4 A 1352/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten zur Coronabedingtheit von Umsatzrückgängen bei der Bewilligung der Überbrückungshilfe III bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie in tatsächlicher Hinsicht im Grundsatz zwischen den Beteiligten unstreitig ist und, soweit es entscheidungserheblich auf sie ankommt, auch vom Verwaltungsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden ist.
Da unstreitig ist, dass die Coronabedingtheit bezogen auf Überbrückungshilfe III in ständiger Praxis grundsätzlich ebenso wie im Streitfall ohne weitere Prüfung unterstellt worden ist, erscheint die Behauptung des Beklagten im angegriffenen Bescheid sowie im Zulassungsverfahren nicht schlüssig, nach der ständigen Verwaltungspraxis sei Überbrückungshilfe III nur bewilligt worden, wenn ein ausschließlich coronabedingter Umsatzeinbruch vorgelegen habe.
Der Beklagte geht übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass in der seinerzeitigen tatsächlichen Bewilligungspraxis bezogen auf die Überbrückungshilfe III wegen der damals sehr strengen Vorgaben der Coronaschutzverordnungen die Coronabedingtheit der in den Anträgen angegebenen Umsatzeinbußen grundsätzlich unterstellt wurde und Bestätigungen von prüfenden Dritten nur eingeholt wurden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen nicht auf Corona beruhenden Umsatzeinbruch vorgelegen haben. Ausgehend davon beruhte die ständige Verwaltungspraxis, die grundsätzlich auf eine vertiefte Überprüfung der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche verzichtete, auf dem Umstand, dass Antragsteller für die Fördermonate in den Jahren 2020 und 2021 gegenüber den Vergleichsmonaten des Jahres 2019 geringere Umsätze angegeben und formularmäßig versichert hatten, die ihnen entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt werde, seien coronabedingt, der Umsatz im Jahr 2020 sei niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 gewesen oder ein Nachweis sei geführt worden, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt seien. Wer wie der Kläger den Antrag so ausgefüllt und alle Nachfragen so beantwortet hatte, dass kein Anlass für eine vertiefte Prüfung gesehen wurde, dürfte danach in ständiger Praxis Überbrückungshilfe III im beantragten Umfang bewilligt bekommen haben, ohne dass die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche, die aus den im Antragsformular abgefragten Umsätzen im Fördermonat und im Vergleichsmonat prozentual ermittelt wurden, von den Bewilligungsbehörden überhaupt geprüft wurde. Eine ausschließliche Coronabedingtheit war daher in der Bewilligungspraxis vor einer Entscheidung im Regelfall gerade nicht Gegenstand der Antragsprüfung. Wird in diesen Fällen erst nach einer bereits im Rahmen ständiger Verwaltungspraxis ausgesprochenen Bewilligung einer Überbrückungshilfe III Anlass gesehen, die Coronabedingtheit zu überprüfen, kann eine Rücknahme nicht auf eine Abweichung von einer ständigen Verwaltungspraxis hinsichtlich einer angeblich erforderlichen ausschließlichen Coronabedingtheit gestützt werden. Auf Besonderheiten des Profifußballs kommt es dabei nicht an.
In Fällen dieser Art kann eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nur erfolgen, wenn die Bewilligung rechtswidrig war. Für die Frage der Rechtswidrigkeit der Bewilligung kommt es hingegen nicht auf die Verwaltungspraxis bei Rücknahmeentscheidungen an. Soll eine Rücknahme auf einen Verstoß gegen eine ständige Verwaltungspraxis gestützt werden, muss bereits die Bewilligung rechtswidrig gewesen sein, weil sie unter Verstoß gegen eine bei der Bewilligung ständig oder doch regelmäßig tatsächlich angewandte behördliche Praxis ergangen ist.
Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig zustande gekommen, wenn und soweit das im Erlasszeitpunkt geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Behörde um eine richtige und vollständige Sachaufklärung bemüht, d. h. die ihr zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Maßgebend ist allein, ob die Sachverhaltswürdigung unter Einbeziehung der nachträglich entstandenen oder bekannt gewordenen Tatsachen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.8.2025 – 4 A 1555/23 –, juris, Rn. 66 f., m. w. N.).
Ausgehend davon dürfte das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen haben, dass der Beklagte sein Rücknahmeermessen nicht rechtmäßig ausgeübt hat. Schon die Annahme des Beklagten im Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 11.10.2023, der Bewilligungsbescheid vom 22.12.2021 sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III, die die Richtlinie Überbrückungshilfe III NRW aufstelle, zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen hätten, ist im Ansatz nicht tragfähig, weil die Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung unerheblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2003 – 3 C 25.02 –, juris, Rn. 14 f., 18). Ebenfalls unerheblich ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bereits gewährten Zuwendung, dass die Förderrichtlinie auf diese keinen einklagbaren Rechtsanspruch begründet. Auch eine ermessensfehlerfrei im Rahmen einer tatsächlichen ständigen Verwaltungspraxis gewährte Zuwendung ist rechtmäßig, selbst wenn hierauf vor der Bewilligung kein einklagbarer Rechtsanspruch bestand. Für die Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Zuwendung ist insoweit allein entscheidend, wie die zuständige Behörde die maßgebliche Förderrichtlinie im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.9.2023 – 4 A 3042/19 –, juris, Rn. 66 ff., m. w. N., auch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).
Die voraussichtlich rechtsfehlerhaften Annahmen im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens sind lediglich unschädlich, wenn und soweit das Rücknahmeermessen aus anderen Gründen in Richtung einer Rücknahme reduziert war. Das dürfte hier gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 VwVfG NRW der Fall gewesen sein, soweit dem Kläger Überbrückungshilfe III auf der Grundlage falscher Angaben zur Coronabedingtheit der Umsatzeinbußen bewilligt worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2020 – 8 C 14.19 –, juris, Rn. 24, 32, zu einem Fall, in dem Vertrauensschutz nur wegen eines bezifferbaren Teils einer Bewilligung verneint wurde, der auf unrichtigen Angaben beruhte; siehe zur Rücknahme bei Teilrechtswidrigkeit auch BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 – 3 C 33.96 –, BVerwGE 105, 354 = juris, Rn. 23). Insoweit dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW vorgelegen haben und das Rücknahmeermessen des Beklagten auf Null reduziert gewesen sein. Nach vorläufigen Berechnungen dürfte das bezogen auf die Gewährung von Überbrückungshilfe III in Höhe von 000.000,00 Euro und die Festsetzung eines entsprechend hohen Erstattungsbetrags der Fall gewesen sein. Insoweit kommt in Betracht, dass die Bewilligung im Sinne eines intendierten Ermessens gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW mit Wirkung für die Vergangenheit zwingend zurückzunehmen war und in diesem Umfang von der Rücknahme auch nicht wegen eines atypischen Sachverhalts abgewichen werden konnte.
Soweit die Bewilligung nicht auf falschen Antragsangaben beruhte, dürfte der Beklagte nicht zu einer Rücknahme verpflichtet gewesen sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.9.2025 – 4 A 1793/23 –, juris, Rn. 142 f., m. w. N., für den Fall einer teilweise unionsrechtswidrigen Beihilfe). Das Antragsformular sah die Ermittlung der Umsatzeinbrüche nur in der Form vor, die Umsätze im Fördermonat und im Vergleichsmonat anzugeben, woraus der Rückgang prozentual ermittelt wurde. Hierbei hatte der Antragsteller keine Möglichkeit, nicht coronabedingte Umsatzrückgänge gesondert anzugeben. Auch bei der Antragsbearbeitung vor der Bewilligung differenzierte der Beklagte nicht durch eine entsprechende Abfrage zwischen coronabedingten und abstiegsbedingten Umsatzeinbrüchen, obwohl sich die Zugehörigkeit des Klägers zur 2. Bundesliga aus den eingereichten Unterlagen ergab (vgl. die Rückfrage der Bezirksregierung vom 27.10.2021). Daher war es zumindest nicht zwingend geboten, die Bewilligung auch insoweit zurückzufordern, als sie auf coronabedingten Umsatzrückgängen beruhte. Soweit der Bewilligung danach richtige Angaben zugrunde lagen, könnte eine Rücknahme wegen der insoweit entweder schon rechtmäßig erfolgten Bewilligung oder wegen der mangelhaften Gestaltung des Antragsformulars sogar ohnehin ausgeschlossen gewesen sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.11.1997 – 3 C 33.96 –, BVerwGE 105, 354 = juris, Rn. 23, und vom 6.6.1991 – 3 C 46.86 –, BVerwGE 88, 278 = juris, Rn. 28 a. E., m. w. N.).
Die Bewilligung dürfte nach Aktenlage im Umfang von 000.000,00 Euro auf falschen Antragsangaben beruhen. Der Beklagte hat sinngemäß schlüssig eingewandt, dass Umsatzeinbrüche, die auf dem Abstieg eines Profisportvereins in eine tiefere Liga beruhten, nicht als coronabedingt angesehen werden könnten. Zwar ergibt sich aus der Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III, auf die sich der Beklagte bezieht und deren Kenntnis er bei Antragstellern voraussetzt, gerade nicht, dass keine Überbrückungshilfe III gewährt wurde (und entsprechend beantragt werden durfte), wenn Umsatzausfälle nicht ausschließlich coronabedingt waren. Nicht gefördert werden sollten danach lediglich Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftraten. Die Förderung von Umsatzausfällen, bei denen dies nicht ausschließlich der Fall gewesen sein könnte, deren Coronabedingtheit die jeweiligen Antragsteller aber nachvollziehbar und schlüssig annehmen durften, war danach gerade nicht ausdrücklich und für den Kläger bei Antragstellung erkennbar ausgeschlossen. Dementsprechend beruhte die Bewilligung von Überbrückungshilfen III für Umsatzausfälle, die sich aus ordnungsgemäßen Angaben der Umsätze für Förder- und Vergleichsmonate ergaben und jedenfalls nachvollziehbar als coronabedingt angesehen werden konnten, weil sich Auswirkungen etwaig hinzutretender weiterer Ursachen wie eines Ligaabstiegs auf den Umsatzrückgang nicht feststellen ließen, nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Antragstellers nicht auf falschen Angaben. Die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wurde, war zu versichern und lediglich „so weit wie möglich darzulegen“, woraus bereits ersichtlich war, dass ein lückenloser Nachweis auch vom Beklagten weder für möglich noch für erforderlich gehalten worden war.
Der Kläger hat aber auf die Anhörung vom 17.5.2023 selbst eingeräumt, in den Betriebswirtschaftlichen Auswertungen, die er bei der Antragsbearbeitung eingereicht habe, seien keine abstiegsbedingten Umsatzeinbrüche ausgewiesen gewesen. Erst auf Anforderung im Anhörungsschreiben hat er eine korrigierte Betriebswirtschaftliche Auswertung eingereicht, die zwischen coronabedingten und abstiegsbedingten Umsatzeinbrüchen differenziert. Er hat dabei vorsorglich Umsatzpositionen vollständig eliminiert, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen einen Unterschied in der 1. Bundesliga zur 2. Bundesliga aufwiesen. Im Antrag hatte der Kläger hingegen – wie im Antragsformular gefordert – den Umsätzen der Referenzmonate des Jahres 2019 die Umsätze der Fördermonate November 2019 bis Juni 2020 gegenübergestellt, wobei sich die Umsatzeinbuße formularmäßig prozentual aus diesen Beträgen ergab und somit auch Umsätze erfasste, die nach den nachträglichen Angaben unstreitig nicht coronabedingt waren. Wären diese bei der Berechnung der Umsatzeinbuße unberücksichtigt geblieben, hätte sich nach vorläufigen Berechnungen des Senats eine um 000.000,00 Euro verringerte Überbrückungshilfe III ergeben. Dieser Betrag wurde bezogen auf die Monate, für die der Kläger eine Förderung erhalten hat (November 2020, Februar bis April 2021 und Juni 2021, vgl. Bl. 17 der Beiakte II), wie folgt ermittelt: […]
Neben den vom Kläger als coronabedingt bezeichneten Umsatzpositionen wurden hinsichtlich der von ihm als abstiegsbedingt bezeichneten und nicht berücksichtigungsfähigen Umsatzpositionen von den hierauf entfallenden Umsätzen im Referenzmonat und im jeweiligen Fördermonat stets die höheren der beiden Beträge berücksichtigt. Nur so ist gewährleistet, dass bei der prozentualen Ermittlung von Umsatzeinbußen gegenüber dem jeweiligen Referenzmonat Umsatzeinbußen nicht erfasst werden, die nach Angaben des Klägers abstiegsbedingt sind, und zugleich Mehreinnahmen im Fördermonat gegenüber dem Vergleichsmonat die ermittelten Umsatzeinbußen reduzieren. Die Berechnung basiert auf den Beträgen, die sich aus der Betriebswirtschaftlichen Auswertung [für November und Dezember 2019] und aus den Umsatzberechnungen (Bl. 386 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte Teil 2) [für Januar bis Juni 2019] ergeben. Für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 wurden die Angaben der Betriebswirtschaftlichen Auswertung (Bl. 399 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte Teil 2) ergänzend berücksichtigt.
Die in der Tabelle genannte Höhe der Fixkosten ergibt sich aus der vom Beklagten nach der Begründung der Teilablehnung im Bewilligungsbescheid vom 21.12.2021 vorgenommenen Kürzung. Dabei wurden die dort nicht anerkannten Beträge abgezogen sowie die Personalkostenpositionen – entsprechend der aktenkundigen Handhabung, soweit sie vom Gericht nachvollzogen werden kann – anteilig um jeweils 0,000000 % der im Antrag angegebenen Personalkosten reduziert.
Der Senat regt an, dass der Kläger seine Klage zurücknimmt, soweit der angegriffene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11.10.2023 einen Teilbetrag der zurückgenommenen und zurückgeforderten Gesamtbewilligungssumme von 0.000.000,01 Euro in Höhe von 000.000,00 Euro betrifft. Damit bliebe die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid im Umfang von 0.000.000,02 Euro anhängig. Der Beklagte wird ggf. gebeten zu prüfen, ob er der teilweisen Klagerücknahme zustimmt und den Antrag auf Zulassung der Berufung im Übrigen zurücknimmt.
Den Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben bis zum 22.11.2025.