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Beschluss

19 A 1349/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0917.19A1349.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierte Frage, „Inwiefern sind ‑ unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse ‑ tadschikische Personen, [die] für die Schulden ihrer Verwandten in Haftung genommen werden, in der Lage, in Tadschikistan das Existenzminimum zu erwirtschaften, ohne Verfolgung und Bedrohung durch die Gläubiger und ungerechte Behandlung durch den Staat fürchten zu müssen?“, ist bereits mangels hinreichender Bestimmtheit nicht klärungsfähig, da sie die Sicherstellung des Existenzminimums mit der Frage der Schuldenhaftung für Verwandte, einer drohenden Verfolgung durch die Gläubiger und einer „ungerechten Behandlung“ durch den Staat vermischt. Aufgrund der kaum auflösbaren Vermischung tatsächlicher und rechtlicher Aspekte ist nicht klar erkennbar, was genau geklärt werden oder grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Selbst wenn man die in der Fragestellung enthaltenen einzelnen Aspekte getrennt betrachtet, ergibt sich keine den Anforderungen an die Grundsatzrüge entsprechende Fragestellung. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob verschuldete bzw. für Schulden von Verwandten in Haftung genommene Personen das Existenzminimum erwirtschaften können, ist bereits keiner generalisierungsfähigen Klärung zugänglich, weil sie sich nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten lässt. Ihre Beantwortung hängt vielmehr von einer Vielzahl individueller Umstände ab, wie etwa der (Aus-)Bildung, der beruflichen Erfahrung und der Arbeitsfähigkeit des Rückkehrers und seinen familiären Beziehungen am Rückkehrort sowie insbesondere der Höhe der Schulden. Die weiter sinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine für die Schulden von Verwandten in Haftung genommene Person eine Verfolgung und Bedrohung durch die Gläubiger oder eine „ungerechte Behandlung“ durch den Staat befürchten müsse, ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Die gestellte Frage geht davon aus oder setzt voraus, dass der Kläger für Schulden von Verwandten in Haftung genommen wird. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der klägerische Vortrag zu den Krediten und zu der Verfolgung durch die Gläubiger insgesamt als nicht glaubhaft anzusehen sei (vgl. S. 8 ff. des Urteilsabdrucks). Diese Würdigung ist durch den Kläger nicht mit Zulassungsrügen angegriffen worden. Das klägerische Vorbringen zielt letztlich auf eine unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ nicht Gegenstand der Grundsatzrüge. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).