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Beschluss

9 A 749/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1014.9A749.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er entspricht nicht - mehr - den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift, die im Berufungszulassungsverfahren gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2024 - 13 A 654/20.A -, nicht veröffentlicht, S. 2, und vom 4. November 2021 - 19 A 2056/21.A -, juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26. Januar 2024 - 11 N 69/23 -, juris Rn. 4; OVG M.-V., Beschluss vom 10. Oktober 2023 - 2 LZ 694/20 OVG -, juris Rn. 2, jeweils m. w. N., muss in der Klage unter anderem der Kläger bezeichnet werden. Hierzu gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d. h. der (Wohnungs-)Anschrift, unter welcher der Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Eine Klage wird unzulässig, wenn der Kläger einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ohne triftigen Grund nicht nachkommt. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn ihr unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder wenn der Kläger glaubhaft nicht über eine Anschrift verfügt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 1 VR 3.19, 1 PKH 48.19 -, juris Rn. 16, und Urteil vom 15. August 2019 - 1 A 2.19 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N. Dies zugrunde gelegt fehlt es hier an der zur Bezeichnung des Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehörenden Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift. Die Ausländerbehörde des Kreises T. hat für den Kläger unter dem 18. August 2025 einen „Fortzug ins Ausland“ gemeldet, wie sich aus der von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 19. August 2025 übersandten Mitteilung aus dem Ausländerzentralregister, in dem der Kläger mit entsprechendem Meldestatus erfasst worden ist, ergibt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat trotz entsprechender Aufforderung mit gerichtlicher Verfügung vom 10. September 2025, zugestellt am selben Tag, innerhalb der darin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist bis zum 10. Oktober 2025 den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht um eine ladungsfähige Anschrift ergänzt. Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift abzusehen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).