Beschluss
4 A 2701/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1016.4A2701.25.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.9.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.9.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat versteht das als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel nach entsprechender Anhörung des Klägers als allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8.9.2025. Das so ausgelegte Rechtsmittel ist unzulässig. Es wahrt nicht die einmonatige – hier mit Ablauf des 13.10.2025 verstrichene – Frist für einen formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten anzubringenden Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO). Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene erstinstanzliche Urteil wurde dem Kläger am 13.9.2025 zugestellt. Das am 30.9.2025 beim Verwaltungsgericht eingegangene Rechtsmittel ist ausschließlich durch den Kläger persönlich, nicht aber durch einen Prozessbevollmächtigten angebracht worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und in der Eingangsverfügung vom 1.10.2025 hingewiesen worden. Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht steht mit höherrangigem Recht in Einklang und ist auch vom Oberverwaltungsgericht als geltendes Recht zu beachten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.1996 – 5 B 201.95 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 9.7.2020 – 4 B 973/20 –, juris, Rn. 3 f., und vom 26.2.2024 – 4 E 744/23 –, Rn. 7 ff., jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).