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Beschluss

19 A 1468/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1001.19A1468.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der allein geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 ‑ juris Rn. 26, und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19. Das Gericht ist dagegen grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf ‑ selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen ‑ nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑ juris Rn. 21, und vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑ juris Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑ juris Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑ juris Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A - juris Rn. 10. Das Verwaltungsgericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Asylsuchenden auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens oder auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen oder diese mit ihm zu erörtern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 - 1 B 44.22 - juris Rn. 6, und vom 17. November 1995 - 9 B 505.95 - juris Rn. 3. Hiervon ausgehend haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen keinen Gehörsverstoß dargelegt. Sie rügen, dass das Verwaltungsgericht unter Verletzung der Vorhaltepflicht die Verfolgungsgeschichte des Klägers zu 1. und die Angaben der Klägerin zu 2. nicht für glaubhaft gehalten habe; ferner sind sie der Ansicht, dass das Verwaltungsgericht weitere klärende Fragen hätte stellen müssen, wenn es Zweifel an dem Vorbringen des Klägers zu 1. bezüglich seiner Verhaftungen und Verurteilungen in Tadschikistan gehegt habe. Diese Rüge geht schon deshalb ins Leere, da eine derart weitreichende Hinweis- und Erörterungspflicht des Gerichts nach dem oben Ausgeführten gerade nicht besteht. Ungeachtet dessen mussten die Kläger mit der Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht ihrem Vorbringen keinen Glauben schenken würde, auch rechnen, weil bereits das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid die Angaben des Klägers zu 1. für nicht glaubhaft gehalten hat. Zudem hat der Einzelrichter im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung eine Vielzahl an Nachfragen gestellt und dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. zahlreiche Vorhalte gemacht. Eine Gehörsverletzung scheidet auch im Hinblick auf die mit dem Zulassungsantrag vorgelegten weiteren polizeilichen Vorladungen des Klägers zu 1. aus. Hierbei handelt es sich mangels Vorlage dieser Dokumente im erstinstanzlichen Verfahren von vorneherein nicht um Umstände, die das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen haben könnte. Dasselbe gilt für die Rüge, dass das Verwaltungsgericht bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin zu 2. nicht berücksichtigt habe, dass diese zur fraglichen Zeit nicht mit dem Kläger zu 1. in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Insofern fehlt es bereits an einer Darlegung, dass dieser Umstand im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen worden ist. Da die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sie hätten schon 2013 geheiratet (Seite 12 des Protokolls), ließ die Angabe des Klägers zu 1., er habe sich erst 2019 von seiner anderen Frau getrennt (Seite 14 des Protokolls), entgegen der Ansicht der Kläger keinen Schluss auf die Form der Haushaltsführung zu. Soweit die Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht rügen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 ‑ 19 A 1330/23 ‑ juris Rn. 6, und vom 17. Januar 2023 ‑ 19 A 1243/22.A ‑ juris Rn. 2, jeweils m. w. N. Im Ergebnis zielt das Zulassungsvorbringen vor allem darauf ab, die Bewertung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz können die Kläger jedoch regelmäßig keinen Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes begründen. Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31 und vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 ‑ juris Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 - 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).