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Beschluss

1 B 1034/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1023.1B1034.25.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Ihre Unzulässigkeit folgt zunächst daraus, dass sie entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1, 2, 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht von einem nach diesen Vorschriften zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, sondern von der Antragstellerin persönlich. Weiter ist sie unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der angegriffene Beschwerdebeschluss ist ausweislich des Vermerks der Serviceeinheit des Senats vom 20. August 2025 (Gerichtsakte 1 B 804/25, Blatt 121) dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am selben Tag elektronisch übermittelt worden; er ist damit bereits mit seinem elektronischen Zugang bekannt gegeben worden. Die Vorschrift des § 152 a Abs. 2 Satz 3 VwGO, wonach formlos mitgeteilte Entscheidungen (erst) mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten, ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie nur postalisch versandte Entscheidungen erfasst (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 12 LA 214/18 –, juris, Rn. 5, m. w. N.; ferner Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 152a Rn. 9, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl 2025, § 152a Rn. 32). Die zweiwöchige Frist ist hier daher vor dem am 11. September 2025 erfolgten Eingang der Anhörungsrüge bei Gericht abgelaufen, nämlich schon am Mittwoch, den 3. September 2025, ohne dass die Antragstellerin nach § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO glaubhaft gemacht hat, die maßgebliche Kenntnis erst zu einem nach dem 20. August 2025 gelegenen Zeitpunkt erlangt zu haben. Im Übrigen wäre die Frist auch dann nicht gewahrt, wenn der Zeitpunkt der späteren Kenntniserlangung ohne Glaubhaftmachung schon dem Datum des Rügeschreibens entnommen und daher auf den 21. August 2025 festgelegt werden könnte. Schließlich ist die Anhörungsrüge auch deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Mit ihrer zweiteiligen Rügeschrift vom 21. August 2025 erhebt die Antragstellerin inhaltliche Einwände gegen den erstinstanzlichen Beschluss, rügt das Verhalten der erstinstanzlichen Berichterstatterin und behauptet, diese und schon die Antragsgegnerin hätten die Glaubhaftmachung der Ansprüche der Antragstellerin vereitelt bzw. aktiv verhindert. Einen Bezug zu dem angefochtenen Beschwerdebeschluss des Senats stellt sie überhaupt nur mit dem Vortrag her, “die hauptsächliche Argumentation“ beziehe sich, „wie auch im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf die Glaubhaftmachung. hier: Verstoß gegen das rechtliche Gehör Art. 103, (1) GG“. Das alles ist ersichtlich nicht geeignet, einen Gehörsverstoß des Senats auch nur darzulegen. Namentlich ist nicht erkennbar gemacht (und auch nicht ersichtlich), dass der Senat Beschwerdevortrag unbeachtet gelassen haben könnte. Zu beachten war insoweit allein die anwaltliche Beschwerdebegründung vom 12. August 2025. Diese (durch den Senatsbeschluss umfassend gewürdigte) Begründung hat sich aber nicht zu der Frage einer Vereitelung der Beweisführung oder der Glaubhaftmachung durch die Antragsgegnerin oder die erstinstanzliche Berichterstatterin verhalten. Das solche Behauptungen enthaltende Vorbringen aus der 11-seitigen bzw. mit Anlagen 85-seitigen Stellungnahme (Gerichtsakte 1 B 804/25, Blatt 21 ff.), die die Antragstellerin selbst verfasst und ihr seinerzeitiger Prozessbevollmächtigter mit der Beschwerdebegründung zum Zwecke einer „eventuellen Berücksichtigung“ überreicht hat, war, wie der Senat näher ausgeführt hat (BA S. 12, zweiter Absatz), mit Blick auf § 67 Abs. 4 VwGO prozessual unbeachtlich.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens (Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO bzw. entsprechende Heranziehung des § 154 Abs. 2 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Ihre Unzulässigkeit folgt zunächst daraus, dass sie entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1, 2, 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht von einem nach diesen Vorschriften zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, sondern von der Antragstellerin persönlich. Weiter ist sie unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der angegriffene Beschwerdebeschluss ist ausweislich des Vermerks der Serviceeinheit des Senats vom 20. August 2025 (Gerichtsakte 1 B 804/25, Blatt 121) dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am selben Tag elektronisch übermittelt worden; er ist damit bereits mit seinem elektronischen Zugang bekannt gegeben worden. Die Vorschrift des § 152 a Abs. 2 Satz 3 VwGO, wonach formlos mitgeteilte Entscheidungen (erst) mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten, ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie nur postalisch versandte Entscheidungen erfasst (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 12 LA 214/18 –, juris, Rn. 5, m. w. N.; ferner Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 152a Rn. 9, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl 2025, § 152a Rn. 32). Die zweiwöchige Frist ist hier daher vor dem am 11. September 2025 erfolgten Eingang der Anhörungsrüge bei Gericht abgelaufen, nämlich schon am Mittwoch, den 3. September 2025, ohne dass die Antragstellerin nach § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO glaubhaft gemacht hat, die maßgebliche Kenntnis erst zu einem nach dem 20. August 2025 gelegenen Zeitpunkt erlangt zu haben. Im Übrigen wäre die Frist auch dann nicht gewahrt, wenn der Zeitpunkt der späteren Kenntniserlangung ohne Glaubhaftmachung schon dem Datum des Rügeschreibens entnommen und daher auf den 21. August 2025 festgelegt werden könnte. Schließlich ist die Anhörungsrüge auch deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Mit ihrer zweiteiligen Rügeschrift vom 21. August 2025 erhebt die Antragstellerin inhaltliche Einwände gegen den erstinstanzlichen Beschluss, rügt das Verhalten der erstinstanzlichen Berichterstatterin und behauptet, diese und schon die Antragsgegnerin hätten die Glaubhaftmachung der Ansprüche der Antragstellerin vereitelt bzw. aktiv verhindert. Einen Bezug zu dem angefochtenen Beschwerdebeschluss des Senats stellt sie überhaupt nur mit dem Vortrag her, “die hauptsächliche Argumentation“ beziehe sich, „wie auch im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf die Glaubhaftmachung. hier: Verstoß gegen das rechtliche Gehör Art. 103, (1) GG“. Das alles ist ersichtlich nicht geeignet, einen Gehörsverstoß des Senats auch nur darzulegen. Namentlich ist nicht erkennbar gemacht (und auch nicht ersichtlich), dass der Senat Beschwerdevortrag unbeachtet gelassen haben könnte. Zu beachten war insoweit allein die anwaltliche Beschwerdebegründung vom 12. August 2025. Diese (durch den Senatsbeschluss umfassend gewürdigte) Begründung hat sich aber nicht zu der Frage einer Vereitelung der Beweisführung oder der Glaubhaftmachung durch die Antragsgegnerin oder die erstinstanzliche Berichterstatterin verhalten. Das solche Behauptungen enthaltende Vorbringen aus der 11-seitigen bzw. mit Anlagen 85-seitigen Stellungnahme (Gerichtsakte 1 B 804/25, Blatt 21 ff.), die die Antragstellerin selbst verfasst und ihr seinerzeitiger Prozessbevollmächtigter mit der Beschwerdebegründung zum Zwecke einer „eventuellen Berücksichtigung“ überreicht hat, war, wie der Senat näher ausgeführt hat (BA S. 12, zweiter Absatz), mit Blick auf § 67 Abs. 4 VwGO prozessual unbeachtlich. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens (Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO bzw. entsprechende Heranziehung des § 154 Abs. 2 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).