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Beschluss

1 A 1361/24.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1029.1A1361.24A.00
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Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil erinnerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 24. Mai 2024 mit Ablauf des 24. Juni 2024 endete, nicht in ausreichender Weise begründet wurde.

Mit dem allein vorgelegten Schriftsatz vom 21. Juni 2024 hat die Klägerin einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 A 988/25.A –, juris, Rn. 2 f. m. w. N.).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht im Ansatz gerecht. Mit dem Zulassungsantrag behauptet die Klägerin lediglich, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, diese liege darin begründet, dass sie durch die Behörden in ihrem Heimatstaat nicht sicher und wirksam vor den Bedrohungen durch ihre Familie geschütztwerde. Es sei bekannt, dass ihrem Heimatstaat ein rechtsstaatliches System nicht bestehe. Damit benennt die Klägerin zwar den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die rein pauschale Angabe des Zulassungsgrundes ohne weiterführende Begründung genügt den Darlegungsanforderungen jedoch ersichtlich nicht. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil findet nicht ansatzweise statt. Die Klägerin formuliert überdies bereits keine im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG als grundsätzlich bedeutsam zu klärende Frage. Auf die insoweit bestehenden gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Fristen ist dieKlägerin in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angegriffenen Urteil beigefügt ist, zutreffend hingewiesen worden.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtskräftig.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil erinnerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 24. Mai 2024 mit Ablauf des 24. Juni 2024 endete, nicht in ausreichender Weise begründet wurde. Mit dem allein vorgelegten Schriftsatz vom 21. Juni 2024 hat die Klägerin einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 – 1 A 988/25.A –, juris, Rn. 2 f. m. w. N.). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht im Ansatz gerecht. Mit dem Zulassungsantrag behauptet die Klägerin lediglich, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, diese liege darin begründet, dass sie durch die Behörden in ihrem Heimatstaat nicht sicher und wirksam vor den Bedrohungen durch ihre Familie geschütztwerde. Es sei bekannt, dass ihrem Heimatstaat ein rechtsstaatliches System nicht bestehe. Damit benennt die Klägerin zwar den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die rein pauschale Angabe des Zulassungsgrundes ohne weiterführende Begründung genügt den Darlegungsanforderungen jedoch ersichtlich nicht. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil findet nicht ansatzweise statt. Die Klägerin formuliert überdies bereits keine im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG als grundsätzlich bedeutsam zu klärende Frage. Auf die insoweit bestehenden gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Fristen ist dieKlägerin in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angegriffenen Urteil beigefügt ist, zutreffend hingewiesen worden. Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtskräftig.