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Beschluss

6 A 2516/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1029.6A2516.22.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Oberstudienrätin auf Zulassung der Berufung, die mit ihrer Klage einen Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ausgleich, für geleistete Unterrichtsstunden im Fach Informatik begehrt, weil sie im Rahmen des schulinternen Belastungsausgleichs nach der Bandbreiten-Regelung des § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht hinreichend für Korrekturaufwand entlastet worden sei.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.210,34 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Oberstudienrätin auf Zulassung der Berufung, die mit ihrer Klage einen Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ausgleich, für geleistete Unterrichtsstunden im Fach Informatik begehrt, weil sie im Rahmen des schulinternen Belastungsausgleichs nach der Bandbreiten-Regelung des § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht hinreichend für Korrekturaufwand entlastet worden sei. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.210,34 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis‑) Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung eines Ausgleichs (Freizeitausgleich, hilfsweise finanzieller Ausgleich) für von der Klägerin in den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 geleistete 80 Unterrichtsstunden im Fach Informatik ‑ von der anwaltlich vertretenen Klägerin (u. a. auch) im erstinstanzlichen Antrag als "Mehrarbeitsstunden" bezeichnet ‑ gerichtete Klage abgewiesen und angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nicht zustehe. Die Ergebnisrichtigkeit dieser Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. a. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Abgeltung (durch Freizeitausgleich) oder Vergütung von Mehrarbeit hat. Ein solcher Anspruch lässt sich nicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW herleiten. Es fehlt bereits an der erforderlichen dienstlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ist der Beamtin oder dem Beamten, wenn sie oder er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird, innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längsten 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten (§ 61 Abs. 2 LBG NRW). Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welcher Beamtin oder welchem Beamten sie übertragen werden soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.9.2024 - 6 A 856/23 -, ZBR 2025, 133 = juris Rn. 52. An einer solchen Entscheidung des Dienstherrn über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit, vgl. hierzu auch die Regelungen in Ziff. 3 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 11.6.1979 "Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst" - BASS 21-22 Nr. 21), fehlt es hier. Insoweit weist die Klägerin in der Zulassungsbegründung zu Recht selbst darauf hin, dass die (damalige) Schulleitung (schon denklogisch) Mehrarbeit nicht angeordnet hat, weil sie gerade nicht von einer über die individuelle Pflichtstundenzahl der Klägerin hinausgehenden Mehrarbeit ausging. Die Entscheidung der Schulleitung über die Entlastungsstunden der Klägerin - konkret wegen der Arbeitsbelastung durch Korrekturen im Fach Informatik - nach dem schulinternen Entlastungsstundenschlüssel im Rahmen des Belastungsausgleichs nach der Bandbreiten-Regelung des § 3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) ist keine Entscheidung über zu leistende Mehrarbeit, sondern eine Entscheidung über die Verteilung der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Tätigkeiten der Klägerin innerhalb ihrer regulären Arbeitszeit. Die Festsetzung der individuellen Entlastungsstunden im Rahmen der Pflichtstunden-Bandbreite zielt nicht auf die Anordnung gerade von Mehrarbeit bzw. hat eine solche nicht zum Gegenstand. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.10.2011 ‑ 6 A 2173/09 ‑, juris Rn. 49 (zur Festsetzung zusätzlicher Unterrichtsstunden im Rahmen des Belastungsausgleichs nach der Bandbreiten-Regelung). Fehlt es danach an der erforderlichen Anordnung von Mehrarbeit, kann dahinstehen, ob die Klägerin in den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 überhaupt mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht worden ist, weil sie - wie sie der Sache nach geltend macht - nicht hinreichend für ihren Korrekturaufwand im Fach Informatik entlastet worden ist. b. Den geltend gemachten Ausgleichsanspruch kann die Klägerin auch nicht auf einen Folgenbeseitigungsanspruch stützen. Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch führt nicht zu dem ‑ mit dem Hauptantrag ‑ begehrten Freizeitausgleich. Es besteht kein rechtswidriger Zustand, der zu beseitigen ist. Eine etwaige rechtswidrige Arbeitsbelastung der Klägerin durch eine zu geringe (schulinterne) Entlastung für Korrekturen im Fach Informatik in den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 kann nicht mehr rückwirkend beseitigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383 = juris Rn. 18. Der hilfsweise begehrte finanzielle Ausgleich lässt sich ebenfalls von vornherein nicht auf einen Folgenbeseitigungsanspruch stützen. Ein Folgenbeseitigungsanspruch ist allein auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet, nicht jedoch auf die Gewährung einer finanziellen Entschädigung für eine rechtswidrige, irreversible Beeinträchtigung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.10.2011 ‑ 6 A 2173/09 ‑, juris Rn. 52. c. Der Klägerin ist auch nicht auf der Grundlage des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs Freizeitausgleich oder eine finanzielle Entschädigung zu gewähren. Der auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützte beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch setzt als Billigkeitsanspruch eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Beamten - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus voraus; er kommt aber nach gefestigter Rechtsprechung nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige (schriftliche) Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.2.2022 - 2 C 5.21 -, ZBR 2022, 345 = juris Rn. 23, und vom 13.10.2022 ‑ 2 C 24.21 -, NVwZ 2023, 833 = juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2022 ‑ 6 A 3618/20 ‑, juris Rn. 6 ff. Danach steht dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich von in den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 aus ihrer Sicht geleisteter Zuvielarbeit bereits der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Klägerin den Anspruch erstmals zu Beginn des Schuljahres 2018/2019 ‑ im Zusammenhang mit dem Begehren einer Reduzierung der ihr für dieses Schuljahr zugewiesenen Pflichtstunden und unter Bezugnahme auf einen Beschluss der Lehrerkonferenz vom 27.8.2018 ‑ geltend gemacht. Nach einem ausdrücklichen Hinweis des Senats auf den Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung hat die Klägerin insoweit allein auf von ihr damals mündlich gegenüber der Schulleitung geäußerte "Bedenken" und die hierauf erfolgten schriftlichen Stellungnahmen der Schulleitung vom 6.9.2018 und 18.9.2018 hingewiesen sowie ein anwaltliches Schreiben vom 4.10.2018 vorgelegt, mit dem u. a. geltend gemacht worden war, der Klägerin seien in den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 (für den Korrekturaufwand im Fach Informatik) zu wenige Entlastungsstunden nach dem schulinternen Berechnungsmodell gewährt worden. All dies ist ersichtlich unzureichend. Unabhängig davon ist auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aber auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin in den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 im Umfang von 80 Stunden rechtswidrig über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen wurde, weil die Zahl ihrer wöchentlichen Pflichtstunden in diesen beiden Schuljahren nach dem schulinternen Belastungsausgleich wegen des Korrekturaufwands im Fach Informatik zwingend um eine weitere Stunde hätte ermäßigt werden müssen. Namentlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin die Entscheidung des (damaligen) Schulleiters (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) rechtlich nicht zu beanstanden, das Fach Informatik dem im schulinternen Entlastungsstundenschlüssel ‑ aufgrund eines Beschlusses der Lehrerkonferenz vom 30.5.2012 (vgl. Protokoll der Lehrerkonferenz vom 30.5.2012, TOP 8) ‑ so bezeichneten Bereich "Mathematik und Naturwissenschaften" zuzuordnen und nicht dem zweiten Bereich "Deutsch u.a." bzw. ‑ so dessen Bezeichnung im (damaligen) Erhebungsbogen ‑ "alle übrigen". Die Feststellung der Schulleitung, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen des § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG im Einzelfall erfüllt sind, ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit als "besondere schulische Aufgabe" oder ‑ wie hier von Relevanz ‑ als "besondere unterrichtliche Belastung" einzustufen ist, die über die Belastung anderer Lehrer hinausgeht, setzt eine Bewertung dieser Tätigkeit ‑ nach Ermittlung und unter Würdigung zahlreicher Faktoren ‑ voraus. Sie kann letztlich nur von mit der konkreten Situation vertrauten Entscheidungsträgern und unter Einbeziehung der Betroffenen selbst vorgenommen werden. Die abschließende Entscheidung über den Belastungsausgleich liegt ferner auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift im Ermessen der Schulleitung. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Entlastung vorliegen, ist die Schulleitung nicht ohne weiteres verpflichtet, die Pflichtstundenzahl des betroffenen Lehrers zu reduzieren. Noch weniger besteht eine Verpflichtung zu einer Reduzierung in einem bestimmten Umfang. Hiervon ausgehend kann eine gerichtliche Kontrolle der Entscheidung über den Belastungsausgleich nur in engen Grenzen stattfinden. Die auf der Tatbestandsseite eröffnete Einschätzungsprärogative namentlich in der Feststellung "unterschiedlicher zeitlicher Inanspruchnahme" von Lehrern und das auf der Rechtsfolgenseite bestehende Ermessen lassen im Wesentlichen nur die Prüfung zu, ob die Entscheidung von einem zutreffenden Normverständnis einschließlich der zugehörigen Begrifflichkeiten ausgeht, auf einer richtig festgestellten Tatsachengrundlage beruht, allgemein geltende Rechtsgrundsätze beachtet, sachfremde Erwägungen vermeidet und mit dem Willkürverbot in Einklang steht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20.10.2011 ‑ 6 A 2173/09 ‑, juris Rn. 87, und vom 16.3.2004 ‑ 6 A 4402/02 -, NWVBl 2005, 224 = juris Rn. 62 f., und Beschluss vom 24.2.2005 - 6 A 4527/02 -, juris Rn. 63 f. Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des (damaligen) Schulleiters nicht zu beanstanden, die individuelle wöchentliche Pflichtstundenzahl der Klägerin in den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 nicht - über die ihr bereits für Korrekturaufwand gewährten Entlastungsstunden hinaus - um eine weitere Stunde pro Woche zu reduzieren. Die Entscheidung, das Fach Informatik hinsichtlich des Korrekturaufwands dem Bereich "Mathematik und Naturwissenschaften" zuzuordnen, weil mit diesem Bereich der Korrekturaufwand in den MINT-Fächer habe erfasst werden sollen, überschreitet nicht die oben genannten Grenzen. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das Fach Informatik weder zwingend der Mathematik noch den Naturwissenschaften (im engen Sinne) zuzuordnen ist. Dass es allerdings, was den hier in Rede stehenden Korrekturaufwand angeht, zum Bereich "Deutsch u. a." gehören sollte, wie die Klägerin meint, ist indes erst recht nicht zweifelsfrei anzunehmen, zumal es ausweislich der "Historie" des schulinternen Entlastungsstundenschlüssels vor der Änderung im Jahr 2012 einen ‑ mit dem späteren Bereich "Deutsch u. a." hinsichtlich der Multiplikationspunkte identischen ‑ Bereich "Deutsch, Fremdsprachen" gab (vgl. den Erhebungsbogen aus dem Jahr 2011), zu dem das Fach Informatik ersichtlich nicht gehörte. Jedenfalls aber durfte der Schulleiter bei seiner Entscheidung den Umstand berücksichtigten, dass der Lehrerrat im Jahr 2015 beklagt hat, dass die Klägerin, die damals für die Berechnung der Entlastungsstunden zuständig gewesen ist, den Beschluss der Lehrerkonferenz vom 30.5.2012 falsch anwende und das Fach Informatik dem ‑ hinsichtlich des Korrekturaufwands höher bewerteten ‑ Bereich "Deutsch u.a." zuordne, während die Lehrerkonferenz es dem Bereich "Mathematik und Naturwissenschaften" zugeordnet habe (vgl. die Stellungnahme vom 14.5.2019). Der damalige Schulleiter und der damalige Lehrerrat konnten jedenfalls besser als die Klägerin, die erst mit Wirkung vom 1.8.2013 an die Schule versetzt worden ist, beurteilen, was in der Lehrerkonferenz am 30.5.2012 zum Thema Entlastungsstundenschlüssel (TOP 8) besprochen und beschlossen worden ist und wie die Entscheidung der Lehrerkonferenz (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) über den schulinternen Belastungsausgleich zu verstehen gewesen ist. Dass die vom Schulleiter getroffene Entscheidung dem Willen der Lehrerkonferenz entsprach, bestätigt im Übrigen auch die Beratung und Abstimmung in der Lehrerkonferenz vom 27.8.2018 (vgl. TOP 14: Entlastungsstundenerhebung, S. 7 f. im Protokoll). Nachdem der Schulleiter in dieser Konferenz erläutert hatte, dass die Zuordnung des Faches Informatik zu einer der beiden im Erhebungsbogen genannten Bereiche unklar sei, hat die Lehrerkonferenz ‑ nach Diskussion über den tatsächlichen Korrekturaufwand im Fach Informatik ‑ den folgenden Antrag des Schulleiters angenommen: "Die Lehrerkonferenz präzisiert ihre alten Beschlüsse dahingehend, dass mit den Fächern Mathematik/Naturwissenschaften auch das Fach Informatik gemeint ist und gemeint war. (…)". Damit hat die Lehrerkonferenz nicht, wie die Klägerin meint, ihre früheren Beschlüsse, insbesondere die Entscheidung aus dem Jahr 2012, rückwirkend aufgehoben, abgeändert, korrigiert oder eine bestimmte Auslegung verbindlich vorgegeben, sondern nur - nachdem es unterschiedliche Auffassungen darüber gab, welchem Bereich das Fach Informatik zuzuordnen ist - klargestellt, wie der geltende Entlastungsstundenschlüssel aus ihrer Sicht zu verstehen und anzuwenden war und ist. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nach den oben unter 1. gemachten Ausführungen nicht der Fall. 3. Die Berufung ist weiter nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Frage, "ob ein Ausgleich von geleisteten Mehrarbeitsstunden im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs also wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben auch dann möglich ist, wenn keine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeitsstunden vorliegt", führt ungeachtet des Umstandes, dass sie in Bezug auf die mögliche Rechtsgrundlage für einen Ausgleichsanspruch unklar formuliert ist, nicht zur Zulassung der Berufung, weil das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass die Klägerin keine "Mehrarbeitsstunden" geleistet hat. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung aber auch geklärt, dass einem Beamten ein auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützter beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen kann, wenn er rechtswidrig über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen wird. Das ist der Fall, wenn der Dienstherr ihn auf der Grundlage einer rechtswidrig zu hoch festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit zum Dienst heranzieht oder ihn über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus in Anspruch nimmt, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 30.9.2024 - 6 A 856/23 ‑, ZBR 2025, 133 = juris Rn. 56 f. m. w. N. Mit der weiteren, aus sich heraus nicht verständlichen Frage, "ob Informatik grundsätzlich mit naturwissenschaftlichen oder technischen Fächern gleichgesetzt werden kann oder eine eigenständige Bedeutung hat", möchte die Klägerin offensichtlich geklärt wissen, ob bei der Ermittlung des Korrekturaufwands für das Fach Informatik nach dem am A.-P.-Gymnasium in F. in den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 praktizierten Bandbreitenmodell dieses Fach dem Bereich "Mathematik und Naturwissenschaften" oder dem Bereich "Deutsch u. a." zuzuordnen gewesen ist. Diese Frage würde sich aber zum einen wegen der begrenzten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Entscheidung über den schulinternen Belastungsausgleich in dem von der Klägerin angestrebten Berufungsverfahren so nicht stellen. Zum anderen ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Frage zur Bandbreiten-Regelung des A.-P.-Gymnasiums F. in den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 über den Einzelfall der Klägerin hinaus Bedeutung hätte. 4. Die Klägerin zeigt schließlich nicht auf, dass die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Danach zeigt das Zulassungsvorbringen eine Divergenz nicht auf. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von dem Urteil des Senats vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris, abgewichen, weil der Senat dort neben einem auf § 61 LBG NRW gestützten Anspruch auch einen möglichen Folgenbeseitigungsanspruch und einen auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützten Ausgleichsanspruch geprüft habe, "dieser zusätzliche Aspekt" im Urteil des Verwaltungsgerichts aber nicht angesprochen sei. Damit rügt die Klägerin allerdings (nur) eine unvollständige Prüfung des von ihr geltend gemachten ‑ im Übrigen aber ausdrücklich auf Mehrarbeit bezogenen ‑ Ausgleichsanspruchs und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, mit der sich eine Divergenzrüge nicht begründen lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).