Beschluss
1 A 411/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1030.1A411.22A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nichtwegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieserVoraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrageerforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2020– 1 A 1008/20.A –, juris, Rn. 4 und 11, m. w. N. Gemessen hieran rechtfertigen die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, ob alleinstehende Frauen in China aktuell Gefahr laufen, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution zu werden, so dass subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, beziehungsweise [ob] die Sicherheitslage aktuell derart desolat ist, dass hieraus Abschiebungsverbote für diese gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK beziehungsweise § 60 Abs. 7 Satz 1AufenthG abzuleiten sind, nicht die Zulassung der Berufung. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen können zunächst weder zweifelsfrei nur als Rechtsfrage noch eindeutig allein als eine Frage nach dem Vorliegen bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten interpretiert werden. Insbesondere handelt es sich bei den Bezugnahmen auf die relevanten Normen des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes nicht um einen rein tatsächlichen, durch schlichte Beschreibung der realen Gegebenheiten individualisierbaren Zustand im Herkunftsland; vielmehr hängt die Bejahung oder Verneinung von Verfolgungssicherheit stets von einer rechtlichen Interpretation unter Ermittlung des Sinngehalts der in den Normen enthaltenen Rechtsbegriffe ab. Dieser durch Auslegung ermittelte Sinngehalt der Rechtsnorm bestimmt auch, welche konkreten Tatsachen insoweit maßgeblich sind und daher der richterlichen Ermittlung und Feststellung bedürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2025 – 1 A 1785/25.A –, juris, Rn. 8. I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG sind nach den vorstehenden Maßgaben zunächst in Bezug auf die von der Klägerin aufgeworfene erste Frage nicht erfüllt. 1. Die Klägerin führt in ihrer Zulassungsbegründung vom 21. Februar 2022 insoweit im Wesentlichen aus, der Ansicht des Verwaltungsgerichts, ihr stehe kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu, könne unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse über die derzeitige Lage in China nicht gefolgt werden. Menschenhandel sei in China ein weit verbreitetes Phänomen, das international weite Ausmaße angenommen habe. Ermittler schätzten, dass chinesische Banden die Hauptkontrolleure des weltweiten Menschenhandels seien. Laut UNODC (United Nations Office on Drugs and Crime) könnten chinesische Gruppen der organisierten Kriminalität als mafiöse Geheimgesellschaften, Straßenbanden oder informelle Netzwerke organisiert sein. In Europa seien diese Gruppen zunehmend im Bereich der sexuellen Ausbeutung tätig. Einem weiteren Bericht der UNODC zufolge zähle China sogar zu den Staaten, die als Hauptquellen für Menschenhandel gelistet würden. In China seien etwa 236 Millionen Menschen vom Menschenhandel betroffen. Dies entspreche etwa 17 Prozent der 1,39 Milliarden Einwohner Chinas (https://borgenproject.org/human-trafficking-in-china/).Viele Quellen gingen davon aus, dass ein Großteil des Menschenhandels in China im Inland stattfinde. Dies bedeute, dass der größte Teil des Menschenhandels in China die eigenen Bürger betreffe. Die chinesischen Staatsbürger seien Opfer von Menschenhändlern, die sie im gesamten geografischen Gebiet des Landes bewegten oder ausbeuteten. Aufgrund der großen geografischen Ausdehnung Chinas sei die Bekämpfung des Menschenhandels noch deutlich schwieriger. Auch die Verstädterung als Folge der schnellen Industrialisierung trage dazu bei, den Sexhandel in China aufrechtzuerhalten. In dem jährlichen Bericht des US-Außenministeriums über den globalen Menschenhandel werde China als Land der Stufe 3 aufgeführt. Hierbei handele es sich um Nationen, deren Regierungen die Mindeststandards zur Bekämpfung des Menschenhandels nicht ausreichend einhielten und auch keine nennenswerten Anstrengungen unternähmen, um dies zu erreichen (Ni, Jane, "Selling Bodies and Souls: Human Sex Trafficking in China" [2015]. East Asian Studies. 2, https://scholarsarchive.library.albany.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1001&context=honorscollege_eashttps://scholarsarchive.library.albany.edu/honorscollege_eas/2). Organisierte Verbrecherbanden betrieben immer öfter Menschenhandel mit Frauen nach und aus China. Aufgrund der Geburtenkontrollpolitik der chinesischen Regierung und der historischen Vorliebe für männliche Kinder habe China ein unausgewogenes Geschlechterverhältnis von 118 Männern zu 100 Frauen. Nach Ansicht von Forschern trage dieses Ungleichgewicht zum Problem des Menschenhandels inChina bei. Daher seien Frauen dort besonders häufig Opfer von Menschenhandel, indem sie in China oft zu Zwangsbräuten für Männer und zur Prostitution gezwungen würden. Vor allem in den ländlichen Gebieten Chinas sei die Nachfrage nach dem Brauthandel hoch. In China seien laut Bericht der Nachrichtenagentur Xinhua mehr als 10.000 verschleppte Frauen und Kinder befreit und über 10.000 Menschenhändler festgenommen worden. Die Entführten seien meist junge Frauen gewesen, die zur Zwangsheirat verkauft oder zur Prostitution gezwungen worden seien. Ein Schutz der betroffenen Frauen von Regierungsbeamten sei nicht zu erwarten. Vielmehrseien Regierungsbeamte laut einem Bericht über den Menschenhandel aus dem Jahr 2012 in den Sexhandel in Städten in ganz China verwickelt (United StatesDepartment of State. 2012b. Trafficking in Persons Report 2012 China Tier 3. Accessed November 5, 2015. http://beijing.usembassy-china.org.cn/2012tipr.html?_sm_au_=iVVD4V186SS1Dn15). Nach Angaben desInter-Agency Project der Vereinten Nationen (UNIAP) sei China sowohl ein Herkunfts- als auch ein Zielland für den Menschenhandel; es sei dabei festzustellen, dass der Schwerpunkt des Menschenhandels in China auf Frauen und Kindern liege, die zur Prostitution, Heirat und illegalen Adoption gehandelt würden. Trotz der hohen Nachfrage nach Frauen in China würden chinesische Frauen auch aus China in die ganze Welt verschleppt (Ni, Jane, "Selling Bodies and Souls: Human Sex Trafficking in China" [2015]. East Asian Studies. 2, https://scholarsarchive.library.albany.edu/honorscollege_eas/2). Chinesische Opfer seien auch in vielen europäischen Ländern zunehmend entdeckt worden. Im Jahr 2008 seien Frauen aus China die größte ausländische Gruppe gewesen, die vonsexueller Ausbeutung betroffen gewesen sei. Zwischen 2010 und 2016 stelltenchinesische Frauen und Mädchen die drittgrößte Gruppe der registrierten nationalen Opfer von Menschenhandel in Drittländern in der EU dar, so die Datenerhebung über Menschenhandel in der EU. Zwischen 2015 und 2016 seien in der gesamten EU 739 chinesische Opfer identifiziert worden. Die aufgezeigten Tatsachen ließen daher nur den Schluss zu, dass die Klägerin in China einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei und es für sie vor allem aufgrund der bereits geschilderten Vorverfolgung unmöglich sei, den Menschenhändler-Banden zu entkommen. 2. Das Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist für die erstinstanzliche Entscheidung bereits nicht entscheidungserheblich, weil sie an Gefahren für alleinstehende Frauen in China anknüpft. Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs der Klägerin auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs.1 AsylG jedoch gerade nicht darauf abgestellt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach China alleinstehend wäre. Es ist angesichts der Rückreise der Klägerin nach China und ihrer Angaben, dort ihre Familie besucht zu haben, vielmehr – unbestritten – davon ausgegangen, dass die Klägerin in China über familiären Anschluss und Unterstützung verfügt, die sie ungefährdet in Anspruch nehmen kann. Die Klägerin ist mit Blick darauf bereits nicht als alleinstehend anzusehen, so dass sie dem von ihr mit der Grundsatzfrage in Bezug genommen Personenkreis schon nicht unterfällt. 3. Ungeachtet der danach schon fehlenden Entscheidungserheblichkeit zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen auch nicht auf, dass die Frage – unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass ihre Beantwortung auch von der rechtlichen Interpretation der in der Norm des § 4 Abs. 1 AsylG ("subsidiärer Schutz") genannten Rechtsbegriffe abhängt sowie der aus der Norm folgenden relevanten rechtlichen Maßstäbe – überhaupt generalisierungsfähig ist, dass also für jede alleinstehende Frau in China schon wegen der behaupteten gruppenbezogenen allgemeinen Gefahrenlage generell und unabhängig von ihren individuellen Umständen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Gefahr besteht, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution zu werden. Vgl. allgemein: Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 4 Rn. 19 bis 21; ferner auch Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, AsylG § 4 Rn. 22 ff. (zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Der bei der Prüfung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG anzuwendende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 35 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 LB 8/23 –,juris, Rn. 27, bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen unter anderem die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und die persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 15, m. w. N.; EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 –, juris, Rn. 23, 31. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 15 m. w. N.; Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Ausländers vor einem ernsthaften Schaden im Rechtssinne begründet ist, ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist es Aufgabe des Gerichts, die gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigenden Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden. Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu den seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 19 f. Gemessen an diesem Maßstab legt die Klägerin schon nicht dar, dass die Frage im o. g. Sinne generalisierungsfähig ist. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin bezieht sich vielmehr auf die allgemeine Situation zu Menschenhandel und Zwangsprostitution in China, zeigt aber nicht eine generelle ernsthafte Gefahr für alle alleinstehenden Frauen in China auf, Opfer von Menschenhandel zu werden. Zwar führt dieKlägerin an, dass Frauen aufgrund der vormals in China praktizierten Geburtenkontrolle und dem dadurch bedingten unausgewogenen Geschlechterverhältnis besonders häufig Opfer von Menschenhandel seien. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, dass dies generell und ohne Berücksichtigung der individuellen Situation der jeweiligen Frau im vorstehenden Sinne beachtlich wahrscheinlich ist. Dies ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Quellen. Das Zulassungsvorbringen zu Berichten des UNDOC und zu einem Bericht der Nachrichtenagentur Xinhua führt schon deshalb nicht weiter, weil keine konkreten Quellen angegeben sind. Die von der Klägerin zu ihrem Zulassungsvorbringen konkret angeführten Quellen beschäftigen sich lediglich allgemein mit der Problematik von Menschenhandel und Zwangsprostitution in China. Aus ihnen ergibt sich zwar, dass Menschenhandel und Zwangsprostitution in China ein erhebliches Problem darstellen, von dem Frauen mit Blick auf deren Rolle in der Gesellschaft und die demografischen Verhältnisse in China besonders betroffen sind. Angaben dazu, dass und in welchem konkreten Umfang alleinstehende Frauen in China aktuell generell beachtlich wahrscheinlich der ernsthaften Gefahr von Menschenhandel und Zwangsprostitution ausgesetzt sind, ergeben sich aus den zitierten Quellen aber nicht. Dies gilt sowohl für den von der Klägerin angeführten – bereits 13 Jahre alten und damit kaum noch aktuellen – Bericht des United States Department of State "Trafficking in Persons Report" aus dem Jahr 2012, für die von ihr angeführten Internetseite "The Borgen Project" („Ten Facts about Human Trafficking in China“ vom 21. September 2019) als auch für die von ihr zitierte Publikation von Jane Ni aus Dezember 2015 "Selling Bodies and Souls:Human Sex Trafficking in China". Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 2. April 2025 (Stand: März 2025), S. 17: „Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt, bei Erschwerungsgründen bis hin zur Todesstrafe“, oder dem aktuellen Bericht des United States Department of State "Trafficking in Persons Report" aus dem Jahr 2025 (https://www.state.gov/reports/2025-trafficking-in-persons-report/china/https://www.state.gov/reports/2025-trafficking-in-persons-report/china/). II. Auch mit der zweiten aufgeworfenen Frage legt die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. 1. Mit dieser Frage möchte die Klägerin bei deren verständiger Auslegung geklärt wissen, ob die Sicherheitslage aktuell derart desolat ist, dass hieraus Abschiebungsverbote für" alleinstehende Frauen (Hervorhebung durch den Senat) in China gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK beziehungsweise § 60 Abs. 7 Satz 1AufenthG abzuleiten sind. Die Formulierung in der Fragestellung "für diese" bezieht sich nämlich auf den im Rahmen der ersten Fragestellung in Bezug genommenPersonenkreis alleinstehender Frauen. 2. Aus den Darlegungen zu der so zu verstehenden Frage ergibt sich die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht. a) Wie bereits vorstehend unter Ziffer I. ausgeführt, ist die Frage im hier vorliegenden Fall bereits nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin angesichts ihres unstreitig festgestellten Besuchsaufenthalts bei ihrer Familie in China im Falle ihrer Rückkehr nicht (mehr) als alleinstehend zu betrachten ist. b) Ungeachtet dessen legt die Klägerin mit ihrem Vorbringen auch im Übrigen nicht die grundsätzliche Bedeutung der Frage dar. aa) Das gilt zunächst für ihr Zulassungsvorbringen, aus den (unter I. der Begründungsschrift) geschilderten Gründen ergebe sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Eine Abschiebung sei nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. In Betracht komme dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK. Eine solche könne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auch dann vorliegen, wenn der Ausländer im Falle der Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG solle weiterhin von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestünden. Aufgrund der akut drohenden Gefahr, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution zu werden, sei ein solches Abschiebungsverbot festzustellen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Frage einer allgemeinen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich sein könnte. Die Prognose, ob alleinstehenden Frauen in China aufgrund der dortigen Sicherheitslage – namentlich wegen der Gefahr,keinen wirksamen Schutz dagegen erlangen zu können, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution zu werden – ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Wie bereits ausgeführt, zeigen die von der Klägerin angeführten Erkenntnisquellen nicht nachvollziehbar auf, dass alleinstehenden Frauen aufgrund der Sicherheitslage in China generell – ohne Berücksichtigung der individuellen Umstände –eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK droht, woraus sodann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG folgen könnte. Gleiches gilt für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nach welchem bei der Prüfung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen ebenfalls auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. bb) Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Zulassungsvorbringen, hinzu kämen erschwerend die landesweite Einkommensungleichheit, Arbeitslosigkeit und schlechter Lebensstandard. Seit den 1990er Jahren gebe es in China einen stetigen Trend zur Ungleichheit, wobei die reichsten 20 Prozent circa 47,1 Prozent des Reichtums des Landes besäßen und die ärmsten nur 4,7 Prozent (Poverty & Equity. 2015. Accessed November 23, 2015, http://povertydata.worldbank.org/poverty/country/CHN). Darüber hinaus stünden aufgrund der mangelnden Entwicklung nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung, was zu der anhaltenden Armut vieler Menschen in den ländlichen Provinzen beitrage [Ni, Jane, "Selling Bodies and Souls: Human Sex Trafficking in China" (2015). East Asian Studies. 2, https://scholarsarchive.library.albany.edu/honorscollege_eas/2]. Das gilt bereits deshalb, weil diese Ausführungen der Klägerin nebst den von ihrangeführten Erkenntnismitteln keinen Bezug zu der für grundsätzlich bedeutsam erachteten zweiten Frage aufweisen, welche auf eine Gefährdung durch die Sicherheitslage in China abstellt. Unabhängig davon hat die Klägerin auch nicht – was jedoch zur Darlegung derKlärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage erforderlich wäre – durch konkrete Erkenntnisquellen substantiiert dargetan, dass hinsichtlich der humanitären Lage in China die vom Bundesamt und dem folgend vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnisse die aktuelle humanitäre Lage in China nicht zutreffend erfassen. Die von der Klägerin benannten Erkenntnisse stammen aus dem Jahr 2015, während das Bundesamt seine Einschätzung unter anderem auf den zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in China mit Stand von November 2019 sowie weitere aktuellere Erkenntnismittel gestützt hat (vgl. den angefochtenen Bescheid vom 29. März 2021, S. 3 ff.). Weiter enthalten die von der Klägerin angeführten Erkenntnisse lediglich allgemeine Ausführungen zur humanitären Lage in China, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass eine Rückkehr nach China für alleinstehende Frauen aufgrund der dortigen humanitären Lage die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde. III. Mit ihrem Zulassungsvorbringen wendet sich die Klägerin insgesamt der Sache im Gewand einer Grundsatzrüge lediglich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören aber grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).