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Beschluss

7 B 984/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0923.7B984.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 10 K 4219/25 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27.6.2025 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt seien. Insbesondere verstoße das Vorhaben - selbst wenn die Grundsätze für eine Hausgruppe anwendbar seien - nicht gegen die sog. Doppelhausrechtsprechung. Auch ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Die Antragsteller meinen, aufgrund der Anhebung des Daches des Hauses der Beigeladenen um 0,59 Meter verlasse das Vorhaben die bis dahin bestehende Einheitlichkeit der Hausgruppe, ein Verzicht auf die Abstandsflächen beziehe sich nur auf Häuser, die die gleiche Höhe aufwiesen und auch im Übrigen spiegelbildlich errichtet worden seien. Dieses Vorbringen bleibt ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegt schon keine Hausgruppe vor, da die Gebäudezeile eine Länge von mehr als 50 Meter aufweist. Darüber hinaus wäre hier durch die genehmigte Erweiterung des Hauses der Beigeladenen der Charakter einer Hausgruppe - aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses - auch nicht in Frage gestellt. Insbesondere bedarf es entgegen dem Vorbringen der Antragsteller gerade keiner spiegelbildlichen Errichtung des Nachbargebäudes. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19.7.2010 - 7 A 44/09 -, BauR 2010, 2061 = juris, Rn. 38, m. w. N. und vom 27.5.2014 - 2 A 7/13 -, juris, Rn. 61, m. w. N. Soweit die Antragsteller geltend machen, jedenfalls sei das Vorhaben wegen des mit seiner Erhöhung verbundenen Schattenwurfs zu ihren Lasten rücksichtslos, rechtfertigt auch dieses Vorbringen kein anderes Ergebnis. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung sind hier nicht als unzumutbar zu werten. In bebauten innerörtlichen Bereichen sind entsprechende Einwirkungen vielmehr regelmäßig - und so auch hier - hinzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Antragstellern auferlegt werden, denn die Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.