Beschluss
19 B 992/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1017.19B992.25.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. August 2025 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. August 2025 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist nach § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch die Berichterstatterin einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit durch Schriftsätze vom 8. und 12. Oktober 2025 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Einerseits hat der Antragsgegner durch seine Erklärung im Schriftsatz vom 8. Oktober 2025, aufgrund des nunmehr fortgeschrittenen Schulhalbjahrs werde eine Einschulung der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht mehr sinnvoll erachtet, dem Begehren der Antragsteller dem Grunde nach entsprochen und die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt. Andererseits hätte die Beschwerde des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Erledigungserklärungen voraussichtlich Erfolg gehabt, da das Verwaltungsgericht den Antragsgegner zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet haben dürfte, die Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ‑ längstens für die Dauer des laufenden Schuljahrs 2025/2026 ‑ von dem Besuch der Grundschule T. zurückzustellen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts dürften die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW nicht vorgelegen haben. Danach können schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Erheblich ist ein gesundheitlicher Grund, wenn er so schwerwiegend ist, dass er die Schulfähigkeit des Kinds nach dem Maßstab der Legaldefinition in § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SchulG NRW ausschließt, mithin das Kind die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht besitzt. Gesundheitliche Gründe, die auf einer Behinderung oder einer Lern- oder Entwicklungsstörung beruhen, können indes nur dann „erheblich“ sein und zu einer Zurückstellung führen, wenn selbst mit der intensiven sonderpädagogischen Förderung an einer Förderschule ein Schulbesuch nicht möglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2020 ‑ 19 B 1255/20 - juris Rn. 8, und vom 28. August 2017 ‑ 19 B 958/17 ‑ juris Rn. 6. Eine Zurückstellung nach § 35 Abs. 3 SchulG NRW ist zudem nur dann sinnvoll und zweckgemäß, wenn nach dem Zurückstellungsjahr die Beschwerden voraussichtlich behoben sind. Die den Zurückstellungsantrag ablehnende Entscheidung der Schulleiterin der Grundschule T. vom 11. Juli 2025 beruhte primär auf den schulärztlichen Gutachten vom 6. Januar 2025. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 35 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW, wonach die Entscheidung über die Zurückstellung vom Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens zu treffen ist. Dessen maßgebliches Gewicht erklärt sich daraus, dass die untere Gesundheitsbehörde die Einschulungsuntersuchung nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 4 AO‑GS in einem standardisierten Verfahren in Reihenuntersuchungen durchführt, das speziell der Beurteilung der Schulreife dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2019 ‑ 19 B 991/19 - juris Rn. 4. Die schulärztlichen Gutachten kamen für beide Antragsteller zu dem Schluss, dass trotz der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen (u. a. hohe Reizoffenheit und verminderte Konzentration, Posttraumatische Belastungsstörung mit sekundärem Einnässen und Verdacht auf Autismus-Spektrum-Störung beim Antragsteller zu 1. sowie Cerebralparese und Posttraumatische Belastungsstörung mit sekundärem Einnässen für den Antragsteller zu 2.) keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Einschulung bestünden. Es wurde lediglich die Überprüfung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs durch die Schule empfohlen. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingereichten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen dürften nicht geeignet gewesen sein, diese Feststellungen durchgreifend zu erschüttern. Insbesondere dürfte sich aus ihnen nicht ergeben haben, dass selbst mit einer intensiven sonderpädagogischen Förderung ein Schulbesuch im laufenden Schuljahr nicht möglich sei. Soweit in den vorgelegten ärztlichen Attesten vielfach darauf verwiesen wird, die Antragsteller hätten nicht die soziale und emotionale Reife für den Schulbesuch, rechtfertigt dies keine Zurückstellung, da Defizite in der psychosozialen bzw. sozio-emotionalen Entwicklung keinen erheblichen gesundheitlichen Grund i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2020 ‑ 19 B 1255/20 ‑ juris Rn. 11. Zudem dürfte sich aus den eingereichten Unterlagen nicht ergeben, dass nach dem Zurückstellungsjahr die gesundheitlichen Beschwerden voraussichtlich behoben seien. Dies gilt insbesondere für den Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung bzw. ADHS und die damit einhergehenden Konzentrationsschwächen beim Antragsteller zu 1. sowie die spastische diplegische Hemiparese des Antragstellers zu 2. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).