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Beschluss

16 A 254/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0923.16A254.24.00
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Leitsätze

Auch in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das die Vollstreckung einer Ausschreibungsmaßnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz gemäß § 17 Abs. 3 BVerfSchG betrifft, ist dem Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das die Vollstreckung einer Ausschreibungsmaßnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz gemäß § 17 Abs. 3 BVerfSchG betrifft, ist dem Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. November 2023 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass der Vollzug der ihn betreffenden Ausschreibungsmaßnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz (im Folgenden: Bundesamt) nach § 17 Abs. 3 BVerfSchG rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2023, das dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Dezember 2023 zugestellt worden ist, abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2024, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag, hat der Kläger Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Sein früherer Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsfrist krankheitsbedingt versäumt. Wegen der Besonderheiten des Einzelfalls erscheine es unbillig, ihm dessen etwaiges Verschulden gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen und die beantragte Wiedereinsetzung zu versagen. Eine solche Verschuldenszurechnung führe hier – wie in Strafverfahren – zu einem schlichtweg unerträglichen Ergebnis und verletze sein Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung vom 17. Februar 2025 zu der Absicht angehört, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, und unter dem 16. Juni 2025 erneut auf diese Absicht hingewiesen. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat durch Beschluss vom 16. Juni 2025 abgelehnt, weil die verspätet eingelegte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 11. Juli 2025 - 1 BvR 1289/25 - nicht zur Entscheidung angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. II. Nachdem der Senat die Beteiligten hierzu angehört hat, verwirft er die Berufung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 101 Abs. 3 VwGO durch Beschluss und ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung, wenn sie – wie hier – von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Auf diese Frist ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zum angegriffenen Urteil ordnungsgemäß hingewiesen worden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 7. Dezember 2023 zugestellt worden. Ausgehend davon hat gemäß § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB die Monatsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO mit Ablauf des 8. Januar 2024, einem Montag, geendet. Der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Berufung allerdings erst mit Schriftsatz vom 24. Januar 2024, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag, eingelegt. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren. Der Kläger hat ein mangelndes Verschulden seines früheren Prozessbevollmächtigten an dieser Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht (dazu 1.). Dessen Verschulden ist dem Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (dazu 2.). 1. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Frist zur Einlegung der Berufung ohne Verschulden i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO versäumt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO). Verschuldet i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2023 - 6 B 10.23 -, juris, Rn. 15. Übernimmt ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben. Dementsprechend ist er gehalten, alles ihm Zumutbare zur Einhaltung der Fristen zu tun und zu veranlassen. Dies schließt insbesondere die Verpflichtung ein, vor Antritt eines Urlaubs geeignete Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass während des Urlaubs ablaufende Fristen eingehalten werden können. Um der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht zu genügen, kann es daher auch und gerade für einen Einzelanwalt – unabhängig von der in § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO angeordneten Bestellung eines allgemeinen Vertreters bei einer länger als zwei Wochen dauernden Abwesenheit von der Kanzlei – beispielsweise unerlässlich sein, einen vertretungsbereiten Kollegen im Einzelfall um Übernahme des Mandats bzw. Wahrnehmung einer konkreten Prozesshandlung zu bitten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 5 B 42.08 -, juris, Rn. 6. Unabhängig von Urlaubsplanungen ist ein Einzelanwalt verpflichtet, schon vor Eintritt eines Vertretungsfalls zumutbare Maßnahmen wie zum Beispiel die Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen zu ergreifen, die sicherstellen, dass bei einem unerwarteten Ausfall etwa infolge Erkrankung oder Unfalls unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können. Er muss sicherstellen, dass entweder ein Vertreter vorhanden ist oder das Kanzleipersonal sich an einen solchen wenden kann, damit ein drohender Fristablauf verhindert wird. Wird der Rechtsanwalt unvorhergesehen krank, muss er nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist. Eine Verletzung dieser Pflicht ist nur dann entschuldigt, wenn das Hindernis so plötzlich auftritt, dass der Rechtsanwalt nicht mehr in der Lage ist, mit zumutbaren Maßnahmen der Fristversäumung entgegenzuwirken. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 -, juris, Rn. 22, und vom 3. September 2003 - 7 B 74.03 -, juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - VI ZB 44/18 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 16 A 130/19 -, juris, Rn. 15 f. Gemessen daran ist die Frist schuldhaft versäumt worden. Der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung damit begründet, dass er am 16. Dezember 2023 zu einem auch medizinisch indizierten Erholungsurlaub in die Türkei abgereist sei und beabsichtigt habe, von dort aus die Berufung seinem Mitarbeiter in der Berliner Anwaltskanzlei zu diktieren. Dazu sei es leider nicht gekommen, weil er erkrankt sei und sich verletzt habe und deshalb zweimal ein Krankenhaus in Bodrum habe aufsuchen müssen, wo er untersucht und behandelt worden sei. Aufgrund der damit verbundenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe er die Einlegung der Berufung versäumt. Am ersten Arbeitstag nach seiner Rückkehr aus der Türkei am 15. Januar 2024 sei er von seinem Mitarbeiter auf die Berufungsfrist hingewiesen worden. Dies werde anwaltlich versichert. Mit diesem Vorbringen ist nicht glaubhaft gemacht, dass der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers während seiner urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande war, dafür Sorge zu tragen, dass der Berufungsschriftsatz nötigenfalls im Wege einer Delegation auf einen Vertreter rechtzeitig gefertigt und übermittelt wird. Er hat schon nicht dargelegt, dass und welche Vorkehrungen er für den Fall seiner Verhinderung getroffen hat, um die Übernahme der fristwahrenden Maßnahmen durch einen Vertreter sicherzustellen. Außerdem hat er nicht glaubhaft gemacht, dass er während seines Aufenthaltes in der Türkei bis zum Fristablauf plötzlich und durchgehend so schwer erkrankt war, dass es ihm währenddessen nicht einmal möglich war, telefonisch einen Vertreter mit der fristgerechten Einlegung der Berufung zu beauftragen. Aus dem Wiedereinsetzungsvorbringen ergibt sich schon nicht, dass er überhaupt einen entsprechenden Versuch unternommen hat. 2. Dem Kläger ist das Verschulden seines früheren Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Nach § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei – hier des Klägers – gleich. Über die Bezugnahme in § 173 Satz 1 VwGO gilt dies auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 2 C 11.19 -, juris, Rn. 13, m. w. N. Diese Verschuldenszurechnung ist im vorliegenden Fall weder unbillig noch führt sie zu einem schlechterdings unerträglichen Ergebnis. § 85 Abs. 2 ZPO ist nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass dem Kläger das Verschulden seines früheren Prozessbevollmächtigten ausnahmsweise nicht zuzurechnen wäre. Eine Verschuldenszurechnung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, vereinbar. Die Regelung in § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit, die ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit ein Konstitutionsprinzip des Grundgesetzes darstellt. Die für das zivil- und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einheitliche Erstreckung der der Rechtssicherheit dienenden Regeln über prozessuale Fristen, Wiedereinsetzungsmöglichkeiten und die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten, die im rechtsstaatlichen Interesse an der Klarheit, Einfachheit und Sicherheit des Prozessrechts liegen, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Der Gesetzgeber durfte im Interesse der Rechtssicherheit die mit der Regelung verbundene Einbuße an Chancen eines Verfahrensbeteiligten, in jedem Einzelfall die materielle Rechtslage durch eine (oder mehrere) gerichtliche Entscheidung(en) klären zu lassen, in Kauf nehmen. Von Verfassungs wegen wären diese Rechtsfolgen erst dann zu beanstanden, wenn sie zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen – wie grundsätzlich im Strafverfahren – führten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris, Rn. 48 ff., 122, 149, 154 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 2 C 11.19 -, juris, Rn. 21 ff., und vom 20. Juli 2016 ‑ 6 B 35.16 ‑, juris, Rn. 6 ff. Die Nichtzurechnung im Strafverfahren beruht darauf, dass strafrechtliche Verurteilungen die bewusste Verhängung der schärfsten Sanktion der Rechtsordnung zur Wiederherstellung verletzten Rechts und zur Behauptung ihrer Unverbrüchlichkeit beinhalten und sich besonders einschneidend auf Ehre, Freiheit, Familie, Beruf und damit das gesamte Leben des Beschuldigten auswirken können. Im Strafverfahren wird das Verschulden eines Bevollmächtigten allerdings nur insoweit nicht zugerechnet, als es um Rechtsbehelfe gegen den Schuldspruch oder den Rechtsfolgenausspruch strafgerichtlicher Verurteilungen geht. Bei anderen Rechtsbehelfen muss dagegen auch der Beschuldigte für das Verschulden seines Vertreters einstehen. Vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 ‑ 5 StR 145/23 ‑, juris, Rn. 9 f. Ausgehend vom Vorstehenden ist es nicht unbillig, dem Kläger das Verschulden seines früheren Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Das „bisherige Prozessgeschehen und insbesondere die dem Anwaltswechsel zugrunde liegenden Umstände“ rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Kläger macht insoweit geltend, sein früherer Prozessbevollmächtigter sei bereits vor der Niederlegung des Mandats aus Alters- und Krankheitsgründen zeitweise nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen, habe das Mandat des Klägers aber aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses noch so lange weiterbearbeiten wollen, bis sich ein geeigneter Nachfolger gefunden habe, und sein derzeitiger Prozessbevollmächtigter habe sich in dem für dieses Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt in Elternzeit (zwischen November 2023 und Februar bzw. März 2024) befunden. Er – der Kläger – habe von den Gründen für die Mandatsübergabe erst im Zuge des Anwaltswechsels erfahren. Aus diesem Vorbringen wird zwar deutlich, dass den Kläger selbst kein Verschulden an der Fristversäumung trifft; dies stellt jedoch den von § 85 Abs. 2 ZPO erfassten Regelfall dar und rechtfertigt daher grundsätzlich nicht, diese Norm nicht anzuwenden. Die Verschuldenszurechnung führt vorliegend auch nicht zu einem schlechterdings unerträglichen Ergebnis. Der Kläger trägt dazu vor, die nachrichtendienstliche Einschätzung des Bundesamtes sei ohne inhaltliche Überprüfung durch Polizeibehörden im Wege der Amtshilfe über das Bundeskriminalamt in das INPOL-System und das Schengener Informationssystem (SIS) eingespeist und über das Bundeskriminalamt dem marokkanischen Geheimdienst DGST übermittelt worden. Wegen der Ausschreibungsmaßnahme sei er „im Februar 2010, nach Rückkehr aus Pakistan, wo er sich angeblich zum Terroristen habe ausbilden lassen wollen, noch am Flughafen Frankfurt am Main durch Bundes- und Landesbeamte in Empfang genommen, begleitet und schließlich unter Übermittlung seiner genauen Flug- und Ankunftsdaten an marokkanische Geheimdienste durch das BKA, zur sofortigen Weiterreise nach Marokko gedrängt“ und dort „durch Beamte der Bundespolizei an die marokkanische DGST übergeben“ worden. In Marokko sei er gefoltert und wegen angeblicher Terrorismusstraftaten in einem rechtsstaatlich hoch bedenklichen Verfahren zu einer langen Haftstrafe verurteilt sowie in Gefängnissen erneut gefoltert worden. Anders als strafrechtliche Verurteilungen, die im Bundeszentralregister nach Ablauf bestimmter Fristen getilgt würden, wirke sich das Unwerturteil des Bundesamtes weiterhin auf sein Leben aus. Auch unter Berücksichtigung dieser Schilderung des Klägers zu seinem persönlichen Schicksal ist die Ausschreibungsmaßnahme des Bundesamtes nach § 17 Abs. 3 BVerfSchG hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger während eines dagegen gerichteten Gerichtsverfahrens das Verschulden seines Bevollmächtigten zuzurechnen ist, nicht mit einer strafrechtlichen Verurteilung gleichzusetzen. Sie wirkt sich als solche und ohne weitere Maßnahmen nicht in vergleichbarer Weise wie eine strafrechtliche Verurteilung unmittelbar auf das gesamte Leben des Betroffenen aus. Der Umstand, dass der Kläger sich nach seiner Einschätzung in den Augen nahezu sämtlicher deutscher Sicherheitsbehörden aufgrund dieser Maßnahme weiterhin als ehemaliger oder potentieller Terrorist diffamiert sieht, ist als solcher nicht mit einer strafrechtlichen Verurteilung und dem darin enthaltenen Unwerturteil vergleichbar. Die schweren Menschenrechtsverletzungen in Marokko, die der Kläger dort nach seinen Angaben erlitten hat, sind auch nach der Darstellung des Klägers, der zudem weitere Handlungen anderer deutscher Behörden in diesem Zusammenhang beschreibt, nicht unmittelbar und zwangsläufig mit der streitbefangenen Maßnahme verbunden, sondern erfolgten in Marokko durch die dortige Staatsgewalt. Der vom Kläger für „den Fall, dass sich der Senat von weiteren Details überzeugen wollte oder Zweifel an den vorgenannten Umständen hegen sollte“, „vorsorglich“ gestellte Antrag, Beweis zu erheben durch Beiziehung der Verfahrensakten des vom Kläger gegen die Beklagte geführten Amtshaftungsverfahrens beim Landgericht X. zum Aktenzeichen […], wird abgelehnt. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Hilfsbeweisantrag zumindest teilweise schon unsubstantiiert ist, weil die Bezugnahme auf die „vorgenannten Umstände“ nicht genau erkennen lässt, welche konkreten Tatsachen im Einzelnen durch die Aktenbeiziehung bewiesen werden sollen. Er ist abzulehnen, weil es für die Frage der Zulässigkeit der Berufung jedenfalls nicht auf die wohl unter Beweis gestellten Tatsachen ankommt, dass die Einschätzung des Bundesamtes für die erste Ausschreibungsmaßnahme im Zeitraum vom 12. September 2009 bis zum 12. September 2010, der Kläger habe sich in Pakistan „in den Stammesgebieten der Grenzregion zu Afghanistan“ aufgehalten und sei „möglicherweise terroristisch ausgebildet“ (so die Begründung zu dieser Ausschreibung), an andere deutsche Behörden übermittelt wurde und auch an marokkanische Behörden gelangte, dass andere Behörden den Kläger wegen dieser Bewertung des Bundesamtes ebenso einstuf(t)en sowie dass der Kläger in Marokko gefoltert, zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und sieben Jahre lang inhaftiert war. Dies kann für das vorliegende Verfahren als wahr unterstellt werden, führt aber aus den oben genannten Gründen nicht dazu, dass dem Kläger das Verschulden seines früheren Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen und die Berufung zulässig wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht aus anderen Gründen verfassungsrechtlich bedenklich, wenn ihm eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in weiteren Instanzen verschlossen bleibt. Da die Berufung des Klägers wegen eines ihm nicht persönlich vorwerfbaren Verschuldens seines früheren Prozessbevollmächtigten unzulässig ist, bleibt die gerichtliche Überprüfung seines Klagebegehrens zwar auf die erste Instanz beschränkt. Selbst wenn dadurch Rechtskraft (mit der Folge des § 121 VwGO) hinsichtlich einer Frage eintritt, an deren Klärung der Kläger ein großes persönliches Interesse besitzt („von Interesse für die Aufarbeitung des klägerischen Martyriums“), gehört dies jedoch zu den typischen, vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommenen Folgen einer solchen Verschuldenszurechnung. Dies gilt auch für tatsächlich und rechtlich schwierige Fälle sowie solche, in denen die Vorinstanz das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Da Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keinen Anspruch auf die Errichtung eines Instanzenzuges gewährleistet, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2025 - 1 BvR 2136/24 -, juris, Rn. 20, m. w. N., ist diese Norm nicht allein dadurch verletzt, dass in einem Einzelfall die gesetzlich vorgesehene weitere Instanz aus prozessualen Gründen nicht zur Verfügung steht. Eine zweite Gerichtsinstanz ist für die vorliegende Feststellungsklage auch nicht deswegen verfassungsrechtlich geboten, weil der Kläger geltend macht, ihm habe weder ein außergerichtliches Prüfungsverfahren noch ein sonstiges Verwaltungsverfahren zur Verfügung gestanden, um seine Rechtsposition zu vertreten. Soweit er dazu vorträgt, durch eine rein behördliche Überprüfung seines Rechtsschutzbegehrens, einer insbesondere zur Rehabilitation begehrten Feststellung behördlichen Fehlverhaltens, sei keine „materiale Gerechtigkeit“ zu erwarten, lässt er außer Acht, dass sein Rechtsschutzbegehren bereits durch ein Gericht geprüft worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 63 Abs. 3 Satz 3 GKG).