnismäßig. Insoweit gilt es die Rechte der Mitschüler auf eine dem Gebot der Chancengleichheit entsprechende Prüfung aus Art. 3 Abs. 1 GG zu wahren. Für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung ist daher, ob die Zeugnisnote im Fach Mathematik auch dann rechtmäßig wäre, wenn die streitige Arbeit ‑ wie von der Antragstellerin gefordert - mit "befriedigend" bewertet worden wäre. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin mangels Erwerb der Fachoberschulreife auch keinen Anspruch auf ein Abschlusszeugnis nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 Nr. 1 SchulG NRW, wie mit dem Antrag zu 2. sinngemäß beantragt. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW erhalten nur Schülerinnen und Schüler, die einen Abschluss erworben haben, ein entsprechendes Abschlusszeugnis. Der hilfsweise gestellte Antrag, den weiteren Vollzug des Zeugnisses bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen, ist unzulässig. Insoweit fehlt der Antragstellerin bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Widerspruch gegen das Zeugnis vom 11. Juli 2025 (§ 49 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) hat nach § 80 Abs. 1 Alt. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.