OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 A 2282/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1114.10A2282.23.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung von Gewerbe- zu Wohnnutzung auf dem Grundstück Gemarkung G01 (N.-straße 94 in E.; im Folgenden: Vorhaben) unter hilfsweiser Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewiesen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es gegen die Festsetzung eines Gewerbegebiets in dem Bebauungsplan Nr. 35.3 Teil 1 „H.-straße Süd“, 1. Änderung der Stadt E. (im Folgenden: Bebauungsplan) verstoße und eine Befreiung weder nach § 31 Abs. 2 BauGB noch nach § 31 Abs. 3 BauGB erteilt werden könne. Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt die Klägerin nicht schlüssig in Frage. 1. Ohne Erfolg macht sie geltend, die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich nicht nach dem Bebauungsplan, weil dieser nicht wirksam bekannt gemacht worden sei. a. Ihr Einwand, die Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung müsse vor der Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgen und die Einhaltung dieser Reihenfolge sei bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen, weil beides am 19. März 2015 erfolgt sei, greift nicht durch. Der Vortrag genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Die Klägerin hat zum Nachweis ihrer These der falschen Reihenfolge lediglich das Amtsblatt der Beklagten vom 19. März 2015 vorgelegt, in dem sich ein mit „Bekanntmachung“ überschriebenes Dokument befindet, das vom Bürgermeister mit gleichem Datum unterschrieben worden ist. Soweit die Klägerin auf dieses Dokument abstellen will, zeigt jedenfalls bereits dessen Existenz im Amtsblatt, dass es nicht nach dem Erscheinen des Amtsblatts unterzeichnet worden sein kann. Abgesehen davon kann die Klägerin aus den von ihr zitierten gerichtlichen Entscheidungen nichts für sich herleiten. Diese betreffen schon nicht die Frage der Einhaltung der zeitlichen Reihenfolge von Bekanntmachungsanordnung und Erscheinen des Amtsblatts, sondern der von Ausfertigung und Bekanntmachung. Einen diesbezüglichen Mangel macht die Klägerin nicht geltend. b. Ein Verkündungsmangel ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, der Bebauungsplan enthalte eine Gliederung nach dem Abstandserlass NRW 2007, ohne dass in der Planurkunde die Fundstelle im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen angegeben sei. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Denn die Verkündung ist integraler Teil der förmlichen Rechtsetzung, also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2025 - 10 D 102/22.NE -, juris Rn. 24 f., m. w. N. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007 einschließlich der in dessen Anlage 1 enthaltenen Abstandsliste ‑ anders als DIN-Vorschriften - durch seine Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes (MBl. NRW 2007, S. 659) der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugäng-lich gemacht worden ist, dass die Planbetroffenen sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können. Der Angabe der Fundstelle des Erlasses in der Planurkunde bedarf es dazu nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2016 - 10 D 86/14.NE -, juris Rn. 32; so schon zum Abstandserlass NRW 1998: OVG NRW, Urteile vom 19. Juni 2006 - 7 D 15/05.NE -, juris Rn. 63, und vom 30. September 2005 - 7 D 142/04.NE -, juris Rn. 107. Die von der Klägerin zitierten gerichtlichen Entscheidungen stützen ihre Rechtsauffassung nicht. 2. Damit kommt es auf das weitere Zulassungsvorbringen, mit dem die Unwirksamkeit des vorangegangenen Bebauungsplans sowie die planungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 34 BauGB geltend gemacht wird, nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).