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Urteil

7 D 172/23.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0910.7D172.23NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 000 der Gemeinde M. „Z. K.“ ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsteller in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 000 der Gemeinde M. „Z. K.“ ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsteller in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem ein Wohngebiet für ca. 185 Wohneinheiten am südlichen Rand des Gemeindegebiets ausgewiesen wird. Das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans wird im Westen durch die R. Straße (B.-straße 00), im Nordosten durch das Wohnbaugebiet K. und im Südosten sowie im Südwesten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen begrenzt. Der etwa 6,5 ha große Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 1300, 1301, 1320 und 1321 der Flur 01 der Gemarkung M.. Der Antragsteller zu 1. ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung M., Flur 01, Flurstück 402, mit der Bezeichnung K. 78; es liegt westlich des Plangebiets in der Nähe der nördlichen Plangebietsgrenze. Außerdem ist er Inhaber eines Nießbrauchsrechts am Grundstück Gemarkung M., Flur 02, Flurstücke 780 und 781, mit der Bezeichnung F.-straße 26, 26A. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung M., Flur 01, Flurstück 432, mit der Bezeichnung K. 24. Der Antragsteller zu 4. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M., Flur 01, Flurstück 424, mit der Bezeichnung K. 38. Die Antragsteller zu 5. und 6. sind Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung M., Flur 01, Flurstück 349, mit der Bezeichnung K. 59. Der Antragsteller zu 7. ist Nießbrauchsberechtigter des Grundstücks Gemarkung M., Flur 01, Flurstück 411, mit der Bezeichnung K. 64. Der Antragsteller zu 8. ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung M., Flur 01, Flurstück 374, mit der Bezeichnung K. 97. Der Antragsteller zu 9. ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung M., Flur 01, Flurstück 1322, mit der Bezeichnung N.-I.-straße 2; dieses Grundstück liegt westlich der R. Straße in der Nähe der geplanten Anbindung des Plangebiets an die R. Straße. Die Antragstellerin zu 10. ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung M., Flur 01, Flurstück 409, mit der Bezeichnung K. 01. Das Grundstück liegt unmittelbar an der nordwestlichen Plangebietsgrenze. Die Antragstellerin zu 11. ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung M., Flur 01, Flurstück 431, mit der Bezeichnung K. 26; der Antragsteller zu 12. ist Inhaber eines dinglichen Wohnrechts in Bezug auf das Grundstück. Der Antragsteller zu 13. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M., Flur 01, Flurstück 375, mit der Bezeichnung K. 99. Die Antragstellerin zu 14. ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung M., Flur 01, Flurstück 344, mit der Bezeichnung K. 57. Der angegriffene Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Der überwiegende Teil des Plangebiets wird als allgemeines Wohngebiet mit 6 Teilgebieten festgesetzt. Des Weiteren werden öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Für die Höhenlage der Straßenverkehrsflächen werden Höhenpunkte festgesetzt. Danach verlaufen die öffentlichen Verkehrsflächen im Wesentlichen mit einem Gefälle von Nordwesten nach Südosten. Das Plangebiet wird durch eine Anbindung an die B.-straße 00 erschlossen. Im südlichen Bereich des Plangebiets wird eine Fläche für Versorgungsanlagen und Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „Regenrückhaltebecken“ festgesetzt. Ferner enthält der Plan „Gestalterische Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW“. In der Planzeichnung werden in den Teilgebieten WA 1, 2, 3, 6 in verschiedenen Baufenstern Linien mit Pfeilspitzen an den Endpunkten der Linien dargestellt; dazu enthält der Plan folgende textliche Festsetzung: „1 Stellung baulicher Anlagen Es sind nur die in der Planzeichnung festgesetzten Hauptfirstrichtungen zulässig. Die Hauptfirstrichtung ist der längeren Mittelachse des Hauptbaukörpers bezogen auf das 1. Obergeschoss gleichzusetzen. Für untergeordnete Baukörper sind abweichende Firstrichtungen zulässig.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Planfestsetzungen wird auf den Inhalt der Planurkunde Bezug genommen. Nach der Planbegründung soll das Wohngebiet Platz für insgesamt 74 Baugrundstücke mit Einzelhäusern und Doppelhäusern sowie für 17 Baugrundstücke für Reihenhäuser und etwa 6 Grundstücke für Mehrfamilienhäuser bieten. Der Planung liegen hinsichtlich der Entwässerung des Plangebiets das Entwässerungskonzept der J. GmbH vom 10.8.2022, hinsichtlich der Verkehrssituation die Verkehrsuntersuchung der Y. Ingenieure zur Erschließung des Baugebiets vom Januar 2023, hinsichtlich der Verkehrslärmsituation im Plangebiet sowie im Untersuchungsraum der Plangebietsumgebung die Schalltechnische Untersuchung des Planungsbüros für Schallschutz T. vom August 2022, hinsichtlich der Baugrundverhältnisse und einer altlasten- und abfalltechnischen Bewertung des Plangebiets der Geotechnischen Bericht der C. L. und A. GmbH vom März 2022, sowie zu Fragen des Artenschutzes und Naturschutzes die Artenschutzrechtlichen Fachbeiträge der Ökoplan vom März 2021 (ASP Stufe 1) und vom Februar 2022 (ASP Stufe 2) und das Arten- und naturschutzfachliche Ausgleichskonzept vom Mai 2022 zugrunde. Der Regionalplan für das Münsterland in der Fassung von 2014 stellte für das Plangebiet überwiegend einen allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Eine Änderung des Regionalplans beschloss der Regionalrat am 31.3.2025, die Änderung wurde am 17.4.2025 bekannt gemacht. Gegenstand der Änderung sind u. a. eine Erweiterung der Darstellung des ASB auf das gesamte Plangebiet und die Darstellung einer Potentialfläche eines ASB, die nach Süden und Südosten an das Plangebiet anschließt. Das Planaufstellungsverfahren verlief im Wesentlichen folgendermaßen: Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 16.12.2014 die Aufstellung des Bebauungsplans. Vom 16.4.2018 bis 16.5.2018 fand eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) statt. Hierzu reichten die Antragsteller zu 7., zu 1. und zu 11. und 12. Einwendungen ein. Der Planentwurf wurde vom 24.10.2022 bis 24.11.2022 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Während der Beteiligung erhoben der Antragsteller zu 1. und zu 7. für die Bürgerinitiative zum Baugebiet Z. K. sowie die Antragsteller zu 7. und 9. persönlich Einwendungen. Sie machten im Wesentlichen geltend: Die Bodenversiegelung auf dem Baugelände begründe die Gefahr der Überflutung von Kellerräumen, da das vorhandene Kanalisationssystem überlastet sei und es in den letzten Jahren immer wieder zu Hochwasservorfällen gekommen sei. Bei Starkregen werde der X.bach als Überlauf für den Schmutzwasserkanal genutzt; es würden Abwässer und Fäkalien aus der Kanalisation mit Regenwasser verdünnt und ungeklärt in den Nonnenbach eingeleitet. Durch das neue Baugebiet würden die Fäkalanteile und der ungeregelte Wasserüberlauf erhöht. Die Verkehrsproblematik sei nicht sachgerecht abgewogen. Die Vorgaben des Regionalplans seien nicht hinreichend berücksichtigt. Artenschutzrechtliche Belange seien hinsichtlich verschiedener geschützter Vogelarten nicht hinreichend berücksichtigt. Schließlich wurde auch die fehlende Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen der Planung auf das Klima beanstandet. Dazu wurden vertiefende Stellungnahmen des Prof. Dr. S. vom 3.11.2022 und des Prof. Dr.-Ing. V. vom 5.4.2019 eingereicht. Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 14.3.2023 den Satzungsbeschluss und den Beschluss über die Begründung sowie einen Beschluss über die Abwägungsvorschläge (Anlage 4.1 und 4.2). Zugleich wurde eine Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, mit der die Darstellung einer Landwirtschaftsfläche in eine Wohnbaufläche erfolgte. Die Bezirksregierung Münster genehmigte die Änderung mit Verfügung vom 31.5.2023. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan und die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans wurden am 15.6.2023 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Die Antragsteller zu 1. bis 9. haben am 26.10.2023 Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Der Normenkontrollantrag ist am 30.11.2023 hinsichtlich der Antragsteller zu 10. bis 14. erweitert worden. Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Sie, die Antragsteller, seien insbesondere antragsbefugt. Der Bebauungsplan begründe Gefahren eines Hochwassers und der damit einhergehenden Schäden in ihren benachbarten Wohngebieten. Auch die durch das neue Baugebiet zu erwartende erhöhte Verkehrsbelastung führe zu Beeinträchtigungen oberhalb der Grenze der Geringfügigkeit. Diese Belange seien abwägungsbeachtlich. Die Grundstücke der Antragsteller zu 4., zu 7. sowie zu 10. grenzten unmittelbar an das Plangebiet und seien insbesondere von Hochwassergefahren betroffen. Der Antragsteller zu 9., dessen Grundstück N.-I.-straße 2 an dem entstehenden Verkehrsknotenpunkt zur Erschließung des Baugebiets gelegen sei, sei durch verkehrliche Mehrbelastungen besonders berührt. Ebenso seien die Antragsteller zu 2. und 3., zu 5. und 6., zu 8., zu 11. und 12., zu 13. und zu 14. durch verkehrliche Mehrbelastungen berührt. Das Gleiche gelte für das Grundstück F.-straße 26, 26 A, dessen Nießbrauchberechtigter der Antragsteller zu 1. sei. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 000 sei unwirksam. Die Planung sei abwägungsfehlerhaft. Die vorgesehene Abwasserbeseitigung sei mangelhaft. Der Bebauungsplan sehe eine Versiegelung von bis zu 60 % der Fläche und eine dichte Bebauung vor. Dies verschlechtere den Oberflächenwasserabfluss und begründe die Gefahr, die bereits bestehenden Abwasserprobleme in den angrenzenden Wohngebieten weiter zu verschärfen. Die Antragsgegnerin räume in ihrer Begründung des Bebauungsplans selbst ein, dass die Böden im Gebiet nur in geringem Maße durchlässig seien und dass eine Versickerung von Niederschlagswasser ausgeschlossen sei. Damit drohe umso mehr ein unkontrollierter Abfluss überschüssigen Abwassers zulasten der Nachbarschaft. Dies werde auch durch die geplante Trennkanalisation nicht hinreichend verhindert. Insgesamt erhöhe das neue Baugebiet die Belastung des Abwassersystems außergewöhnlich. Die Antragsgegnerin versuche, die Lösung bezüglich der aufkommenden nachbarrelevanten Probleme der Entwässerung in die Zukunft zu verschieben. Eine taugliche Konfliktlösung müsse aber schon im Zeitpunkt der Planaufstellung vorliegen. Die dargestellten hochwasserminimierenden Maßnahmen - wie Errichtung eines Regenrückhaltebeckens mit gedrosselter Einleitung in einen Vorfluter sowie Erhöhung der Fußbodenoberkante - kämen allenfalls den Bewohnern des neuen Gebiets zugute. Maßnahmen zugunsten der angrenzenden Gebiete seien nicht berücksichtigt. Das Kanalsystem im Wohngebiet K. sei schon jetzt überlastet, die Abwasserproblematik werde verschärft, es sei zu besorgen, dass die Gebäudekeller bei Starkregen verstärkt unter Wasser stehen. Ferner werde der X.bach als Überlauf für den Mischwasserkanal genutzt. Bei einer Überlastung würden Abwässer und Fäkalien aus der Kanalisation - mit Regenwasser verdünnt - ungeklärt in den Nonnenbach geleitet. Das Gitter des Überlaufs zeige hängengebliebenes Toilettenpapier. Dies sei nicht ordnungsgemäß und verstoße gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Durch das neue Baugebiet würden die Fäkalanteile und der ungeregelte Wasserüberlauf aus dem Kanalnetz stark erhöht und die Situation weiter verschärft. Der Lippeverband habe während der Planaufstellung am 15.5.2018 bestätigt, angesichts der Erschließung der neuen Baugebiete sollten die im bestehenden Entwässerungssystem mitbetroffenen Mischwasserbehandlungsanlagen erneuert werden. Im November 2022 habe sich der Lippeverband dann bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auf einmal dahin geäußert, dass eine Erneuerung oder ein Umbau der Mischwasserbehandlungsanlagen nicht erforderlich sei. Nach der Planbegründung befinde sich die Behandlungsanlage, zu deren Einzugsgebiet die Kanäle gehörten, in einer Modernisierung im Sinne einer rechnerischen und baulichen Überprüfung. Dabei bleibe völlig unklar, welche neueren Erkenntnisse es gebe und aus welchen Gründen eine Erneuerung der Mischwasserbehandlungsanlage nun unterbleiben solle. Die aktuelle Situation sei bereits unbefriedigend und werde sich durch das neue Baugebiet weiter verschärfen. Der Anschluss der neuen Schmutzwasserkanalisation im geplanten Baugebiet stelle eine äußerst problematische Lösung dar. Es sei absehbar, dass es zum Rückstau von Schmutzwasser und bei höheren Mischwasserzuflüssen auch zum Zufluss von Mischwasser in die Schmutzwasser-Kanalisation des neuen Trennsystems kommen werde. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses habe keine langfristig gesicherte Entwässerungslösung vorgelegen; die seinerzeit bestehende Erlaubnis sei bis zum 31.12.2023 befristet gewesen und eine Verlängerung der Erlaubnis für den Überlauf in den X.bach habe gefehlt. Dass die ordnungsgemäße Entwässerung nicht gesichert sei, werde auch durch die Stellungnahme des Professors Dr. S. vom 3.11.2022 sowie die Stellungnahme des Professors Dr.-Ing. V. vom 5.4.2019 bestätigt. Der zwischenzeitlich - ohnehin erst nach dem Satzungsbeschluss vom 14.3.2023 - erteilte Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung Münster vom 6.5.2024 rechtfertige keine andere Beurteilung. Damit dürfe ausschließlich entlastetes Mischwasser mit einer Höchstmengenbegrenzung in den Nonnenbach abgeleitet werden. Es sei aber durch den Bebauungsplan nicht sichergestellt, dass nur entlastetes Mischwasser eingeleitet werde und dass bei Starkregenereignissen die Mengenbegrenzung eingehalten werde. Die Planung sei ferner wegen der erhöhten Verkehrsbelastung und der zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen fehlerhaft. Durch den zusätzlichen Verkehr aus dem Neubaugebiet zu den im Norden von M. bestehenden Einkaufsmöglichkeiten und Straßenverbindungen werde der bereits bestehende Durchgangsverkehr verstärkt. Die Verkehrsuntersuchung prognostiziere 1.181 zusätzliche Kraftfahrzeugbewegungen, das bedeute eine Verkehrszunahme von 22 %. Die Antragsgegnerin habe die negativen verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Wohngebiets unzureichend berücksichtigt und abgewogen und keine konkreten Lösungsansätze festgelegt. Ferner seien entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG und entgegen § 39 UVPG die Aspekte des Klimaschutzes in der Abwägung bzw. schon im Umweltbericht nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 000 „Z. K.“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei bereits unzulässig. Abwägungsrelevante Beeinträchtigungen der Antragsteller durch planbedingten Verkehrslärm oder die planbedingte Abwasserbeseitigung seien nicht hinreichend dargelegt. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Der Plan sei nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Raumordnungsrecht liege nicht vor. Das Plangebiet liege vollständig im ASB, der im Regionalplan Münsterland 2014 dargestellt sei. Abgesehen davon sei im Verfahren der am 17.4.2025 bekannt gemachten Regionalplanänderung ausdrücklich das Ziel formuliert, den ASB im Sinne des geänderten Flächennutzungsplans und des streitigen Bebauungsplans zu fassen. Die von den Antragstellern erhobenen Rügen zu Fragen der Entwässerung des Plangebiets, zu Verkehrsbeeinträchtigungen und zu Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm im Wohngebiet K. seien unbegründet. Der Senat hat den von den Antragstellern gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19.6.2024 - 7 B 265/24.NE - abgelehnt. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 29.1.2025 in Augenschein genommen. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan am 8.7.2025 erneut als Satzung beschlossen; am 10.7.2025 hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Plan ausgefertigt. Zugleich wurde erneut die 76. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, mit der das Plangebiet, das als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt war, als Wohnbaufläche und im südöstlichen Bereich als Fläche für Versorgungsanlagen (Zweck: Regenrückhaltebecken) dargestellt wird. Der Beschluss wurde der Bezirksregierung angezeigt. Am 14.8.2025 wurde der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Ferner wurde bekannt gemacht, die Genehmigung der 76. Änderung des Flächennutzungsplans gelte als erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Aufstellungsvorgänge sowie auch der Gerichtsakten zum Verfahren - 7 B 265/24.NE - Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag, der sich gegen den Bebauungsplan in der Fassung des erneuten Satzungsbeschlusses vom 8.7.2025 richtet, ist insgesamt zulässig (dazu A.) und hat in der Sache Erfolg (dazu B.). A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. I. Die Antragsteller sind antragsbefugt. 1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192 = juris, Rn. 4f., m. w. N. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks- wie hier die Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018 - 4 BN 27.18 -, juris, Rn. 6, m. w. N. 2. Danach ist die Antragsbefugnis hinsichtlich aller Antragsteller gegeben. a) Hinsichtlich der Antragsteller zu 1., 4., 7., und 10., die Eigentumsrechte bzw. eine dingliche Berechtigung (Nießbrauchsrecht des Antragstellers zu 7.) an Grundstücken haben, die nordöstlich an das Plangebiet grenzen (Antragsteller zu 4., 7. und 10.) bzw. in unmittelbarer Nähe zur Grenze des Plangebiets liegen (Antragsteller zu 1.), ergibt sich dies im Hinblick auf das Vorbringen zu Möglichkeiten des unkontrollierten Übertritts von Oberflächenwasser aus dem Plangebiet. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass einem Bebauungsplan ein Erschließungskonzept zugrunde liegt, nach dem das in dem Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen innerhalb und außerhalb des Plangebiets keinen Schaden nehmen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 Buchstabe e) BauGB). Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174 = juris, Rn. 13 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2022 - 10 B 362/22.NE -, juris, Rn. 5f., sowie OVG NRW, Urteil vom 10.5.2022 - 2 D 109/20.NE -, juris, Rn. 33f. Ein solcher unkontrolllierter Übertritt ist hier mit Blick auf das Antragsvorbringen nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit von vornherein ausgeschlossen. Zwar ist durch Festsetzungen von Höhenpunkten der öffentlichen Verkehrsflächen hinreichend sichergestellt, dass dort anfallendes Oberflächenwasser in Richtung Südosten zum Regenrückhaltebecken hin abgeleitet wird, es ist aber nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass Oberflächenwasser, das außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen etwa am nördlichen Rand des Plangebietes auf privaten Grundstücksflächen anfällt, auf die Grundstücke der genannten Antragsteller übertreten kann. Höhenfestsetzungen für die Geländegestaltung auf diesen Grundstücken, die dem hinreichend entgegenwirken könnten, sind mit dem Plan nicht getroffen worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein solcher Übertritt aufgrund der topografischen Gegebenheiten offensichtlich ausgeschlossen wäre. b) Hinsichtlich des Antragstellers zu 9. (N.-I.-straße 2) ergibt sich die Antragsbefugnis aus in Betracht zu ziehenden planbedingten Verkehrslärmimmissionen aufgrund der äußeren Plangebietserschließung. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet damit die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmwertzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -, juris, Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 16.6.2020 - 4 BN 53.19 -, juris, Rn. 19. Hier ist nach den vorliegenden Verkehrsbegutachtungen bei im Bestand ca. 4.000 Kfz-Bewegungen auf der B.-straße 00 (R. Straße) mit zusätzlich 1.181 Kfz-Bewegungen aus dem Plangebiet zu rechnen, die über den neuen Knoten an der R. Straße/N.-I.-straße abgewickelt werden, in dessen Einwirkungsbereich das Grundstück des Antragstellers zu 9. liegt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verkehrslärmzusatzbelastung gleichwohl im Bereich der Geringfügigkeit hält, sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. c) Für die Antragsteller zu 2. und 3., zu 5. und 6., zu 8., zu 11. und 12., zu 13. und zu 14. ergibt sich die Antragsbefugnis ebenfalls im Hinblick auf Belange des Verkehrs bzw. des Verkehrslärmschutzes. Nach dem Verkehrsgutachten vom Januar 2023 kommt es in Betracht, dass die Straße K. als „Schleichweg“ von der B.-straße 00 (R. Straße) zu den nordöstlich gelegenen Versorgungseinrichtungen genutzt wird. Nach der Planbegründung hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang zwar nur eine geringe planbedingte Zunahme von Verkehr angenommen. Sie hat dies allerdings dahin gewertet, dass das ansteigende Verkehrsaufkommen negative Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Wohnqualität, der Verkehrssicherheit und Aufenthaltsqualität habe. Angesichts dieser abwägenden Befassung der Antragsgegnerin mit der Problematik planbedingten Zusatzverkehrs auf der Straße K. erscheint eine abwägungsrelevante Betroffenheit nicht offensichtlich ausgeschlossen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Antragstellers zu 1., soweit er sich auf den Nießbrauch am Grundstück F.-straße 26 beruft, da die in Rede stehende „Schleichweg-Verbindung“ auch an diesem Grundstück entlangführt. II. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Der am 15.6.2023 bekannt gemachte Plan ist von den Antragstellern am 26.10.2023 bzw. 30.11.2023 und damit innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist angefochten worden. III. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag ist ebenfalls gegeben. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt zwar bei einer vollständigen Verwirklichung der Planung auf der Grundlage einer bestandskräftigen Baugenehmigung. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.6.2020 - 4 CN 5.18 -, BauR 2020, 1726 = juris, Rn. 19. Vom einem solchen Sachverhalt ist hier indes nicht auszugehen. B. Der Antrag hat in der Sache insgesamt Erfolg. Die in den Plan einbezogenen Gestalterischen Festsetzungen sind hinsichtlich der Festsetzung „1 Stellung Baulicher Anlagen“ in Verbindung mit den zeichnerischen Darstellungen in den Gebieten WA 1, 2, 3 und 6 unwirksam (dazu I.), das führt insgesamt zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans (dazu II.). I. Die unter dem Abschnitt „Gestalterische Festsetzungen“ getroffenen Regelungen sind unwirksam, soweit es um die Festsetzung „1 Stellung Baulicher Anlagen“ in Verbindung mit den zeichnerischen Darstellungen in den Gebieten WA 1, 2, 3 und 6 geht. Die Festsetzung ist nicht wirksam, weil sie nicht dem Grundsatz genügt, dass Planfestsetzungen hinreichend bestimmt sein müssen (dazu 1.), im Übrigen ist sie auch auf eine nicht tragfähige Rechtsgrundlage gestützt worden (dazu 2.). 1. Die Festsetzung „1 Stellung Baulicher Anlagen“ ist nicht hinreichend bestimmt. Aus dem Normcharakter des Bebauungsplans folgt, dass seine Festsetzungen generell den Anforderungen an verbindliche Vorgaben mit Normqualität gerecht werden müssen. Textliche Festsetzungen können zwar auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden; Voraussetzung für eine Verwendung solcher Begriffe ist indes, dass sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt. Vgl. dazu Bischopink, in: Bischopink/Külpmann/ Wahlhäuser, Der Sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl., Rn. 87ff. m. w. N, sowie OVG NRW, Urteil vom 1.2.2017 - 7 D 71/15.NE -, juris, Rn. 32. Die Regelung ist daran gemessen nicht hinreichend bestimmt. Sie ist auf eine Festlegung der (Haupt-)Firstrichtungen angelegt, die sich nicht schon aus der zeichnerischen Darstellung der betroffenen Baufenster in den WA 1, 2, 3 und 6 und der Planzeichenerklärung, sondern erst in Verbindung mit der textlichen Festsetzung ergibt; diese soll bestimmen, was jeweils die „Hauptfirstrichtung“ in Abhängigkeit von der “längeren Mittelachse des Hauptbaukörpers bezogen auf das 1. Obergeschoss“ ist, die sich an der zeichnerischen Darstellung der Pfeillinien orientieren soll. Es ist aber für den auch in den Blick zu nehmenden Sachverhalt eines quadratischen Gebäudegrundrisses unklar, wie die Länge der „Mittelachse“ zu bestimmen ist, nach der sich bestimmen soll, welches die „Hauptfirstrichtung“ ist. Ein Gebäude mit quadratischem Grundriss hat keine längere Mittelachse und demnach auch keine Hauptfirstrichtung im Sinne der Festsetzung. Dass eine solche Baukonzeption in Betracht kommt, ergibt sich aus der Anordnung der Baufenster in den genannten Bereichen, die auf zahlreichen Grundstücken entsprechende Grundrisse zulassen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung der Antragsgegnerin ist die textliche Festsetzung nicht dahin zu verstehen, dass der Satz 1 lediglich vorgibt, dass für die Firstrichtung der Verlauf der zeichnerisch dargestellten Pfeillinien maßgeblich ist und dass der zweite Satz nur eine Regelung für Baukörper ohne First (Flachdachbauten) trifft; der zweite Satz soll nach Auffassung des Senats vielmehr allein der Definition des im ersten Satz verwendeten Begriffs der „Hauptfirstrichtung“ dienen. Eine in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin angesprochene städtebauliche Konzeption, die lediglich eine Stellung der Baukörper mit Orientierung der längeren Mittelachse am Verlauf der Erschließungsstraße vorgibt, ist den Planfestsetzungen nicht zu entnehmen; auch eine solche Konzeption müsste im Übrigen eine Regelung für quadratische Baukörper ohne längere Mittelachse enthalten oder klarstellen, dass diese ohne Stellungsvorgaben errichtet werden dürfen. 2. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsgrundlage, auf die die Festsetzung „1 Stellung baulicher Anlagen“ gestützt worden ist (§ 89 BauO NRW 2018), die Festsetzung nicht trägt. Bei der Festsetzung einer Firstrichtung handelt es sich um eine Frage des Planungsrechts, weil es um die Stellung des Gebäudes geht, die für die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich und nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 3. Variante BauGB als planungsrechtliche Regelung festsetzbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.5.2000 - 4 C 14.98 -, juris, Rn. 23. Regelungen über Festsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 BauGB sind der Befugnis des Landesgesetzgebers indes entzogen; die Kompetenz zum Erlass örtlicher Bauvorschriften wegen gestalterischer Zielsetzungen können die Gemeinden insoweit nicht in Anspruch nehmen. Wenn die Gemeinde bodenrechtliche Regelungen treffen will, hat sie sich des hierfür zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentariums zu bedienen. Sie kann nicht wegen einer damit verfolgten gestalterischen Zielsetzung eine Kompetenz zum Erlass örtlicher Bauvorschriften in Anspruch nehmen. Die Gemeinden sind nicht befugt, im Gewande bauordnungsrechtlicher Gestaltungsvorschriften bodenrechtliche Regelungen zu treffen. Vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.5.2005 - 4 B 14.05 -, juris, Rn. 7. II. Die Unwirksamkeit der Gestalterischen Festsetzung 1 führt insgesamt zur Planunwirksamkeit. Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2019 - 4 CN 8.18 -, juris, Rn. 37, m. w. N. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass gemäß dem Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der Rat der Antragsgegnerin den Plan auch ohne die in Rede stehende Festsetzung 1 beschlossen hätte. Dagegen spricht schon der Inhalt der Planbegründung, die nach § 9 Abs. 8 BauGB (i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB, § 89 Abs. 2 BauO NRW) in erster Linie Aufschluss über die Ziele und Zwecke der Planung vermitteln soll. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24.1.2024 - 7 D 144/22.NE -, juris, Rn. 43, Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB Loseblattkommentar, Rn. 292 zu § 9 BauGB (Bearb. Februar 2021). Daraus ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragsgegnerin in maßgeblicher Weise auch auf diese Festsetzung ankam. In dem Abschnitt über die Begründung der gestalterischen Festsetzungen finden sich auch Erwägungen zur Intention der Antragsgegnerin bzgl. dieser Festsetzung (vgl. Seite 18); dort wird ausgeführt, dass die Firstrichtung nach dem städtebaulichen Konzept so festgesetzt werde, dass eine optimale Nutzung solar-energetischer Potenziale ermöglicht werde. Vorsorglich weist der Senat mit Blick auf das von der Antragsgegnerin beabsichtigte Verfahren der Heilung des aufgezeigten Bestimmtheitsmangels (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB) darauf hin, dass er andere durchgreifende Mängel der Planung nicht erkannt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.