Beschluss
19 A 1720/25.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0908.19A1720.25A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. 1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die aufgeworfenen Fragen, „ob die Tatsache, dass eine junge Frau - dies gilt sodann für die Klägerinnen zu 2) und 3) - die ihr ganze Leben nicht in Nigeria gelebt hat, in der Lage wäre sich in die dortige Lebensweise einzugliedern und ihren Lebensunterhalt alleine sicher zu stellen“, und, "mit welch hoher Wahrscheinlichkeit die Klägerinnen gezwungen wären, sich zu prostituieren, um das Existenzminimum sicherstellen zu können“, sind keiner allgemein gültigen Klärung zugänglich. Nach der Senatsrechtsprechung sind für die Frage, ob das Existenzminimum für nach Nigeria zurückkehrende Asylbewerber gesichert ist, jeweils die individuellen Umstände zu berücksichtigen, wobei insbesondere der Bildungsstand, die beruflichen Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 - 19 A 4386/19.A - juris Rn. 63 ff., und vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A - juris Rn. 67. Ungeachtet dessen sind Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats umfassend geklärt sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 - 19 A 4386/19.A - juris Rn. 63 ff., und vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A - juris Rn. 65 ff. Erneuten Klärungsbedarf zeigen die Klägerinnen mit ihrer Grundsatzrüge nicht auf. Das klägerische Vorbringen zielt letztlich auf eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig - und so auch hier - nicht Gegenstand der Grundsatzrüge. Die Klägerinnen können sich zudem in diesem Zusammenhang auch nicht auf Schwärzungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes berufen. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Umstand im Rahmen der Grundsatzrüge oder im Rahmen einer Verfahrensrüge darzulegen wäre, führt er jedenfalls inhaltlich zu keiner anderen Bewertung des Zulassungsvorbringens, da das Auswärtige Amt den Lagebericht den Verwaltungsgerichten ungeschwärzt zur Verfügung stellt. Vgl. so auch die von den Klägerinnen zitierte Entscheidung VG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2025 - 2 K 302/23 - juris Rn. 26. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend abweichend verfahren worden wäre, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - juris Rn. 45. Hiervon ausgehend ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die von der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung, dass ihre Töchter sich in Nigeria zur Sicherung ihres Existenzminimums würden prostituieren müssen, bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr festgestellt (Urteil, S. 12 f.), der Klägerin zu 1. werde es aufgrund ihrer Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen in Nigeria, ihrer weit überdurchschnittlichen Bildung und langjährigen Berufserfahrung im Falle einer Rückkehr der Klägerinnen gelingen, allein die (finanzielle) Versorgung der Familie sicherzustellen. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Klägerinnen im Rückkehrfall zur Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse auf diverse Rückkehrhilfen zurückgreifen könnten (Urteil, S. 13 ff.). Weshalb es ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts daher einer weitergehenden Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vortrag in den Entscheidungsgründen bedurfte, legen die Klägerinnen nicht dar. Mit ihrem Zulassungsvorbringen setzen die Klägerinnen in der Sache letztlich ihre eigene Bewertung hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Mit solchen Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes jedoch regelmäßig nicht begründet werden. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie - wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 - juris Rn. 31 und vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - juris Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 - 1 B 50.23 - juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 - 1 B 45.23 - juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2025 - 19 A 997722.A - juris Rn. 33, und vom 19. Juni 2023 - 19 A 380/23.A - juris Rn. 15, und, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).