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Urteil

10 D 228/24.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0910.10D228.24NE.00
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Leitsätze

Maßgeblich für die Prognose, ob der Realisierung des Bebauungsplans dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, sind die dem Rat vorliegenden Erkenntnisse.

Für die Überprüfung dieser Prognose kommt es allgemeinen Grundsätzen entsprechend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans an.

Seine Abschätzung, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden, muss der Plangeber auf einen hinreichend aktuellen Datenbestand stützen. Bei Hinweisen auf grundlegende Änderungen kann im Einzelfall selbst eine erst wenige Jahre zurückliegende Bestandserfassung nicht mehr hinreichend aussagekräftig sein.

Erhält der Plangeber nach der Bestandserfassung, aber vor Inkrafttreten des Bebauungsplans konkrete Anhaltspunkte für nennenswerte Vorkommen von bisher nicht erfassten oder untersuchten besonders geschützten Arten, muss er diesen nachgehen.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 112 „Wissenschafts- und Gründerpark, Teilbereich A“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblich für die Prognose, ob der Realisierung des Bebauungsplans dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, sind die dem Rat vorliegenden Erkenntnisse. Für die Überprüfung dieser Prognose kommt es allgemeinen Grundsätzen entsprechend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans an. Seine Abschätzung, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden, muss der Plangeber auf einen hinreichend aktuellen Datenbestand stützen. Bei Hinweisen auf grundlegende Änderungen kann im Einzelfall selbst eine erst wenige Jahre zurückliegende Bestandserfassung nicht mehr hinreichend aussagekräftig sein. Erhält der Plangeber nach der Bestandserfassung, aber vor Inkrafttreten des Bebauungsplans konkrete Anhaltspunkte für nennenswerte Vorkommen von bisher nicht erfassten oder untersuchten besonders geschützten Arten, muss er diesen nachgehen. Der Bebauungsplan Nr. 112 „Wissenschafts- und Gründerpark, Teilbereich A“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller, ein in Nordrhein-Westfalen als anerkannte Umweltvereinigung tätiger Verein, wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 112 „Wissenschafts- und Gründerpark, Teilbereich A“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Das etwa 6,2 ha große Plangebiet liegt am südwestlichen Rand des Stadtzentrums der Antragsgegnerin. Das Plangebiet wird im Norden weitgehend durch den bestehenden Fuß- und Radweg des „Grünen C“, im Osten durch Sportanlagen und eine zwischen dem Plangebiet und den Förderschulen des E. sowie des Z.-Kreises verbleibende landwirtschaftliche Fläche und im Süden und Westen durch die J.-straße (L 143) begrenzt. Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Y./ Z. (im Folgenden: Regionalplan), ist das Plangebiet weitgehend als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Für einen kleinen Teil des nordwestlichen Randbereichs des Plangebiets stellt der Regionalplan zeichnerisch einen Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar, der von der Freiraumfunktion „Regionaler Grünzug“ überlagert ist. Der Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet mit mehreren Teilflächen mit der Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark“ fest, für die unter anderem jeweils Baugrenzen bestimmt sind. Des Weiteren setzt der Bebauungsplan neben Verkehrsflächen mehrere öffentliche Grünflächen, die unter anderem am nördlichen und nordwestlichen Rand des Plangebiets liegen, zeichnerisch fest. Die nach dem Bebauungsplan zulässige Grundfläche innerhalb der Baugrenzen beträgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Grundflächenzahl in Summe 21.261 m². Unter Ziffer 9 der textlichen Festsetzungen trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zum Artenschutz bzw. zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets hinsichtlich der Flächen CEF 1 und CEF 2. Im Hinweisteil der Planurkunde trifft er unter der mit „Artenschutz“ überschriebenen Ziffer 1. mehrere Aussagen über außerhalb des Plangebiets liegende Flächen, auf denen die CEF-Maßnahmen 3 - 9 umgesetzt werden sollen (Ziffer 1.1). Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen (AVM) werden unter Ziffer 1.2 des Hinweisteils beschrieben. Mit dem Bebauungsplan beabsichtigt die Antragsgegnerin die Deckung von Bedarfen aus dem Bereich des quartären Sektors (unternehmensnahe Dienstleistungen), für Forschung und Entwicklung sowie für Gesundheit. In einem Teil des Plangebiets soll in Umsetzung des Leitbilds der Antragsgegnerin als „WissensStadt PLUS“ vorrangig ein Neubau des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) angesiedelt werden. In seiner Sitzung vom 1. Juli 2021 beschloss der Rat der Antragsgegnerin (im Folgenden: Rat) die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 112 „Wissenschafts- und Gründerpark“. In der Folgezeit veranlasste die Antragsgegnerin die Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe I durch die Firma „Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung“ (im Folgenden: GfU), die mit dem Gutachten vom 15. November 2021 schloss (im Folgenden: ASP I). Die GfU kartierte im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe II zwischen Februar und Oktober 2022 die Avifauna und Herpetofauna im Plangebiet und dessen Umfeld (Untersuchungsgebiet). Anfang 2023 legte ein Dritter, Herr Dipl.-Biologe U., auf dem in seinem Eigentum stehenden, an das nördliche Ende des Plangebiets unmittelbar angrenzenden und im Untersuchungsgebiet liegenden Grundstück (Gemarkung N., Flur 2, Flurstück 440) im Rahmen eines durch Landesmittel geförderten Naturprojektes drei je ca. 50 m² große, temporär wasserführende Teiche sowie Anfang 2024 einen weiteren, etwa 650 m² großen, dauerhaft wasserführenden Teich an. Diese Gewässer wurden ab Ende Februar des jeweiligen Jahres von zahlreichen Amphibienarten besiedelt. In seiner Sitzung vom 6. September 2023 beschloss der Rat die Unterteilung des Bebauungsplans Nr. 112 „Wissenschafts- und Gründerpark“ in die Teilbereiche A und B und die Weiterführung des Planverfahrens für den Teilbereich A. Er beschloss des Weiteren, den Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie der Begründung und der Gutachten gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, was im Amtsblatt vom 13. September 2023 öffentlich bekannt gemacht wurde. Die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 25. September 2023 bis zum 8. November 2023. Unter dem 1. November 2023 übermittelte Herr U. der Antragsgegnerin eine Stellungnahme, mit welcher er unter anderem auf die aus der Anlage bzw. geplanten Anlage seiner Gewässer an der Plangebietsgrenze veränderten Umstände hinwies sowie auf die Existenz mehrerer von ihm dokumentierter Amphibienarten, die von der GfU entweder nicht oder nicht an den von ihm aufgezeigten Orten aufgefunden worden waren oder nach denen bisher nicht gesucht worden war. Unter dem 24. Januar 2024 überarbeitete die GfU das von der Antragsgegnerin beauftragte Gutachten zur artenschutzrechtlichen Prüfung, Stufe II (im Folgenden: ASP II), im Wege der Fortschreibung ohne erneute Erfassung des Artenbestands. Die Bewertungen und Ergebnisse der ASP II übernahm die Antragsgegnerin in den Umweltbericht vom 24. Januar 2024 als Teil der Planbegründung. Auch traf sie weitere naturschutzfachliche Einschätzungen im Rahmen der Abwägungsentscheidung. In der Sitzung vom 18. April 2024 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung, die am 19. Juni 2024 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht wurde. Zugleich wurde der weitere in der Sitzung ebenfalls gefasste Beschluss, die für die Umsetzung des Bebauungsplans erforderlichen vorgezogenen Artenschutzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen 1 - 9) entsprechend den Erläuterungen der Verwaltung auf im Beschluss im Einzelnen parzellenscharf genannten städtischen Flächen durchzuführen und dauerhaft zu sichern, öffentlich bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 28. Juni 2024 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 6. Februar 2025 - 10 B 601/24.NE - (im Folgenden: Eilbeschluss) abgelehnt hat. Den auf veränderte Umstände gestützten Abänderungsantrag des Antragstellers vom 28. April 2025 hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2025 - 10 B 447/25.NE - abgelehnt. Der Antragsteller hat am 31. Oktober 2024 den Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung trägt er im Wesentlichen vor, wegen Verstößen gegen das zwingende Artenschutzrecht sei der Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die von der Antragsgegnerin veranlassten artenschutzrechtlichen Erhebungen, Bewertungen sowie die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien aus zahlreichen Gründen unzureichend. Dies betreffe insbesondere das Vorkommen von landesweit bedrohten und als FFH-Anhang-IV-Arten geschützten Amphibien (Geburtshelferkröte, Kreuzkröte, Wechselkröte und Laubfrosch) sowie Vogelarten (insbesondere Feldlerche, Kiebitz und Rebhuhn). Der Senat habe im Rahmen seines Eilbeschlusses die Rechtsmaßstäbe verkannt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6. März 2025, C-41/24) sei dahingehend zu übertragen, dass rechtlicher Prüfungsmaßstab für die Kontrolle einer Artenschutzprüfung zumindest im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einem Umweltbericht der gleiche wie im FFH-Gebietsschutzrecht sei. Der Senat habe eine zu oberflächliche Prüfung angestellt, der ASP II eine tatsächlich nicht vorhandene Aussagekraft zugestanden, sich mit darin vorhandenen methodischen Mängeln unzureichend befasst und offenbar den Kern seines Vortrags zur Bedeutung des Landlebensraums für Amphibien nicht verstanden. Die ASP II halte Vorgaben des Methodenhandbuchs zur Artenschutzprüfung in NRW (2021) nicht oder nur unzureichend ein. In der ASP II seien betreffend Amphibien etwa bestimmte Optimaltermine nicht oder nur punktuell beachtet, Anpassungen der Methodik nicht erläutert, worst-case-Annahmen zu Lebensraumflächen im Plangebiet unzureichend begründet und künstliche Verstecke an ungeeigneten Orten ausgebracht worden. Auch seien zahlenmäßige Erhebungen von Amphibien in Ermangelung geeigneter Wetterverhältnisse deutlich zu gering ausgefallen. Die ASP II leide an zahlreichen Dokumentationsmängeln, die Bewertungsergebnisse seien nicht nachvollziehbar. Die Gutachter der Antragsgegnerin hätten zusätzliche und präsente Informationsquellen - wie Herr U. eine sei - nicht abgefragt; die zugrunde gelegten Ergebnisse ließen sich nur mit der fehlenden Eignung der Gutachter oder dem Umstand erklären, dass sie teils keine eigenen Beobachtungen vor Ort angestellt hätten. Die von ihm vorgelegte Stellungnahme von Dr. F. vom 30. August 2025 komme zu dem Ergebnis, dass auf Grundlage der Daten keine verlässlichen Aussagen zur Betroffenheit von Amphibien im Landlebensraum hätten getroffen werden können. Der Grundsatz der Aktualität von Daten sei spätestens durch die nicht berücksichtigten Veränderungen im unmittelbaren Nahbereich zum Plangebiet missachtet worden. Auch seien artenschutzrechtliche Verstöße i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG für verschiedene Vogelarten unter Berücksichtigung der CEF-Maßnahmen 1 bis 8 und der Vermeidungsmaßnahmen nicht sicher ausgeschlossen. Bereits die Erhebungsdaten der Avifauna seien hinsichtlich näher genannter Vogelarten nicht nachvollziehbar, die vorgesehenen Ausgleichsflächen könnten die zugedachte ökologische Funktion nicht im erforderlichen Umfang und/oder in hinreichender Qualität erfüllen. Die CEF-Maßnahme 9 sei ungeeignet, die Anforderungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 BNatSchG zu erfüllen. Mit ihrer Größe von nur etwa 100 m² könne sie den Eingriff in den als Fortpflanzungsstätte bewerteten „Feuchtbereich 1“ schon flächenmäßig nicht ansatzweise kompensieren. Überdies seien nahezu alle CEF-Flächen wenig oder nicht geeignet und teilweise mit widersprüchlichen oder nachteiligen Wirkungen versehen. Die außerhalb des Plangebiets liegenden CEF-Flächen seien zudem unzureichend rechtlich gesichert. Die Planung sei entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst, da der im Regionalplan dargestellte Übergang zwischen Allgemeinem Siedlungsbereich und Regionalem Grünzug innerhalb des Plangebiets und nicht, wie die Antragsgegnerin meine, entlang dessen Außengrenze verlaufe. Es lägen ferner Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB vor. So hätten unter anderem planinterne und planexterne Alternativen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin geprüft und betroffene Belange tiefer ermittelt werden müssen. Planung und Abwägung seien nicht nachvollziehbar, es lägen Disproportionalitätsfehler vor. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 112 „Wissenschafts- und Gründerpark, Teilbereich A“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Da der Zeitpunkt des Vollzugs eines Bebauungsplans in der Regel nicht bestimmt sei, sei es folgerichtig, dass den sich verändernden Umständen auf der Vollzugsebene Rechnung getragen werde. Solange dies - wie hier - nicht ausgeschlossen sei, sei die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gegeben. Ausweislich der von ihr beauftragten Fachgutachter seien mit der ASP II die erforderlichen Erhebungen der hier relevanten Tiergruppen Amphibien, Reptilien und Vögel in ausreichender Tiefe und Präzision durchgeführt, deren Vorkommen ermittelt und bewertet sowie die Auswirkungen der Planung auf diese Vorkommen abgeschätzt worden. Etwaige artenschutzrechtliche Konflikte seien erkannt und durch CEF-Maßnahmen aufgelöst worden. Die ASP II komme zu dem Schluss, dass nach Umsetzung der dort dargestellten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Die dem zugrunde liegenden Erhebungen im Jahr 2022 seien angemessen gewesen, um die Bedeutung des Plangebiets für die etwaig betroffenen Arten zu ermessen. Auch sei eine ordnungsgemäße Dokumentation erfolgt. Das Plangebiet stelle ausweislich zweier unabhängig voneinander begutachtender Fachbüros keinen unersetzlichen oder überaus wertvollen Amphibienlandlebensraum dar, auch wenn sich die Situation für Amphibien im Plangebiet durch die Anlage zusätzlicher Laichgewässer nahe der Plangebietsgrenze verbessert habe. Durch die umgesetzten CEF-Maßnahmenflächen seien bereits ausreichend alternative Landlebensräume vorhanden. Veränderungen seit der Erstellung des Gutachtens, insbesondere infolge der Anlage der Teiche unmittelbar nördlich des Plangebiets, würden durch die von der Antragsgegnerin beauftragte Ökologische Baubegleitung, die die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen begleite, sowie durch das beauftragte Monitoring fachgutachterlich festgestellt und erforderlichenfalls Maßnahmen ergriffen, um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden. Auch seit dem Jahr 2022 neu aufgetretene Arten würden dabei berücksichtigt. Da im Rahmen der Ökologischen Baubegleitung und der Kontrollen durch eines ihrer Gutachterbüros bzw. eine Mitarbeiterin des Büros für Umwelt- und Naturschutz der Antragsgegnerin (BNU) keine Nachweise in potentiellen Landlebensräumen im Plangebiet erfolgt seien, sei es schwer nachvollziehbar, dass antragstellerseitig Nachweise mit Fotos erfolgen konnten. Die Bedeutung des „Feuchtbereichs 1“ werde von dem Antragsteller überschätzt; die GfU habe von einer Stärkung der Biotopverbundfunktion über die Landesstraße 143 hinweg abgeraten. Die nördlich der Landesstraße befindliche Amphibienpopulation werde durch die CEF-Maßnahme 9 gestärkt; der dortige Gewässerkomplex sei ein gleichwertiger oder besserer Ersatz und könne von Amphibien trotz des Amphibienschutzzaunes erreicht werden. Die CEF-Flächen seien aufgrund ihrer festgelegten Bestimmung als Ausgleichsflächen, aufgrund des Alleineigentums der Antragsgegnerin daran und auf Grundlage des Beschlusses vom 18. April 2024 dauerhaft für den Artenschutz rechtlich gesichert. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. In den Randbereichen unterschiedlicher Darstellungen bestehe ein Interpretationsspielraum, was sich hier aus den zeichnerischen Darstellungen ergebe. Für eine parzellenscharfe Abgrenzung sei kein Raum. Schließlich liege kein Abwägungsmangel vor. Insbesondere gebe es im Stadtgebiet keine anderen, für eine solche Nutzung geeigneten Flächen. Das Interesse, das DLR im Plangebiet ansiedeln zu können, habe für die Entwicklung der Stadt und den Hochschulstandort eine herausragende Bedeutung und sei bei der Abwägung entsprechend zu gewichten gewesen. Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung Herrn Dipl.-Biologen U., die Gutachter der Antragsgegnerin, die Herren Dipl.-Ing. agr. X. und Dipl.-Biologe L. (beide: GfU), und Herrn Dr. rer. nat. H. (P. Partnerschaftsgesellschaft mbB) befragt. Er hat ferner gemäß §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine amtliche Auskunft des Landesamtes für Natur, Umwelt, Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK NRW) durch Befragen des Fachbereichsleiters Artenschutz, Herrn Landschaftsbiologen Dr. rer. nat. W., eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses sowie der Verfahren 10 B 601/24.NE und 10 B 447/25.NE und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann der Antragsteller als eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter näher bestimmten Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen. Der Bebauungsplan unterfällt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a UmwRG. Er ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Auch als Angebotsbebauungsplan ist er im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG ein Beschluss nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung eines Bebauungsplans, durch den die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 4 CN 2.23 -, juris Rn. 21, mit Anm. Decker, jurisPR-BVerwG 25/2024 Anm. 3. Denn vorliegend sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG erfüllt. Die Antragsgegnerin hat einen Bebauungsplan aufgestellt, der eine zulässige Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO zwischen 20.000 m² und 100.000 m² festsetzt und es geht um den Bau eines Städtebauprojekts für sonstige baulichen Anlagen im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Unterliegt der Bebauungsplan damit der Vorprüfungspflicht, kann im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 ‑ 7 C 5.18 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 35. Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG liegen vor. II. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist unwirksam. Er ist entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich. 1. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein Bebauungsplan ist nicht erforderlich in diesem Sinne, der sich als vollzugsunfähig erweist, weil seiner Verwirklichung dauerhaft oder auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Mai 2022 - 4 CN 2.20 -, juris Rn. 11, vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 ‑, juris Rn. 10, und vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, juris Rn. 10. Die Prognose, ob der Realisierung des Bebauungsplans solche dauerhaften Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine letzte Gewissheit, dass der Vollzug der Regelung unter allen Umständen ausgeschlossen sein wird, sondern die von den konkreten Einzelfallumständen abhängige Prüfung, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können. Dabei ist nicht zuletzt die Art der in Rede stehenden Festsetzungen von Bedeutung. Der Planungsträger verfehlt die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn er nicht darlegen kann, wie der Vollzug solcher Festsetzungen zumindest langfristig erfolgreich bewirkt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 CN 4.13 -, juris Rn. 14, und Beschlüsse vom 17. Mai 2023 - 4 BN 34.22 -, juris Rn. 5, vom 6. Dezember 2022 - 4 BN 23.22 -, juris Rn. 10, vom 5. Januar 2021 - 4 BN 60.20 -, juris Rn. 8, vom 12. November 2020 - 4 BN 15.20 -, juris Rn. 6, und vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 -, juris Rn. 13. Maßgeblich für die Prognose, ob der Realisierung des Bebauungsplans dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, sind danach die dem Rat vorliegenden Erkenntnisse. Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 148, vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, juris Rn. 142, und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rn. 165, 177. Für die Überprüfung dieser Prognose des Rates kommt es allgemeinen Grund-sätzen entsprechend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans an. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 ‑ 4 CN 9.00 -, juris Rn. 25, und Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 4 BN 33.22 -, juris Rn. 6, vom 24. Februar 2022 - 4 BN 49.21 -, juris Rn. 4, und vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2024 - 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 87 und Beschluss vom 6. Februar 2025 - 10 B 601/24.NE -, juris Rn. 28. Ein die Vollzugsunfähigkeit nach sich ziehendes rechtliches Hindernis können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2017 - 4 CN 1.16 -, juris Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 12. November 2020 - 4 BN 15.20 -, juris Rn. 6 f., und vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, juris Rn. 14. Da diese allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, haben sie für die Bauleitplanung aber nur mittelbare Bedeutung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt den verbotenen Eingriff dar. Deshalb findet grundsätzlich eine Verlagerung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene statt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 2017 ‑ 10 D 97/15.NE -, juris Rn. 63, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 144, und vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, juris Rn. 120, 152. Infolge dieser mittelbaren Bedeutung für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Oktober 2024 ‑ 10 D 279/21.NE -, juris Rn. 63, und vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE -, juris Rn. 57, m. w. N., vom 1. April 2022 - 10 D 3/20.NE -, juris Rn. 41, vom 29. April 2019 - 10 D 8/17.NE -, juris Rn. 58, und Beschluss vom 6. Februar 2025 - 10 B 601/24.NE -, juris Rn. 34. Im Rahmen seiner Abschätzung hat der Plangeber die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 - 2 D 53/17.NE -, juris Rn. 88, vom 5. Dezember 2017 ‑ 10 D 97/15.NE -, juris Rn. 65, und vom 21. April 2015 - 10 D 21/12.NE -, juris Rn. 167 ff. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 2008 - 4 BN 21.08 -, juris Rn. 3, und vom 13. März 2008 - 9 VR 10.07 -, juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 150. Erforderlich ist eine ausreichende, nicht jedoch eine lückenlose Ermittlung und Bestandsaufnahme. Ein lückenloses Arteninventar aufzustellen, d. h. den „wahren“ Bestand von Fauna und Flora eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2024 - 11 A 3.23 -, juris Rn. 179, und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 634; OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 2017 - 10 D 97/15.NE -, juris Rn. 71 ff., und vom 21. April 2015 - 10 D 21/12.NE -, juris Rn. 170. Die Bestandsaufnahme muss die planende Gemeinde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände und möglicher Befreiungslagen zu überprüfen. Dies erfordert eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2013 - 10 D 107/11.NE -, juris Rn. 84, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 150. Seine Abschätzung muss der Plangeber überdies auf einen hinreichend aktuellen Datenbestand stützen. Ohne dass gesetzliche Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen existieren, können aus naturschutzfachlicher Sicht faunistisch-tierökologische Daten, die nicht älter als fünf Jahre sind, in aller Regel als aktuelle Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Da es sich bei einer solchen zeitlichen Grenze jedoch nur um einen ersten Anhalt handelt, kann bei Hinweisen auf grundlegende Änderungen jedoch auch eine erst wenige Jahre zurückliegende Bestandserfassung nicht mehr hinreichend aussagekräftig sein. Maßgeblich sind die jeweiligen Einzelfallumstände. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2023 - 4 A 10.21 -, juris Rn. 112, und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 -, juris Rn. 96; OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 - 22 A 1704/20 -, juris Rn. 41. Aus der vom Antragsteller angeführten jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 6. März 2025 - C-41/24 -, juris Rn. 28 ff., folgt kein abweichender Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Kontrolle der artenschutzrechtlichen Abschätzung des Rates im Normenkontrollverfahren. Die Entscheidung erging im Kontext von Art. 4 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 und ist auf den hiesigen Sachverhalt nicht übertragbar. Der dortige Rechtsmaßstab bezieht und beschränkt sich auf die Rechtsfrage, ob es der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Losgelöst davon ist die Frage zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebau-ungsplans nach Abschätzung des Plangebers der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshinder-nisse entgegenstehen werden. 2. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, verfehlt der Bebauungsplan die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Abschätzung des Rates, dass der Vollziehung des Bebauungsplans keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG hinsichtlich Amphibien entgegenstehen werden, ist nicht tragfähig. Die ihm im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen keine valide Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote. Denn der Rat hat nicht alle Umstände ermittelt und untersucht, die für eine ordnungsgemäße Prognose erforderlich gewesen wären. Der Rat hat seiner Abschätzung die Inhalte und Ergebnisse der ASP II zugrunde gelegt, die Eingang in den Umweltbericht als Teil der Begründung des Bebauungsplans gefunden haben. Überdies hat er die dort niedergelegte artenschutzrechtliche Abschätzung im Wege seiner Abwägungsentscheidung konkretisiert und teils ergänzt. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls war das auf der Bestandserfassung basierende Datenmaterial bei Inkrafttreten des Bebauungsplans aber nicht hinreichend aktuell und damit keine taugliche Grundlage der Abschätzung (dazu a.). Hinzu tritt, dass der Rat an ihn herangetragenen konkreten Anhaltspunkten für nennenswerte Vorkommen von weiteren besonders geschützten Arten nicht ausreichend nachgegangen ist (dazu b.). Zudem ist die Abschätzung des Rates, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nicht eintreten werden, in Bezug auf die Ackerbrache „Feuchtbereich 1“ fehlerhaft (dazu c.). a. Die Abschätzung des Rates, es lägen keine unüberwindbaren Vollzugshindernisse artenschutzrechtlicher Art vor, beruhte hinsichtlich der Amphibien maßgeblich auf der im Rahmen der ASP II im Jahr 2022 von Februar bis Oktober durchgeführten Bestandserhebung. Das dieser naturschutzfachlichen Einschätzung zugrunde liegende Datenmaterial genügte jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans nicht länger den Grundsätzen, die an die Aktualität von Daten zu stellen sind. Der daraus resultierenden mangelnden Aussagekraft der erhobenen Daten steht in diesem konkreten Einzelfall nicht entgegen, dass das Datenmaterial erst wenige Jahre alt war. aa. Zur Überzeugung des Senats steht aufgrund der Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung fest, dass sich zu diesem Zeitpunkt eine gegenüber der im Jahr 2022 durchgeführten Bestandserhebung grundsätzlich veränderte Sachlage durch die Anfang 2023 und Anfang 2024 in unmittelbarer Nähe zur nördlichen Plangebietsgrenze - als ein durch Landesmittel gefördertes Naturprojekt - erfolgte Anlage von vier Teichen ergeben hatte. Mit den vier Gewässern, die zur nördlichen Plangebietsgrenze - je nach Gewässer - einen Abstand von nur etwa 20 bis 45 m aufweisen, befand sich nun eine (weitere) Fortpflanzungsstätte im Plangebiet. Denn zur Fortpflanzungsstätte gehört auch ein näherer jeweils artspezifisch abzugrenzender Umkreis um das Gewässer. Herr Dr. W., Fachbereichsleiter Artenschutz beim LANUK NRW, erklärte in der mündlichen Verhandlung etwa hinsichtlich der Art Kreuzkröte, dass für sie ein Radius von bis zu 100 m um das Gewässer zu ziehen sei, dessen Fläche Teil der Fortpflanzungsstätte sei, vgl. auch: Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW - Bestandserfassung, Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen und Monitoring, 19. August 2021, Anhang B - Maßnahmen-Steckbriefe, „Kreuzkröte bufo calamita“ m. w. N., und dass Fortpflanzungsstätten und Ruhestätten von Amphibien teils im selben Bereich lägen. Dies zugrunde gelegt, reicht die vorgenannte Fortpflanzungsstätte der Art Kreuzkröte ins Plangebiet hinein. Sie erstreckt sich auf die im nördlichen Teil des Plangebiets festgesetzten öffentlichen Grünflächen und auf Teile der nördlichen Baufelder. Überdies bietet die Fortpflanzungsstätte, die aus drei temporär wasserführenden Gewässern und - anders als die Ackerbrache „Feuchtbereich 1“ am südöstlichen Plangebietsrand - dem vierten dauerhaft wasserführenden Gewässer besteht, gleich einer Mehrzahl von Arten Potenzial in dieser Funktion. Ausweislich der unwidersprochen gebliebenen Einlassung des Dipl.-Biologen U. in der mündlichen Verhandlung entfalteten die Gewässer ihr Potenzial schon Ende Februar 2023 bzw. Ende Februar 2024 und wurden jeweils rasch von zahlreichen Amphibienarten besiedelt. Hiermit im Einklang steht die von ihm erstellte und im Gerichtsverfahren vorgelegte Dokumentation über von ihm an den Gewässern ausgemachten Arten (vgl. die Anlagen A10, A 11). Auch Herr Dr. W. führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass Pionierbesiedler schnell auf die Anlage der Gewässer reagierten. Zwischen den Beteiligten ist zudem dem Grunde nach unstreitig, dass die Anlage der vier Teiche Auswirkungen auf die Bedeutung des Plangebiets als Landlebensraum für Amphibien entfaltete. Angesichts dieser als grundlegend zu bewertenden Veränderungen wäre eine weitergehende Betrachtung erforderlich gewesen, um die jeweils artspezifisch zu bestimmenden etwaigen Betroffenheiten der Fortpflanzungsstätte sowie etwaiger Ruhestätten im Landlebensraum durch die Bauleitplanung zu ermitteln und - soweit erforderlich - zu bewerten. Auch Herr Dr. W. hat im Laufe der mündlichen Verhandlung seinen vorausgehenden Vortrag konkretisierend und spezifisch im Kontext der Frage nach Fortpflanzungsstätten klargestellt, dass die Anlage der Teiche durchaus zu einer Veränderung gegenüber der Kartierung im Jahr 2022 hätte führen können. Ob und inwieweit es aufgrund dessen einer erneuten Kartierung bedurft hätte, was Herr Dr. W. für die Kreuzkröte verneint hat, kann offen bleiben. Auf diese methodische Frage naturschutzfachlicher Art, vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 9 B 5.20 -, juris Rn. 16, 19, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Rat hätte die Sachlagenänderung jedenfalls auch jenseits einer weiteren Bestandserhebung zumindest überschlägig erfassen und bewerten müssen. Zudem lag hinsichtlich weiterer nicht aufgefundener Amphibienarten oder solcher, nach denen zuvor nicht gesucht worden war, kein ausreichendes Datenmaterial vor, das im Wege einer Fortschreibung hätte behandelt werden können. bb. Der Rat nahm keine weitere, den Anforderungen genügende Betrachtung der aufgezeigten Veränderung vor. Herr L., der Amphibiengutachter der GfU, erklärte hierzu in der mündlichen Verhandlung, im Nachgang zur Bestandserhebung 2022 habe auftragsgemäß keine systematische Untersuchung mehr stattgefunden. Man habe weitere Entwicklungen im Rahmen eines nachträglichen Screenings begleiten wollen. Dass die Thematik der neu angelegten Gewässer am Plangebietsrand zumindest beiläufig im Rahmen der ASP II Erwähnung findet, genügt nicht. In der Letztfassung der ASP II befassen sich die Gutachter mit den vier neuen Teichen bloß im Rahmen der Vermeidungsmaßnahme AVM 3 dahingehend, dass das Einwandern von Tieren (Kreuzkröte, auch Wechselkröte), die aus diesen neuen Amphibiengewässern und gegebenenfalls aus weiteren in der Nähe eingerichteten Amphibiengewässern von Dritten stammten, in das Plangebiet mittels Anlage einer permanenten Amphibienleiteinrichtung dauerhaft zu vermeiden sei. Hierin liegt keine ausreichende Betrachtung, ob und gegebenenfalls für welche Arten der etwaige (Teil-)Verlust einer Fortpflanzungsstätte bzw. von Ruhestätten durch Inanspruchnahme des Plangebiets in Betracht kommt und ob (und gegebenenfalls welche) kompensatorische Maßnahmen geboten sein könnten. Vergleichbare, ebenfalls unzureichende Ausführungen finden sich in der Abwägungstabelle vom 1. März 2024 (vgl. B 2.23), die sich der Rat zu eigen gemacht hat. Dort heißt es etwa, die Besiedlung der neuen Gewässer 2023 habe außerhalb des Erfassungszeitraums der Amphibienkartierung (Mitte Februar bis Anfang Oktober 2022) gelegen und werde zur Kenntnis genommen. Als Reaktion auf die neu angelegten Teiche nördlich der Planfläche sei eine permanente Amphibienleiteinrichtung geplant, die verhindern solle, dass durch eine vermehrte Einwanderung in das Plangebiet ein erhöhtes Tötungsrisiko entstehe. Durch die Leiteinrichtung werde die Abwanderung auch zu dem neu geplanten Ersatzgewässer und dem umgebenden Landlebensraum gelenkt, das auch für die in den neu geschaffenen Gewässern vorkommenden Kreuz- und Wechselkröten geeignet sei. Mit diesen Ausführungen erfolgt ebenfalls nicht die gebotene Betrachtung der etwaigen Auswirkungen auf die Fortpflanzungsstätte bzw. auf Ruhestätten. Dass der Rat in die Abwägung zumindest pauschal eingestellt hat, in den Teichen von Herrn U. kämen Wechsel- und Kreuzkröten vor, die die für sie geeignete Ausgleichsfläche CEF 9 erreichen könnten (vgl. B 2.23), genügt nicht. Überdies zeigt diese auf zwei Arten beschränkte Betrachtung, dass eine hinreichende Auseinandersetzung mit den weiter in Betracht kommenden Arten (vgl. dazu auch sogleich II. 2. b. bb.) nicht mehr erfolgt ist. Der Umstand, dass Herr L. in der mündlichen Verhandlung ausführte, er habe sich bei der Erhebung im Jahr 2022 mit Ruhestätten der Amphibien im Plangebiet beschäftigt und solche nicht gefunden - was sich allerdings der ASP II dergestalt nicht entnehmen lässt -, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Seine Ergebnisse sind spätestens in Folge der veränderten Sachlage als überholt anzusehen und nicht mehr aussagekräftig. b. Defizitär ist die artenschutzrechtliche Abschätzung des Rates auch deshalb, weil er konkreten Anhaltspunkten zu bisher nicht erfassten oder untersuchten Arten, die nach der Bestandserfassung, aber vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans durch Herrn U. sowie durch eigene Mitarbeiter der Antragsgegnerin an sie herangetragen wurden, nicht bzw. unzureichend nachging. Wie vorstehend dargestellt, muss der Plangeber diejenigen Umstände untersuchen (lassen), die für eine sachgerechte Entscheidung erforderlich sind. Erhält er konkrete Anhaltspunkte für nennenswerte Vorkommen von besonders schützenswerten Arten, löst dies das Erfordernis einer Befassung, gegebenenfalls auch in Gestalt einer aktiven Suche danach, aus. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 162, sowie Beschlüsse vom 18. September 2008 - 4 BN 21.08 -, juris Rn. 3, und vom 21. Februar 1997 - 4 B 177.96 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 92, und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rn. 176, 184. aa. Im Ausgangspunkt war es nicht zu beanstanden, dass die GfU die notwendige Bestandsaufnahme mittels der ASP II anhand der ASP I unter Berücksichtigung des maßgeblichen Messtischblatts sowie unter Rückgriff auf Informationen Dritter ausrichtete. Vgl. zur Ausrichtung der Bestandsaufnahme: OVG NRW, Urteile vom 5. Februar 2021 - 11 D 13/18.AK -, juris Rn. 172, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 150; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. Januar 2024 - 1 C 10401/22.OVG -, juris Rn. 88 ff. Ausweislich der ASP I sollten im Rahmen der ASP II die zum damaligen Zeitpunkt im Messtischblatt 5209, Quadrant 1, genannten planungsrelevanten Amphibienarten Gelbbauchunke und Kreuzkröte sowie die nicht gelistete Art Wechselkröte ermittelt werden. Gemäß der ASP II wurde im Rahmen der Bestandserfassung zwischen Februar und Oktober 2022 nach den Amphibienarten Wechselkröte, Kreuzkröte, Geburtshelferkröte und Gelbbauchunke gesucht. Herr L. erklärte in der mündlichen Verhandlung, er habe überdies nach der Art Kammmolch gesucht, auf die er durch Dritte während des Kartiervorgangs hingewiesen worden sei. bb. Jedenfalls das weitere Vorgehen erweist sich als ungenügend, da die Antragsgegnerin in den Jahren 2023 und 2024 vor Inkrafttreten des Bebauungsplans konkrete Anhaltspunkte für nennenswerte Vorkommen von weiteren besonders schützenswerten Arten erhielt, ohne dass diese adäquat abgearbeitet wurden. So bezog Herr U. im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit unter dem 1. November 2023 gegenüber der Antragsgegnerin hinsichtlich Amphibien wie folgt Stellung: Die von den Gutachtern nicht aufgefundene Art Geburtshelferkröte sei tatsächlich im Untersuchungsgebiet diverse Male in den Jahren 2022 und 2023 von ihm erfasst worden. Auch befänden sich in diesem Teichfrösche. Nach den Arten Teichfrosch und Laubfrosch hätten die Gutachter der GfU überhaupt nicht gesucht. Laubfrösche finde man auf Grund der idealen Landlebensraumstrukturen im Spätsommer, Herbst und Winter im Plangebiet selbst und in der Laichzeit in kleinen Populationen an den sonnenbeschienenen Gewässern des Untersuchungsgebietes, zudem - wie überdies auch den Kammmolch - an den an der Plangebietsgrenze neu angelegten Teichen. Das Schreiben vom 1. November 2023 enthielt neben mehreren Bildnachweisen auch Angaben zum Zeitpunkt und Ort des Auffindens durch Herrn U. und teils konkrete Angaben zur Größe der ausgemachten Rufgemeinschaften. Auch bot Herr U. der Antragsgegnerin das Zurverfügungstellen einer über die Stellungnahme hinausgehenden Bild- und Videodokumentation aus den Jahren 2020 bis 2023 an. Bereits diese Stellungnahme - zudem die eines Experten, der nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers im Rahmen umweltfachlicher Bauüberwachung mit der Erstellung von Gutachten und Artenschutzkonzepten befasst ist -, lieferte dem Rat konkrete Anhaltspunkte für weitere Vorkommen besonders geschützter Arten, mit denen er sich hätte befassen müssen. Die dahingehende Einschätzung des Senats bestätigte Herr Dr. W. in der mündlichen Verhandlung und bezeichnete Herrn U. Stellungnahme schließlich als ernsthaften Hinweis, dem nachzugehen gewesen sei. Dies gilt unabhängig von der weiteren Frage, die hier erneut keiner abschließenden Klärung bedarf, ob die Hinweise auch eine neue Kartierung erfordert hätten. Denn der Rat ging den Hinweisen nicht ausreichend nach. Herr L. erklärte in der mündlichen Verhandlung, wie dargestellt, nach der Kartierung seien keine weiteren systematischen Untersuchungen mehr vor Ort erfolgt. Auch die Stellungnahme von Herrn U. aus November 2023 habe ihm keinen Anlass gegeben, weitere Erhebungen vor Ort anzustellen. Dementsprechend schrieb die GfU die Erstfassung des Artenschutzgutachtens unter dem 24. Januar 2024 fort, ohne jedoch hinsichtlich der Arten Geburtshelferkröte, Laubfrosch, Teichfrosch und Kammmolch die Hinweise aufzugreifen. Im Rahmen der Abwägungstabelle vom 1. März 2024 thematisiert der Rat das Vorbringen von Herrn U. zwar. Dessen dortige Ausführungen beschränken sich hinsichtlich der Arten Geburtshelferkröte, Kammmolch und Laubfrosch jedoch im Wesentlichen auf die Feststellung, dass die vorgenannten Arten „trotz Untersuchung nach vorgeschriebenen Methoden und intensiver Nachsuche“ weder im Plangebiet noch im gesamten Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden konnten, so dass für diese Arten keine Maßnahmen festgesetzt würden. Damit liegt der Abschätzung des Rates auch unter Berücksichtigung der nachstehend genannten Ausführungen in der Abwägungstabelle insgesamt keine ausreichende Ermittlung der voraussichtlich betroffenen Arten und deren bloß überschlägig zu bewertende voraussichtliche Betroffenheit nach Art und Umfang zugrunde. Die Erwägungen des Rates erweisen sich diesbezüglich schon in tatsächlicher Hinsicht teils als unrichtig oder waren am 19. Juni 2024 als maßgeblichem Entscheidungszeitpunkt überholt. So hatte der Amphibiengutachter der GfU nach der Art Laubfrosch entgegen der Behauptung in der Abwägungstabelle (vgl. B 2.18) überhaupt nicht gesucht, was sich zum einen unmittelbar aus dem Artenschutzgutachten selbst und zum anderen aus dem dahingehenden Vortrag von Herrn L. in der mündlichen Verhandlung ergibt. Die Arten Laubfrosch und Geburtshelferkröte waren überdies kurz vor Inkrafttreten des Bebauungsplans im Untersuchungsgebiet, teils sogar im Plangebiet, durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin selbst nachgewiesen worden. Denn ausweislich des auf Oktober 2024 datierenden „Berichts zur Kartierung von Amphibien im August 2024 als Ergänzung zur Artenschutzrechtlichen Prüfung“ der Firma P. Partnerschaftsgesellschaft mbB erhielt die Antragsgegnerin aus den Reihen ihres BNU Mitteilung darüber, dass „Anfang Juni 2024“ bzw. am „6. Juni 2024“ im „Feuchtbereich 1“ rufende Geburtshelferkröten und am 6. Juni 2024 drei rufende Individuen der Art Laubfrosch nachgewiesen worden seien. Den nicht in den Aufstellungsvorgängen dokumentierten Eingang dieser Mitteilung bestätigte Frau R. dem Senat in der mündlichen Verhandlung nochmals und erklärte, man habe die erhaltene Mitteilung des BNU aus Juni 2024 zum Anlass genommen, die darin genannten Arten im Rahmen der Baubegleitung bzw. des Screenings zu würdigen. Das Erfordernis einer vertiefenden Prüfung veranschaulicht die in der mündlichen Verhandlung im anderen Kontext geführte Diskussion, ob die Fläche CEF 9 mit ihrer vorgesehenen Größe von 100 m² taugliche Ausgleichsfläche für eine Mehrzahl an Amphibienarten sein kann. Sogar hinsichtlich der 2022 von der GfU bereits andernorts im Untersuchungsgebiet erfassten Arten Kreuz- und Wechselkröte räumte ein weiterer Gutachter der GfU, Herr X., ein, unter Berücksichtigung der Vorgaben im Methodenhandbuch sei die ursprünglich vorgesehene Fläche von 100 m² zumindest quantitativ nicht für diese beiden Arten geeignet. Vergleichbares gilt für die in der Abwägungstabelle allenfalls hilfsweise abgehandelte Art Geburtshelferkröte (vgl. B 2.17, B 2.19), die weiter als nicht planungsrelevant angesehen und für die keine Maßnahmen festgesetzt wurde, zugleich jedoch angenommen wurde, das geplante Ersatzgewässer könne auch als Lebensraum von evtl. vorkommenden Geburtshelferkröten genutzt werden. Die Auseinandersetzung mit den Hinweisen zu der Art Laubfrosch im Rahmen der Abwägungsentscheidung (vgl. B 2.18) ist unzureichend. Die eigenen Erhebungen bewertet der Rat zunächst wiederholt dahingehend, die gängige Methode sei eingehalten und der Laubfrosch im Erfassungszeitraum nicht nachgewiesen worden. Dabei übergeht er erneut, dass nach der Art Laubfrosch im Rahmen der Bestandserfassung überhaupt nicht gesucht worden war. Überdies ergibt sich aus der Dokumentation von Herrn U. (Anlagen A 10 und A 11), dass er an dem im Untersuchungsgebiet liegenden Ort „M.“ in den Jahren 2021 (am 8. August), 2022 (am 3., 22. und 26. Mai) sowie vielfach ab dem Jahr 2023 Laubfrösche verhört bzw. gesichtet und teils mit Lichtbildern dokumentiert hat. Entsprechendes gilt für den ebenfalls im Untersuchungsgebiet liegenden Ort „Missionarsgrube“, an dem er die Art am 10. Mai 2022 und am 6. und 7. April 2024 sowie am 31. Mai 2024 ausgemacht hatte. Hinzu kamen dutzende Sichtungen der Art an seinen neu angelegten Gewässern ab dem Jahr 2023 sowie Funde im Plangebiet im Jahr 2023 (8., 10., 17. und 24. September 2023). Vor diesem Hintergrund entbehrt die Wertung in der Abwägungstabelle, weiter nördlich schienen die Tiere ausgesetzt worden zu sein, jeglicher Grundlage. Überdies stünde dieser Umstand dem Erfordernis einer Bewertung nicht von Vornherein entgegen. Dass der Laubfrosch im Messtischblatt nur bis zum Jahr 1980 gelistet gewesen sein soll, wie es in der Abwägungstabelle weiter heißt, ist vor dem Hintergrund dieser Hinweise unerheblich. Die weiteren Ausführungen zum Laubfrosch, das einzige potenzielle Laichgewässer, das kleinflächig innerhalb des Plangebiets liege, entspreche nicht den vom Einwender genannten Bedingungen für den Laubfrosch, greifen zu kurz. Unabhängig davon, ob der damit wohl gemeinte „Feuchtbereich 1“ für den Laubfrosch als Laichgewässer geeignet war, hat der Rat nicht untersucht, ob sich die Fortpflanzungsstätte für die Art Laubfrosch in Gestalt der Teiche von Herrn U. oder auch etwaige Ruhestätten auf das Plangebiet erstrecken, was mit Blick auf die Vorgaben zur Abgrenzung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW und die Nähe der Gewässer zur Plangebietsgrenze jedenfalls nicht von Vornherein ausschied. Vgl. etwa Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW - Bestandserfassung, Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen und Monitoring, 19. August 2021, Anhang B - Maßnahmen-Steckbriefe, „Laubfrosch (Hyla arborea). Der weiter von dem Rat gezogene Schluss, für evtl. kürzlich in Gewässer außerhalb des Plangebiets eingewanderte Laubfrösche eigneten sich die geplanten CEF-Flächen im Umfeld und die vorhandenen und geplanten Gehölzstrukturen nördlich des Plangebiets als Landlebensraum, stellt keine hinreichende Betrachtung der Art, deren Betroffenheit und des potenziell erforderlichen Ausgleichs dar. So bedarf die Bestimmung eines wirksamen Ausgleichs zuvor einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Umfangs, in dem Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beeinträchtigt werden. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 7 MS 19/16 -, juris Rn. 16. Daran fehlt es hier selbst dann, wenn man eine herabgesetzte Untersuchungstiefe aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall zuließe. In einem solchen Fall kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben, sofern bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zulassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 162, und Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 10.07 -, juris Rn. 33. Aus den Darlegungen des Rates ist ein derartiges Vorgehen aber schon nicht erkennbar. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Art Kammmolch, auf die Herr U. ebenfalls hingewiesen und mit Lichtbildern ausgeführt hatte, Kamm- und Teichmolche lebten und vermehrten sich in den Gewässern „M.“ und „Am Ponyhof“. Ein Exemplar des Kammmolchs habe er auch an den neu angelegten Teichen erfasst. Die Auseinandersetzung des Rates in der Abwägungstabelle (vgl. B 2.15, B 2.19), für den Kammmolch sei keine Maßnahme festgesetzt worden, weil im Rahmen der Untersuchungen 2022 kein Nachweis habe erbracht werden können, was der Gutachter darauf zurückführe, die vorhandenen Gewässer im Untersuchungsgebiet erschienen für die Art nicht optimal geeignet zu sein und ein sehr vereinzeltes Vorkommen sei aber nicht gänzlich ausgeschlossen, übergeht die Einwendungen von Herrn U. gänzlich. Der Hinweis der Antragsgegnerin, eintretenden Änderungen im Wege der öffentlichen Baubegleitung begegnen und gegebenenfalls CEF-Maßnahmen nachsteuern zu wollen, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Ein Monitoring kann zwar dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung verbleibenden Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnislücken ergeben, sofern gegebenenfalls wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es stellt hingegen kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungsdefizite und Bewertungsmängel zu kompensieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, juris Rn. 105; Nds. OVG, Urteil vom 15. November 2018 - 1 KN 29/17 -, juris Rn. 29 (im Rahmen von CEF-Maßnahmen). c. Die Abschätzung des Rates, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden, ist in Bezug auf die Ackerbrache „Feuchtbereich 1“ fehlerhaft. Insoweit hat der Rat hinsichtlich der Art Kreuzkröte im Rahmen einer worst-case-Betrachtung einen vollständigen Verlust der Fortpflanzungsstätte angenommen, dabei aber die Größe der verlorengehenden Fortpflanzungsstätte nicht zutreffend bewertet. Dies ergibt sich aus der Bemessung der als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme vorgesehenen Fläche CEF 9, bei der sie weitgehend auf die etwaigen Wasserflächen in der Ackerbrache abgestellt und hieraus als erforderliche Kompensationsfläche eine Fläche von 100 m² abgeleitet hat. Die Aufstellungsvorgänge erlauben keine Herleitung der Bemessung der Größe der Ausgleichsfläche. Zwar lassen die Erläuterungen der Antragsgegnerin im Verfahren 10 B 601/24.NE - deren Berücksichtigungsfähigkeit unterstellt - einen hinreichenden Rückschluss darauf zu. Danach habe man eine grobe Abmessung des Bereichs anhand von Luftbildern vorgenommen und zunächst eine Größe von maximal 1.500 m² angenommen. Nach Inaugenscheinnahme vor Ort sei dann abgeschätzt worden, dass bezogen auf Niederschläge durchschnittlicher Jahre die tiefer liegenden Fahrrinnen im Acker temporär mit Wasser gefüllt sein könnten und so potenzielle Fortpflanzungsgewässer darstellten. Daraus habe man die Fläche von 100 m² hergeleitet. Ein solches Vorgehen lässt allerdings bereits den Umstand außer Betracht, dass die Fortpflanzungsstätte, wie bereits dargestellt wurde, hinsichtlich der dort im Rahmen des worst-case-Szenarios ebenfalls angenommenen Art Kreuzkröte weit abzugrenzen ist und die damit abgeleitete Fläche nicht bloß aus dem Gewässer und etwaig den daran unmittelbar zu schaffenden Strukturen bestehen kann. Damit kommt es auf die weitere Frage, ob die Fläche CEF-9 ausreichend groß dimensioniert und für die verschiedenen Arten Kreuzkröte, Wechselkröte, Geburtshelferkröte und gegebenenfalls Laubfrosch in ihrer vorgesehenen Größe und Ausgestaltung als Ausgleichsfläche geeignet war - was die Gutachter in der mündlichen Verhandlung weitgehend übereinstimmend verneint haben -, nicht mehr an. III. Der Senat weist darauf hin, dass der Bebauungsplan entgegen der Auffassung des Antragstellers gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst ist. So setzt der Bebauungsplan im nordwestlichen Bereich des Plangebiets, für den der Regionalplan einen Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich mit der Freiraumfunktion „Regionaler Grünzug“ darstellt, öffentliche Grünflächen fest. Die auch im nördlichen und nordöstlichen Teil des Plangebiets ausgewiesenen Teilflächen des Sondergebiets liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht teilweise in dem vorgenannten Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich, sondern vollständig in dem sich südöstlich daran anschließenden Allgemeinen Siedlungsbereich des Regionalplans. Bei nicht unerheblichen maßstabsbedingten Unschärfen der zeichnerischen Darstellung im Regionalplan besteht bei der Abgrenzung der Gebiete ein Interpretationsspielraum. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 54, und Urteile vom 20. November 2018 - 2 A 1676/17 -, Rn. 228 ff., m. w. N., vom 15. November 2018 - 7 D 29/16.NE -, juris Rn. 115, und vom 28. September 2016 - 7 D 96/14.NE -, juris Rn. 49. Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Die zeichnerischen Darstellungen sind nicht als räumlich exakte Abgrenzung zu verstehen. Gemäß Ziffer 0.2 (2) der textlichen Darstellung des Regionalplans sind die Bereichsabgrenzungen in der zeichnerischen Darstellung gebietsscharf, aber nicht parzellenscharf. Sie sind ohne Ansehen der Grundstücksgrenzen so generalisiert, dass die Zuordnung einzelner Grundstücke in den Randbereichen in der Regel noch interpretierbar bleibt. Die regionalplanerische Darstellungsfähigkeit beginnt - von Ausnahmen abgesehen - bei einer Größenordnung von 10 ha. Dies zugrunde gelegt, lässt sich der zeichnerischen Festlegung nicht entnehmen, dass die vorgenannten Teilflächen des Sondergebiets außerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereich des Regionalplans liegen. Ein genauerer Grenzverlauf, nach dem Teile des Sondergebiets im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich lägen, ergibt sich hier auch nicht aus einer Orientierung an anderen Umständen, wie natürlichen Gegebenheiten, bereits vorhandener Infrastruktur oder einer geographischen Grenze. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28. September 2016 - 7 D 96/14.NE -, juris Rn. 51 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.