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Beschluss

19 A 2147/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1111.19A2147.25A.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. I. Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. 1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage, „ob einer (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) tadschikischen Staatsangehörigen aufgrund der Asylantragstellung allein oder i. V. m. auch nur von den Heimatbehörden vermuteten regierungsfeindlichen bzw. exilpolitischen Aktivitäten gegen ihre Heimatregierung, selbst wenn diese nicht als hervorgehoben einzustufen sein sollten, bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung in sein Heimatland, gem. § 3 Abs. 1 AsylG, § 4 AsylG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft oder sonstige Gefahren im Sinn der § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen; insbesondere durch eine Befragung und Inhaftierung am Ziel-Flughafen“, ist schon nicht klärungsfähig. Abgesehen davon, dass tatsächliche und rechtliche Aspekte in kaum auflösbarer Weise miteinander vermischt werden, enthält die Frage mehrere Abwandlungen oder Varianten, so dass angesichts einer Vielzahl von sich ergebenden Kombinationsmöglichkeiten nicht klar erkennbar ist, was genau geklärt werden oder grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Insoweit ergibt sich auch keine nähere Konkretisierung aus der Begründung des Zulassungsantrags. Selbst wenn einzelne Aspekte aus der Fragestellung getrennt betrachtet werden, ist kein grundsätzlicher Klärungsbedarf dargelegt. Soweit die Frage vorverfolgt ausgereiste tadschikische Staatsangehörige oder vermutete politische Aktivitäten betrifft, ist sie bereits nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin zu 1. fürchtet sich nach eigenen Angaben lediglich vor der Verfolgung durch die ehemalige und nun angeblich auch erneute Ehefrau ihres Ehemannes. Anhaltspunkte für eine flüchtlingsschutzrelevante Vorverfolgung oder eine auch nur vermutete Regimegegnerschaft ergeben sich hieraus nicht. Soweit die Fragestellung dagegen darauf abzielt, dass unverfolgt ausgereiste tadschikische Staatsangehörige allein aufgrund der Asylantragstellung mit Verfolgungsmaßnahmen oder menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen hätten, legen die Klägerinnen die Klärungsbedürftigkeit nicht den oben genannten Anforderungen entsprechend dar. Sie benennen keine konkreten Erkenntnisquellen, aus denen sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die aufgeworfene Frage bzw. die darin enthaltenen Einzelfragen in ihrem Sinn zu beantworten sein könnten. Bei dem weiteren Vorbringen, die Sicherheitskräfte würden bei Rückkehr von Landsleuten diese auf Verbindungen zur Opposition untersuchen, wobei es höchstwahrscheinlich zu Übergriffen kommen werde, handelt es sich um eine reine Mutmaßung, die nicht den oben genannten Darlegungsanforderungen genügt. Soweit sich die Klägerinnen ferner auf die niedrige Zahl der Abschiebungen und die daraus angeblich resultierende geringe Aussagekraft von (fehlenden) Referenzfällen berufen, zielt der Einwand letztlich auf die gerichtliche Feststellung einer unzutreffenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht ab. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig - und so auch hier - nicht Gegenstand der Grundsatzrüge. Die weitere Frage, „ob, wenn es sich um eine Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren (die Klägerin zu 2.) handelt, aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Lande - insbes. auch in der Hauptstadt - bei Rückkehr Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG drohen, wenn kein effektives familiäres Netzwerk zur Unterstützung besteht vor Ort“, ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Die gestellte Frage setzt voraus, dass die Klägerinnen über kein familiäres Netzwerk verfügen. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Angaben der Klägerin zu 1. bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt festgestellt, dass diese vier Schwestern, zwei Brüder und daneben die Großfamilie habe, zu denen weiterhin Kontakt bestehe; die wirtschaftliche Lage der Familie sei insgesamt gut. Soweit die Klägerin zu 1. nunmehr geltend mache, keine Unterstützung durch die Familie zu haben, überzeuge der Vortrag nicht, zumal sie zur Begründung lediglich darauf verweise, dass einer ihrer Brüder nicht mehr bereit sei, sie zu unterstützen, weil er wegen ihres Ehemannes seine Arbeit verloren habe. Nicht ersichtlich sei, wieso die weiteren Geschwister und der Rest der Großfamilie sie nicht unterstützen würden, wenn dies zur Vermeidung einer Notsituation erforderlich wäre (vgl. S. 9 f. des Urteilsabdrucks). Diese Würdigung ist durch die Klägerinnen nicht durchgreifend mit Zulassungsrügen angegriffen worden. 2. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26, und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19. Das Gericht ist dagegen grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf ‑ selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen ‑ nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑ juris Rn. 21, und vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑ juris Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑ juris, Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑ juris Rn. 38, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A - juris Rn. 10. Das Verwaltungsgericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Asylsuchenden auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens oder auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen oder diese mit ihm zu erörtern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 - 1 B 44.22 ‑ juris Rn. 6 und vom 17. November 1995 - 9 B 505.95 ‑ juris Rn. 3. Eine Überraschungsentscheidung in diesem Sinn wird nicht durch den Vortrag dargelegt, die Klägerin zu 1. habe nicht behauptet, der Kontakt zu ihren Verwandten sei eng und so gut gewesen, dass sie sich darauf verlassen könnte, bei einer Rückkehr dauerhaft materielle Hilfe dieser Verwandten für sich und die beiden kleinen Kinder erhalten zu können. Dies habe das Verwaltungsgericht im Urteil unterstellt, ohne die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung dazu befragt zu haben. Die Annahme, dass grundsätzlich durch die Familie Unterstützung geleistet wird, ist jedoch entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht überraschend, sondern entspricht jedenfalls in einer existentiellen Notlage der allgemeinen Lebenserfahrung. Zudem hatte auch das Bundesamt im angegriffenen Bescheid bereits auf die angenommenen Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige abgestellt. Die Klägerin zu 1. selbst hat - auch im Zulassungsantrag - nicht substantiiert dargelegt, dass keine der vier Schwestern bzw. der weitere Bruder und auch kein sonstiges Mitglied der Großfamilie zur Hilfeleistung bereit wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).