Beschluss
1 A 1918/25.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1114.1A1918.25A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e I. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Soweit die anwaltlich vertretenen Kläger pauschal auf den gesamten bisherigen Sachvortrag Bezug nehmen, fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und sind – für sich genommen –die Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt. 2. Die Berufung ist zunächst nicht aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG zuzulassen. a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2024 – 1 A 2000/23.A –, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2024 – 1 A 2000/23.A –, juris, Rn. 10, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2024 – 1 A 2000/23.A –, juris, Rn. 12, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2024 – 1 A 2000/23.A –, juris, Rn. 14, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. b) Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulassungsbegründungsschrift vom 10. Juli 2025 einen Gehörsverstoß nicht auf. aa) Das Verwaltungsgericht hat sich in der angegriffenen Entscheidung (UA, S. 6 bis 9 und S. 13 f. sowie S. 16) eingehend mit den Angaben der Kläger auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat deren Ausführungen, die nach den Angaben der Zulassungsbegründung „übergangen“ worden sein sollen (Vorverfolgung des Klägers zu 1. in Angola, Verfolgung von Mitgliedern der Unitas Partei und Teilnehmern an Demonstrationen, Erkrankung und Traumatisierung des Klägers zu 3.), in seine Entscheidung einbezogen. Es ist auf der Grundlage des gesamten klägerischen Vorbringens im Ergebnis lediglich zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt, als die Kläger es sich erhofft haben. bb) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt ferner auch nicht aus der Behauptung der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht alle entscheidungserheblichen Punkte aufgeklärt und hätte die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung ausreichend ermitteln müssen. Etwaige, hier im Übrigen nicht hinreichend dargelegte Verstöße gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aus § 96 VwGO sind keine in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, wie sie § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG jedoch voraussetzt. Ein Aufklärungsmangel begründet auch keinen Gehörsverstoß. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, also einen Verfahrensmangel im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO darstellen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachvershaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 – 4 B 41.01 –, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 – 6 B 24.14 –, juris Rn. 9, jeweils m. w. N. Einen Beweisantrag haben die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2025 aber nicht gestellt. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 –, juris, Rn. 18, m. w. N. Dies legen die Kläger in der Zulassungsbegründung jedoch nicht dar. Die Ausführungen beschränken sich (sinngemäß) auf die pauschale Behauptung, das Gericht habe verschiedene entscheidungsrelevante Tatsachen nicht hinreichend aufgeklärt. Dem Zulassungsvorbringen ist allerdings nicht zu entnehmen, welche konkreten Fragen und Vorhalte sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger selbst nicht angebracht hat. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Möglichkeit erhalten, eigene Fragen an die Kläger zu richten (vgl. Protokollabdruck, S. 7), davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. cc) Schließlich begründet auch die (jedenfalls sinngemäß in der Zulassungsbegründung enthaltene) Behauptung der Kläger, die Würdigung der Gesamtumstände durch das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft bzw. unzureichend, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 37, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich– und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 39, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff. Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Ein solcher Ausnahmefall ist weder erkennbar noch lässt er sich dem Zulassungsvorbringen entnehmen. Mit ihren Rügen wenden sich die Kläger der Sache nach allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedoch kein Zulassungsgrund im Sinne der im Asylklageverfahren vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für die Klägerin günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2024 – 1 A 2215/24.A –, juris, Rn. 3 f., vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N. b) Gemessen hieran rechtfertigen die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam erachteten Tatsachenfragen, ob eine Autismus-Spektrum Störung in Angola ausreichend behandelt werden kann, und ob einem Alleinerziehenden mit zwei minderjährigen Kindern, von denen eines noch dazu an einer psychischen Störung leidet, aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Angola eine extreme Gefahr droht, nicht die begehrte Zulassung der Berufung. aa) Die Antragsbegründung wird bereits nicht den oben zitierten Darlegungsanforderungen gerecht. Die Kläger haben es versäumt, die nach eigener Einschätzung auf tatsächlichen Verhältnissen beruhenden Fragestellungen durch Vorlage geeigneter Erkenntnisquellen zu substantiieren. Sie benennen weder konkrete Anhaltspunkte noch legen sie Erkenntnismittel vor, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzureichend wären. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in allgemeinen und pauschalen Behauptungen, ohne diese im Einzelnen zu begründen oder zu belegen. Das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht einmal mit der gegenteiligen Argumentation des Verwaltungsgerichts sowie der im Urteil beschriebenen tatsächlichen Erkenntnislage auseinander. Es ist in einer solchen Situation nicht Aufgabe des Senats, von sich aus Erkenntnisse einzuholen, um die für die Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. bb) Im Übrigen sind beide aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich, weil eine psychische Erkrankung des Klägers zu 3. nicht hinreichend belegt ist und es damit weder auf deren Behandelbarkeit in Angola noch auf die insoweit erschwerte Versorgungslage für die Familie ankommt. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung (vgl. UA, S. 16) ausdrücklich zugrunde gelegt, dass die Kläger eigene Erkrankungen nicht im erforderlichen Maße geltend gemacht hätten und solche auch sonst nicht ersichtlich seien. Aus der Bescheinigung der Uniklinik H. vom 18. Oktober 2024 lasse sich in Bezug auf den Kläger zu 3. keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erkennen. Die Bescheinigung äußere lediglich einen Verdacht einer Autismus–Spektrum-Störung. Ein Verdacht einer Erkrankung könne jedoch eine konkrete Gefahr nicht rechtfertigen. Selbst im Falle einer Diagnose wäre nichts für eine Lebensgefahr ersichtlich. Mit dieser Argumentation in der angegriffenen Entscheidung setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. In ihrem Zulassungsvorbringen wenden sich die Kläger der Sache nach im Gewand von Grundsatzrügen lediglich gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, was zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung jedoch nicht genügt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).