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Beschluss

19 A 2055/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0904.19A2055.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. 1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die darin formulierten Fragen: „1. Besteht für Rückkehrer nach Nigeria eine Existenzgrundlage? 2. Besteht aufgrund der bestehenden Lage in Nigeria ein Abschiebungsverbot nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG? 3. Bestehen innerhalb Nigerias pauschal Fluchtalternativen? 4. Bestehen für Rückkehrer nach Nigeria aufgrund der allgemeinen Not- und Gefahrenlage unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Krisen in Afrika Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG?“, sind bereits keiner allgemein gültigen Klärung zugänglich, weil sie sich nicht für eine Mehrheit von Fällen beantworten lassen. Nach der Senatsrechtsprechung sind für die Frage, ob das Existenzminimum für nach Nigeria zurückkehrende Asylbewerber gesichert ist, jeweils die individuellen Umstände zu berücksichtigen, wobei insbesondere Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑ juris Rn. 63 ff., und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A - juris Rn. 67. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall bei der Prüfung etwa der Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, oder auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten vorliegen, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Das klägerische Vorbringen zielt letztlich auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig - und so auch hier - nicht Gegenstand der Grundsatzrüge. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der geltend gemachten Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung zuzulassen. Eine die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Behaupten Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 8 B 4.16 - juris Rn. 3 m. w. N. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 19 A 1737/23.A - juris Rn. 4 f. m. w. N. Ausgehend von diesen Maßstäben zeigt die Antragsbegründung nicht auf, dass das angefochtene Urteil von einem Grundsatz abweicht, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellt hat. Soweit der Kläger sich auf eine Abweichung des Verwaltungsgerichts vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 - beruft, verfehlt er die Darlegungsanforderungen. Er benennt keinen konkreten Rechts- oder Tatsachensatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in dieser Entscheidung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. In der Sache rügt der Kläger mit seinem Vorbringen zur Divergenzrüge lediglich einen angeblichen Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts, der die Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nach den oben dargelegten Maßstäben nicht rechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).