Beschluss
1 A 2803/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1010.1A2803.21.00
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Tenor
Die Hauptsache des Rechtsstreits und das Zulassungsverfahren haben sich erledigt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. September 2021 –15 K 4315/19 – ist unwirksam.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 9.152,79 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Hauptsache des Rechtsstreits und das Zulassungsverfahren haben sich erledigt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. September 2021 –15 K 4315/19 – ist unwirksam. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 9.152,79 Euro festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der Kläger, der mit Schriftsatz vom 21. April 2022 den Rechtsstreit in der Hauptsache (einseitig) für erledigt erklärt hat, begehrt in der Sache noch die Feststellung, dass sich seine ursprünglich auf Neubescheidung seiner Bewerbung vom 22. Januar 2019 auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdiensts des Bundes gerichtete Klage nachträglich in der Hauptsache erledigt hat. Erklärt – wie hier – allein der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren als Streit über die Erledigung fortzusetzen. Der Kläger, der den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hat, hat von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand genommen. Er hat an seiner Auffassung, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache erledigt, weiter festgehalten, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Mai 2022 dieser Annahme ausdrücklich entgegengetreten ist. Er begehrt damit in der Sache die prozessuale Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, d.h. die Feststellung, seinem ursprünglichen Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Als Klageänderung eigener Art ist dieser Wechsel vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen und bedarf auch nicht der Einwilligung des Beklagten. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. September 2011– 5 C 21.10 –, juris Rn. 10; OVG S.-A., Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 L 119/16 –, juris, Rn. 6; Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1. Juli 2025, § 161 Rn. 18. Tritt das erledigende Ereignis im Berufungszulassungsverfahren ein, ist der Erledigungsstreit nicht erst in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren auszutragen; die Feststellung der Erledigung erfolgt vielmehr im Zulassungsantragsverfahren selbst. Bei Erfolg wird die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Vorausgegangene Entscheidungen sind analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO für unwirksam zu erklären. Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 L 119/16 –, juris, Rn. 6 m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 124a Rn. 336; Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1. Juli 2025, § 161 Rn. 18a; Rudsile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 124a VwGO Rn. 119 2. Das Feststellungsbegehren ist begründet. a) Die Hauptsache ist erledigt. Ob ein außerprozessuales Ereignis zur Erledigung der Hauptsache geführt hat, lässt sich nur einzelfallbezogen feststellen. In Betracht kommen Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art. Die Erledigung der Hauptsache ist dadurch gekennzeichnet, dass ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage aus diesem Grund für den Kläger gegenstandslos geworden ist. Eine – wie hier – Verpflichtungsklage erledigt sich, wenn der geltend gemachte Anspruch erfüllt, weggefallen, erloschen oder auf andere Weise gegenstandslos geworden ist. Die Erledigung kann durch Umstände, die weder der Kläger noch der Beklagte zu verantworten hat (Zeitablauf, Gesetzesänderung), durch einseitige Maßnahmen des Beklagten (Klaglosstellung, irreversibler Vollzug) oder durch das Verhalten des Klägers selbst (Zurücknahme eines notwendigen Antrags, Aufgabe der Geschäftstätigkeit, auf die sich der angefochtene oder erstrebte Verwaltungsakt bezieht) herbeigeführt werden. Von den zuletzt genannten Fällen zu unterscheiden ist der bloße Wegfall des Motivs für die Prozessführung. Erscheint es dem Kläger – aus welchen Gründen auch immer – trotz objektiv unveränderter Umstände untunlich, ein von ihm eingeleitetes Verfahren fortzusetzen, liegt darin keine Erledigung der Hauptsache. Vgl. Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1. Juli 2025, § 161 Rn. 4; Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 161 VwGO Rn. 10. Gemessen hieran hat sich die Hauptsache erledigt. Das ursprüngliche Einstellungsbegehen des Klägers ist gegenstandlos geworden, nachdem er zwischenzeitlich ein anderes Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten aufgenommen hat. Dieses Beschäftigungsverhältnis dient ersichtlich nicht nur dazu, die Zeit bis zu einer weiter gewünschten Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes des Bundes zu überbrücken. Der Kläger hat das Beschäftigungsverhältnis vielmehr ausdrücklich als unbefristet bezeichnet. Dieses ist damit nach dem auch mit der Erledigungserklärung zum Ausdruck gekommenen Willen des Klägers an die Stelle des zuvor angestrebten Vorbereitungsdienstes getreten. Damit ist auch die Bewerbung des Klägers auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst obsolet geworden. Ob es sich bei dem nunmehr aufgenommenen dauerhaften Beschäftigungsverhältnis um ein Beamtenverhältnis handelt und zu welchem Zeitpunkt während des Zulassungsverfahrens der Kläger dieses aufgenommen hat, ist für die Frage der Erledigung der Hauptsache ohne Belang. Der Erledigung liegt auch nicht eine bloße Änderung der Motivlage des Klägers zugrunde. Mit der Aufnahme des anderen Beschäftigungsverhältnisses bestehen objektiv veränderte Umstände. b) Einer Überprüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens bedarf es nicht. Für die allein noch zu prüfende Frage, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist oder nicht, kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob die Klage ursprünglich begründet war. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn die Beklagte über ein – über die bloße Frage der Begründetheit der ursprünglichen Klage hinausgehendes – Feststellungsinteresse entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verfügt. Ein solches Feststellungsinteresse liegt etwa vor, wenn die Behörde ein schutzwürdiges Interesse an der Sachentscheidung hat, um die „Früchte des Rechtsstreits“ zu erhalten. Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 L 119/16 –, juris, Rn. 12 und 13 m. w. N.; Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1. Juli 2025, § 161 Rn. 19, m. w. N. Die Beklagte hat nicht behauptet, ein solches Feststellungsinteresse zu haben. Für dessen Bestehen ist auch sonst im Ansatz nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Er entspricht dem Streitwert der (einseitig für erledigt erklärten) Hauptsache, da dieser Wert bei Stellung des Zulassungsantrages am 22. Oktober 2021 maßgeblich war. Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 L 119/16 –, juris, Rn. 27 ff., m.w.N. Anzusetzen ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG die Hälfte des Jahresbetrages der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrages (hier: 22. Oktober 2021) bekanntgemachten, für Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Stellung des Zulassungsantrages zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes eines Anwärters des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Bundes für das maßgebliche Jahr 2021 auf. 18.305,58 Euro (Januar, Februar und März 2021 jeweils 1.511,86 Euro, für die übrigen Monate jeweils 1.530,00 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 2 führt auf den im Tenor festgesetzten Streitwert von 9.152,79 Euro. Der Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.