Beschluss
11 A 2431/24.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0902.11A2431.24A.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 24. März 2001 geboren und syrischer Staatsangehöriger. Am 23. Juli 2024 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Gewährung von Asyl. Er erklärte gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen: Er habe sein Herkunftsland ca. im Dezember 2023 verlassen und sei am 23. März 2024 in Griechenland eingereist, wo er sich ca. 2,5 Monate aufgehalten habe. Er sei am 17. Juli 2024 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die griechischen Behörden teilten auf das Übernahmeersuchen der deutschen Dublin Unit hin unter dem 9. September 2024 mit, dem Kläger sei am 15. Mai 2024 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Mit Bescheid vom 24. September 2024 - zugestellt am 3. Oktober 2024 - lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Es forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Griechenland auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und stellte gleichzeitig fest, der Kläger dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden. (Ziffer 3.). Zudem befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Der Kläger hat am 8. Oktober 2024 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 - 13 L 2885/24.A - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2024 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2024 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG auch hinsichtlich Griechenlands vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 18. Oktober 2024 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2024 aufgehoben. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung nimmt die Beklagte Bezug auf die Begründung des Bescheids und ihren Zulassungsantrag, in welchem sie unter Verweis auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A - ausführt, dass sich die Lebensbedingungen in Griechenland für anerkannt Schutzberechtigte wesentlich verbessert hätten. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2024 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ 297/17 u. a. (Ibrahim u. a.) -, juris, Rn. 67 f. 1. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. a) Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da Griechenland dem Kläger laut EURODAC-Ergebnis am 15. Mai 2024 internationalen Schutz zuerkannte. b) Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) oder Art. 3 EMRK zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed u. a.) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim u. a.) ‑, juris, Rn. 83 bis 94. In diesem Fall kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 umsetzt, nicht zur Anwendung. Eine Gefahr im Sinne von Art. 4 GRCh besteht jedoch zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Kläger nicht, so dass sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden konnte. aa) Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH, der sich sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Senat angeschlossen haben, gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 S. 9) - Anerkennungsrichtlinie - gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C-297/17 u. a. (Ibrahim u. a.) -, juris, Rn. 83 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 19. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre, Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 ‑, juris, Rn. 20, sowie vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 21, m. w. N. Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen. Eine solche Feststellung kann nur nach Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 20; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 ‑ C-185/24 und C-189/24 - (Tudmur) ‑, Rn. 47. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die nach der Rechtsprechung des EuGH auch bei der Auslegung von Art. 4 GRCh zu berücksichtigen ist, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß“ an Schwere erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen. Vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 13. Dezember 2016 ‑ Nr. 41738/10 (Paposhvili/Belgien) ‑, Rn. 174, NVwZ 2017, 1187; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU, (C. K. u. a.) -, juris, Rn. 68. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand. Vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ Nr. 30696/09 (M. S. S./Belgien und Griechenland) - Rn. 219, NVwZ 2011, 413. Zwar enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet er eine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen. Vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ Nr. 30696/09 (M. S. S./Belgien und Griechenland) - Rn. 249 ff, NVwZ 2011, 413. Dies ist mit Blick auf die Anerkennungsrichtlinie auch für international Schutzberechtigte anzunehmen. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 ‑ 1 C 18.24 -, juris, Rn. 21. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind neben staatlichen Unterstützungsleistungen auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 ‑ 1 C 18.24 -, juris, Rn. 22. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit fordert dabei eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRCh anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befrieden. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Diese durch das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelten Maßstäbe gelten auch für die Auslegung des Art. 4 GRCh bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 ‑ 1 C 24.23 -, juris, Rn. 26, und vom 16. April 2025 ‑ 1 C 18.24 -, juris, Rn. 23. bb) Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Griechenland ist nicht festzustellen. Der Senat folgt insoweit nunmehr aufgrund der aktuellen Erkenntnislage der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für die Gruppe der männlichen, nichtvulnerablen Schutzberechtigten - zu der auch der Kläger gehört - in Griechenland durch das Bundesverwaltungsgericht. Danach drohen nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 ‑ 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff.; anders noch OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 ‑ 11 A 1564/20.A ‑, juris. Dies gilt selbst für diejenigen Schutzberechtigten, deren Schutzgewährung länger als 20 bzw. 24 Monate zurückliegt, und die keinen Zugang zu den Unterstützungsprogrammen in Form eines Überbrückungsprojekts sowie des Unterstützungsprogramms Helios+ haben. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 ‑ 1 C 18.24 -, juris, Rn. 28 ff. Es erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene auch in der Anfangszeit nicht durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsangebote, decken können. (1) Alleinstehende männliche, nichtvulnerable Schutzberechtigte können mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zumindest eine - den Anforderungen von Art. 4 GRCh genügende, gegebenenfalls temporäre, wechselnde - Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 ‑ 1 C 18.24 -, juris, Rn. 40 ff. (2) International Schutzberechtigte können in Griechenland auch eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen - gegebenenfalls in Verbindung mit Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen und karitativer Einrichtungen - ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 ‑ 1 C 18.24 -, juris, Rn. 44 ff. Dabei zählen zu den zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Dabei können Schutzberechtigte nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, bei der sie selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter den genannten Voraussetzungen ist daher ‑ jedenfalls für eine Übergangszeit - auch Schwarzarbeit als zumutbare Tätigkeit anzusehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 ‑ 1 C 24.23 ‑, juris, Rn. 100 f., und vom 16. April 2025 ‑ 1 C 18.24 ‑, juris, Rn. 45; a. A. noch OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 ‑ 11 A 2982/20.A ‑, juris, Rn. 80 ff. (3) Zwar können nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 ‑ 1 C 18.24 ‑, juris, Rn. 51 f. Es droht jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung, da Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten werden, die - neben dem Erwerbseinkommen - zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 ‑ 1 C 18.24 ‑, juris, Rn. 53 ff. (4) Es erscheint weiter nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland - auch ohne Einkommen und erforderliche Dokumente - keine medizinische Notfall- und Erstversorgung erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 ‑ 1 C 18.24 ‑, juris, Rn. 57 ff. 2. Auch der Hilfsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Griechenlands. Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt. 3. Die in Ziffer 3. des Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung ist nach den §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG nicht zu beanstanden. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.) ist nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG rechtmäßig ergangen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß den §§ 83b, 83c AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die in §§ 132 Abs. 2 VwGO, 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe nicht vorliegen.