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Beschluss

5 E 538/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0916.5E538.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: Über die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2025 (dort Ziffer 3) entscheidet der Berichterstatter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die die erstinstanzliche Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2023 – 5 E 816/23 –, n. v., S. 2 des Beschlussabdrucks, und vom 13. Mai 2019 – 4 E 141/19 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG nicht erfüllt sind. Danach findet eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt (Satz 1) oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat (Satz 2). Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch nicht die Grenze von 200,00 Euro. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das für den jeweiligen Beschwerdeführer mit der verlangten Änderung des Streitwerts verbunden ist. Hier ergibt sich dieses Interesse aus der angestrebten Reduzierung der der Klägerin auferlegten Kosten, die nach Klagerücknahme lediglich in Form einer Gerichtsgebühr anfallen (Nr. 5111 Anlage 1 zum GKG). Die Differenz zwischen der Gebühr, vgl. zur Maßgeblichkeit der Differenz OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2023 – 5 E 816/23 –, n. v., S. 2 f. des Beschlussabdrucks, und vom 25. Oktober 2018 – 6 E 835/18 –, juris, Rn. 1, die bei einer Festsetzung des von der Klägerin als angemessen erachteten Streitwerts von 2.000,00 Euro anfällt (103,00 Euro) und der Gebühr, die sich unter Zugrundelegung des durch das Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 7.000,00 Euro ergibt (215,50 Euro, vgl. jeweils Anlage 2 zum GKG) beträgt lediglich 112,50 Euro. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass der seitens des Verwaltungsgerichts nach Rücknahme der Klage festgesetzte Streitwert in Höhe von 7.000,00 Euro auch in der Sache richtig und eine niedrigere Festsetzung folglich nicht angezeigt ist. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Das Verwaltungsgericht hat sich zutreffend an den Ziffern 1.7.1 und 35.2 des aktuell gültigen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert, wonach der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro für die Abgabeanordnung betreffend den Hund mit der erfolgten Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 2.000,00 Euro zusammenzurechnen ist. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).