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Beschluss

6 B 1246/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1103.6B1246.25.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Lehrers, der sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen mehrjähriger Fehlzeiten wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Lehrers, der sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen mehrjähriger Fehlzeiten wendet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, "dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller vorläufig, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, von der Verpflichtung freizustellen, der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 3.4.2025 Folge zu leisten", durch Beschluss vom 29.10.2025 mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung vom 3.4.2025 begegne keinen rechtlichen Bedenken. In formeller Hinsicht seien Rechtsfehler nicht ersichtlich. Insbesondere seien die erforderlichen Anhörungen des Personalrats sowie der Gleichstellungsbeauftragen unter dem 7. und 9.4.2025 erfolgt. Auch in materieller Hinsicht bestünden keine Bedenken gegen die Untersuchungsanordnung. Da im Fall des Antragstellers, der seit nunmehr über drei Jahren durchgehend dienstunfähig erkrankt sei, die Untersuchungsanordnung auf Fehlzeiten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt sei, müsse sie keine Angaben von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten. Angesichts der vom Antragsteller vorgelegten Atteste über seine Dienstunfähigkeit, u. a. von einer Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychoanalyse und Psychotherapeutische Medizin, habe auch eine hinreichende Grundlage für die Anordnung einer psychologischen und psychiatrischen Untersuchung durch das Gesundheitsamt bestanden. Die gegen diese Entscheidung am Freitag, dem 31.10.2025, um 18.08 Uhr, zunächst ohne Begründung und allein mit der Bitte um Einholung einer "Stillhaltezusage" des Antragsgegners eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ‑ der Termin für die amtsärztliche Untersuchung ist für den 4.11.2025, 10.00 Uhr angesetzt ‑ entscheidet der Senat über sie bereits vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Er hat dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, die Beschwerde bis heute, 13.00 Uhr (Eingang bei Gericht), bzw. heute innerhalb der Geschäftszeiten des Gerichts, zu begründen. Eine Beschwerdebegründung ist daraufhin innerhalb dieser Frist eingegangen. Ebenfalls zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes beschränkt der Senat seine Prüfung abweichend von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht auf die vom Antragsteller dargelegten Gründe. Vielmehr bezieht der Senat auch den ihm vorliegenden erstinstanzlichen Vortrag der Beteiligten und den Inhalt des ihm ebenfalls vorliegenden Verwaltungsvorgangs in die Prüfung mit ein. Dagegen sieht der Senat davon ab, den Antragsteller durch den Erlass einer Zwischenverfügung ("Hängebeschluss") vorläufig von der amtsärztlichen Untersuchung freizustellen. Denn die Fristbestimmung des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dient der Beschleunigung des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens. Sie hat dagegen nicht die Funktion, einen Antragsteller bzw. Beschwerdeführer während der Dauer ihres Laufs generell vor Vollstreckungsmaßnahmen der Exekutive bzw. ‑ wie im hier vorliegenden Fall einer Untersuchungsanordnung ‑ ihn vor der Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung zu bewahren. Drohen Vollstreckungsmaßnahmen bzw. steht - wie hier ‑ die amtsärztliche Untersuchung unmittelbar bevor, ist es Sache des Beschwerdegerichts, entweder zügig in der Sache zu entscheiden oder, sofern dies angezeigt ist, eine den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer schützende Zwischenverfügung zu erlassen. Der Erlass einer Zwischenverfügung kommt dabei vor allem in Betracht, wenn der Senat keine Möglichkeit sieht, in der bis zum Untersuchungstermin verbleibenden Zeit eine für die Entscheidung in der Sache ausreichende Einschätzung zur Sach- oder Rechtslage vorzunehmen. Das kann etwa bei einer sehr komplexen Sach- oder Rechtslage der Fall sein oder aber dann, wenn noch zentrale Informationen zur entscheidungserheblichen Sachlage fehlen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2025 - 6 B 1221/25 -, in Kürze in juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.2023 - 11 S 1926/23 -, juris Rn. 2 ff. Danach besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, eine Zwischenverfügung zu erlassen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist ausreichend geklärt und die sich stellenden Rechtsfragen bewegen sich im Spektrum des bei streitigen Untersuchungsanordnungen Üblichen. Nach dem Ergebnis einer eigenständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage, im Besonderen unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, liegen die Voraussetzungen für den Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung nicht vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Eilrechtsschutzantrag abzulehnen, ist daher nicht zu ändern. Die streitgegenständliche, auf § 33 Abs. 1 LBG NRW i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützte, unter dem 3.4.2025 verfasste und dem Antragsteller am 11.9.2025 zugestellte Untersuchungsanordnung ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Untersuchungsanordnung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Der Personalrat ist ausweislich der vorliegenden Akten beteiligt worden (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG). Er ist am 3.4.2025 über die beabsichtigte Untersuchungsanordnung gegenüber dem Antragsteller unterrichtet worden; am 9.4.2025 ist der Vorgang vom Personalrat abgezeichnet worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung werfen auch die Daten der hierzu vorliegenden Unterlagen keine durchgreifenden Fragen auf: Der Entwurf der Verfügung stammt vom 4.3.2024. Zugeleitet wurde das Schreiben dem Personalrat (erst) am 3.4.2025, mithin ‑ anders als die Beschwerde offenbar meint ‑ nach der Erstellung des Entwurfs. Warum die Verfügung bei der Bezirksregierung über ein Jahr nicht ausgeführt worden ist, lässt sich den vorliegenden Akten zwar nicht entnehmen und ist auch nicht ohne Weiteres verständlich; Nachteile für den Antragsteller sind daraus jedoch nicht erkennbar. Nach Aktenlage bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gleichstellungsbeauftragte nicht ordnungsgemäß nach § 18 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW unterrichtet und angehört worden ist. Zwar enthält der Verwaltungsvorgang, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, kein gesondertes Anschreiben ‑ etwa entsprechend demjenigen an den Personalrat ‑ an die Gleichstellungsbeauftragte. Die im Verwaltungsvorgang enthaltene Verfügung vom 3.4.2025 kann aber nur dahingehend verstanden werden, dass die Gleichstellungsbeauftragte das an den Personalrat adressierte Schreiben erhalten hat. Denn in der Verfügung ist diesem Schreiben (Verfügung zu 1.) nachfolgend unter Ziff. 2. verfügt: "Die Gleichstellungsbeauftrage m. d. B. um Kenntnis- und ggf. Stellungnahme". Abgesehen davon hat die Gleichstellungsbeauftragte ihre Unterrichtung und Anhörung durch Unterschrift vom 7.4.2025 bestätigt. Einen weitergehenden Informationsanspruch hat sie nicht geltend gemacht. In der Rechtsprechung des Senats, die auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beteiligung des Personalrats zurückgeht, ist geklärt, dass im Fall einer ordnungsgemäßen Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten die Verletzung eines weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahme begründet, wenn der Informationsmangel für die Gleichstellungsbeauftragte erkennbar war, aber von ihr unbeanstandet geblieben ist. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 - 6 B 68/18 -, NWVBl 2018, 370 = juris Rn. 6 f. m. w. N. Mit dem Beschwerdevorbringen, aus den vorliegenden Unterlagen sei nicht zu erkennen, wovon die Gleichstellungsbeauftragte Kenntnis genommen habe, rügt der Antragsteller der Sache nach (wohl auch) eine Verletzung der Dokumentationspflicht nach § 18 Abs. 2 Satz 6 LGG NRW. Ein etwaiger Dokumentationsmangel führt aber jedenfalls nicht bereits als solcher zur (formellen) Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Er wäre im Übrigen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 LGG NRW i. V. m. § 46 VwVfG NRW in entsprechender Anwendung unbeachtlich. Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2025 - 6 B 1080/24 -, juris Rn. 45 ff. Es bestehen weiter keine Anhaltspunkte dafür, dass die am 7.4.2025 in Vertretung für die Gleichstellungsbeauftragte geleistete Unterschrift durch eine Person ohne Vertretungsmacht erfolgt ist. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde bestreitet, dass die in Vertretung zeichnende Person die erforderliche Vertretungsbefugnis hatte, handelt es sich ersichtlich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung war auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers, wonach bei ihm ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt worden sei, nicht erforderlich. Der Antragsteller ist danach nach eigenem Vorbringen kein schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Dass er einem schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt sei, hat der Antragsteller nicht behauptet und erst recht nicht nachgewiesen. Soweit der Antragsteller behauptet, bereits einen Antrag auf Erhöhung des GdB auf 50 gestellt zu haben, ergibt sich daraus keine andere Einschätzung. Denn von Weiterem abgesehen war dem Antragsgegner das Vorliegen eines solchen Antrags unstreitig bei Erlass der Untersuchungsanordnung nicht bekannt. Die Untersuchungsanordnung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Insbesondere ist in der Untersuchungsanordnung der Anlass für die amtsärztliche Untersuchung mit dem Hinweis auf die langjährige Erkrankung des Antragstellers - unstreitig ist der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Untersuchungsanordnung seit über zwei Jahren dienstunfähig erkrankt gewesen, und bis heute im Übrigen seit über drei Jahren ‑ hinreichend benannt. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Untersuchungsanordnung, die - wie hier ‑ auf Fehlzeiten gesetzlichen Umfangs im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt ist, keine Angabe von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten muss. Der Beklagte durfte weiter anordnen, dass der Antragsteller durch den Amtsarzt (nicht nur) allgemein-medizinisch, (sondern auch) psychologisch und psychiatrisch untersucht wird, und musste die Untersuchungsanordnung nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf eine allgemeine (orientierende) amtsärztliche Untersuchung beschränken. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich auch eine auf bloßen Fehlzeiten beruhende Untersuchungsanordnung auf psychiatrische Untersuchungen erstrecken kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 ‑ 2 VR 5.18 ‑, BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 51, und dass im konkreten Fall für den Antragsgegner ein hinreichender Anlass bestand, auch eine psychologische und psychiatrische Untersuchung durch den Amtsarzt anzuordnen, nachdem der Antragsteller Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte, die von einer Ärztin für Psychiatrie - Psychotherapie - Psychoanalyse und Psychotherapeutische Medizin - ausgestellt worden waren. Widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit der angeordneten psychiatrischen Untersuchung enthält die Untersuchungsanordnung entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht. Namentlich stehen die Ausführungen in der Untersuchungsanordnung zu einer etwaigen externen fachärztlichen Begutachtung nicht in Widerspruch zu der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung, sondern sind vielmehr klar und eindeutig verständlich. Eine etwa erforderliche externe fachärztliche Begutachtung wird danach gesondert angeordnet. Die angeordnete amtsärztliche - auch psychiatrische - Untersuchung bleibt davon unberührt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).