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Beschluss

19 E 454/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0905.19E454.25.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts entscheidet das Oberverwaltungsgericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG durch die Berichterstatterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist. Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Mit ihr begehren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) eine Anhebung des auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts für das mit Urteil vom 6. August 2025 in der ersten Instanz abgeschlossene Klageverfahren. Mit ihrer Streitwertbeschwerde treten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieser Festsetzung entgegen und machen geltend, der Wert des Streitgegenstands sei auf 40.000,00 Euro festzusetzen. Eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ist veranlasst. Der Senat bemisst die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebende Bedeutung der Sache für einen Kläger beim Streit um das Bestehen der den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt abschließenden Staats- oder Wiederholungsprüfungen in ständiger Streitwertpraxis mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes (Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2025). Diesen Jahresverdienst nimmt der Senat pauschal als Bruttobetrag für alle Lehramtsbefähigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 LABG NRW und ohne Differenzierung nach den besoldungs- oder vergütungsrelevanten persönlichen Umständen der jeweiligen einzelnen Kläger (Familienstand, Anzahl der Kinder) mit 40.000,00 Euro an. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2025 - 19 A 1331/23 - juris Rn. 20, und vom 14. Juni 2021 - 19 E 506/21 - juris Rn. 5, m. w. N. Der Senat hält den genannten Betrag für angemessen in sämtlichen Streitigkeiten über das Bestehen der Staatsprüfung, unabhängig davon, ob es um das erstmalige Nichtbestehen oder - nach erfolgloser Wiederholungsprüfung - um das endgültige Nichtbestehen geht. In beiden Fällen steht die normativ „abschließende Prüfung“ in Rede und ist das nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Begehren des Klägers auf das Erreichen des unmittelbaren Berufszugangs gerichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2021 - 19 E 506/21 - juris Rn. 11. Nichts Anderes gilt im hier vorliegenden Streit über die Zulässigkeit des gegen den Bescheid des damaligen Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen (heute: Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung) vom 27. Oktober 2021 gerichteten Widerspruchs der Klägerin. In dem Bescheid hat das Prüfungsamt festgestellt, dass deren den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt abschließende Staatsprüfung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 32 Abs. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP) wegen des Ergebnisses der Unterrichtspraktischen Prüfungen als nicht bestanden gelte. Denn auch in diesem Fall ist das nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Begehren der Klägerin auf unmittelbaren Berufszugang gerichtet. Sie hat mit der Klage erreichen wollen, dass die Widerspruchsbehörde über ihren Widerspruch vom 19. Mai 2022 in der Sache entscheidet und letztlich feststellt, dass ihre Staatsprüfung nach § 34 Abs. 2 OVP als bestanden gilt. Bei der in Rede stehenden Prüfung handelt es sich zudem um eine normativ „abschließende Prüfung“, auch wenn sie aufgrund der im Jahr 2021 während der Corona-Pandemie geltenden Sonderregelungen nach § 32a Abs. 3 der Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 28. April 2020 in der Fassung vom 2. Juli 2020 einmalig als nicht durchgeführt bewertet und nicht auf die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet wurde. Dies ändert nichts an dem Umstand, dass eine vollständige Staatsprüfung durchgeführt worden ist, mit deren Bestehen die Klägerin die erstrebte Lehramtsbefähigung erhalten hätte. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).