Beschluss
19 A 2388/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0917.19A2388.22A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, „1. ob für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahr weiterhin davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie auch dann gemeinsam in den Zielstaat zurückkehrt, wenn für einzelne Familienmitglieder ein Schutzstatus oder ein Aufenthaltsrecht besteht, 2. ob die Trennung einer Kernfamilie durch eine teilweise Rückführung schutzwürdige Bindungen nach Art. 7 und 24 II GRC und Art. 8 EMRK derart verletzt, dass aus diesem Grund ein Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG festzustellen ist“, rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht (mehr). Die Fragen bedürfen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf Grundlage dazu ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lassen. Im Hinblick auf die zweite Frage ist durch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2025 in den Rechtssachen ‑ 1 C 4.24 u. a. ‑ mittlerweile geklärt, dass familiäre Bindungen und Kindeswohlinteressen, die einer Abschiebung entgegenstehen, nicht bereits bei der Feststellung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind. § 60 Abs. 5 AufenthG verweise auf die Europäische Menschenrechtskonvention lediglich insoweit, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergäben, die in Gefahren begründet lägen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohten (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinn von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG, ermöglichten hingegen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Ihnen sei ‑ wie in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG vorgesehen ‑ in dem von der Richtlinie 2008/115/EG allein erfassten Rückkehrverfahren Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 ‑ 1 C 4.24 ‑ juris, amtlicher Leitsatz und Rn. 8 ff. Insofern kann dahinstehen, ob eine Trennung der Kernfamilie aufgrund einer Rückführung einzelner Familienmitglieder schutzwürdige Bindungen nach Art. 7, 24 Abs. 2 GRC oder Art. 8 EMRK verletzt. Denn eine solche Verletzung ermöglichte als inlandsbezogener Belang nach den obigen Maßstäben für sich genommen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Ausgehend von der Beantwortung der zweiten Frage lässt sich die erste Frage dahingehend beantworten, dass bei der im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG anzustellenden Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, weiterhin davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie auch dann gemeinsam in den Zielstaat zurückkehrt, wenn für einzelne Familienmitglieder ein Schutzstatus oder ein Aufenthaltsrecht besteht. Das Bundesamt hat davon auszugehen, dass Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK einer Trennung der in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie entgegensteht und es daher zur Rückkehr ‑ wegen bestandskräftiger Bleiberechte ‑ entweder nicht oder nur im Familienverband kommen wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 ‑ 1 C 8.23 - juris Rn. 13, und vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 - juris Rn. 16 f., Rn. 19, 21. An dieser ständigen Rechtsprechung ändert der von der Klägerin benannte Vorlagebeschluss vom 8. Juni 2022 ‑ 1 C 24.21 ‑ nichts. Denn dieser betraf ‑ ebenso wie der daraufhin ergangene Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 ‑ C‑484/22 - nur die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange durch das Bundesamt bei Erlass der Rückkehrentscheidung, nicht aber den Prognosemaßstab bei der Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 ‑ 1 C 4.24 ‑ juris Rn. 26. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).