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Beschluss

17 B 1140/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0828.17B1140.24.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich des Tenors unter Nummer 1 geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor einer bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 19. Juni 2024 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen diesen durchzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich des Tenors unter Nummer 1 geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor einer bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 19. Juni 2024 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen diesen durchzuführen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes weiterverfolgt, hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben Anlass, den angefochtenen Beschluss – wie aus Satz 2 und Satz 3 der Beschlussformel ersichtlich – abzuändern. I. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, der Antragsteller habe einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihm stehe ein subjektives Recht auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht zu. Tatsächliche oder rechtliche Gründe, die seine Rückführung unmöglich machen würden (§ 60a Abs. 2 AufenthG), seien weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Der im Eilrechtsschutzverfahren einzig geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG sei zwar unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich sicherungsfähig. Der Antragsteller habe jedoch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch scheitere jedenfalls an dem Nichtvorliegen eines wirksamen Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Zwar habe der Antragsteller mehrere schriftliche Loyalitätserklärungen – zuletzt mit Schreiben vom 22. April 2024 – gegenüber der Antragsgegnerin abgegeben. Es spreche aber Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller den Inhalt der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung nicht ansatzweise verstanden und damit nicht in einem entsprechenden Bewusstsein abgegeben habe und diese mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unwirksam sei. Dies ergebe sich bereits aus den Antworten des Antragstellers im Rahmen der am 17. April 2023 und am 22. April 2024 bei der Antragsgegnerin stattgefundenen schriftlichen Befragungen hinsichtlich des Vorhandenseins entsprechenden staatsbürgerlichen Grundwissens. Der Antragsteller habe bei beiden Tests jeweils lediglich 5 von 19 Fragen richtig beantworten können. Insoweit habe er den Test mehrfach nicht bestanden und damit im Ergebnis bislang kein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben. Etwaige Zweifel daran, ob der Antragsteller vor dem Hintergrund der von ihm geltend gemachten Lern- und Prüfungsschwäche im schriftlichen Bereich den Inhalt der schriftlich gestellten Fragen überhaupt habe erfassen können, hätten sich im Rahmen einer im Erörterungstermin stattgefundenen Aufklärung der individuellen Fähigkeiten durch persönliche Befragung des Antragstellers durch die Kammer nicht bestätigt. Vielmehr sprächen weiterhin überwiegende Gründe dafür, die Glaubhaftigkeit der schriftlich abgegebenen Loyalitätserklärung des Antragstellers zu verneinen. Die Kammer gehe auch im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Antragsteller den Inhalt der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung nicht, auch nicht im Kern, ansatzweise oder gar rudimentär verstanden habe. II. Die Beschwerdebegründung stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach aufgrund der schriftlichen und persönlichen Befragung des Antragstellers nicht vom Vorliegen eines wirksamen Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden könne, durchgreifend in Frage (dazu II. 1.). Vor diesem Hintergrund hält es der Senat zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im vorliegenden Fall ausnahmsweise für geboten, die Abschiebung des Antragstellers vor einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag vom 19. Juni 2024 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu untersagen (dazu II. 2.). 1. Die Rüge der Beschwerde, wonach die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht die Maßstäbe an die Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen einer wirksamen Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu eng gefasst haben, greift im Ergebnis durch. a) Entgegen der Ansicht der Beschwerde war die Antragsgegnerin allerdings nicht ohne Weiteres aus Gründen der Gleichbehandlung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, die Wirksamkeit des schriftlich abgegebenen Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu überprüfen. Die Beschwerde führt insoweit ohne Erfolg an, andere Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen ließen die schriftliche Abgabe einer Loyalitätserklärung genügen, wenn nicht zwingende andere Erkenntnisse einer Verfassungsfeindlichkeit entgegenstünden. Zu Recht wendet die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung hiergegen ein, dass die Abgabe des Bekenntnisses kein rein formales Erfordernis sei und eine Überprüfung der Wirksamkeit ausdrücklich von den Anwendungshinweisen zu § 104c AufenthG in den Blick genommen worden sei. Vor diesem Hintergrund weist die Antragsgegnerin ferner plausibel darauf hin, eine etwaige Gleichbehandlung sei im Hinblick auf möglicherweise fehlende Überprüfungen verschiedener anderer Ausländerbehörden nicht geboten. b) Mit Erfolg rügt die Beschwerde indes, dass aus dem Ergebnis der bei der Antragsgegnerin durchgeführten schriftlichen Tests und auch dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Befragung im Erörterungstermin am 14. November 2024 das Fehlen eines wirksamen Bekenntnisses nicht abgeleitet werden kann. Die Beschwerde führt hierzu u. a. aus: Die durchgeführte Testprozedur sei für Menschen mit geringeren Bildungsvoraussetzungen sprachlich und intellektuell unverhältnismäßig. Um die Wirksamkeit einer abgegebenen Loyalitätserklärung transparent zu überprüfen, sei ein offenes Gespräch zwischen der Ausländerbehörde und dem Antragsteller über zentrale gesellschaftliche und rechtliche Grundsätze geeignet. Ein solches Gespräch könne etwa Fragen zum Demokratieverständnis, zur Gewaltenteilung oder zur Bedeutung der Menschenwürde aufgreifen. Diese Vorgehensweise brächte zum Ausdruck, dass nicht ein kognitiver Testbestandteil über den Aufenthalt entscheide, sondern das tatsächliche Verhalten sowie die aufrichtige Zustimmung zur deutschen Werteordnung. aa) Nach Auffassung des Senats ist das von der Antragsgegnerin angewandte und vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung bestätigte und ebenfalls berücksichtigte Verfahren für die Feststellung, ob der Antragsteller den Inhalt des abgegebenen Bekenntnisses verstanden habe, nicht mit den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang zu bringen. Aus den durchgeführten schriftlichen und mündlichen Befragungen kann damit nicht in einer für das vorliegende Verfahren hinreichend sicheren Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass das vom Antragsteller abgegebene Bekenntnis unwirksam ist. Bei der abstrakten Bestimmung, welche Prüfungstiefe bei der Überprüfung der Wirksamkeit des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (noch) im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht, sind zunächst der Regelungszweck und die Regelungssystematik in den Blick zu nehmen. Das Chancen-Aufenthaltsrecht soll Menschen, die sich seit längerem in Deutschland aufgehalten und hier ihr Lebensumfeld gefunden haben, eine aufenthaltsrechtliche Perspektive eröffnen, indem ihr Aufenthalt „auf Bewährung“ legalisiert und ihnen die Chance eingeräumt wird, in der „Bewährungszeit“ die notwendigen Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland entweder auf Grundlage von § 25a oder § 25b AufenthG zu schaffen. § 104c AufenthG baut die Brücke für solche Personen, die die Voraussetzungen der §§ 25a, 25b AufenthG noch nicht erfüllen, sie aber prognostisch innerhalb von 18 Monaten erfüllen können. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2025– 19 B 24.1765 –, juris, Rn. 20 m. w. N. § 104c AufenthG entkoppelt die Erteilung einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis von den meisten Regel-Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG, namentlich den Voraussetzungen der Identitätsklärung und des Passbesitzes. Die Vorschrift knüpft im Wesentlichen an einen langjährigen und zuletzt geduldeten Aufenthalt an. Hierin ist eine Neuerung im Aufenthaltsrecht zu sehen, weil die Duldung unabhängig vom Duldungsgrund zur Basis der Aufenthaltslegalisierung erhoben wird. In der normübergreifenden Gesetzessystematik stellt § 104c AufenthG eine auf drei Jahre befristete „Altfallregelung“ dar. Der Gesetzgeber ordnet die Regelung nach § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG den humanitären Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zu. Von den humanitären Aufenthaltserlaubnissen wie § 22 bis § 25 Abs. 4 AufenthG unterscheidet sie allerdings die fehlende Schutzbedürftigkeit des Adressatenkreises, der erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen und keinen Schutz zugesprochen erhalten hat. Am ehesten noch vergleichbar ist § 104c AufenthG mit der humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die allerdings unverschuldet an der Ausreise gehinderte Geduldete erfasst und sich nicht an die von § 104c Abs. 1 AufenthG adressierten Identitätsverweigerer richtet. Vgl. Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2023-05-01, 140. AL, § 104c AufenthG, Rn. 2 ff, 5. Zwar ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 sowie Abs. 4 AufenthG als Vorstufe auf die Regelungen des § 25a und § 25b AufenthG gedacht. Anders als jene braucht der Ausländer für ihren Erhalt aber keine Integrationsleistungen erbracht haben. § 25a und § 25b AufenthG belohnen eine erfolgreiche Integration während des Aufenthalts in Deutschland; § 104c AufenthG hingegen belohnt bereits den Aufenthalt als solchen und eröffnet eine Chance für eine (Optimierung einer) Integration. Anders als für § 25a und § 25b i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 AufenthG braucht der Ausländer auch noch nicht regelmäßig seine Identität geklärt und einen Reisepass vorgelegt zu haben; hierfür hat er nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG 18 Monate Zeit, sodass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a und § 25b AufenthG auch erst im Anschluss nach § 104c Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 sowie Abs. 4 AufenthG erteilt werden kann bzw. soll. Dies verdeutlicht, dass § 104c AufenthG ein Fremdkörper in der Gesetzessystematik des Aufenthaltsgesetzes ist. Die Zwecke einer Duldung (Identitätsklärung, Passbeschaffung) werden im Gewand einer Aufenthaltserlaubnis verfolgt. Vgl. Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2023-05-01, 140. AL, § 104c AufenthG, Rn. 5. Im Unterschied zu § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG und § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG setzt § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG neben dem Bekenntnis gerade nicht ausdrücklich voraus, dass der Ausländer über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. Die Chancen-Aufenthaltserlaubnis wird zudem (nur) für 18 Monate erteilt und ist – insoweit abweichend von anderen humanitären Aufenthaltserlaubnissen – nicht verlängerbar (vgl. § 104c Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Im Hinblick auf den vorstehend beschriebenen Regelungszweck und die Regelungssystematik sowie die auf 18 Monate limitierte rechtliche Begünstigung hält der Senat es – in Abgrenzung zu der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten, an § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG angelehnten Prüfung eines „Grundbestandes an staatsbürgerlichem Wissen“ – für geboten, die Anforderungen bei der Überprüfung der Wirksamkeit des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß § 104c AufenthG niedrig anzusetzen. Ankommen dürfte es danach allenfalls auf ein „allgemeines laienhaftes Kernverständnis“. Für eine (allenfalls) geringe „Prüfungstiefe“ spricht nach Auffassung des Senats auch, dass in Teilen von Literatur und Rechtsprechung mit beachtlichen Argumenten (sogar) der Ansatz vertreten wird, eine persönliche Befragung des Ausländers sei nur dann angebracht, wenn Zweifel an der Verfassungstreue ersichtlich sind. Vgl. zum Meinungsstand: Weiser, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage 2025, § 104c AufenthG, Rn. 24. Zur Stützung dieses Standpunktes wird bedenkenswert in der Literatur vorgebracht: Bei einer persönlichen Befragung werde nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Gesetz eine solche Befragung weder ausdrücklich vorsehe, noch sich ihm praktikable Maßstäbe für die Durchführung einer solchen „Prüfung“ entnehmen ließen. Dementsprechend zeige sich auch die Verwaltungspraxis disparat und intransparent: So würden teilweise Fragen aus dem Test „Leben in Deutschland“ gestellt, teilweise werde den Personen das Bekenntnis-Formular im Rahmen der persönlichen Vorsprache zur Abgabe der Fingerabdrücke zum Zwecke einer kurzen Lektüre ausgehändigt und dann die Wiedergabe in eigenen Worten verlangt. Derartige „Prüfungen“ fänden im Gesetz indes keine ausreichende Grundlage und seien wegen Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes unzulässig. Im Kontext des Chancenaufenthaltsrechts trete dieser Verstoß in besonderer Weise zu Tage, weil die skizzierten Verwaltungspraktiken „durch die Hintertür“ Voraussetzungen einführen würden – etwa ein bestimmtes Sprachniveau oder vom Bekenntnis zu unterscheidende Grundkenntnisse zur Rechts- und Gesellschaftsordnung und den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet –, die das Gesetz (noch) gar nicht vorsehe. Vgl. Röder, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 21. Edition Stand: 01.05.2025, Rn. 54, 55. Der Senat hält es ferner für geboten, einen möglicherweise entstehenden Wertungswiderspruch zwischen § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG genügt hinsichtlich eines gut integrierten jungen „Volljährigen“ ausweislich § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die schlichte Negativfeststellung, dass „keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt“. Daraus folgt, dass der Behörde ggf. eine entsprechende Darlegungslast für die im Gesetz genannten „konkreten Anhaltspunkte“ obliegt. Hinsichtlich dieses einen potentiellen Daueraufenthalt im Bundesgebiet ermöglichenden Aufenthaltsrechts sollen vom Gesetzeswortlaut her erheblich günstigere „Bekenntnisanforderungen“ gelten als gemäß der als „Brückenvorschrift“ konzipierten Regelung in § 104c Abs. 1 AufenthG, die erst den Übergang zu einer Erlaubnis nach § 25a bzw. § 25b AufenthG ermöglicht, wobei die von § 104c AufenthG betroffene Zielgruppe zwingend – bereits in zeitlicher Hinsicht einen um 18 Monate geringeren – Integrationsstand aufweist bzw. aufweisen kann. Ausgehend hiervon mag dahinstehen, ob nicht eine schlichte Negativfeststellung wie bei § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG auch einen angemessenen Anwendungsbereich für die Überprüfung des Bekenntnisses nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG darstellen dürfte. Jedenfalls kann die Anforderung nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG allein im Sinne einer Minimalanforderung verstanden werden, die zudem die individuelle Situation des um ein Chancenaufenthaltsrecht nachsuchenden Ausländers berücksichtigen muss. Im Falle der Durchführung eines persönlichen Gespräches zur Klärung, ob der Ausländer laienhaft den Inhalt des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstanden hat, hält der Senat es zudem jedenfalls unbedingt für erforderlich, die (individuellen) Fähigkeiten des Betroffenen eingehend zu berücksichtigen und gegebenenfalls Inhalte niedrigschwellig zu erläutern. Vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Mai 2024– 17 E 925/23 –, n.v. bb) Namentlich der zuletzt bei der Antragsgegnerin am 22. April 2024 durchgeführte schriftliche Test geht in rechtlich unzulässiger Weise über die hinsichtlich eines Kernverständnisses der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu erfüllenden Voraussetzungen hinaus. Insbesondere die zum Staatsorganisationsrecht gestellten Fragen verlangen Rechtskenntnisse, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des begehrten Aufenthaltstitels stehen. Teilweise sind die Fragen zudem unpräzise bzw. zweideutig formuliert. Nur beispielhaft seien insoweit die Fragen genannt (wörtlich): „ - Warum gibt es in einer Demokratie mehr als eine Partei? - Wer wählt die deutsche Bundeskanzlerin/den deutschen Bundeskanzler? - Welchem Grundsatz unterliegen Wahlen in Deutschland? - Was bedeutet „Volkssouveränität“? - Wann kommt es in Deutschland zu einem Prozess vor Gericht? - Wie werden die Regierungschefinnen/ Regierungschefs der meisten Bundesländer in Deutschland genannt?“ Die vorgegebenen Antwortmöglichkeiten zum Ankreuzen sind darüber hinaus teilweise sprachlich und inhaltlich ungenau und übersteigen ersichtlich die im Einzelfall des Antragstellers bestehenden intellektuellen Fähigkeiten. Vor diesem Hintergrund kommt der vom Antragsteller abgegebenen Versicherung, er sei der deutschen Sprache mächtig, benötige keinen Dolmetscher und habe die Fragen verstanden, nach Ansicht des Senats keine hinreichend aussagekräftige Bedeutung zu. Vielmehr deuten verschiedene geradezu „grotesk“ falsche Antworten des Antragstellers darauf hin, dass er die Fragen und Ankreuzmöglichkeiten eben nicht ausreichend (intellektuell) erfasst hat. Hierfür sprechen im Übrigen seine Angaben im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 14. November 2024, wonach „er Deutsch zu etwa 50 Prozent lesen“ könne, er vor seiner Einreise (im Jahre 2002) 5 Jahre die Schule besucht habe und nicht über einen Schulabschluss verfüge. cc) Auch aus dem Ergebnis der Befragung im Erörterungstermin am 14. November 2024 vor dem Verwaltungsgericht kann nach Ansicht des Senats das Fehlen eines wirksamen Bekenntnisses nicht hinreichend sicher abgeleitet werden. Zwar hat der Antragsteller bei dieser Befragung verschiedene – auch vermeintlich leichte – Fragen zum Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung fehlerhaft beantwortet. Allerdings gehen auch die in Rede stehenden Fragen teilweise über das geforderte „Kernverständnis“ hinaus bzw. zielen auf eine Wissensabfrage und sind weniger geeignet für eine Verständnisanalyse. Verschiedene Fragen sind nur mit einem gewissen Maß an intellektuellen Fähigkeiten zu erfassen, über welches der Antragsteller wohl nicht hinreichend verfügen dürfte. Dies betrifft namentlich Fragen zu staatsorganisationsrechtlichen Aspekten und zum Inhalt spezieller Grundrechte, die z. T. eine Terminologie (z. B. Rechtsstaat, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Meinungsfreiheit, Staatsgewalten, Opposition, Prügelstrafe etc.) enthalten, welche über den Alltagssprachgebrauch hinausgehen dürfte. Vor diesem Hintergrund hält der Senat den Umstand, dass der Antragsteller vor der Befragung gebeten wurde, er solle darauf aufmerksam machen, falls er eine der Fragen inhaltlich nicht verstanden habe, nicht für hinreichend aussagekräftig. 2. Der Senat hält es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in der vorliegenden Konstellation des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise für geboten, die Abschiebung des Antragstellers vor einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen Antrag vom 19. Juni 2024 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu untersagen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung bislang allein die vom Verwaltungsgericht angenommene fehlende materielle Wirksamkeit des von ihm abgegebenen Bekenntnisses durchgreifend in Frage gestellt hat. Um die verfassungsrechtlich verankerten Rechte eines Antragstellers, insbesondere seine Grundrechte, zu schützen, muss der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass im Rahmen der Prüfung nach § 123 Abs. 1 VwGO kein Anordnungsanspruch und kein Anordnungsgrund besteht, umso höher sein je schwerwiegender die drohenden Nachteile und je weniger wahrscheinlich ihre Rückgängigmachung im Falle seines späteren Obsiegens sind. Kann die Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad festgestellt werden, droht aber zugleich die Gefahr einer nicht unbedeutenden Grundrechtsverletzung, muss die Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung getroffen werden. Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 123, Rn. 94 (m. w. N.). Vor diesem Hintergrund hält der Senat es für das gerichtliche Eilverfahren bezüglich der Frage, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG glaubhaft gemacht sind, für ausreichend, wenn – bei hier unstreitigem Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen – das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung schriftlich abgegeben wurde, und – wie hier – nicht gesichert feststeht, dass es sich um eine bloß „formale“ Erklärung handelt. Vgl. dazu auch: VGH BW, Beschluss vom 2. August 2024 – 12 S 1610/23 –, juris, Rn. 24. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.